Interpellation der Fraktion Alternative die Grünen betreffend Axpo und Misswirtschaft bei Atomkraftwerken (Vorlage Nr

Ähnliche Dokumente
Interpellation der Fraktion Alternative die Grünen betreffend Axpo und Misswirtschaft bei Atomkraftwerken (Vorlage Nr

Stromzukunft Schweiz und die Entsorgung Gemeinsame Stellungnahme der schweizerischen Kernkraftwerkinhaber

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

RECHTSGRUNDLAGEN, ORGANISATION UND ALLGEMEINE

Kosten der Stilllegung und Entsorgung der Schweizer Kernkraftwerke

STILLLEGUNG KERNKRAFTWERK MÜHLEBERG SOLARSTROM-POOL THURGAU MARIANNE ZÜND, LEITERIN MEDIEN + POLITIK, BUNDESAMT FÜR ENERGIE 23.

KERNENERGIE IST DIE FINANZIERUNG DURCH DIE VERURSACHER GESICHERT?

ZIELWERTE UND FONDSBESTÄNDE ZUR ERMITTLUNG DER MASSGE- BENDEN JAHRESBEITRÄGE FÜR DIE VERANLAGUNGSPERIODE 2017

Abstimmung vom 27. November 2016

KOSTENBERECHNUNG UND BEITRAGSFESTLEGUNG

1. Aargau 29 % 2. Glarus 2 % 3. Zürich 38 % 4. St. Gallen 7 % 5. Thurgau 12 % 6. Schaffhausen 8 % 7. Schwyz 1 % 8. Appenzell A. Rh. 2 % 9.

KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11100) KANTONSRATSBESCHLUSS ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS DER ZUGER KANTONALBANK

Kostenstudie 2011 (KS11) Mantelbericht

Grüne wollen teuren Strom

Eigentümerstrategie für das Elektrizitätswerk Obwalden EWO

Interpellation von Andreas Hürlimann und Erwina Winiger betreffend Haltung des Kantons Zug zu den AKW-Plänen der Axpo Holding AG

Der Bundesrat Le Conseil fédéral Il Consiglio federale Il Cussegl federal. Analyse der Stromangebotsvarianten des Bundesrats

Working paper, Die massive Unterdeckung der offiziellen Stilllegung- und Entsorgungskosten. Roger Nordmann, Nationalrat SP/VD

Kosten der Stilllegung und Entsorgung der Schweizer Kernkraftwerke. Ergebnisse der Überprüfung der Kostenstudie 2016 durch STENFO

Kernenergie in der Schweiz

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1468)

Eigentümerstrategien EKZ und Axpo

Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen

Bilanzmedienkonferenz

Wasserkraftwerk Ryburg-Schwörstadt

Der Stadtrat an den Gemeinderat

Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)»

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1350) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)

10. September Abstract. Regierungsrat Stephan Attiger Vorsteher Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Kanton Aargau

15. September Abstract. Landstatthalter Stephan Attiger Vorsteher Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Kanton Aargau

Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Eingereicht von: Brönnimann (Mittelhäusern, glp) (Sprecher/ -in)

Unternehmenspräsentation EKS - Energie für Ihre Ideen

Energielieferungsvertrag KKL (= Kernkraftwerk Leibstadt AG) vom 25. Oktober Einleitung

Position der Stromwirtschaft Schweizerische Energie-Stiftung Zürich, 12. September 2008

Bilanzmedeinkonferenz und 18. ordentliche Generalversammlung der AEW Energie AG

Verordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke

Photovoltaik ist ein Teil der Lösung, nicht des Problems

Geologisches Tiefenlager: Gesetzliche Rahmenbedingungen

Geschichte der Kernenergie Lehrerinformation

I. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11387) INTERPELLATION DER CVP-FRAKTION BETREFFEND BEITRÄGE MIT ZWECKBINDUNG (VORLAGE NR

Der Schweizer Strommarkt unter Druck: Was sind uns Versorgungssicherheit und Heimatschutz wert?

für erneuerbare energie

Antrag der Kommission für Bildung und Kultur vom 2. Februar vermerkt.

