Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen) vom

Ähnliche Dokumente
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge) vom 18. September 2018

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom 16. März 2018

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) vom

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge) vom 13. März 2017

Allgemeine Genehmigung Nr. 18 für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung. vom 13. März 2017

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) vom

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften. vom

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr) vom

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte) vom 13. März 2017

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr) vom 20.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung über die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung über die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung über die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen) vom 1.

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften. vom

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen) vom

BUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT UND AUSFUHRKONTROLLE

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen) vom

Hinweise für die Bezieher!

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

in bestimmten Fallgruppen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen) vom 20.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung über die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II

8. Tätigkeitsbericht. der. Bundesrepublik Deutschland. gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005. des Rates. vom 27.

Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen und den diesbezüglichen Registrier- und Meldeverfahren

Feuerwaffenverordnung der EU. Antragsformulare: Anlage FW-VO und Anlage A FW-VO

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Informationen zur Komplementärgenehmigung des BAFA für Ausfuhren und Verbringungen mit Bezug zum KWKG

Allgemeine Genehmigungen (AG)

7. Tätigkeitsbericht. der. Bundesrepublik Deutschland. gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005. des Rates. vom 27.

10. Tätigkeitsbericht. der. Bundesrepublik Deutschland. gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005. des Rates. vom 27.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Allgemeine Genehmigungen. im Online-Portal ELAN-K2 Version 2,

Warenbezogene Ausfuhrbeschränkungen & Genehmigungscodierungen. Y901, AZG oder doch lieber X002, DEE. Klaus Brick, Dipl.-Finanzw.

Verbote und Genehmigungspflichten beim Export nach Russland

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Bekanntmachung über die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen

12. Tätigkeitsbericht. der. Bundesrepublik Deutschland. gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/125

Im Folgenden finden Sie eine Leseprobe aus unserem Jahrbuch Zoll und Export 2011.

E-VSF-Nachrichten N

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

Vom An alle Apotheken und Pharmazeutische Großhändler des Freistaats Thüringen

Teil 1 Allgemeines. Teil 2 Art und Weise der Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen. KrWaffUnbrUmgV. Ausfertigungsdatum:

Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Transaktion genehmigt!

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

1. Grundsätzliche Änderungen zur bestehenden Verfahrensweise:

E-VSF-Nachrichten N

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

Checkliste Antragstellung. Checkliste für Anträge nach der Richtlinie über die Förderung von. Energieberatungen im Mittelstand

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT V1 Seite 1 von 5

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

Matthias Machnig Staatssekretär

Version 1.1 Stand:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Amtsblatt der Europäischen Union L 234. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang 18. September 2018

Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Euler Hermes Aktiengesellschaft

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

(Text von Bedeutung für den EWR)

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)

Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

L 127/2 Amtsblatt der Europäischen Union

Rechtliche Vorgaben für den Handel mit Gütern, die zur Folter oder Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten


Rundschreiben Nr. 82/2016

Gemeinsame Verordnung

Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU

Vom 6. Oktober JEA - Meldebogen für die Einfuhr und Ausfuhr von Chemikalien der Listen 1, 2 oder 3

Transkript:

Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen) vom 16.03.2018 I. Vorbemerkung Die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 vom 01. Dezember 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B5) - beide zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B8) wird über den 31. März 2018 hinaus bis zum 31. März 2019 verlängert. Daneben wird durch eine redaktionelle Umformulierung des Abschnitts II Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 klargestellt, dass Hong Kong von dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung umfasst ist. Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 ergeben sich nicht. Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info finden. II. Allgemeine Genehmigung 1. Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung: Allgemeine Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen)

2. Ausstellende Behörde: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, D-65760 Eschborn. 3. Gültigkeit: 3.1 Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig. 3.2 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht, wenn der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 der EG-VO in einem der dort genannten Länder bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für die in diesen Vorschriften genannten Verwendungszwecke bestimmt sind; wenn dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter in den in Abschnitt II Nr. 5 genannten Bestimmungszielen für militärische Zwecke im Sinne des Artikel 4 Absatz 2 der EG-VO oder für Zwecke der Trägertechnologie (u.a. Raketenbau) verwendet werden sollen; wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem in Abschnitt II Nr. 5 genannten Bestimmungsziel befindet; wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach den 19 oder 20 des Kriegswaffenkontrollgesetzes vorliegt; alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote (z.b. Embargobestimmungen sowie Bestimmungen oder Anordnungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) bleiben unberührt;

soweit die Allgemeinen Genehmigungen der Union Nr. EU001, Nr. EU002, Nr. EU003, Nr. EU004, Nr. EU005 oder Nr. EU006 (Anhänge IIa, bis IIf der EG-VO) anwendbar sind. 4. Zugelassene Güter: Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter: Waren der Nummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der EG-VO. 5. Zugelassene Bestimmungsziele Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Brasilien, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Indien, Island, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei, Ukraine. 6. Nebenbestimmungen Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt: 6.1 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr- Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link ELAN-K2 Ausfuhr-System auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr. 6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Ausfuhren sind vom Ausführer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA zu melden. Die

Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFA zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter des Anhangs I der EG-VO zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 ausgeführt werden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen. Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung der Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFA über das ELAN-K2 Ausfuhr- System erstattet werden. Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung). 6.3 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 20 der EG-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFA eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten. 6.4 Das BAFA kann diese Allgemeingenehmigung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 12 der EG-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung. Diese Allgemeingenehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 12 der EG-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeingenehmigung. Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und

Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( 8 Absatz 2 Satz 2 AWG) gelten entsprechend. 6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten 6.6 Diese Allgemeingenehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2019. Hinweise: Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung X002/A14 zu vermerken. Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet. Die Änderungen der Allgemeine Genehmigung Nr. 14 werden hiermit gemäß 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am 01. April 2018 in Kraft. Diese Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn/Ts., während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Homepage des BAFA (www.ausfuhrkontrolle.info). Weitere Auskünfte zur Allgemeingenehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren beim Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196/908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196/908-1800 eingeholt werden. Eschborn, den 16.03.2018 2, 21, 211 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Im Auftrag Pietsch