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spendenübersicht.doc 05.10.2009 Copyright by HACKL & CO, Wien Abzugsfähigkeit von Spenden - Übersicht 4a EStG sowie 18 Abs 1 Z 7 und Z8 EStG idf StRefG 2009, BMF-Erlass vom 29.5.2009 Rz 1330 bis 1349 a EStR, Rz 4836 bis 4838 EStR, Rz 1643 EStR; Rz 565 bis 573 LStR, Rz 28 ff VereinsRl, Rz 82 ff VereinsRl, Rz 157 bis 164 VereinsRl Art der Spende Spenden im Wissenschaftsbereich (Forschung und Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau) sowie an bestimmte öffentliche Institutionen und Privatmuseen Spenden des Unternehmers mit Sponsorcharakter (Sport-, Kultursponsoring) Spenden des Unternehmers an Katastrophenopfer Spenden an operativ tätige Organisationen (Mildtätigkeit, Katastrophenhilfe und Entwicklungshilfe) Rechtsquelle EStG 4a Z 1 4a Z 2 4 Abs 4 Rz 1643 EStR Liste inkl. Veröffentlichung Begünstigter Empfängerkreis für Zuwendungen, alphabetische Liste auf Homepage BMF, Veröffentlichung ein mal jährlich im Amtsblatt der österrr. Finanzverwaltung nein 4 Abs 4 Z 9 nein 4a Z 3 lit a Homepage BMF, Suchmaske verfügbar Betriebsausgabe im unternehmerischen Bereich oder Sonderausgabe im Privatbereich Betriebsausgabe und Sonderausgabe: Geld- und Sachspenden Spendenbestätigung erforderlich Betriebsausgabe, wenn auf betrieblicher Grundlage, angemessene Gegenleistung, Werbewirksamkeit Betriebsausgabe, wenn Spende der Werbung dient Betriebsausgabe: Geld- und Sachspenden, Sonderausgabe: Geldspenden Spendenbestätigung für Sonderausgabe erforderlich Höchstgrenze 10 % des Vorjahresgewinns bzw. der Vorjahreseinkünfte (mit Anrechnung von Unternehmensspenden, dh Spende im unternehmerischen Bereich kürzt Spende im Privatbereich) Keine betragsmäßige Begrenzung Keine betragsmäßige Begrenzung 10 % des Vorjahresgewinns bzw. der Vorjahreseinkünfte (ohne Anrechnung von Unternehmensspenden und sonstiger Spenden) Regelung gilt ab bereits vor 2009 bereits vor 2009 bereits vor 2009 ab 1.1.2009 Spenden an Spendensammelvereine (Mildtätigkeit, Katastrophenhilfe und Entwicklungshilfe) 4a Z 3 lit a Homepage BMF, Suchmaske verfügbar Betriebsausgabe und Sonderausgabe: Geldspenden Spendenbestätigung für Sonderausgabe erforderlich 10 % des Vorjahresgewinns bzw. der Vorjahreseinkünfte (ohne Anrechnung von Unternehmensspenden und sonstigen Spenden) ab 1.1.2009

Abzugsfähigkeit von Spenden Version 2.0 4a EStG sowie 18 Abs 1 Z 7 und Z 8 EStG idf StRefG 2009, BMF-Erlass vom 29.5.2009 Rz 1330 bis 1349 a EStR, Rz 4836 bis 4838 EStR, Rz 1643 EStR; Rz 565 bis 573 LStR, Rz 28 ff VereinsRl, Rz 82 ff VereinsRl, Rz 157 bis 164 VereinsRl In nachstehendem Beitrag wird dargestellt, 1. welche Spenden schon bisher als Betriebsausgaben (im betrieblichen Bereich) bzw. als Sonderausgaben (im Privatbereich) abzugsfähig sind, 2. welche Spenden schon bisher nur im betrieblichen Bereich anzusetzen sind und 3. welche Erweiterungen des Spendenabzuges für den betrieblichen und privaten Bereich durch das Steuerreformgesetz eingetreten sind. 1. Spenden als BETRIEBSAUSGABE (im betrieblichen Bericht) bzw. als SONDERAUSGABE (im Privatbereich) Spendenempfänger Anmerkungen/Voraussetzungen Spenden im Wissenschaftsbereich, 4a Z 1 EStG Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste; auch akkreditierte Privatuniversitäten, nicht jedoch