Bericht über die Tätigkeit der. Härtefallkommission des Saarlandes

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Quelle: Gliederungs-Nr: Normen:

Transkript:

Bericht über die Tätigkeit der Härtefallkommission des Saarlandes im Jahre 2007

Inhaltsverzeichnis I. Vorbemerkung...3 II. Statistische Angaben...3 1. Rückblick in das Jahr 2006... 3 2. Sitzungsdaten... 3 3. Eingaben an die Härtefallkommission... 3 4. Erläuterungen zur Statistik... 6 4.1. Erledigte Eingaben... 6 4.2. Befassung von Kommissionsmitglied abgelehnt... 6 4.3. Ablehnungen... 6 4.4. Härtefallersuchen... 6 4.5. Entscheidungen des Ministeriums über Härtefallersuchen... 7 4.6. Unterscheidung nach Herkunftsländern... 8 III. Beispielsfälle aus der Arbeit der Härtefallkommission..8 IV. Ausblick...11

3 I. Vorbemerkung Die Arbeit der Härtefallkommission beruht auf der Verordnung über eine Härtefallkommission des Saarlandes nach 23 a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Härtefallkommissionsverordnung - HKV -) vom 14. Dezember 2004. Hinsichtlich Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission wird auf den beigefügten Auszug aus dem Tätigkeitsbericht 2005 (Anlage 1) Bezug genommen. II. Statistische Angaben 1. Rückblick in das Jahr 2006 Aus dem Jahre 2006 stand in insgesamt 10 Härtefallersuchen die Entscheidung des Innenministeriums noch aus. Diese Fälle sind in der auf Seite -4- des Tätigkeitsberichts dargestellten Statistik nicht mehr erfasst, da es sich hierbei um Eingaben aus dem Jahre 2006 handelt, über welche von der Kommission noch in 2006 Beschluss gefasst wurde. Hierüber hat das Ministerium im Jahr 2007 wie folgt entschieden: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 a Abs. 1 AufenthG angeordnet: 9 Fälle ( 33 Personen ) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 a Abs. 1 AufenthG abgelehnt: 1 Fall ( 1 Person) 2. Sitzungsdaten Die Härtefallkommission des Saarlandes hat im Jahr 2007 in insgesamt 7 Sitzungen über Einzelfälle beraten. 3. Eingaben an die Härtefallkommission Im Jahr 2007 wurden 17 Eingaben (= 27 ausreisepflichtige Ausländer) an die Härtefallkommission des Saarlandes gerichtet. Über 45 Eingaben (= 162 ausreisepflichtige Ausländer) aus dem Jahre 2006 hatte die Kommission im Jahr 2006 noch nicht abschließend entschieden. Die noch 5 ausstehenden Fälle hiervon werden im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2008 erfasst.

4 Die Entscheidungen sind zusammengefasst in nachfolgender Tabelle dargestellt: Anzahl dereingaben Gesamtzahl der Personen Eingaben an die Härtefallkommission (davon aus dem Jahr 2006) 62 (45) 189 (162) hiervon: von den Betroffenen im Hinblick auf Beschluss der Innenministerkonferenz (November 2006) zurück genommen auf andere Weise erledigt (z. B. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach anderer Rechtsgrundlage, abgeschoben) Befassung von Kommissionsmitglied abgelehnt: 19 (19) 76 (76) 2 (1) 2 (1) im Hinblick auf die Bleiberechtsregelung 7 (6) 21 (20) nach Auffassung des Kommissionsmitglieds lag kein Härtefall vor 2 (2) 2 (2) abschließende beratene Eingaben: 14 (12) 38 (33) hiervon: abgelehnt: 1 (1) 3 (3) Härtefallersuchen an das Ministerium: 13 (11) 35 (30) Entscheidungen des Ministeriums: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeordnet: 19 (18) + 1 Fall aus dem Jahr 2005 56 (50) 4 Personen Erteilung einer Aufenthalterlaubnis abgelehnt: 1 (1) + 2 Fälle aus dem Jahr 2005 (siehe hierzu unter Punkt II.1. des Geschäftsberichtes für das Jahr 2006 unter noch ausstehende Entscheidungen ) 1 (1) 9 Personen noch ausstehende Entscheidungen des Ministeriums: 3 (2) 8 (7) Noch zu beratende Eingaben: insgesamt: hiervon aus dem Jahr 2006: hiervon aus dem Jahr 2007: 18 Eingaben (= 50 Personen) 5 Eingaben (= 30 Personen) 13 Eingaben (= 20 Personen)

