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1 Transaktion genehmigt! Vereinfachungen für den Export genehmigungspflichtiger Güter Exportierende Unternehmen haben eine Reihe von Kontrollpflichten zu erfüllen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmens festzustellen, ob das Auslandsgeschäft exportkontrollrechtlichen Beschränkungen unterliegt und ob für das beabsichtigte Geschäft eine Genehmigungspflicht besteht. Ist dies der Fall, können Zeit und Geld gespart werden, wenn bestehende Verfahrensvereinfachungen in Anspruch genommen Die Basis einer jeden Exportkontrollprüfung ist die Feststellung möglicher Verbote oder Genehmigungspflichten. Die Regelungen, die beachtet werden müssen, finden sich teils im EU-Recht und teils im nationalen Recht. Verbote ergeben sich aus den Embargovorschriften und führen dazu, dass das Auslandsgeschäft nicht genehmigungsfähig ist. Genehmigungspflichten stellen das Geschäft unter den Genehmigungsvorbehalt durch die zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Ist ein Exportvorhaben von einer Genehmigungspflicht erfasst, muss grundsätzlich ein formgebundener Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung beim BAFA gestellt guukaa Fotolia Wann besteht eine Genehmigungspflicht? Eine Genehmigungspflicht besteht immer dann, wenn sich das zu exportierende Gut auf der EG-Dual-Use-Güterliste, Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung (EG (VO) 428/2009), befindet oder es sich um eine nationale Position des Teils I der deutschen Ausfuhrliste handelt. Die EG-Dual-Use-VO erfasst ausschließlich Dual-Use-Güter, das sind Güter, die sowohl militärisch als auch zivil genutzt werden können. Rüstungsgüter sind demgegenüber all die Güter, die für militärische Zwecke besonders konstruiert sind. Die Liste der Rüstungsgüter findet sich in Teil I Abschnitt A der deutschen Ausfuhrliste, einer Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Die AWV regelt die nationale Genehmigungspflicht für Rüstungsgüter und deutschlandweit kontrollierte Dual-Use- Güter. Demgegenüber regelt die EG- Dual-Use-VO Genehmigungspflichten für die europaweit einheitlich geltende Dual- Use-Güterliste des Anhangs I. Hinsichtlich der Kontrollintensität unterscheidet die Exportkontrolle zwischen der Ausfuhr und der Verbringung von Gütern. Eine Ausfuhr liegt vor, wenn die Güter die Außengrenze der EU in ein Drittland übertreten. Verbringungen sind Lieferungen innerhalb der EU, von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Einer Ausfuhr kommt ein höheres Kontrollinteresse zu als einer Verbringung. Aus diesem Grund besteht bei der Ausfuhr aller Güter des Anhangs I der EG-Dual-Use-VO und der deutschen Ausfuhrliste grundsätzlich eine Genehmigungspflicht. Die Verbringung hingegen bedarf nur bei einigen der gelisteten Güter einer Genehmigung. Die Liste dieser besonders sensitiven Dual-Use-Güter findet sich in Anhang IV zur EG-Dual-Use-VO, einer Teilmenge des Anhangs I. Verbringungen von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste unterliegen grundsätzlich auch einer Genehmigungspflicht. Genehmigungsformen im Überblick Ist ein Exportvorhaben von einer Genehmigungspflicht erfasst, muss grundsätzlich ein formgebundener Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung beim BAFA gestellt Grundform der Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung ist die Einzelgenehmigung. Genehmigt wird damit die Lieferung eines oder mehrerer Güter aufgrund eines Auftrags an einen Empfänger. Neben der Grundform der Einzelgenehmigung bestehen weitere Geneh- 26 Zoll.Export 10/13