Fachhochschulen, durch Bundes- oder Landesgesetz eingerichtete Forschungsförderungsfonds, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit entsprechenden Forschungs- oder Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft bzw. Wirtschaft befasst sind, die zuvor angeführte Tätigkeit juristischer Personen mit der zusätzlichen Voraussetzung der mehrheitlichen Beteiligung einer Gebietskörperschaft oder der ausschließlichen wissenschaftlichen Zweckverfolgung durch eine gemeinnützige Körperschaft. Zuwendungen müssen zur Durchführung von - Forschungsaufgaben oder - der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz entsprechen ( Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau ) sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen bestimmt sein. Bescheides des Finanzamtes Wien 1/23, in dem die wissenschaftliche Tätigkeit der Einrichtungen bescheinigt wird, Spendenbegünstigungsbescheid". Veröffentlichung der spendenbegünstigten Einrichtungen einmal jährlich im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung ( Begünstigter Empfängerkreis für Zuwendungen isd 4 Abs 4 Z 5 lit d oder e EStG ), Rz 1343ff EStR. Spendenbestätigung erforderlich: Spender muss sich vom Spendenempfänger eine Bestätigung ausstellen lassen, aus der die Höhe der Geldzuwendung bzw. Bezeichnung der Sachzuwendung, der Zeitpunkt der Spende und der Verwendungszweck der Spende hervorgehen. Rz 1341 EStR bzw. Rz 571 LStR. Begrenzung 10 % des Vorjahresgewinns bzw. 10 % der Vorjahreseinkünfte nach Verlustausgleich (mit Anrechnung von Unternehmensspenden).

Spenden als BETRIEBSAUSGABE (im betrieblichen Bericht) bzw. als SONDERAUSGABE (im Privatbereich) Fortsetzung Spendenempfänger Anmerkungen/Voraussetzungen Spenden an bestimmte öffentliche Institutionen, 4a Z 2 EStG Österreichische Nationalbibliothek, Diplomatische Akademie, Österreichisches Archäologisches Institut und Institut für Österreichische Geschichtsforschung, und zwar jeweils mit der Einschränkung zur Durchführung der gesetzlich obliegenden Aufgaben ", Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Verwendungseinschränkung, Bundesdenkmalamt ohne Verwendungseinschränkung. Spenden an bestimmte Privatmuseen, 4a Z 2 EStG Voraussetzung für die Spendenabzugsfähigkeit ist ein Körperschaften öffentlichen Rechts vergleichbarer öffentlicher Zugang" sowie die Zurschaustellung von Sammlungsgegenständen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung" sind. Anerkennungsbescheid" der Finanzlandesdirektion ist nicht erforderlich. Begrenzung 10 % des Vorjahresgewinns bzw. 10 % der Vorjahreseinkünfte nach Verlustausgleich (mit Anrechnung von Unternehmensspenden). Spendenbestätigung gemäß Rz 1341 EStR bzw. Rz 571 LStR ist erforderlich. Anerkennungsbescheid" der Finanzlandesdirektion ist nicht erforderlich. Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen über Aufforderung der Abgabenbehörde (durch eine Bescheinigung vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur) Begrenzung 10 % des Vorjahresgewinns bzw. 10 % der Vorjahreseinkünfte nach Verlustausgleich (mit Anrechnung von Unternehmensspenden). Spendenbestätigung gemäß Rz 1341 EStR bzw. Rz 571 LStR ist erforderlich. Spenden an Dachverbände von Behindertensportorganisationen, 4a Z 2 lit d EStG Die Regelung gilt nur für Zuwendungen an gemeinnützige Dachverbände, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist". zb Österr. Behindertensportverband, Special Olympics Österreich, Österr. Gehörlosensportverband Begrenzung 10 % des Vorjahresgewinns bzw. 10 % der Vorjahreseinkünfte nach Verlustausgleich (mit Anrechnung von Unternehmensspenden) Spendenbestätigung gemäß Rz 1341 EStR bzw. Rz 571 LStR erforderlich

