ANHANG. Länderanhang DEUTSCHLAND. (nur der englische Text ist verbindlich) zum BERICHT DER KOMMISSION

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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2017) XXX draft ANNEX 9 ANHANG Länderanhang DEUTSCHLAND (nur der englische Text ist verbindlich) zum BERICHT DER KOMMISSION gemäß Artikel 8 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion DE DE

DEUTSCHLAND Deutschland hat seine Ratifizierungsurkunde zum Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag) am 27. September 2012 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Die bei der Bewertung berücksichtigten nationalen Bestimmungen sind im Wesentlichen in Folgendem enthalten: - im Grundgesetz (insbesondere Artikel 109, Artikel 109a, Artikel 115 und Artikel 143d), - im Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes, - im Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags vom 15. Juli 2013, mit dem das Haushaltsgrundsätzegesetz und das Stabilitätsratsgesetz geändert werden, sowie in der Geschäftsordnung des Stabilitätsrats. 1. Rechtsstatus der Bestimmungen Die Bestimmungen im Grundgesetz, denen Verfassungsrang zukommt, sind recht ausführlich. Das Grundgesetz schreibt ausgeglichene Haushalte für Bund und Länder vor und enthält ausführliche Regelungen für den Haushaltsausgleich und die Schuldenbremse auf der Ebene des Bundes. Die Länder können die nähere Ausgestaltung für ihre Haushalte im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen regeln. Das Grundgesetz wird durch einfache Gesetze ergänzt, mit denen die Wahrung eines ausgeglichenen Haushalts auf gesamtstaatlicher Ebene garantiert (Haushaltsgrundsätzegesetz) und eine unabhängige Überwachungsinstanz eingesetzt (Stabilitätsratsgesetz) wird. Damit erfüllen die deutschen Bestimmungen insgesamt die Vorgabe, in Regelungen verankert zu sein, die verbindlicher und dauerhafter Art sind, vorzugsweise mit Verfassungsrang, oder deren vollständige Einhaltung und Befolgung im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist. 2. Regel des ausgeglichenen Haushalts Formulierung: Die Regel des ausgeglichenen Haushalts wird durch die Verfassung und im Wege eines einfachen Gesetzes umgesetzt. Auf Verfassungsebene schreibt Artikel 109 des Grundgesetzes vor, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich auszugleichen sind. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten, wobei bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen sind (Artikel 115 GG). Bei den Ländern gilt die Vorschrift als erfüllt, wenn der Haushalt ausgeglichen ist, wobei die Auswirkungen des Konjunkturzyklus berücksichtigt werden können. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. Die deutschen Behörden haben erläutert, dass die Vorschriften aus Artikel 109 des Grundgesetzes auch für die Haushalte der Sozialversicherungen und der Gebietskörperschaften bindend seien, da diese in der Verantwortung des Bundes bzw. der Länder lägen. Damit wird bestätigt, dass das Grundgesetz den Sektor Staat in seiner Gesamtheit erfasst. Zusätzlich wird durch ein 2

einfaches Gesetz, nämlich das Haushaltsgrundsätzegesetz ( 51 Abs. 2) in der geänderten Fassung vom 15. Juli 2013, mit 0,5 % des BIP eine niedrigere Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen festgelegt. Während das Grundgesetz eine numerische Ad-hoc-Grenze für den gesamtstaatlichen Finanzierungssaldo festschreibt, stellt das Haushaltsgrundsätzegesetz sicher, dass die Untergrenze für den strukturellen Saldo mit der stringentesten Untergrenze des SKS-Vertrags in Einklang steht. Was die genaue Formulierung der Ziele angeht, so werden im Grundgesetz lediglich numerische Grenzwerte ohne ausdrücklichen Verweis auf das mittelfristige Haushaltsziel (MTO) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 festgeschrieben. Wie die deutschen Behörden der Kommission jedoch bestätigt haben, sind einige Bestimmungen des nationalen Rechts speziell darauf ausgelegt, die Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels sicherzustellen. Erstens wird