5 Entwicklung der Fallzahlen im Jahr 2007 Die Arbeit der Härtefallkommission war im Jahr 2007 sehr deutlich durch die IMK- Bleiberechtsregelung und die gesetzliche Altfallregelung in 104 a, 104 b AufenthG beeinflusst. Durch die stichtagsbezogene IMK-Bleiberechtsregelung sowie das Inkrafttreten der gesetzlichen Altfallregelung haben viele ausreisepflichtige Ausländer eine Chance hierüber einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Dies führte zu einem deutlichen Rückgang der Eingaben an die Härtefallkommission. Entwicklung der Fallzahlen seit Konstituierung der HFK im März 2005 500 400 Jahr 2005 Jahr 2006 Jahr 2007 387 300 242 200 100 100 73 17 27 0 Anzahl der Eingaben Anzahl der Personen

6 4. Erläuterungen zur Statistik 4.1. Erledigte Eingaben Aufgrund der im November 2006 erlassenen Bleiberechtsregelung wurden 19 Eingaben von den Betroffen selbst zurückgenommen. In 7 Fällen hat das von dem Betroffenen angeschriebene Kommissionsmitglied im Hinblick auf die Bleiberechtsregelung darauf verzichtet, der Härtefallkommission die Eingabe zur Beratung vorzulegen. 4.2. Befassung von Kommissionsmitglied abgelehnt In 2 Fällen waren bei den Ausreisepflichtigen keinerlei Integrationsleistungen zu erkennen. Auch handelte es sich bei diesen Eingaben um Betroffene, die bereits mehrfach straffällig geworden waren. Daher hat das von den Betroffenen angeschriebene Kommissionsmitglied von seinem Recht auf Selbstbefassung Gebrauch gemacht und darauf verzichtet, der Härtefallkommission die Eingabe zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. 4.3. Ablehnungen In 1 Fall wurde kein Härtefallersuchen an das Ministerium für Inneres und Sport gerichtet, da die Härtefallkommission der Auffassung war, dass keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe vorlagen, die die weitere Anwesenheit dieses ausreisepflichtigen Ausländer im Bundesgebiet gerechtfertigt hätten. 4.4. Härtefallersuchen In 13 der insgesamt 14 abschließend beratenen Eingaben war die Härtefallkommission der Auffassung, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit dieser Personen im Bundesgebiet rechtfertigen. Hierbei wurde jede einzelne Entscheidung nach einem sehr intensiven Meinungsbildungsprozess getroffen.

7 Folgende Entscheidungskriterien standen hier im Vordergrund: - gelungene soziale Integration der Antragsteller und ihrer Familien - sehr gute und gute schulische Leistungen der Kinder, im Hinblick auf weitere berufliche Perspektiven - eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit bzw. einer in Aussicht gestellten Erwerbstätigkeit. Entsprechende Härtefallersuchen wurden an das hierfür zuständige Ministerium für Inneres und Sport gerichtet. 4.5. Entscheidungen des Ministeriums über Härtefallersuchen Das Ministerium hat über insgesamt 11 der im Jahre 2007 von der Kommission beschlossenen Härtefallersuchen entschieden und in 11 Fällen (= 28 Personen) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 a Abs. 1 AufenthG angeordnet. In insgesamt 7 dieser im Jahr 2007 entschiedenen Fälle hat das Ministerium die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis davon abhängig gemacht, dass die Betroffenen ein Beschäftigungsverhältnis nachweisen, welches es ihnen ermöglicht, den Lebensunterhalt zukünftig überwiegend durch legale Erwerbstätigkeit zu sichern. Über 2 Härtefallersuchen (7 Personen) hat das Ministerium im Jahr 2007 noch nicht abschließend entschieden. Die noch ausstehenden Entscheidungen werden im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2008 berücksichtigt.