2. Spenden als BETRIEBSAUSGABE Spendenempfänger Spenden mit Sponsorcharakter", Rz 1643 EStR sowie Rz 157 bis 164 VereinsRl Sportsponsoring Kultursponsoring Sponsorzahlungen eines Unternehmers sind dann Betriebsausgaben, wenn nachstehende Kriterien zutreffen: Sponsorzahlungen beruhen nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage Eindeutige vertragliche Festlegung zwischen Leistung und Gegenleistung angemessene Gegenleistung für Werbeleistung (Fremdvergleich) Eignung des Gesponserten als Werbeträger Vorliegen einer breiten öffentlichen Werbewirkung Spenden an Katastrophenopfer Geld- oder Sachzuwendungen, 4 Abs 4 Z 9 EStG Hilfestellung in Katastrophenfällen: Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Schnee- und Sturmschäden, Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felsrutsch, Steinschlag Technische Katastrophen wie Brand- oder Explosionskatastrophen Kriegerische Ereignisse Terroranschläge Sonstige humanitäre Katastrophen wie Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen Anmerkungen/Voraussetzungen Sportsponsoring: Werbeleistungen durch Sportler und Vereine müssen rechtlich erzwungen werden können, Sportler muss als Werbeträger geeignet sein, Erzielung eines Werbeeffektes (Dressenwerbung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Kultursponsoring: Nur für Großveranstaltungen (große Bedeutung der Veranstaltung und Verbreitung in der Öffentlichkeit) Erwähnung des Sponsors anlässlich der Veranstaltung (zb auf Plakaten, in denen auf die Veranstaltung hingewiesen wird, im Programmheft; Lautsprecherdurchsagen in den Pausen) und zusätzlich Hinweis auf die Sponsortätigkeit in der kommerziellen Firmenwerbung (zb Inseratoder Plakatwerbung) oder Berichterstattung in den Massenmedien. Abzugsfähigkeit von Geldspenden und Sachspenden (aus dem Waren- und Leistungsangebot des Unternehmers), wenn die Spenden der Werbung dienen: Mediale Berichterstattung in TV, Hörfunk und Printmedien, Spendenhinweise in Klienten- und Kundenschreiben, Spendenhinweise auf Plakaten, in Auslagen, Aufkleber im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Pkw, Hinweis auf der Homepage etc. Direktspenden an Familien, an Hilfsorganisationen, an Arbeitnehmer des Unternehmens ohne betragsmäßige Begrenzung, dh ohne Anrechnung auf die 10 % Gewinngrenze keine Angemessenheitsprüfung Nicht katastrophenbedingte Spenden - Spenden zur Finanzierung von Rettungsautos", Rz 4838 EStR Geldzuwendungen sind dann abzugsfähig, wenn sie an Stelle von Werbegeschenken zur Finanzierung von Rettungsautos" erfolgen. Name des Spenders muss am Fahrzeug angebracht sein

