1. Geltungsbereich Benutzungsordnung für die Gemeindehallen A) Allgemeine Bestimmungen 1.1. Diese Benutzungsordnung gilt für die Benutzung der a) Grimmelshausensporthalle Renchen, Hauptstraße b) Turn- und Festhalle Renchen, Friedhofstraße c) Turn- und Festhalle Renchen-Ulm, d) Turn- und Festhalle Renchen-Erlach. 1.2 Diese Hallen stehen im Eigentum der Stadt Renchen und werden von ihr als öffentlich rechtliche Einrichtung betrieben. 2. Zweckbestimmung der Hallen 2.1 Die Sporthalle dient vorwiegend dem Turn- und Sportunterricht der in der Trägerschaft der Stadt stehenden Schulen. Sie dient aber auch den örtlichen Turn- und Sportvereinen zur Abhaltung der Übungsabende und zur Durchführung überörtlicher Sportveranstaltungen. 2.2 Turn- und Festhallen dienen neben dem Schul- und Vereinssport auch der Durchführung von sonstigen Veranstaltungen, die gesellschaftlicher, kultureller, politischer oder musikalischer Art sind. 2.3 Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Halle besteht nicht. 3. Zweck der Benutzungsordnung 3.1 Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit sowie dem ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf von Übungs-, Fest- und Versammlungsveranstaltungen. 3.2 Mit der Benutzung der Halle unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen der Benutzungsordnung und den damit verbundenen Verpflichtungen. 4. Verwaltung, Hausrecht, Aufsicht 4.1 Die Hallen samt ihren Sporteinrichtungen werden durch das Bürgermeisteramt verwaltet. 1
4.2 Der Hausmeister übt als Beauftragter des Bürgermeisters das Hausrecht aus. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. 4.3 Während des Schulsports obliegt die Aufsicht sowie die Verwaltung und Pflege der den Schulen überlassenen Gegenständen und die Ausübung des Hausrechts dem jeweiligen Schulleiter. 5. Hallenbelegung Für den Schul- und Vereinssport wird ein Belegungsplan und für die sonstigen Veranstaltungen ein Veranstaltungskalender aufgestellt. Die Vereine bzw. Veranstalter sind an den Belegungsplan bzw. Veranstaltungskalender gebunden. 5.2 Die im Belegungsplan angegebene Benutzungszeit ist einzuhalten. Grundsätzlich endet jeder Turn- und Sportbetrieb um 22.00 Uhr. Bis spätestens 22.15 Uhr müssen die Hallen geräumt sein. 5.3 Die Aufstellung des Belegungsplans und des Veranstaltungskalenders erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleitung und den örtlichen Vereinen und Organisationen am Anfang des Schuljahres bzw. Jahres. Die Zuteilung von Übungszeiten an die örtlichen Vereine im Rahmen des aufgestellten Belegungsplans gilt als Genehmigung. Die Benutzung der Hallen durch die Schulen bedarf im Rahmen des lehrplanmäßigen Sportunterrichts keiner Genehmigung. 5.4 Bei sonstigen Veranstaltungen in den Festhallen gelten die besonderen Bestimmungen dieser Benutzungsordnung. 5.5 Fällt der Übungs- und Sportbetrieb wegen Verwendung der Halle zu einer sonstigen Veranstaltung aus, so werden die davon betroffenen Vereine rechtzeitig benachrichtigt. 6. Allgemeine Ordnungsbestimmungen 6.1 Für den Schul- und Vereinssport werden die Schlüssel für die Hallen bei der Hauptverwaltung auf Antrag dem Schulleiter bzw. dem Vereinsvorstand ausgehändigt. 6.2 Beim Lehr- und Übungsbetrieb muß ein Übungsleiter dauernd anwesend sein. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebs verantwortlich. Ferner ist der Übungsleiter für Ruhe und Ordnung vor, während und nach den Übungsstunden verantwortlich. 2
6.3 Gebäude und Geräte sind stets in geordnetem Zustand zu halten und so schonend wie möglich zu behandeln. Der Benutzer ist für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, in vollem Umfang haftbar. Verschuldete und unverschuldete Beschädigungen sind dem Hausmeister vom Turnlehrer oder vom Übungsleiter unverzüglich anzuzeigen. Es wird empfohlen, Halle und Geräte vor Benutzung der Halle auf ihren ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen. 6.4 Das Rauchen in den Hallen und in den Nebenräumen während der Übungsstunden und bei sportlichen Wettkämpfen ist untersagt. 6.5 Die eigentliche Sporthalle darf nur mit hell besohlten und sauberen Turnschuhen betreten werden, die keine schwarzen Striche oder Kratzer auf dem Boden verursachen. Das gleiche gilt für die Turn- und Festhalle bei sportlichen Veranstaltungen. Stollen-, Noppen- und Speiksschuhe sind nicht zugelassen. Die Turnschuhe dürfen erst beim Umkleiden angezogen und vorher nicht als Straßenschuhe benutzt werden. Die aufsichtsführenden Lehrer oder Übungsleiter haben der Einhaltung dieser Bestimmung ihr besonderes Augenmerk zu schenken. 