8 4.6. Unterscheidung nach Herkunftsländern Herkunftsland Gesamtzahl der Eingaben im Jahr 2007 Albanien 1 Äthiopien 1 Iran 1 Kroatien 1 Nigeria 1 Russische Föderation 3 Serbien-Montenegro 6 Türkei 2 staatenlos 1 insgesamt: 17 III. Beispielsfälle aus der Arbeit der Härtefallkommission 1. Fallbeispiele für Härtefallersuchen In den nachfolgend aufgeführten Beispielen wurde von der Kommission eine Empfehlung ausgesprochen und ein Härtefallersuchen an das Ministerium für Inneres und Sport gerichtet: Fall 1: Es handelt sich um eine albanische Familie, hier die Mutter mit 3 Kindern. Die Kinder reisten bereits 2001 zu ihrem in der BRD lebenden Vater ein.

9 Mit Beschluss des Amtsgerichtes wurde die elterliche Sorge auf die seit dem Jahre 2002 in Deutschland lebende und von dem Vater der Kinder geschiedene Mutter übertragen. Der Vater wurde 2005 nach Albanien ausgeliefert. Alle Kinder hatten ihre Schulausbildung weitestgehend hier absolviert. Seitens der Schulleitung wurde bestätigt, dass es sich bei den beiden ältesten Kindern um Jugendliche handelt, die sich trotz der schwierigen persönlichen Verhältnisse- problemlos in die Klassengemeinschaft integriert haben und auch geeignet sind, den gymnasialen Abschluss zu erreichen. Aufgrund der günstigen Zukunftsprognose des Schulleiters ist hier davon auszugehen, dass es den Kindern gelingen wird, eine qualifizierte Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Somit dürften diese in absehbarer Zeit in der Lage sein, den Lebensunterhalt durch eigenes Erwerbseinkommen zu bestreiten. Auch die Mutter war bestrebt, sich in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren. Mittlerweile versuchte sie eine Erwerbstätigkeit auszuüben, um so wenigstens zu einem Teil zum Lebensunterhalt beitragen zu können. Das Ministerium für Inneres und Sport ist dem Ersuchen der Härtefallkommission gefolgt und hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeordnet. Fall 2: Es handelt sich um einen jungen Mann aus Mazedonien, der erstmals 1992 mit seinen Eltern in die BRD einreiste. Nach erfolgter Abschiebung 1998 reiste er im Jahre 2001 erneut mit seiner Familie ein. Dem Vater wurde aufgrund einer schweren Erkrankung ein Aufenthaltsgenehmigung erteilt. An dessen aufenthaltsrechtlicher Situation konnte auch die Mutter durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis partizipieren. Dies war dem Antragsteller einzig und allein aufgrund der Tatsache, dass er zwischenzeitlich volljährig geworden war, verwehrt.

10 Die ungesicherte Aufenthaltssituation des Betroffenen ist ausschließlich in einer gesetzlichen Regelungslücke begründet, die eine Angleichung an die Situation der Restfamilie infolge des Hineinwachsens in die Volljährigkeit nicht zulässt. Eine Abschiebung hätte die dauerhafte Trennung des jungen Erwachsenen von seinen Eltern zur Folge gehabt, wobei aufgrund der Gesundheitssituation der Eltern von deren dauerhaftem Aufenthalt in der Bundesrepublik auszugehen war. Es war darüber hinaus davon auszugehen, dass aufgrund der Situation der Eltern, insbesondere des Vaters, eine dauerhafte Betreuung der Familie notwendig ist. Der Antragsteller hat mehr als die Hälfte seines Lebens (12 Jahre) in Deutschland verbracht, ist hier aufgewachsen, hat einen Schulabschluss gemacht und verdient derzeit offensichtlich seinen Lebensunterhalt selbst, ist darüber hinaus auch nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Mit der Suche nach einer Ausbildungsstelle und der Aufnahme eines Arbeitsplatzes stellt der Betroffene unter Beweis, dass er integrationsfähig und integrationswillig ist. Um eine geordnete und gedeihliche persönliche und berufliche Entwicklung zu gewährleisten, ist ein gesicherter aufenthaltsrechtlicher Status unbedingt erforderlich (Ausbildung). Eine erneute Abschiebung würde daher sowohl aus familiären als auch aus persönlichen Gründen eine unzumutbare Härte darstellen. Das Ministerium ist der Empfehlung der Härtefallkommission gefolgt und hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeordnet.