2 migungsformen. Dabei handelt es sich um Verfahrenserleichterungen gegenüber dem normalen Antragverfahren. Antragsteller haben die Möglichkeit, Allgemeine Genehmigungen (AGG), Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) oder Komplementärgenehmigungen (Koge) zu nutzen.» Unternehmen, die von der Exportkontrolle betroffen sind, können Zeit und Geld sparen, wenn sie Verfahrensvereinfachungen nutzen. «Den verschiedenen Formen der Verfahrenserleichterungen ist gemein, dass sie im Unterschied zur Einzelgenehmigung mehr als nur einen Exportvorgang genehmigen. Zu unterscheiden sind die Verfahrensvereinfachungen von den Befreiungstatbeständen, die eine Genehmigungspflicht bei bestimmten Sachverhalten als unverhältnismäßig und aus exportkontrollrechtlichen Gesichtspunkten als entbehrlich betrachten. Wichtig: Befreiungstatbestände führen zu einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht, bei Verfahrensvereinfachungen bleibt die Genehmigungspflicht bestehen. Die Allgemeinen Genehmigungen (AGG) Betrachtet man die Zahl der erfassten Exporte und deren Wert, so kommt den Verfahrensvereinfachungen in Form der Allgemeinen Genehmigungen in der Praxis die größte Bedeutung zu. Allgemeine Genehmigungen berechtigen exportierende Unternehmen dazu, eine Vielzahl bestimmter Güter in bestimmte Länder ohne vorherige Einholung einer Einzelgenehmigung zu exportieren. Allgemeine Genehmigungen haben die gleichen Rechtswirkungen wie Einzelgenehmigungen. Sind die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung erfüllt, sind alle darunter fallenden Exporte automatisch genehmigt. Zeitintensive Genehmigungsverfahren können durch die Nutzung Allgemeiner Genehmigungen umgangen Das Ausfuhrvorhaben kann unmittelbar nach Entgegennahme des Auftrags realisiert Nutzungsbedingungen der AGG Wer die Allgemeinen Genehmigungen nutzen möchte, ist verpflichtet, sich beim BAFA zu registrieren. Das bedeutet, dass die Inanspruchnahme einer Allgemeinen Genehmigung vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach dem BAFA angezeigt werden muss. Weiterhin gibt es bestimmte Meldepflichten für die auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung durchgeführten Exporte. Einzelheiten zu Meldepflicht und Meldezeitraum sind den jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen zu entnehmen. Nationale und europäische AGG Bei den Allgemeinen Genehmigungen ist zwischen den deutschen Allgemeinen Genehmigungen und den allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU zu unterscheiden. Auf europäischer Ebene gab es bis Anfang 2012 nur die allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU001, die die Ausfuhr der meisten Dual-Use-Güter des Anhangs I der EG-VO in die Länder Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, einschließlich Liechtenstein, und die USA erlaubt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der EU001 sind nur die in Anhang IIg genannten Güter, das sind alle Güter des Anhangs IV und ein kleiner Kreis der Positionen des Anhangs I. Seit Januar 2012 gibt es weitere fünf allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft, die EU (siehe Checkliste). Die sechs allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU gelten in allen EU-Mitgliedstaaten und sind damit ein wichtiger Schritt hin zu einer europaweiten Harmonisierung des Exportkontrollrechts und damit zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen in der Europäischen Union. Neben den europaweit geltenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU dürfen die Mitgliedstaaten nationale Allgemeine Genehmigungen erlassen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aktuell gibt es 15 nationale Allgemeine Genehmigungen. Einen Überblick dazu bietet die Checkliste. Die Allgemeingenehmigungen werden vom BAFA in Form von Allgemeinverfügungen erlassen. Sie sind befristete Verwaltungsakte, die nur für einen bestimmten Zeitraum gültig sind und von der Genehmigungsbehörde jeweils verlängert werden müssen. Allgemeine Genehmigungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Eigenverantwortliche Exportkontrolle Das deutsche Exportkontrollsystem baut auf der Eigenverantwortung