in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes von 2009 der Zusammenhang zwischen der Anforderung ausgeglichener Haushalte für Bund und Länder und der in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 enthaltenen Vorgabe eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts hergestellt. Zweitens heißt es in der Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes, dass 51 Abs. 2 der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 erster Satz des KSK-Vertrages diene und die nachhaltige Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels sicherstellen solle. Drittens verweist das Haushaltsgrundsätzegesetz im Hinblick auf Einzelheiten zu Abgrenzung, Berechnung und zulässigen Abweichungen von der Obergrenze sowie zum Umfang und Zeitrahmen der Rückführung des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im Falle einer Abweichung auf den Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) und den SKS-Vertrag. Annäherung an das mittelfristige Ziel: Deutschland hat sich seinem mittelfristigen Ziel in Einklang mit den nationalen Vorschriften angemessen angenähert. Bei möglichen Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel greift der Korrekturmechanismus. Ausweichklauseln: Nach Artikel 109 des Grundgesetzes kann eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorgesehen werden. Auch wenn Naturkatastrophen nicht ausdrücklicher Bestandteil der im SWP definierten außergewöhnlichen Umstände sind, können sie doch unter den im SWP enthaltenen Begriff außergewöhnliches Ereignis gefasst werden. In diesem Fall können die Kreditgrenzen aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Bundestages überschritten werden, wobei der Beschluss mit einem Tilgungsplan zu versehen ist. Darüber hinaus wird in 51 Abs. 2 es Haushaltsgrundsätzegesetzes im Hinblick auf die auch im Falle außergewöhnlicher Umstände zulässigen Abweichungen ausdrücklich auf Artikel 3 des SKS-Vertrags und auf den SWP verwiesen. Fazit: Die Regel des ausgeglichenen Haushalts entspricht den Anforderungen des SKS- Vertrags. Während die verfassungsrechtlich verankerte Regel national ausgestaltete numerische Ziele für den Sektor Staat in seiner Gesamtheit festlegt, wird durch andere nationale Vorschriften gewährleistet, dass die Regel den Anforderungen des SKS-Vertrags tatsächlich gerecht wird. Die Ausweichklauseln stehen mit dem SKS-Vertrag in Einklang. 3. Der Korrekturmechanismus 3

Die Bestimmungen zum Korrekturmechanismen leiten sich aus der Regel des ausgeglichenen Haushalts selbst ab, die durch eine Schuldenbremse, insbesondere für den Bund, ergänzt wird (Artikel 115, Gesetz zur Ausführung von Artikel 115). Aktivierung: Durch die Verpflichtung zur jährlichen Annahme eines ausgeglichenen Haushalts entsteht ein automatischer Korrekturmechanismus. So implizieren diese Bestimmungen, dass der Haushalt im Falle einer festgestellten Abweichung bereits im Folgejahr strukturell wieder ausgeglichen sein muss. Folglich schreibt das Gesetz automatisch vor, dass unabhängig von etwaigen Abweichungen in früheren Jahren stets Haushaltspläne vorgelegt und angenommen werden müssen, die mit der Regel des strukturell ausgeglichenen Haushalts in Einklang stehen. Dies gilt sowohl für die Haushalte des Bund als auch der Länder. Darüber hinaus sehen Artikel 115 des Grundgesetzes und das Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 für den Bund ein Kontrollkonto vor. Auf dem Kontrollkonto werden beim Haushaltsvollzug auftretende Abweichungen von der strukturellen Defizitobergrenze verbucht und im Zeitverlauf kumuliert. Bei einem negativen Saldo des Kontrollkontos von über 1,5 % des BIP müssen Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden. Die in einem einfachen Gesetz enthaltenen Ausführungsvorschriften setzen diesen Schwellenwert auf 1 % des BIP herab. Einige Bundesländer haben vergleichbare Regelungen eingeführt. Für den Sektor Staat in seiner Gesamtheit gibt es keine derartige Regelung. Wesen der Korrektur: Die Regel des ausgeglichenen Haushalts impliziert, dass Korrekturmaßnahmen greifen, mit denen im Folgejahr einer möglichen