REGLEMENT über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement)

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Transkript:

REGLEMENT über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement) (vom 29. November 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2011) 2.3232 Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 27 der Verordnung vom 16. Dezember 1987 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden 2, beschliesst: 1. Kapitel: GERICHTSKOSTEN 1. Abschnitt: Gerichtsgebühren 1. Unterabschnitt: Gebühren im Zivilverfahren Artikel 1 3 Schlichtungsbehörde 1 Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde beträgt die Gebühr: 200 bis 2 000 Franken 2 Neben den Gebühren hat der Vermittler Anspruch auf Ersatz aller Barauslagen. Artikel 2 4 Landgerichtspräsidium 1 Im Verfahren vor dem Landgerichtspräsidium beträgt die Gerichtsgebühr: a) in eherechtlichen Verfahren 500 bis 5 000 Franken b) in den übrigen Verfahren 250 bis 5 000 Franken 2 Erfolgt im Verfahren eine Beweisführung oder fallen Kosten für die Vertretung des Kindes an, sind die tatsächlich anfallenden Kosten zusätzlich zu tragen. 1 AB vom 9. Dezember 2005 2 RB 2.3231 3 4 1

Artikel 3 5 Landgericht Im Verfahren vor Landgericht beträgt die Gerichtsgebühr: a) in Prozessen mit einem Streitwert über Fr. 30 000.- bis 50 000.- Fr. 2 000.- bis 7 500.- über Fr. 50 000.- bis 100 000.- Fr. 4 500.- bis 12 000.- über Fr. 100 000.- bis 500 000.- Fr. 7 500.- bis 30 000.- über Fr. 500 000.- 2 bis 4.0 % des Streitwertes b) in eherechtlichen Streitigkeiten 500 bis 7 500 Franken; c) im nichteinlässlichen Verfahren je nach aufgewendeter Arbeit und Schwierigkeit der Sache bis die Hälfte der ordentlichen Gebühr; d) im Beschwerdeverfahren gegen die Beweisführung des Landgerichtspräsidiums 500 bis 2 000 Franken. Artikel 4 Obergerichtspräsidium Im Verfahren vor dem Obergerichtspräsidium beträgt die Gerichtsgebühr 250 bis 2 500 Franken. Artikel 5 Obergericht a) einzige Instanz Vor Obergericht als einzige Instanz richtet sich die Gebühr nach den Ansätzen von Artikel 3. Artikel 6 b) Berufung Im Berufungsverfahren richtet sich die Gebühr nach den Ansätzen von Artikel 3. Artikel 7 6 c) andere Rechtsmittel Im Beschwerde- und Revisionsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 5 000 Franken. Artikel 8 7 übrige Kosten Fallen Kosten für die Beweisführung, Übersetzung und Kindesvertretung an, sind die tatsächlichen Kosten zu ersetzen. 5 6 7 2

2. Unterabschnitt: Gebühren im Strafverfahren Artikel 9 8 Vorverfahren und besondere Verfahren Im Vorverfahren nach Artikel 299 ff. StPO 9 und in den besonderen Verfahren nach Artikel 352 StPO 10 beträgt die Gebühr 100 bis 5 000 Franken. Artikel 10 Jugendanwaltschaft 1 Die Gebühren der Jugendanwaltschaft betragen: a) für eine Untersuchung 50 bis 200 Franken b) für eine Strafverfügung 50 bis 300 Franken c) für Verfügungen im Vollzugsverfahren 50 bis 200 Franken 2 Im Verfahren vor der Jugendanwaltschaft kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. Artikel 11 11 Artikel 12 Landgerichtspräsidium Vor dem Landgerichtspräsidium als Rekursinstanz beträgt die Gebühr 200 bis 2 000 Franken. Artikel 13 Landgericht, Jugendgericht Im Verfahren vor Landgericht beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 6 000 Franken. Im Verfahren vor Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 300 bis 1 000 Franken. Im Verfahren vor Jugendgericht kann von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden. Artikel 14 Obergerichtspräsidium Vor dem Obergerichtspräsidium als Rekursinstanz beträgt die Gebühr 200 bis 2 000 Franken. Artikel 15 Obergericht, Jugendgerichtskommission 1 Vor dem Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr: 8 9 10 11 Aufgehoben durch RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 3