jedes Unternehmens auf. Bei seinen Entscheidungen muss ein Unternehmen die Beschränkungen und Genehmigungspflichten des Exportkontrollrechts beachten. Diese Eigenverantwortlichkeit wird bei der Anwendung von Allgemeinen Genehmigungen deutlich, und darüber müssen sich die Unternehmen bewusst sein. Das BAFA überprüft das Ausfuhrvorhaben nicht es ist Aufgabe des Exporteurs, durch betriebsinterne Maßnahmen sicherzustellen, dass die Voraussetzungen der Allgemeinen Genehmigung erfüllt sind. Wie dies geschieht, obliegt jedem Unternehmen selbst. Exportvorgänge, die unter Nutzung einer AGG vorgenommen werden, obwohl deren Voraussetzungen 27

3 nicht vorliegen, sind Verstöße gegen die Ausfuhrvorschriften, die strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Ablauf des Prüfschemas Bevor die Voraussetzungen der Allgemeinen Genehmigungen im Einzelnen geprüft werden können, müssen einige Vorprüfungen vorgenommen So sind die Allgemeinen Genehmigungen nur dann anwendbar, wenn eine genehmigungspflichtige Ausfuhr oder Verbringung vorliegt. Dementsprechend muss zunächst eine Güterprüfung vorgenommen Die Anwendungsbereiche der nationalen Allgemeingenehmigungen sind nicht strikt voneinander abgegrenzt. Sind mehrere nationale Allgemeingenehmigungen anwendbar, kann der Ausführer wählen, welche er in Anspruch nimmt. Im Aufbau unterscheiden sich die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU in den wesentlichen Punkten nicht von den nationalen Allgemeinen Genehmigungen. Genannt werden neben dem Güterkreis, auf den die AGG anwendbar ist, die zugelassenen Bestimmungsziele und schließlich die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der AGG sowie Nebenbestimmungen. EU001 enthalten. Auch der Güterkreis der EU001, Güter des Anhangs I der EG- Dual-Use-Verordnung mit Ausnahme des Anhangs IIg, ist einschlägig. Die P GmbH kann für die Ausfuhr der gelisteten Pumpen in die Schweiz die allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU001 nutzen. P kann die Ausfuhr sofort vornehmen, muss sich aber beim BAFA vor oder aber bis spätestens 30 Tage nach erstmaliger Nutzung registrieren und die Nutzung der EU001 innerhalb des vorgeschriebenen Meldezeitraums melden. Die genauen Meldeanforderungen sind den Nutzungsbedingungen der jeweiligen allgemeinen Ausfuhrgenehmigung zu entnehmen. Handelt es sich bei den betroffenen Gütern um Dual-Use-Güter des Anhangs I der EG- Dual-Use-Verordnung, so sind vorrangig die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU zu prüfen. Erst wenn diese ausgeschlossen werden können, dürfen die nationalen Allgemeinen Genehmigungen geprüft Handelt es sich bei den auszuführenden bzw. zu verbringenden Gütern um Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, findet das EU-Recht keine Anwendung. Stattdessen kommen die nationalen AGG in Betracht. Die Regelungen bei Genehmigungspflichten finden sich teils im EU-Recht und teils im nationalen Recht. Aintschie fotolia.com Die in der AGG beschriebenen Anforderungen sind die Basis für die Entscheidung des Exporteurs, eine AGG zu nutzen oder eine Einzelausfuhrgenehmigung zu beantragen. Beispiel: Export eines Dual-Use-Guts in die Schweiz Die P GmbH aus Deutschland hat in ihrem Warenstamm Pumpen, die als Dual-Use- Güter in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung gelistet sind. P hat einen Auftrag aus der Schweiz über die unter 2B350i gelisteten Pumpen vorliegen. Was muss die Firma bei der Lieferung der Pumpen in die Schweiz beachten? Die Lieferung über die EU-Außengrenze hinweg in die Schweiz ist eine Ausfuhr. Die Ausfuhr gelisteter Güter ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ein formaler Genehmigungsantrag auf Einzelausfuhrgenehmigung beim BAFA muss gestellt werden, außer es kann eine Verfahrensvereinfachung genutzt Bevor die Anwendbarkeit der nationalen Allgemeinen Genehmigungen geprüft werden darf, ist