Schweizer Stromversorgung in 20 Jahren. VBW-Anlass , Universität Bern Beat Deuber, Leiter Handel, BKW FMB Energie AG

5385 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 242/2016 betreffend Kein Verkauf von AXPO-Wasserkraftwerken ins Ausland

Aufgaben. A Beteiligungsverkäufe B Zeitliche Bemessung C Verdecktes Eigenkapital D Steuerrückstellung 28 14

Eine energiepolitische Standortbestimmung

Wasserkraft: zwischen Glanz und Elend. Robert Lombardini, Andeer/Hünenberg Chur, 5. November 2016

Meine Damen und Herren. Gestatten Sie mir, Ihnen einige Details aus dem Gesuch an die Elcom zu erläutern.

Atomenergie Lösung oder Teil des Problems?

Stilllegungsfonds für Kernanlagen 24. Jahresbericht J A H R E S R E C H N U N G. (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang)

Die zukünftige Schweizerische Stromversorgung: Ausgangslage und Grundlagen

Winterthur, 20. Februar 2008 GGR-Nr. 2008/012

FRAUNHOFER-INSTITUT FÜR SOLARE ENERGIESYSTEME ISE

Schweizer Investitionen in erneuerbare Energien - unbefriedigende Rahmenbedingungen lassen Investitionen ins Ausland fliessen

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Kommunikations- und Energierecht Energierecht I. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 7.

swissnuc/ear Kostenstudie 2006 (KSO6) Ermittlung der Kosten für die Nachbe triebsphase der Schweizer KKW Fachgruppe Kernenergie der swisselectric

Aktuelle Fragen der Finanzierung des Atomausstiegs

Energiestrategie Kanton Schaffhausen: Wie weiter nach dem Nein zur Baugesetzrevision?

Stilllegungsfonds für Kernanlagen

Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 und 3 bis EnV)

DIE ENTWICKLUNG DES EW-FLIMS - 3 MEILENSTEINE

Verordnung über das Fahrplanverfahren im Verkehrsverbund des Kantons Zürich (Fahrplanverordnung)

Guten Morgen, meine sehr geehrten Damen und Herren,

Botschaft zum Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz

Investorenpräsentation. Investorenpräsentation

Beznau I & II 6000 GWh p.a. Betrieb Axpo 4,933 Mia.

Energiestrategie 2050 Sicht heute

Jugendsession September 2011

Stilllegungsfonds für Kernanlagen Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke

Energie«strategie» 2050

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen

WASSER UND ENERGIE. 8.1 Wasserversorgung Elektrizitätsversorgung Gasversorgung 197

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2

Kernenergiehaftpflichtverordnung

dossierpolitik Idealer Strommix in der Schweiz

Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative KR-Nr. 82/2014 von Robert Brunner betreffend Erneuerung des NOK-Gründungsvertrags

FRAUNHOFER-INSTITUT FÜR SOLARE ENERGIESYSTEME ISE

Die BKW FMB Energie AG - eine ideale Käuferin für unsere onyx-aktien

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

FLUGHAFEN ZÜRICH: ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHER BEDEUTUNG UND POLITISCHEN HERAUSFORDERUNGEN

WASSERKRAFT IST NICHT GLEICH WASSERKRAFT

Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung; Umsetzung Kinderbetreuungsgesetz; von Beiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung

Der Kanton sorgt für eine flächendeckende Grundversorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit elektrischer Energie.

Entsorgung (hoch-)radioaktiver Abfälle in der Schweiz

Geplantes AKW Mühleberg - Wie viel muss der Kanton Bern bezahlen und wird über die Kosten offen informiert?

EWA-Energie-Apéro 2012 «Wege in die neue Stromzukunft»

STATISTISCHES JAHRBUCH DER STADT ZÜRICH 2010

enreg. Sonderworkshop

Welche Versorgungssicherheit in Zukunft? Dr. Urs Meister Zürich, 27. Februar 2014

Stromzukunft Schweiz. Die Sicht der Elektrizitätswirtschaft Forum Energie Zürich vom 2. März Dr. Manfred Thumann CEO Axpo AG.

I Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember wird wie folgt geändert:

BFE-Energie Frühstück Baden Franz Schnider, Vizedirektor, Abteilung Recht, Wasserkraft und Entsorgung. und. Baden, 29. August 2014

Anhang 2 Verwaltungsgesellschaften mit Hilfsfunktionen (Hilfstätigkeiten für In- und ausländische Konzerngesellschaften)

Energiegesetz. (EnG) Änderung vom 21. Juni 2013

Transkript:

Vorlage Nr. 2606.3 Laufnummer 15472 Interpellation der Fraktion Alternative die Grünen betreffend Axpo und Misswirtschaft bei Atomkraftwerken (Vorlage Nr. 2606.1-15134) Antwort des Regierungsrats vom 13. Juni 2017 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die Fraktion Alternative die Grünen hat am 29. März 2016 die Interpellation betreffend Axpo und Misswirtschaft bei Atomkraftwerken (Vorlage Nr. 2606.1-15134) eingereicht. Der Kantonsrat hat die Interpellation am 14. April 2016 dem Regierungsrat zur Beantwortung überwiesen. An der Kantonsratssitzung vom 26. Januar 2017 beantragte der Regierungsrat, seine Antwort vom 8. November 2016 zurückzuziehen und abzutraktandieren. Zur Begründung machte er geltend, dass sich die Ausgangslage seit der Beantwortung der Interpellation am 8. November 2016 verändert habe: Im Dezember 2016 habe die Axpo Einzelheiten zur neuen Unterne h- mensstrategie kommuniziert. Der Regierungsrat wolle die neuste Entwicklung analysieren und eine überarbeitete Interpellationsantwort vorlegen. Der Kantonsrat stimmte dem Rückzug sowie der Abtraktandierung der Vorlage zu. Die vorliegende Antwort ersetzt jene vom 8. November 2016. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind in der überarbeiteten Fassung der Interpellat i- onsantwort die materiellen Änderungen gelb markiert. A. Vorbemerkungen Die Axpo besteht seit 2001 und ging aus der 1914 gegründeten Nordostschweizerischen Kraf t- werke AG (NOK) hervor. Die Eigentümer sind der Kanton Zürich, die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, der Kanton Aargau, die AEW Energie AG, die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG, die Elektrizitätswerke des Kantons Thurgau AG, der Kanton Schaffhausen, der Kanton Glarus und der Kanton Zug. Die Axpo produziert, handelt und vertreibt Energie für über drei Millionen Menschen und mehrere tausend Unternehmen in der Schweiz und in über 30 Ländern Europas. Zur Axpo Gruppe gehören heute die Axpo Holding AG mit Sitz in Baden und deren Tochtergesellschaften Axpo Power AG, Axpo Trading AG, Avectris AG und die Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW). Axpo ist somit zu 100 Prozent im Eigentum der NOK-Kantone. Auch der Kanton Zug ist Aktionär der Axpo Holding AG; er besitzt 0,87 Prozent des Aktienkapitals von insgesamt 370 Millionen Franken. Dies entspricht einem Nominalwert von 3,23 Millionen Franken. In den letzten Jahren hat sich der Kanton Zug alternierend mit dem Kanton Gl a- rus einen Verwaltungsratssitz «geteilt». Von 2011 bis 2015 war der Kanton Zug mit Regierungsrat Heinz Tännler im Verwaltungsrat vertreten. Seither hält der Kanton Zug lediglich noch die Aktien der Axpo Holding AG und ist nicht mehr an der Unternehmensleitung beteiligt. Mit der Marktöffnung haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Axpo- Konzern wie auch für die Kantonswerke verändert. Insbesondere kam die Axpo aufgrund der tiefen Strompreise im Grosshandel wirtschaftlich unter Druck. Im Juni 2016 nahmen die Axpo-