a) im mündlichen Verfahren 500 bis 6 000 Franken b) im schriftlichen Verfahren 300 bis 5 000 Franken 2 Vor der Jugendgerichtskommission beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 2 000 Franken. 3 Im Verfahren vor der Jugendgerichtskommission kann von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden. Artikel 16 12 Besondere Verfahren, gerichtliche Verfügungen 1 Im Verfahren betreffend Friedensbürgschaft (Art. 57 StGB 13 ) beträgt die Gerichtsgebühr 100 bis 750 Franken. 2 Für gerichtliche Verfügungen beträgt die Gebühr 100 bis 1 000 Franken. Artikel 17 Augenschein Ist mit dem Verfahren ein Augenschein verbunden, so wird ein Zuschlag von 100 bis 1 000 Franken erhoben. 3. Unterabschnitt: Gebühren im Verwaltungsgerichtsverfahren Artikel 18 Obergericht als Verwaltungsgericht 1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr 500 bis 8 000 Franken. 2 Im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage gelten die Gebührenansätze nach Artikel 3 sinngemäss. In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten oder wo der Streitwert nicht ermittelt werden kann, gelten die Gebührenansätze nach Absatz 1. Artikel 19 Expropriationsschätzungskommission Im Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission richtet sich die Gerichtsgebühr nach Artikel 3. Artikel 20 Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte Im Verfahren vor der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 3 000 Franken. 12 13 SR 311.0 4

4. Unterabschnitt: Moderationsverfahren Artikel 21 Im Moderationsverfahren beträgt die Gebühr 200 bis 1 000 Franken. 5. Unterabschnitt: Rechtskraftbescheinigung Artikel 22 14 Für die Rechtskraftbescheinigung wird eine Gebühr von 20 bis 50 Franken erhoben. 2. Abschnitt: Schreibgebühren Artikel 23 Die Schreibgebühren betragen für jede Seite eines Urteils und einer Verfügung 15 Franken. 3. Abschnitt: Zeugengeld Artikel 24 1 Das Zeugengeld beträgt für jedes Erscheinen vor einer Gerichtsinstanz 50 Franken. 2 Zudem besteht ein Anspruch auf eine Reiseentschädigung, wie sie den Behördenmitgliedern und nebenamtlichen Beauftragten ausgerichtet wird. 2. Kapitel: ANWALTSENTSCHÄDIGUNG Artikel 25 Zivilverfahren a) Zivilprozess vor erster Instanz 1 Im Zivilprozess vor erster Instanz beträgt die Anwaltsentschädigung bei einem Streitwert 14 Fassung gemäss RRB vom 29. August 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2007 (AB vom 7. September 2007). 5

jedoch v. Streitwert höchstens bis Fr. 1 000 - Fr. 30-600 60 % über Fr. 1 000-2 000 Fr. 375-1 050 52 % über Fr. 2 000-5 000 Fr. 600-2 100 45 % über Fr. 5 000-20 000 Fr. 900-3 000 30 % über Fr. 20 000-50 000 Fr. 3 000-7 500 22 % über Fr. 50 000-100 000 Fr. 3 750-10 500 15 % über Fr. 100 000-500 000 Fr. 6 000-30 000 9 % über Fr. 500 000-2.25 bis 4.5 % des Streitwertes 2 In familienrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Anwaltsentschädigung 1 000 bis 10 000 Franken. 3 Im Verfahren betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses und betreffend Missbräuche im Mietwesen beträgt die Anwaltsentschädigung 300 bis 4 500 Franken. Artikel 26 15 b) summarisches Verfahren Im summarischen Verfahren nach Artikel 248 ff. Zivilprozessordnung 16 beträgt die Anwaltsentschädigung in erster Instanz 150 bis 5 000 Franken. Artikel 27 c) Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren richtet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen des Artikels 25. Artikel 28 17 d) andere Rechtsmittel Im Beschwerde- und Revisionsverfahren beträgt die Anwaltsentschädigung 150 bis 4 500 Franken. Artikel 29 e) Verfahren vor Obergericht als einziger Instanz Im ordentlichen Prozessverfahren berechnet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen von Artikel 25 Absatz 1. 15 16 SR 272 17 6

Artikel 30 f) Strafverfahren 2.3232 In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung: a) im Vorverfahren nach Artikel 299 ff. StPO 18, in den besonderen Verfahren nach Artikel 352 ff. StPO 19 und im Verfahren vor der Jugendanwaltschaft 150 bis 10 000 Franken; 20 b) im Verfahren vor Landgericht und Jugendgericht 300 bis 15 000 Franken; c) im Verfahren vor Obergericht als Berufungsinstanz 300 bis 7 500 Franken; d) in den übrigen Verfahren 150 bis 2 250 Franken. Artikel 31 g) Verwaltungsgerichtsverfahren 1 Im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage richtet sich die Anwaltsentschädigung nach Artikel 25 Absatz 1. 2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beträgt die Anwaltsentschädigung 150 bis 7 500 Franken. Artikel 32 h) Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission Im Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission richtet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen des Artikels 25 Absatz 1. 3. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 34 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 24. Mai 1988 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement) 21 wird aufgehoben. Artikel 35 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 18 19 20 21 RB 2.3232 7