3. Neuerungen durch Steuerreformgesetz ab 2009 Spenden als BETRIEBSAUSGABE (im betrieblichen Bericht) bzw. als SONDERAUSGABE (im Privatbereich) 4a Z 3 EStG sowie 18 Abs 1 Z 7 und Z 8 EStG idf StRefG 2009 Spendenempfänger lit a: Geld- oder Sachzuwendungen an operativ tätige mildtätige Organisationen : Juristische Personen des privaten Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts, Körperschaften öffentlichen Rechts, vergleichbare ausländische Körperschaften (aus EU/EWR-Raum), die in einer Liste des Finanzamtes eingetragen sind. lit b: Geldzuwendungen an mildtätige Spendensammelvereine Juristische Personen des privaten Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts, vergleichbare ausländische Körperschaften (aus EU/EWR-Raum), deren Zweck das Sammeln von Spenden ist und die in einer Liste des Finanzamtes eingetragen sind ( Spendensammelvereine, die mangels unmittelbarer Tätigkeit nicht selbst gemeinnützig tätig sind, sondern das Geld an andere Gemeinnützigkeitsträger weiterleiten, insb. Licht ins Dunkel). lit a und lit b mit nachstehenden begünstigten Zwecken: Mildtätige Zwecke isd 37 BAO Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (zb Rotes Kreuz, Caritas, SOS-Kinderdörfer, nicht aber Umwelt- oder Tierschutzvereine), sa Rz 82 ff VereinsRl Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, aber auch Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felsrutsch, Steinschlag; technische Katastrophen wie Brand- oder Explosionskatastrophen; Kriegerische Ereignisse; Terroranschläge; sonstige humanitäre Katastrophen wie Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen Bis 2008 waren Spenden an Katastrophenopfer nur abzugsfähig, wenn sie im betrieblichen Bereich getätigt wurden und wenn sie der Werbung dienten. Nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge. Anmerkungen/Voraussetzungen Aufnahme in Liste des Finanzamtes Wien 1/23, Voraussetzungen für lit a: Körperschaft dient im wesentlichen (75 %) den Zwecken der 34 ff BAO Körperschaft verfolgt seit mindestens 3 Jahren die begünstigten Zwecke Verwaltungskosten kleiner als 10 % der Spendeneinnahmen Aufnahme in Liste des Finanzamtes Wien 1/23, Voraussetzungen für lit b: Ausschließlicher Zweck ist das Sammeln von Geld für begünstigte Zwecke Mangelndes Gewinnstreben keinerlei Vermögensvorteilszuwendungen an Mitglieder oder Gesellschafter Körperschaft verfolgt seit mindestens 3 Jahren die begünstigten Zwecke Verwaltungskosten kleiner als 10 % der Spendeneinnahmen Veröffentlichung der Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zugute kommen Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen durch einen Wirtschaftsprüfer (für bestehende Gesellschaften schon für 2006 und 2007) innerhalb von 9 Monaten Bescheid vom Finanzamt über Vorliegen der Voraussetzungen (Spendenbegünstigungsbescheid) Für Abzug als Sonderausgabe gemäß 18 EStG: Körperschaft in Spendenliste eingetragen ab 2011: Steuerpflichtige gibt Versicherungsnummer bekannt ab 2011: elektronische Übermittlung der Zuwendungen an Finanzamt dh Spendenabzug 2009 und 2010 mit Beleg, ab 2011 elektronische Datenübermittlung (zur Vermeidung von missbräuchlichen Spenden) Begrenzung 10 % des Vorjahresgewinns bzw. 10 % der Vorjahreseinkünfte nach Verlustausgleich (diese Grenzen gelten neben den in Pkt 1 angeführten Grenzen)