Seite 2/7 2606.3-15472 Gründerkantone und die beteiligten Kantonswerke deshalb ein Projekt in Angriff mit dem Ziel, gemeinsam die Schlüsse aus den Entwicklungen der letzten Jahre zu ziehen und die Eigent ü- merinteressen zu klären. Der ursprüngliche Gründungsvertrag von 1914 soll durch einen Aktionärsbindungsvertrag abgelöst werden. Der Gründungsvertrag muss einstimmig aufgehoben und vom Kantonsrat g e- nehmigt werden (Art. 41 Abs. 1 lit. i Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 [BGS 111.1]). Im neuen Aktionärsbindungsvertrag sollen in einer für die Parteien verbindlichen Weise das Verhältnis der Vertragspartner untereinander sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt werden (z. B. Zusammensetzung Verwaltungsrat, Veräusserungsverbote, Vorhandrechte, Mitverkaufsrechte- und Pflichten, Dauer des Vertrags, Kündigungsmöglichkeit). Bei den Gesellschaftsstatuten soll insbesondere der Zweckartikel der Axpo Holding überprüft werden. Auch die Organisation des Verwaltungsrats der Axpo Holding AG wird neu geregelt. Der Verwaltungsrat soll verkleinert und entpolitisiert werden, d.h. dass zukünftig in s- besondere keine Regierungsräte mehr im Verwaltungsrat Einsitz nehmen werden. In der Eignerstrategie sollen die gemeinsamen strategischen Ziele der Eigner festgelegt we r- den, z. B. die unternehmerischen, organisatorischen, finanziellen und personellen Rahmenb e- dingungen oder auch Hinweise zu Kooperationen und weiteren Themen, welche eine grössere Flexibilität erfordern. Die Eignerstrategie muss einfach angepasst bzw. entwi ckelt werden können und eine auf die Marktentwicklung ausgerichtete Strategie der Eigner ermöglichen. Am 21. Dezember 2016 haben der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung der Axpo die Grundzüge einer neuen Unternehmensstrategie kommuniziert. Diese sieht vor, dass die Axpo Holding AG zwei Tochtergesellschaften nämlich die Axpo Power und die Axpo Solutions gründet. In der Axpo Power, welche von der Axpo Holding AG zu 100 Prozent beherrscht wird, sind die Kernkraftwerke, Teile der Wasserkraft (insbesondere Schweizer Assets) und Teile der Netze enthalten. In der Axpo Solutions sollen erneuerbare Energien, weitere Teile der Wasserkraft und der Netze vereint sowie Dienstleistungen (Customer Solutions) angeboten werden. An der Axpo Solutions sollen sich auch Drittinvestoren beteiligen können, wobei die Axpo Holding AG immer mindestens 51 Prozent der Aktien hält. Im Sinne einer Marktöffnung ist die Beteiligung von Drittinvestoren ein logischer Schritt. Gleichzeitig können damit die attraktiven Assets (z. B. Vermögensteile wie Wasserkraftwerke) behalten werden. Mit der Unternehmensstrategie können somit neue Investoren beteiligt und die Unternehmung kann zusammengehalten we r- den. Die neue Strategie ist für die Axpo aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll und notwendig. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung werden die Aktionäre zukünftig frühzeitig und regelmässig über die Umsetzung der Unternehmensstrategie informieren. Die Strategieprozesse und die Neuausrichtung der Axpo sind in vollem Gang, können aber in ihren Konsequenzen und Auswirkungen noch nicht abschliessend beurteilt werden. Vor dem Hintergrund dieser Veränderungen und der neuen Unternehmensstrategie stellt sich auch für den Kanton Zug die Frage, in welchem Rahmen er sich in der Axpo weiter engagieren soll. Der Regierungsrat wird vorläufig die Entwicklung der Axpo im freien Markt mitverfolgen und die E r- gebnisse des laufenden Strategieprozesses abwarten. Das Kernenergierecht regelt im Detail die Kostentragung für die Stilllegung von Kernanlagen und die Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Alle fünf Jahre sind die Kosten neu zu schätzen und den zuständigen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten. Jedes Jahr haben die Ker n- kraftwerksbetreiber Beiträge zur Äufnung des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds zu leis-