die Anwendbarkeit der europaweit geltenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen zu prüfen. Die EU001 nennt in ihrem Länderkreis acht Länder, für die diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung eine Ausschließlichkeit begründet. Die Schweiz als Bestimmungsland der Pumpen ist im Länderkreis der Die Sammelausfuhrgenehmigung (SAG) Exporteure, die im Rahmen ihrer außenwirtschaftlichen Tätigkeiten wiederholt gleichartige Rechtsgeschäfte vornehmen, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Sammelausfuhrgenehmigung beim BAFA zu stellen. Die SAG, auch Globalausfuhrgenehmigung genannt, genehmigt die Lieferung der jeweiligen Güter in nicht vorbestimmter Menge an die in der SAG genannten Empfänger, solange dabei der Gesamtwert der SAG nicht überschritten wird. Der Ausfuhrvorgang kann bei Vorliegen einer SAG, wie bei den AGG auch, ohne die formelle Erfordernis eines schriftlichen Antrags beim BAFA sofort vorgenommen Nutzer einer SAG können Aufträge kurzfristig abwickeln, da ihnen auch zollrechtliche Vereinfachungen wie bspw. der Verzicht auf Abschreibung, Anschreibungsverfahren oder aber die Gestellungsbefreiung gewährt werden können. Die Bedeutung des SAG-Verfahrens im Massengeschäft wird künftig zunehmen. Durch kontinuierliche Verfahrensoptimierungen soll eine Anpassung an moderne Wirtschaftsprozesse erreicht Eine Vielzahl gleich lautender Einzelanträge kann durch das SAG-Verfahren vermieden 28 Zoll.Export 10/13

4 Genehmigungsvoraussetzungen Anträge auf SAG können beim BAFA über das Online-Portal ELAN-K2 gestellt Eine Antragsbefugnis besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er im Laufe der letzten zwölf Monate 50 Einzelausfuhrgenehmigungen beantragen musste. Weiterhin sind bereits im Antragsformular Angaben zu Gütern, Gesamtwert oder Gesamtmenge, Empfängern sowie Endverbleibserklärungen zu allen in die SAG aufzunehmenden Adressen vorzulegen. Eine bereits erteilte SAG kann jederzeit an geänderte Geschäftsbeziehungen des Genehmigungsinhabers angepasst Neue Käufer/Empfänger/Endverwender können ebenso aufgenommen werden wie zusätzliche Güter. Der Gesamtwert kann im Bedarfsfall jederzeit auf begründeten Antrag hin erhöht Die Genehmigungserteilung liegt im Ermessen des BAFA. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen wie Beschränkungen zu einzelnen Gütern, Empfängern oder dem Lieferumfang enthalten. Auch Auflagen wie Meldepflichten, Auskunftspflichten, Darlegungspflichten über bestimmte Umstände oder auch Aufbewahrungspflichten können enthalten sein. Sammelausfuhrgenehmigungen sind i. d. R. zwei Jahre gültig und können auf Antrag um zwei Jahre verlängert Sie können grundsätzlich für alle Länder und für alle gelisteten Dual- Use-Güter des Anhangs I der EG-Dual- Use-Verordnung sowie des Teils I der Ausfuhrliste erteilt Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen für besonders sensitive Dual- Use-Güter und sensitive Länder. SAG für Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A der AL) werden nur im Rahmen von europäischen Gemeinschaftsprogrammen sowie für die Abwicklung international anerkannter Projekte erteilt. Voraussetzung für die Erteilung einer SAG ist der Nachweis eines gut funktionierenden innerbetrieblichen Exportkontrollsystems. Innerbetriebliches Exportkontrollsystem Die erheblichen Privilegien der SAG werden nur besonders zuverlässigen Unternehmen gewährt. Die SAG ist an die Verantwortungsübernahme des Nutzers gebunden. Voraussetzung für die Erteilung einer SAG ist der Nachweis eines gut funktionierenden innerbetrieblichen Exportkontrollsystems. Erforderlich ist der Nachweis einer Arbeits- und Organisationsanweisung für die Exportkontrolle im Unternehmen, auch bekannt unter dem Begriff ICP (Internal Compliance Program). Die von der Exportkontrolle betroffenen Bereiche, Personen und Vorgehensweisen sollten darin beschrieben Die