Wichtige Details zur Abzugsfähigkeit von Spenden BMF-Erlass vom 29.5.2009, BMF-010203/0327-VI6/2009 Was versteht man unter mildtätigen Zwecken? Mildtätige Zwecke sind solche, die auf die Unterstützung materiell oder persönlich hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind, vgl Rz 28 f VereinsRl und die demonstrative Aufzählung in Rz 82 bis Rz 94 VereinsRl. Materielle Hilfsbedürftigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die hilfsbedürftige Person die Mittel zur Finanzierung eines bescheidenen Lebens für sich selbst und jede mit ihr in Familiengemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte und ebenfalls hilfsbedürftige Person nicht aufbringen kann. Für die Beurteilung der materiellen Hilfsbedürftigkeit sind Einkommen und Vermögen maßgeblich. Persönliche Hilfsbedürftigkeit ist gegeben, wenn Personen auf Grund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen sind. Bei materieller oder persönlicher Hilfsbedürftigkeit ist Unterstützung durch Sach- und Dienstleistungen, Beratung, persönliches Gespräch (zb. Essen auf Rädern, Telefonseelsorge), u. ä. möglich. Bei persönlicher Hilfsbedürftigkeit ist die zusätzliche materielle Hilfsbedürftigkeit nicht Voraussetzung für die Zuerkennung der Mildtätigkeit. Ausschlaggebend für die Beurteilung als "mildtätig" ist die Tätigkeit selbst, nicht deren Finanzierung. Die mildtätigen Zwecken müssen überwiegend im Inland, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden. Bei den in diesem ABC aufgelisteten Zwecken handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat: - Beratungsstellen: Die Errichtung und der Betrieb von Beratungsstellen für Hilfsbedürftige (zb Drogensüchtige) sind begünstigt. - Besondere Notlagen: Bei den Opfern von Elementarereignissen (Naturkatastrophen, Bränden usw.) ist Hilfsbedürftigkeit anzunehmen, und zwar unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen. Die Hilfsbedürftigkeit ergibt sich in solchen Fällen ausschließlich aus der Natur des Ereignisses. - Betreuung: Die Betreuung von Kranken, Behinderten, Flüchtlingen, Süchtigen usw. durch persönliche Gespräche, Beratung und Hilfestellung, Unterstützung usw. ist mildtätig. - Dienstleistungen: Die Erbringung von sozialen Dienstleistungen (zb die Besorgung von Einkäufen für Gebrechliche, die Behandlung und Pflege von Schutzbedürftigen, die Betreuung von Kranken und Behinderten) ist begünstigt. - Erholung: Die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten kann als mildtätig bzw. gemeinnützig angesehen werden, wenn sie besonders Schutzbedürftigen zugute kommt. - Krankenpflege: Die Organisation und Erbringung von Dienstleistungen in Krankheitsfällen (zb im Wege der Hauskrankenpflege) ist eine Förderung mildtätiger Zwecke. - Mahlzeitendienste: Essen auf Rädern und vergleichbare Verpflegungsdienste sind begünstigt. - Rettungs- und Katastrophenhilfsdienste: Die Organisation und Durchführung solcher Dienste ist als Verfolgung mildtätiger Zwecke anzusehen, nicht aber die Durchführung von (Kranken)Transporten, soweit sie mit der Wirtschaft in vermeidbaren Wettbewerb tritt. - Telefonseelsorge: Die Gewährung von Lebenshilfe zb im Rahmen der so genannten Telefonseelsorge dient mildtätigen Zwecken. - Unterbringung: Die Unterbringung von Alten, Blinden, Pflegebedürftigen, Obdachlosen, Misshandelten usw. in Heimen ist begünstigt. - Unterstützungsleistungen: Die Unterstützung materiell (wirtschaftlich) Hilfsbedürftiger durch die Gewährung von Geldzuwendungen, durch freies oder verbilligtes Essen, durch andere Sachzuwendungen usw. ist mildtätig.