2606.3-15472 Seite 3/7 ten. Eine sogenannte «Auffanggesellschaft» zur Verlagerung der Kosten auf den Staat gibt es nicht und ist nicht geplant. Mitte Dezember 2016 wurde die neue Kostenschätzung 2016 («KS 2016») publiziert, die neben den Basiskosten auch Kostenzuschläge für Prognoseunsicherheiten und Risiken enthält. B. Beantwortung der Fragen 1. Frage a. Welche Gründe führen aus Sicht des Regierungsrats zum aktuellen sehr tiefen Stro m- preis? In der Tat sind die Grosshandelspreise für Strom an den europäischen Märkten sehr tief. Eine Megawattstunde (MWh) Strom wird in diesen Tagen an der Strombörse in Leipzig zu zirka 30 50 Euro gehandelt, was 3 5 Eurocent pro kwh entspricht. Der Strompreis wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Hauptgrund für den tiefen Strompreis sind die zurzeit generell tiefen Energiepreise. Der Ölpreis ist nach den Hochpreisjahren von 2011 bis 2014 stark gefallen. Dies hängt mit der hohen Erdöl-Produktion in den konventionellen Exportländern und mit dem Schiefergas-Boom in den USA zusammen. In Deutschland wird zudem seit Jahren die Produktion von Kohlestrom subventioniert, was den Strompreis zusätzlich drückt. Weiter ist in den letzten Jahren die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaik und Windenergie stark ausgebaut worden. Dieses Überangebot führt zum heute aktuell tiefen Strompreis. b. Sieht er die Möglichkeiten, um beispielsweise den Kohlestrom aus dem Ausland zu ve r- teuern? Eine Verteuerung des Kohlestroms aus dem Ausland könnte nur über eine Besteuerung erreicht werden. Der Bund ist zuständig für die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr (Art. 133 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]). Der Kanton Zug kann somit mangels Zuständigkeit keine Steuern auf bestimmte Stromarten erheben. Es besteht somit aus Sicht des Regierungsrats keine Möglichkeit, den Kohlestrom aus dem Ausland zu verteuern. c. Welche Auswirkungen auf den Strompreis hätte die sofortige Stilllegung der drei alten Schweizer AKWs? Die Kernkraftwerke Beznau 1 und 2, die beide der Axpo Power AG gehören, gingen 1969 bzw. 1971 in Betrieb. Im Jahr 1972 wurde das Kernkraftwerk Mühleberg in Betrieb g e- nommen, welches im Besitz der BKW Energie AG ist. Das Kernkraftwerk Gösgen ist seit 1979 in Betrieb und gehört einem Konsortium aus drei Energieunternehmen und den Städten Zürich und Bern. Das Kernkraftwerk Leibstadt ging 1984 in Betrieb und gehört einem Konsortium aus sieben Energieunternehmen. Beznau 1 und 2 sowie Mühleberg sind somit die drei älteren Kernkraftwerke der Schweiz. Beznau 1 und 2 haben eine Leistung von jeweils 365 MW netto und erzeugen zusammen 6000 Gigawattstunden pro Jahr. Dies entspricht etwa dem doppelten Stromverbrauch der Stadt Zürich. Das Kernkraftwerk Mühleberg hat eine Leistung von 373 MW netto, die somit etwas über der von Beznau 1 bzw. 2 liegt. Das Kraftwerk Mühleberg wird im Jahr 2019 stillgelegt. Bei einer sofortigen Stilllegung der Kraftwerke Beznau 1 und 2 sowie