11 IV. Ausblick Die Kommission hat im Jahr 2007 über 18 an sie gerichtete Eingaben noch nicht abschließend entschieden. Sie werden im Tätigkeitsbericht 2008 erfasst, da sie zur Zeit noch in Bearbeitung sind. Wie bereits unter Ziffer 3 dargestellt ist die Zahl der an die Härtefallkommission gerichteten Eingaben derzeit rückläufig. Dies ist die Folge der stichtagsbezogenen IMK-Bleiberechtsregelung sowie das Inkrafttreten der gesetzlichen Altfallregelung. Auf Grund der Stichtagsbezogenheit der vorgenannten Regelungen, kann davon ausgegangen werden, dass in Fällen negativer Entscheidungen über entsprechende Anträge die Zahl der Eingaben an die Härtefallkommission wieder ansteigen wird. Herausgeber: Härtefallkommission des Saarlandes Postfach 10 18 33 66018 Saarbrücken April 2008

ANLAGE 1 Auszug aus dem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2005 Mit der Verordnung über eine Härtefallkommission des Saarlandes nach 23 a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Härtefallkommissionsverordnung - HKV -) vom 14. Dezember 2004 hat die saarländische Landesregierung eine Härtefallkommission eingerichtet. Hiernach besteht die Härtefallkommission des Saarlandes aus acht Mitgliedern und setzt sich zusammen aus: 1. einem vom Landtag des Saarlandes bestellten Vertreter als vorsitzendem Mitglied, 2. einem Vertreter des Landkreistages des Saarlandes, 3. einem Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages, 4. zwei Vertretern der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar, 5. einem Vertreter der Evangelischen Kirchen im Saarland, 6. einem Vertreter der Katholischen Kirchen im Saarland, 7. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte des Saarlandes. Für jedes Mitglied der Härtefallkommission wurde seitens der entsendenden Institution auch eine Stellvertretung benannt. Die Härtefallkommission fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. In Fällen, in denen ein Ausländer voraussichtlich längerfristig Anspruch auf die Gewährung öffentlicher Mittel hat, verfügen der Vertreter des Landkreistages des Saarlandes und der Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages allerdings über eine Sperrminorität.

2 An die Härtefallkommission des Saarlandes können sich vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer aus dem Zuständigkeitsbereich saarländischer Ausländerbehörden wenden, wenn die drohende Abschiebung für diese Ausländer aufgrund des Vorliegens dringender humanitärer oder persönlicher Gründe eine besondere Härte darstellen würde. Voraussetzung für eine an die Härtefallkommission gerichtete Eingabe ist daher, dass: 1. die Ausländerbehörde nach den allgemeinen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel keine rechtliche Möglichkeit mehr hat, dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und 2. sich der Betroffene aus bei ihm vorliegenden dringenden humanitären oder persönlichen Gründen in einer Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung wesentlich härter trifft als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre. Die geltend gemachten Gründe müssen also eine besondere Härte für den Ausländer darstellen. Stellt die Härtefallkommission nach eingehender Prüfung eines Falles fest, dass trotz vollziehbarer Ausreisepflicht dringende humanitäre oder persönliche Gründe unter diesen Bedingungen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, richtet sie ein Härtefallersuchen an das saarländische Ministerium für Inneres und Sport. Bei diesem Härtefallersuchen handelt es sich jedoch nur um eine Empfehlung wertender Art. Die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz tatsächlich angeordnet wird, obliegt letztendlich dem Ministerium für Inneres und Sport.