Betragsmäßige Begrenzung des Spendenabzuges Zuwendungen isd 4a Z 1 und 2 EStG ( Wissenschaftsbereich ) sind als Betriebsausgaben in Höhe von 10 % des Vorjahresgewinnes, als Sonderausgaben unter Anrechnung von aus dem Betriebsvermögen geleisteten Spenden in Höhe von 10 % des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte abzugsfähig. DAHER: 10 % des Vorjahresgewinns bzw. der Vorjahreseinkünfte unter Anrechnung der Unternehmensspenden Zuwendungen isd 4a Z 3 EStG ( Spenden an mildtätige Organisationen ) sind als Betriebsausgaben in Höhe von bis zu 10 % des Vorjahresgewinnes, als Sonderausgaben ebenfalls in Höhe von 10 % des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte abzugsfähig. Die zulässige Höhe der Zuwendungen an derartige Organisationen ist für sich ohne Einbeziehung in die Höchstgrenze der Z 1 und 2 zu ermitteln. Dementsprechend können neben Zuwendungen gemäß 4a Z 1 und 2 EStG (zb an das Bundesdenkmalamt) bis maximal 10 % des Vorjahresgewinnes nochmals 10 % des Vorjahresgewinnes an Organisationen gemäß 4a Z 3 EStG (zb für einen begünstigten Spendensammelverein) als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Daneben können Zuwendungen gemäß 4a Z 3 ivm 18 Abs 1 Z 8 EStG bis maximal 10 % des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte (inklusive Vorjahresgewinne) als Sonderausgaben abgesetzt werden. Oder anders ausgedrückt: Die Grenzen für Spenden an mildtätige Organisationen sind zusätzlich und kumulativ zu den bisher steuerlich absetzbaren Spenden anwendbar. Der Steuerpflichtige kann 10 % des Vorjahresgewinns an Forschungseinrichtungen spenden, zusätzlich nochmals 10 % an mildtätige Organisationen aus dem Betriebsvermögen und nochmals 10 % der positiven Einkünfte des Vorjahres für Spenden an mildtätige Organisationen als Sonderausgaben geltend machen. DAHER: 10 % des Vorjahresgewinns bzw. der Vorjahreseinkünfte ohne Anrechnung der Unternehmensspenden oder sonstiger Spenden Beispiele 1. Der Vorjahresgewinn beträgt 100. - Spende von 10 an eine Universität, 4a Z 1 EStG, - Spende von 10 für einen Spendensammelverein, 4a Z 3 EStG Insgesamt können somit 20 als Betriebsausgabe abgesetzt werden. 2. Der Vorjahresgewinn beträgt 100, der Gesamtbetrag der Vorjahreseinkünfte 150. - Spende von 10 für einen Spendensammelverein, 4a Z 3 EStG als Betriebsausgabe und - Spende von 15 für einen Spendensammelverein, 4a Z 3 EStG ivm 18 Abs 1 Z 8 EStG als Sonderausgabe - Zusätzliche Spende von 10 an eine Universität, 4a Z 1 EStG als Betriebsausgabe und - Zusätzliche Spende von 15 an eine Universität, 4a Z 1 EStG ivm 18 Abs 1 Z 7 EStG als Sonderausgabe "Vorjahresgewinn" ist der steuerliche Gewinn des der Zuwendung unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres, auch eines allfälligen Rumpfwirtschaftsjahres. Steuerliche Vorjahresverluste schließen einen Spendenabzug als Betriebsausgaben aus.

Neu eröffnete Betriebe können im ersten Wirtschaftsjahr noch keine als Betriebsausgaben absetzbare Zuwendungen isd 4a EStG tätigen (es könnte aber ein Werbeaufwand in Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Katastrophenfällen isd 4 Abs 4 Z 9 EStG vorliegen oder aus dem Betriebsvermögen geleistete Zuwendungen isd 4a Z 1 oder 2 EStG können bis zu 10 % des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden). Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres ist der im Bescheid des vorangegangenen Veranlagungsjahres als solcher ausgewiesene Betrag. Liste der begünstigten Spendenempfänger als Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit Um für den Spender die Abzugsfähigkeit der Spende sicherzustellen, sollen sowohl die nach 4a Z 3 lit a EStG als auch die nach 4a Z 3 lit b EStG spendenbegünstigten Organisationen (ebenso wie die nach 4a Z 1 EStG) zumindest einmal jährlich in einer Liste erfasst und veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung wird in elektronisch geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen. Ist die Empfängerorganisation zum Zeitpunkt der Einzahlung der Spende in einer dieser beiden Listen eingetragen, kann sich der Spender darauf verlassen, dass seine Spende auch dann abzugsfähig bleibt, wenn später eine Löschung aus der Liste erfolgt. Für Spenden im Sinne des 4a Z 3 und 4 EStG im Jahre 2009 gilt: Wurden sie an eine Organisation geleistet, die in einer bis 31. Juli 2009 veröffentlichten Liste genannt ist, sind sie auch dann abzugsfähig, wenn sie im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Juli 2009 geleistet worden sind. Spenden, die an eine Organisation geleistet werden, die in einer bis 31. Juli 2009 veröffentlichten Liste nicht genannt ist, sind nur abzugsfähig, wenn sie ab dem Tag der Erteilung des Begünstigungsbescheides, der auf der Liste veröffentlicht wird, geleistet wurden. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Widerrufsbescheides sind Spenden nicht mehr abzugsfähig. Für Spenden ab dem Jahr 2010 gilt: Spenden sind abzugsfähig, wenn die empfangende Organisation zum Zeitpunkt der Spendenzahlung in der Liste genannt ist. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Organisation nicht (mehr) gegeben, hat das Finanzamt den das Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen feststellenden Bescheid zu widerrufen und dies in der Liste zu veröffentlichen. Ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Widerrufs sind Spenden nicht mehr abzugsfähig. Regelung für Sonderausgaben Im Bereich des Sonderausgabenabzuges ist für die Jahre 2009 und 2010 zum Nachweis der Spende ein Beleg erforderlich, der auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen ist. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten: Name der empfangenden Körperschaft, Name und Anschrift des Zuwendenden, Betrag der Zuwendung. Ab 2011 muss für die steuerliche Absetzbarkeit der Spender der empfangenden Organisation seine Sozialversicherungsnummer bekannt geben. Die empfangende Organisation darf die Sozialversicherungsnummer ausschließlich zur Übermittlung an die Abgabenbehörde verwenden. Damit Personen, die über keine österreichische Sozialversicherungsnummer verfügen, aber in Österreich steuerpflichtig sind, nicht benachteiligt werden, können diese anstatt der Sozialver-

sicherungsnummer ihre persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte bekannt geben. Sowohl die österreichische Sozialversicherungsnummer als auch die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte befinden sich auf der E-Card. Die empfangende Organisation hat bis 28. Februar des Folgejahres die Höhe der im vorangegangenen Kalenderjahr geleistete(n) Spende(n) unter Zuordnung der Sozialversicherungsnummern an die Abgabenbehörde zu übermitteln. Die übermittelten Daten sind im Fall von Änderungen innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Änderungsgrundes zu berichtigen. Die Übermittlung des Spendenbetrages ermöglicht die (amtswegige) Berücksichtigung in der Einkommensteuerveranlagung des Spenders ohne weiteres Zutun des Spenders. Die Angabe des Spendenbetrages in der Steuererklärung und die Vorlage der Spendenbelege bei der Abgabenbehörde werden dadurch überflüssig. Soll die Spende als Betriebsausgabe abgesetzt werden, darf der Spender der begünstigten Körperschaft die Sozialversicherungsnummer allerdings nicht bekannt geben. Dadurch wird gewährleistet, dass betriebliche Spenden nicht zusätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Aufnahme und Verbleib in eine Liste begünstigter Spendenempfänger Erstmalige Aufnahme - Antrag an Finanzamt Wien 1/23 - Vorlage des jeweiligen Rechnungs- oder Jahresabschlusses jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Stichtag - Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer - Bestätigung des Wirtschaftsprüfers hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen (Wirtschaftsprüfer prüft neben Jahres- bzw. Rechnungsabschluss die satzungsmäßigen Grundlagen, die Übereinstimmung der Satzung mit der tatsächlichen Geschäftsführung, die 75 %-Grenze der Mildtätigkeit und die 10 %- Grenze der Verwaltungskosten) - aktuelle Fassung der Rechtsgrundlage der Organisation ist beizulegen - Feststellungsbescheid = Spendenbegünstigungsbescheid durch Finanzamt - Veröffentlichung der Listen erstmalig bis zum 31. Juli 2009 auf der Homepage des BMF Voraussetzungen für den Verbleib auf der Liste - Jährliche Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer - Jährliche Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als spendenbegünstigte Organisation (siehe oben) - jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag - Spendenbegünstigungsbescheid durch Finanzamt Werden Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt ein Widerruf des Spendenbegünstigungsbescheides. Dieser Widerruf ist nicht rückwirkend, sondern gilt ab dem Tag des Widerrufs.