6.6 Turn- und Sportgeräte sind nach Gebrauch wieder an ihren Aufbewahrungsort zu bringen. Dabei sind die vorhandenen Transportwagen zu verwenden. Matten dürfen nicht über den Boden geschleift werden; für deren Transport ist der vorhandene Mattenwagen zu verwenden. Turngeräte, die nicht auf Rollen geschoben werden können, müssen getragen werden. Insbesondere dürfen Barren, Pferde und Böcke nur so transportiert werden, daß ein Schleifen auf dem Boden ausgeschlossen ist. Turn- und Sportgeräte dürfen nicht im Freien aufgestellt werden. 6.7 Bei sportlichen Veranstaltungen bzw. beim Übungs- und Trainingsbetrieb dürfen zerbrechliche Gegenstände aller Art nicht in die Hallen mitgenommen werden. Papier und sonstige Abfälle sind in die aufgestellten Behälter zu werfen. 6.8 Jeder unnötige Wasserverbrauch in den Dusch- und Waschräumen muß vermieden werden. Nach Benutzung sind die Dusch- und Wascheinrichtungen abzustellen. 6.9 Nach Schluß der Übungsstunden haben die verantwortlichen Leiter für das Abschließen der Türen, das Abstellen der Wasserhähne und das Ausschalten der Lichter zu sorgen. Die Halle ist dann abzuschließen. 6.10 Hallentrennwände, Verstärkeranlage, Belüftungs-, Beleuchtungs- und Heizungsanlagen dürfen nur vom Hausmeister oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung vom Übungsleiter bedient werden. 3
6.11 Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet, es sei denn, daß es dem Veranstaltungszweck dient oder aus anderen Gründen vom Bürgermeisteramt erlaubt wird. 6.12 Der Aufenthalt in den Hallen ist nur im Zusammenhang mit der ursächlichen Benutzung der Einrichtung bzw. eines berechtigten Interesses daran gestattet. 6.13 Das Einstellen von Fahrrädern ist weder in der Halle noch in den Nebenräumen erlaubt. Fahrräder und Mofas sind in den hierfür bestimmten Einstellplätzen der Schule abzustellen. 6.15 In der Sporthalle ist Balltraining möglich. Fußballspielen in der Turn- und Festhalle ist nur als Balltraining mit leichten Bällen gestattet. B) Besondere Bestimmungen bei sonstigen Veranstaltungen in der Festhalle 7. Antragsverfahren 7.1 Unabhängig vom Veranstaltungskalender ist mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstag beim Bürgermeisteramt ein schriftlicher Antrag auf Überlassung der Festhalle zu stellen. Aus dem Antrag müssen insbesondere der Veranstalter, die verantwortlichen Personen, Art, Umfang und Dauer der Veranstaltung hervorgehen. Ferner muß aus dem Antrag ersichtlich sein, ob Bewirtschaftung oder nur Bestuhlung geplant ist. 7.2 Bei Veranstaltungen mit Bewirtung hat der Veranstalter zusammen mit dem Antrag nach Ziffer 7.1 die nach dem Gaststättengesetz erforderliche Erlaubnis einzuholen. Gegebenenfalls ist damit auch ein Antrag auf Erteilung der Sperrzeitverkürzung zu verbinden. 7.3 Die Überlassung der Halle an Veranstalter erfolgt durch schriftliche Vereinbarung. Die Stadt kann allgemein oder im Einzelfall Benutzungsverträge mit über die Benutzungsordnung hinausgehenden Bestimmungen abschliessen. Gleichzeitig können auch von einzelnen Bestimmungen dieser Benutzungsordnung Ausnahmen zugelassen werden. 7.4 Die Stadt kann jederzeit von der Vereinbarung zurücktreten, wenn die Benutzung der Halle im Falle höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen oder sonstigen unvorhersehbaren, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen an dem betreffenden Tage nicht möglich ist; außerdem wenn der Veranstalter die Veranstaltung anders durchzuführen gedenkt, als diese angemeldet und genehmigt wurde. Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 4
7.5 Ist es einem Veranstalter nicht möglich, eine vorgesehene Veranstaltung durchzuführen, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Bürgermeisteramt mitzuteilen. 8. Besondere Ordnungsbestimmungen 8.1 Das Aufstellen und Wegräumen der Stühle und gegebenenfalls der Tische ist Sache des Veranstalters. Die Bestuhlung der Halle ist so aufzustellen, daß ein ungehinderter Zugang zu den Ausgängen und Notausgängen gewährleistet ist. Die unmittelbaren Bereiche vor den Notausgängen sind frei zu halten. 8.2 Unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung sind die benutzten Hallen und Nebenräume für die weitere Benutzung der Halle so herzurichten, daß sie am nächsten Tag wieder für die planmäßige Nutzung bereit stehen. 8.3 Tanzveranstaltungen ist die Reinigung nach näherer Anweisung des Hausmeisters durchzuführen. Wird die Halle nicht ordnungsgemäß gereinigt, so kann die Stadt gegen entsprechenden Kostenersatz Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Veranstalters beauftragen. 8.4 Die besondere Ausschmückung der Halle zu bestimmten Anlässen ist Sache des Veranstalters. Zur Ausschmückung können Dekorationen aus schwer entflammbarem Material nach B 1 DIN 4102 angebracht werden. Die Befestigung der Dekorationen hat im Einvernehmen mit dem Hausmeister zu erfolgen. 