Seite 4/7 2606.3-15472 Mühleberg könnte die Stromproduktion durch andere Quellen erbracht werden, womit kurzfristig keine Auswirkung auf den Strompreis zu erwarten wäre. Mittelfristig und langfristig würde sich eine Stilllegung tendenziell leicht erhöhend auf den Strompreis auswirken, da das Stromangebot abnimmt. Da der Strompreis jedoch von den Energiepreisen insgesamt und insbesondere den europäischen Strommärkten abhängt, ist eine Prognose relativ schwierig. 2. Frage a. Was hat der Kanton Zug als Anteilseigner bisher unternommen, um die Geschäftspolitik der Axpo auf den Pfad der erneuerbaren Energien zu führen? Der Kanton Zug unterstützt die Geschäftspolitik der Axpo Holding AG, die bereits heute auf erneuerbare Energien und auf ein diversifiziertes Stromerzeugungs-Portfolio setzt. Im Bereich der erneuerbaren Energien engagierte sich die Axpo von Beginn weg in Wasserkraft-Anlagen und investierte in jüngster Zeit auch in Windenergie-, Solaranlagen, Holzkraftwerke und Biogaserzeugung. In der Schweiz ist die Axpo im Übrigen die grösste Produzentin von erneuerbaren Energien. b. Was unternimmt der Regierungsrat in Zukunft, um die Axpo endlich auf den Weg einer zukunftssicheren und somit ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Geschäftspolitik mit dem Fokus «Weg von der Kernenergie, hin zu Erneuerbaren» zu führen? Wie unter Frage 2a ausgeführt wurde, engagiert sich die Axpo bereits seit Jahren im Bereich der erneuerbaren Energien. Im Bereich der Kernenergie ist die Axpo Eigentümerin der Kraftwerke Beznau 1 und 2 und an den Kraftwerken Gösgen und Leibstadt beteiligt. Die Kernkraftwerke dürfen gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen weiterbetrieben werden und leisten einen grossen Beitrag an die Versorgungssicherheit der Schweiz. Die Kernkraftwerke tragen immer noch zur Deckung von zirka 38 Prozent des schweizerischen Strombedarfs bei. Die Axpo legt auch höchsten Wert auf technische Sicherheit, weshalb die Kernkraftwerke gegen Erdbeben, Hochwasser und Flugzeuga b- stürze geschützt sind. Der Regierungsrat unterstützt die von der Axpo verfolgte diversifizierte Unternehmensstrategie. 3. Frage a. Trifft es zu, dass die Axpo über die Kernkraftwerk-Beteiligungsgesellschaft AG Mitbesitzer des seit vielen Jahren höchst umstrittenen und fehleranfälligen französischen AKWs Fessenheim ist? Nein, die Kernkraftwerk-Beteiligungsgesellschaft AG (KBG) mit Sitz in Bern gehört zu gleichen Teilen der Axpo, der Alpiq und der BKW. Über die Beteiligung an der KBG tragen die drei Schweizer Partner zu Anteilen von je 5 Prozent gewisse Kosten des KKW Fessenheim. Im Gegenzug haben Axpo, Alpiq und BKW über die KBG das Recht, je 5 Prozent der Stromproduktion des KKW Fessenheim zu beziehen (Strombezugsvertrag). Die Verträge zwischen der KBG und dem KKW Fessenheim sind im Jahr 1972 vereinbart worden, nachdem das KKW Graben nicht realisiert werden konnte. Die Strombezugsverträge sind unbefristet bzw. laufen, solange als die Kraftwerke in Betrieb sind. b. Wann wurde dieser Aktienkauf getätigt und welche Position hat die Vertretung des Kantons Zug im Axpo-VR zu diesem Kauf damals eingenommen?

