Verwaltungsvorschrift
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- Adolph Friedrich
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1 Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 1992, in der geänderten Fassung vom 20. August 1993 Az.: /35 1. Nummer 5 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 1992, in der geänderten Fassung vom 20. August 1993, wird wie folgt neu gefasst: 5. Anrechnungen 5. Allgemeines Für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher wie außerunterrichtlicher Aufgaben und den Ausgleich besonderer zeitlicher unterrichtlicher wie außerunterrichtlicher Belastungen können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses Anrechnungen auf das Regelstundenmaß (Anrechnungsstunden) gewährt werden. Die durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden verminderte Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf ein Viertel des Regelstundenmaßes, die des Schulleiters bzw. des stellvertretenden Schulleiters vier Wochenstunden, nicht unterschreiben 5.2 Schulbezogene Anrechnungen Für die Aufgaben der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiter, der Beratungslehrer, Oberstufenberater an Gymnasien sowie für sonstige Leitungsaufgaben und -funktionen und für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher ständiger Aufgaben können an jeder Schule Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden. Die Höchstzahl der schulbezogenen Anrechnungsstunden ergibt sich aus den folgenden Tabellen sowie ggf. aus weiteren Erhöhungstatbeständen, die in Nummern bis genannt werden. Die Vergabe der Anrechnungsstunden ist auch nicht an die Erhöhungstatbestände zweckgebunden. Die jeweilige Klassenzahl ergibt sich in Anwendung der VwV Organisationserlass in Verbindung mit der VwV Bedarf und Schuljahresablauf in der jeweils geltenden Fassung. Für die Jahrgangsstufen 1 1 und 12 an den Abendgymnasien, Gymnasien und Kollegs und für die Jahrgangsstufen 12 und 13 der beruflichen Gymnasien gilt, dass fiktiv je 25 Schüler eine Klasse bilden Für Grundschulen: bis und und und Vom 11. August Fassung vom Seite 1 von 5
2 und und für Abendmittelschulen, Förderschulen, Mittelschulen bis und und bis und und und und und und für Abendgymnasien, Gymnasien, Kollegs bis und und und Fassung vom Seite 2 von 5
3 und und und und und und und bis bis Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Stunde Berufsbildende Schulen bis und und und Fassung vom Seite 3 von 5
4 27 und und und und und und bis bis Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Stunde. Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu sechs Anrechnungsstunden. Bei einem Beruflichen Gymnasium erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für die Tätigkeit eines Oberstufenberaters bei bis zu 200 Schülern um vier Anrechnungsstunden, bei über 200 Schülern jeweils in der Sekundarstufe Il um fünf Anrechnungsstunden. Für die Betreuung des fachpraktischen Unterrichts an der Fachoberschule und der berufspraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden. Für die Betreuung der Praktika von Schülern der Berufsfachschule und der Fachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, beträgt die Anrechnung für jede Klasse zwei Stunden Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich bei einer Außenstelle mit bis zu sechs Klassen um zwei Anrechnungsstunden, über sechs Klassen um drei Anrechnungsstunden Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jeden durch die Ausbildungsschule zu betreuenden Lehramtsanwärter pro Fach des Lehramtsanwärters um eine Anrechnungsstunde Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für einen zweiten Beratungslehrer, der durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde, bei bis zu 350 zu betreuenden Schülern um zwei, bei bis zu 500 zu betreuenden Schülern um drei, bei über 500 zu betreuenden Schülern um vier Anrechnungsstunden. Dabei ist zugrunde zu legen, dass jeder Beratungslehrer die gleiche Anzahl von Schülern zu betreuen hat Die Schulleiter entscheiden über die Inanspruchnahme und Verteilung der schulbezogenen Anrechnungsstunden. Bei der Verteilung der einzelnen Anrechnungsstunden sind Art, Umfang und Dauer der Aufgabe sowie die zeitliche Inanspruchnahme angemessen zu berücksichtigen. Übernimmt eine Lehrkraft Schulleitungsaufgaben, ist in der Regel der vom Schulleiter festgesetzte Anrechnungsumfang für die Schulleitung (Schulleiter, stellvertretender Schulleiter) entsprechend zu reduzieren. Die Verteilung der Anrechnungsstunden ist schriftlich festzuhalten und der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine andere Verteilung der Anrechnungsstunden anordnen, falls diese nicht sachgerecht vorgenommen wurde. Die Gesamtlehrerkonferenz ist vor der Verteilung vom Schulleiter anzuhören. 5.3 Personenbezogene Anrechnungen Lehrkräften, die als Mitglied einer Lehrplankommission oder eines Rahmenlehrplanausschusses der Kultusministerkonferenz (KMK) tätig sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu vier Anrechnungsstunden, Lehrkräften, die als Leiter einer der genannten Kommissionen eingesetzt werden, können bis zu sechs Anrechnungsstunden je Woche gewährt werden. Lehrkräften, die Mitglied eines Aufgabenauswahlausschusses im Sächsischen Staatsministerium für Kultus oder eines Regionalschulamtes sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu zwei, Lehrkräften, die Leiter eines Aufgabenauswahlausschusses sind, können bis zu drei Anrechnungsstunden pro Woche gewährt werden. Fassung vom Seite 4 von 5
5 5.3.2 Lehrkräfte, die an einer berufsbegleitenden Weiterbildung mit dem Ziel der Erlangung einer unbefristeten Lehrerlaubnis in einem Fach oder einer Fachrichtung nach Zulassung durch die Schulaufsichtsbehörde teilnehmen, erhalten jeweils vier Anrechnungsstunden pro Woche. Diese Anrechnungsstunden werden für die Dauer der Teilnahme an der Weiterbildung bis längstens des erstmaligen Ablegens der Abschlussprüfung gewährt Lehrkräften, die teilweise an eine andere Schule abgeordnet sind, wird bei einem zusätzlichen Zeitaufwand von über fünf Zeitstunden im Monat eine Anrechnungsstunde im Monat gewährt. Bei einem zusätzlichen Zeitaufwand von je zwei weiteren vollen Zeitstunden wird jeweils eine Anrechnungsstunde im Monat gewährt. Lehrkräfte, die an eine Behörde oder Anstalt im Bereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus teilweise angeordnet sind, können Anrechnungsstunden im gleichem Umfang erhalten. Lehrkräfte, die voll angeordnet sind, erhalten insoweit keine Anrechnungsstunden. 5.4 Über die personenbezogenen Anrechnungsstunden entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde, die die Anzahl der Anrechnungsstunden vor Beginn der Tätigkeit und deren Dauer festlegt. Über in der Verwaltungsvorschrift nicht genannte Tatbestände entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Kultus. Der Schulleitung wird der Umfang der personenbezogenen Anrechnungsstunden mitgeteilt. 2. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Die Änderung der Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1999 in Kraft. Diese Änderung der Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 31. Juli 2003 außer Kraft. Dresden, den 11. August 1999 Der Staatsminister für Kultus Dr. Matthias Rößler Änderungsvorschriften Vierte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV-SMK Arbeitszeit Schulen) vom 5. August 2002 (MBl.SMK S. 243) Fassung vom Seite 5 von 5
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
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