8.5 Sämtliche behördlichen, insbesondere bau-, feuer-, gesundheits- und sicherheitpolizeilichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und die Bestimmungen nach dem Gesetz zum Schutz von Sonn- und Feiertagen und nach dem Jugendschutzgesetz sind von dem Veranstalter zu beachten. 8.6 Die Bedienung der Kleiderablage, die Verantwortung und Haftung hierfür obliegt dem Veranstalter. 8.7 Soweit Musikaufführungen erfolgen, wird auf die Verpflichtung zur Anmeldung bei der GEMA hingewiesen. 8.8 Soweit die gaststättenrechtliche Erlaubnis vorliegt, können bei Veranstaltungen Speisen und Getränke ausgegeben werden. Das Getränkeangebot soll mindestens eine alkoholfreie Getränkesorte enthalten, die bei gleicher Menge billiger ist, als der Preis für Flaschenbier. 5
8.9 Das Rauchen in den Hallenbereichen ist bei gesellschaftlichen Veranstaltungen nur gestattet, wenn Tische aufgestellt sind und Ascher in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Soweit nur Stuhlreihen aufgestellt sind, sind die Bewirtung und das Rauchen unzulässig. 8.10 Bei allen Veranstaltungen, bei denen Besucher, Gäste oder Zuschauer zugelassen sind, hat der Veranstalter einen ausreichenden Ordnungsdienst einzuteilen, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung sowohl innerhalb als auch im unmittelbaren Zufahrtsbereich außerhalb der Hallen zu sorgen hat. Die als Ordner eingesetzten Personen müssen als solche erkennbar sein. 8.11 Der veranstaltende Verein ist für die Einhaltung der Feuersicherheitsbestimmungen verantwortlich. Die Freiw. Feuerwehr führt zu diesem Zweck eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung eine entsprechende Sicherheitsüberprüfung durch und übergibt auch Feuerschutzeinrichtungen, die vom Verein im Brandfall sofort und selbst angewendet werden können. Die Öffnung der Halle für Besucher ist erst nach der Überprüfung bzw. nach der Beseitigung der festgestellten Mängel zulässig. Der Anweisung der Freiw. Feuerwehr ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Falls die Anweisungen der Freiw. Feuerwehr hinsichtlich der Feuersicherheit während der Veranstaltung nicht befolgt werden bzw. umgangen worden sind, kann dem Veranstalter die Erlaubnis zur Hallenbenutzung für zukünftige Veranstaltungen versagt werden. 9. Haftung C) Schlußbestimmungen 9.1 Die Stadt überlässt den Vereinen und Veranstaltern die Hallen sowie deren Geräte in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Die Schulen und Vereine, sowie die sonstigen Veranstalter sind verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch ihre Beauftragten zu überprüfen. Der Veranstalter muß sicherstellen, daß schadhafte Geräte und Anlagen nicht benutzt werden. Soweit schadhafte Geräte und Anlagen festgestellt werden, ist dies umgehend dem Hausmeister mitzuteilen. 6
9.2 Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten, der Besucher der Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegenüber der Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme für die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. Die Vereine und sonstige Benutzer haben nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. 9.3 Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. 836 BGB unberührt. 9.4 Die Vereine und sonstige Nutzer haften für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Ist ein Schädiger nicht festzustellen, haften die Benutzer, die am Schadenstag die Anlage benutzt haben, als Gesamtschuldner. 9.5 Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken und anderen Gegenständen übernimmt die Stadt keine Haftung. 9.6 Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der vom Landessportbund für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag erfüllt für Sportveranstaltungen diese Bedingung. Auf Verlangen hat der Nutzer der Stadt eine Bescheinigung über den Haftpflichtversicherungsschutz bei der Benutzung kommunaler Sportanlagen und deren Einrichtungen vorzulegen. 10. Entgelte Für die Benutzung der Hallen durch Vereine und sonstige Veranstalter werden Entgelte nach einer besonderen Kostenordnung erhoben. 11. Zuwiderhandlungen Benutzer und Veranstalter, die dieser Benutzung zuwiderhandeln, können für eine bestimmte Zeitdauer oder ganz von der Benutzung der Hallen ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluß entscheidet der Gemeinderat. 7
12. Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung wurde vom Gemeinderat am 30. Mai 1988 beschlossen; sie tritt am 01. Juli 1988 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Benutzungsordnungen außer Kraft. gez. Brodbeck Bürgermeister 8