2606.3-15472 Seite 5/7 Wie unter Frage 3a ausgeführt wurde, hält die Axpo keine Aktien am KKW Fessenheim. Es gelten aber die Strombezugsverträge, die bis zum Ende des Betriebs der Kraftwerke einzuhalten sind. 4. Frage Bestehen aufgrund der Beteiligung der Axpo Holding AG oder deren Tochtergesellscha f- ten an ausländischen Kernkraftwerken finanzielle Verpflichtungen für deren Stilllegung und Entsorgung. Wenn ja, wie sind sie geregelt? Weder die Axpo Holding AG noch eine ihrer Tochtergesellschaften haben an ausländ i- schen Kernkraftwerken nach dem kommerziellen Betrieb finanzielle Verpflichtungen für Stilllegung und Entsorgung. 5. Frage Angenommen, ein Kernkraftwerk, an dem die Axpo beteiligt ist, müsste 2016 definitiv vom Netz genommen werden was wären die finanziellen Auswirkungen für die Axpo und den Kanton Zug? Die Axpo ist Eigentümerin der Kernkraftwerke Beznau 1 und 2, sowie an den Kernkraf t- werken Gösgen und Leibstadt beteiligt. Wäre eines dieser Kraftwerke im Jahr 2016 vom Netz genommen worden, dann wären der Axpo die zukünftigen Erlöse aus dem Stromverkauf entgangen. Für den Kanton Zug als Miteigentümer der Axpo hätte dies insofern Auswirkungen als die Axpo aufgrund der abzuschreibenden Anlagen als Unternehmung an Wert verlieren würde. Aufgrund der wegfallenden Stromverkäufe würden zukünftige Betriebsergebnisse entsprechend schlechter ausfallen und allfällige Gewinnausschüttungen (Dividenden) zu Gunsten des Kantons Zug würden tiefer ausfallen. Seit dem Geschäftsjahr 2013/ 2014 wurden aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Axpo keine Dividenden mehr an die Aktionäre ausgeschüttet. Der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds stellen die Finanzierung der Stilllegungs- bzw. die Entsorgungskosten sicher (Art. 77 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003, KEG, SR 732.1). Reichen die bisher einbezahlten Beiträge nicht aus, dann hat der Beitragspflichtige die verbleibenden Kosten aus seinen eigenen Mitteln zu decken (Art. 79 Abs. 1 KEG). Mit anderen Worten müsste die Axpo die Kosten tragen, falls die bisher einbezahlten Mittel für die Stilllegung bzw. Entsorgung des vorzeitig vom Netz genommenen Kernkraftwerks nicht ausreichen würden. Den Kanton Zug dagegen trifft keine Nachschusspflicht, falls die Gelder im Stilllegungs- und Entsorgungsfonds nicht ausreichen würden. 6. Frage a. Wie hoch wäre die Summe, die noch in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds einbezahlt werden müsste? b. Wie würden diese Aufwände verbucht? Die Angaben bitte pro AKW. Die Bemessung der Beiträge in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds sowie der Rückstellungen der Betreiber für die nukleare Entsorgung erfolgt auf Basis einer umfassenden

Seite 6/7 2606.3-15472 Schätzung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, die gemäss Art. 4 Abs. 1 Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.12) alle fünf Jahre erfolgen muss. Im Rahmen einer Ausserbetriebnahme sind neben den Kosten für die Stilllegung und die Entsorgung auch Kosten für die Nachbetriebsphase zu budgetieren, die jedoch nicht über die beiden Fonds abgewickelt werden, sondern von den Betreibern direkt bezahlt werden. i. Gesamtkostenschätzung 1 der Ausserbetriebnahme Kernkraftwerke (Stand 2011) 2 KKW Beznau 1 + 2 Mühleberg Gösgen Leibstadt Zwilag 3 Total (Mio. Fr.) Entsorgung 4'124 1'834 5'071 4'940 15'970 Nachbetriebsphase 475 319 455 460 1'709 Stilllegung 809 487 663 920 95 2'974 Total (Mio. Fr.) 5'409 2'640 6'190 6'320 95 20'654 1 in Mio. Franken 2 Tabelle gemäss Kostenstudie 2011 (KS11), Mantelbericht, vom 13. Oktober 2011 von Swissnuclear, Seite 5. 3 Kosten Zwischenlager Die Gesamtkosten für die Ausserbetriebnahme der fünf Kernkraftwerke betragen somit gemäss Tabelle 20.654 Mrd. Fr. Die Gesamtkosten für die Entsorgung und die Stilllegung betragen 18.944 Mrd. Fr. (Entsorgung 15.97 Mrd. Fr. + Stilllegung 2.974 Mrd. Fr.). Mitte Dezember 2016 wurde die Kostenstudie 2016 («KS 16») publiziert, die neben den Basiskosten auch Kostenzuschläge für Prognoseunsicherheiten und Risiken (Chancen und Gefahren) enthält. Die geschätzten Kosten fallen mit 24.3 Mrd. Fr. rund 17 Prozent höher aus. ii. Laufende Kosten und Kosten, die über die Fonds abgewickelt werden Entsorgungskosten, die während der Betriebsphase anfallen, werden von den Betreibern laufend bezahlt (z.b. für Forschungs- und Vorbereitungsarbeiten, Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente). Dieser Anteil beläuft sich gemäss den Kostenstudien 2011 bis zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme der fünf KKW auf rund 7.5 Mrd. Fr. Durch die beiden Fonds sind demgegenüber insgesamt 11.4 Mrd. Fr. sicherzustellen. Durch den Stilllegungsfonds müssen 3.0 Mrd. Fr. und durch den Entsorgungsfonds 8.4 Mrd. Fr. sichergestellt werden. 1 iii. Stand Fonds per 31. Dezember 2015 Das angesammelte Kapital betrug per 31. Dezember 2015 beim Stilllegungsfonds 2.0 Mrd. Fr. und beim Entsorgungsfonds 4.1 Mrd. Fr. 2 Beim Stilllegungsfonds müssen somit noch 1.0 Mrd. Fr. (3.0 Mrd. Fr. - 2.0 Mrd. Fr.) und beim Entsorgungsfonds 4.3 Mrd. Fr. (8.4 Mrd. Fr. - 4.1 Mrd. Fr), d.h. total 5.3 Mrd. Fr (1.0 Mrd. Fr. + 4.3 Mrd. Fr.). einbezahlt werden. 1 Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds, Faktenblatt Nr. 1 vom 3. Juni 2015, Seite 3. 2 Jahresberichte 2015 betreffend Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds für Kernanlagen.