Abweichung wieder ein strukturell ausgeglichener Haushalt hergestellt wird. Mit diesem Konstrukt wird den in den gemeinsamen Grundsätzen niedergelegten Zielsetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Einhaltung des mittelfristigen Ziels Rechnung getragen. Der Verweis auf die Methode der Kommission zur Beurteilung der strukturellen Salden erleichtert die Einhaltung des EU- Rahmens. Darüber hinaus werden die Haushaltsziele für den Bund im Falle einer Überschreitung des Schwellenwerts auf dem Kontrollkonto für das Folgejahr um bis zu 0,35 % des BIP nach oben korrigiert, um die kumulierte Abweichung bei der Kreditaufnahme wieder auszugleichen. Diese Bestimmung wird nur in Aufschwungzeiten wirksam, um eine prozyklische Wirkung zu vermeiden. Die Einhaltung der Regel des ausgeglichenen Haushalts wird vom Stabilitätsrat zweimal jährlich mit Unterstützung des unabhängigen Beirats überprüft. Bei einer drohenden Überschreitung der gesamtstaatlichen Defizitobergrenze richtet der Stabilitätsrat Empfehlungen mit Korrekturmaßnahmen an die Bundesregierung und die Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente. Das Grundgesetz regelt auch, in welchem Verhältnis Sanktionsmaßnahmen gegen Deutschland bei Verstößen gegen den SWP vom Bund und von den Ländern getragen würden. Der Bund ist für die Entwicklung der Sozialversicherung und die Länder für die Entwicklung ihrer Gemeinden verantwortlich. Fazit: Der Korrekturmechanismus entspricht den Anforderungen des SKS-Vertrags und den gemeinsamen Grundsätzen. Die einschlägigen Gesetze beinhalten eine verbindliche Ex-ante- Regel für einen strukturell ausgeglichenen Haushalt, die auch als automatischer Korrekturmechanismus im Falle von Abweichungen wirkt, wobei selbst bei großen Abweichungen keine Flexibilitätsspielräume bestehen. Abgerundet wird die Regelung durch eine Schuldenbremse auf Basis eines Kontrollkontos, das zumindest auf Bundesebene einen Schutz dagegen bietet, dass mit der Zeit Abweichungen auflaufen. 4

4. Die Überwachungsinstitution Als Überwachungsinstitution fungiert in Deutschland der unabhängige Beirat des Stabilitätsrats. Aufbau und gesetzliche Regelung: Der Beirat wurde per Gesetz eingerichtet ( 7 Stabilitätsratsgesetz in der durch das Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags geänderten Fassung) und ist dem Stabilitätsrat angeschlossen. Diese institutionelle Struktur trägt der föderalen Struktur Deutschlands Rechnung. Der Stabilitätsrat setzt sich aus Vertretern der Bundesregierung und der Regierungen der Länder zusammen und hat unter anderem die Aufgabe, die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits zu überwachen. Darüber hinaus koordiniert er die Haushalts- und Finanzplanung zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen und kann zu diesem Zweck Empfehlungen aussprechen. Zur Formalisierung seiner Beziehungen mit dem Beirat hat der Stabilitätsrat seine Geschäftsordnung geändert. 1 Die Überwachungsinstitution nahm am 5. Dezember 2013 ihre Tätigkeit auf und gab sich am 29. April 2014 eine Geschäftsordnung. Der Beirat setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen und kann zur Unterstützung auf Mitarbeiter des Sekretariats des Stabilitätsrats zurückgreifen. Aufgabe: Nach 7 Abs. 1 Stabilitätsratsgesetz hat der Beirat die Aufgabe, den Stabilitätsrat zu unterstützen. In 7 Abs. 3 dieses Gesetzes heißt es weiter, Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits (...) ab. Kommt er zu der Auffassung, dass die Obergrenze nicht eingehalten wird, gibt er Empfehlungen für Maßnahmen ab, die geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen. Durch eine ganze Reihe rechtlicher Bestimmungen, die von den deutschen Behörden bestätigt wurden 2 ( 7 Stabilitätsratsgesetz, 51 Abs. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz und Artikel 3 Absatz 2 SKS-Vertrag), wurde dem Beirat ein breites Mandat übertragen, das die im fiskalpolitischen Pakt und in den gemeinsamen Grundsätzen vorgesehenen Aufgaben abdeckt. Comply-or-Explain -Prinzip: Die Geschäftsordnung des Stabilitätsrats wurde im Juni 2016 geändert und dem 7a der Absatz 6 angefügt, wonach der Stabilitätsrat die Bewertungen und Empfehlungen des unabhängigen Beirats stets zu berücksichtigen und abweichende eigene Bewertungen und Empfehlungen öffentlich zu begründen hat. Weisungsungebundenheit und Möglichkeit zur Bekanntmachung eigener Standpunkte: Die Unabhängigkeit des Beirats ist sowohl in Artikel 2 7 Abs. 1 des Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags als auch in der Geschäftsordnung des Stabilitätsrates ( 7a Abs. 1) festgeschrieben. Was seine Möglichkeit angeht, seine Standpunkte öffentlich bekanntzumachen, wird in 7a Abs. 5 der Geschäftsordnung des Stabilitätsrats bestimmt, dass die Stellungnahmen und Empfehlungen des Beirats zu veröffentlichen sind. Der Beirat hat auf der Website des Stabilitätsrats eine eigene Unterseite. 3 Ernennungsverfahren: Nach 7 Abs. 2 Stabilitätsratsgesetz besteht der Beirat aus je einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und des Sachverständigenrates 4, einem Vertreter der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute, je zwei für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreter im Stabilitätsrat benannten Sachverständigen und je einem für die Dauer von fünf Jahren von den kommunalen 1 Zu diesem Zweck wurde der Geschäftsordnung des Stabilitätsrates der 7a angefügt. 2 Schreiben der deutschen Behörden vom 15. September 2015. 3 http://www.stabilitaetsrat.de/de/beirat/beirat_node.html. 4 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. 5

Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannten Sachverständigen. Ressourcen und Zugang zu Informationen: Nach Artikel 2 7 Abs. 1 des Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags sind die für den Beirat entstehenden Kosten je zur Hälfte von Bund und Ländern zu tragen. Auf dieser Grundlage verfügt der Beirat zurzeit über jährliche Mittel von maximal 100 000 EUR, mit denen in erster Linie akademische Mitarbeiter und externe Sachverständige finanziert werden. Zusätzlich dazu stehen maximal 40 000 EUR zur Deckung von Reisekosten zur Verfügung. Während der Beirat in technischen und organisatorischen Angelegenheiten das Sekretariat des Stabilitätsrates in Anspruch nehmen kann, hat er seiner Geschäftsordnung zufolge die Möglichkeit, einen wissenschaftlichen Dienst einzurichten, dessen Kosten je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen würden. Auch kann der Beirat die Ressourcen der in ihm vertretenen Stellen in Anspruch nehmen. Sein Zugang zu Informationen wird durch 7a Abs. 2 seiner Geschäftsordnung sichergestellt. Auch wenn darin nicht ausdrücklich auf sein Recht verwiesen wird, von anderen Einrichtungen als dem Stabilitätsrat direkt Informationen zu verlangen, ist sein Zugang zu Informationen doch dadurch gesichert, dass er von den einschlägigen Arbeitsgruppen des Stabilitätsrates Statistiken und Schätzungen erhält und er beim Sektretariat des Stabilitätsrates um weitere Informationen nachsuchen kann 5. Alles in allem entspricht der Aufbau der deutschen Überwachungsinstitution den Anforderungen des SKS-Vertrags und den gemeinsamen Grundsätzen. Er wurde per Gesetz errichtet und verfügt über ein breites Mandat, das die Wahrnehmung der im fiskalpolitischen Pakt und in den gemeinsamen Grundsätzen vorgesehenen Aufgaben ermöglicht. Seine funktionale Autonomie ist durch den Rechtsrahmen angemessen sichergestellt. Das Complyor-Explain -Prinzip ist in der Geschäftsordnung des Stabilitätsrats festgeschrieben. Die Bestimmungen über die Ressourcenausstattung des Beirats und seinen Zugang zu Informationen sind als angemessen zu betrachten. 5. Fazit Die von Deutschland erlassenen nationalen Bestimmungen entsprechen den in Artikel 3 Absatz 2 SKS-Vertrag und in den gemeinsamen Grundsätzen festgelegten Anforderungen. 5 Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen sollten in Verbindung mit der Pflicht von Bund und Ländern gelesen werden, dem Stabilitätsrat Informationen zur Verfügung zu stellen ( 52 Haushaltsgrundsätzegesetz und 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Stabilitätsrats). 6