2606.3-15472 Seite 7/7 iv. Beiträge pro Kernkraftwerke Die in den nächsten Jahren noch einzuzahlenden Beiträge von zirka 5.3 Mrd. Fr. dürften sich grob geschätzt, d.h. im Verhältnis zu der in den Kostenstudie 2011 ausgewiesenen Kosten folgendermassen auf die bestehenden KKWs verteilen: Beznau 1 + 2: 1.4 Mrd. Fr.; Mühleberg: 0.7 Mrd. Fr., Gösgen: 1.6 Mrd. Fr., Leibstadt: 1.6 Mrd. Fr. Diese Beträge sind jedoch rein theoretisch, da die jährlichen Beiträge gemäss Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung von der Fonds-Kommission festgelegt werden. Mitte Dezember 2016 wurde die aktualisierte Kostenstudie 2016 veröffentlicht. 7. Frage Welche Strategie verfolgt der Kanton Zug, damit nicht die Allgemeinheit am Schluss für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten der AKWs aufkommen muss? Das Kernenergiegesetz (KEG) verankert in Art. 31 Abs. 1 das Verursacherprinzip: «Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist auf eigene Kosten zur sicheren Entsorgung der aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle verpflichtet.» Der Bund hat in den Art. 77 ff. KEG die Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegung und der Entsorgung geregelt. Es sind die Eigentümer von Kernanlagen, die entsprechende Beiträge an den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds leisten müssen (Art. 77 Abs. 3 KEG). Wenn die Fonds-Gelder für die Stilllegung und die Entsorgung nicht ausreichen, dann hat die E i- gentümerschaft eine Nachschusspflicht (Art. 80 Abs. 1 KEG). Kann ein einzelner Betreiber seine Beiträge an die Stilllegung und Entsorgung nicht bezahlen, so müssen die anderen Kernkraftwerksbetreiber grundsätzlich gemäss dem Verhältnis ihrer Beiträge dafür aufkommen (Art. 80 Abs. 2 KEG). Ist die Deckung des Differenzbetrags für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, dann beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt (Art. 80 Abs. 4 KEG). Die Gesetzesbestimmungen zeigen, dass der Bund die Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten gesetzlich geregelt hat. Wenn im äussersten Fall die Gelder nicht ausreichen, hat die Bundesversammlung zu entscheiden, ob der Bund bzw. mit den Worten der Interpellation «die Allgemeinheit» sich an den Kosten zu beteiligen hat. C. Antrag Kenntnisnahme. Zug, 13. Juni 2017 Mit vorzüglicher Hochachtung Regierungsrat des Kantons Zug Die Frau Landammann: Manuela Weichelt-Picard Die stv. Landschreiberin: Renée Spillmann Siegwart 120/mb