Umsetzung dieser Arbeits- und Organisationsanweisung im Unternehmen wird vom BAFA sowohl in einem schriftlichen Verfahren als auch in einem Vor- Ort-Termin überprüft. Nur Unternehmen, die sicherstellen können, dass die SAG im Unternehmen ordnungsgemäß gehandhabt wird, kommen als Nutzer in Betracht. Komplementärgenehmigungen (Koge) für Rüstungsgüter Die Komplementärgenehmigung ist eine Verfahrenserleichterung für Exporteure von Rüstungsgütern. Unternehmen, die Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in ihrem Warenstamm haben, müssen prüfen, ob die Rüstungsgüter auch von der Kriegswaffenliste (KWL) des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) erfasst sind. Diese Liste ist eine Teilmenge des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste und umfasst die sog. schweren Rüstungsgüter. Zu den Kriegswaffen zählen u. a. ABC-Waffen, Panzer, Kriegsschiffe etc. Für die Beförderung von Kriegswaffen sieht das KWKG eigene Regelungen vor, die über die Genehmigungspflichten der AWV hinausgehen. Der Export von Kriegswaffen bedarf nicht nur der Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern grundsätzlich auch einer Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung nach der AWV. Zuständige Genehmigungsbehörde für die Beförderung von Kriegswaffen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Zuständig für Genehmigungen nach der Außenwirtschaftsverordnung ist das BAFA. Exporteure von Kriegswaffen müssen für ihre Exporte grundsätzlich bei beiden Behörden eine Genehmigung beantragen. Mit der Komplementärgenehmigung bietet das BAFA für zuverlässige Exporteure ein vereinfachtes Verfahren an. DOC RABE Media Fotolia.com 29

5 Komplementärgenehmigungen werden auf Antrag eines Unternehmens erteilt. Sie erfassen für einen Zeitraum von drei Jahren alle Ausfuhren und Verbringungen, die in eindeutigem Zusammenhang mit Kriegswaffen stehen. Neben Gütern, die sowohl in der Kriegswaffenliste als auch in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind, erstreckt sich die Komplementärgenehmigung auch auf die Ausfuhr und Verbringung von Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen, die nur von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind und für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der genehmigten Kriegswaffen erforderlich sind. Wurde für den Export vom BMWi bereits eine Einzelgenehmigung erteilt, muss der Inhaber einer Komplementärgenehmigung nicht zusätzlich eine Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung des BAFA nach der AWV beantragen. Auch Komplementärgenehmigungen können beim BAFA über ELAN-K2 beantragt Die Nutzung der Komplementärgenehmigung ist mit einer jährlichen Meldepflicht verbunden. Fazit Unternehmen, die von der Exportkontrolle betroffen sind, können Zeit und Geld sparen, wenn sie Verfahrensvereinfachungen nutzen. Allgemeine Genehmigungen, Sammelausfuhr- und Komplementärgenehmigungen bieten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das aufwendige Einzelgenehmigungsverfahren zu umgehen und eine Vielzahl von Ausfuhrvorgängen unter Nutzung dieser Genehmigungsarten vorzunehmen. Unumgänglich dafür ist, dass im Unternehmen das erforderliche Fachwissen vorhanden ist und die Abläufe entsprechend organisiert sind. Nur wenn die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Verfahrensvereinfachungen bekannt sind und für die konkreten Exportvorgänge korrekt beurteilt werden, können Verstöße gegen die Ausfuhrvorschriften vermieden Seite Dr. Ulrike Jasper, Juristin und fachliche Verantwortung im Team Risk Management, AEB GmbH ist promovierte Juristin und seit 2007 im Team Risk Management der AEB tätig. Sie ist fachlich verantwortlich für Exportkontrollthemen und deren Umsetzung in den Compliance-Lösungen der AEB. Sie hält Vorträge und Schulungen zur Umsetzung der Exportkontrolle in der Praxis bei Kunden, IHKn und der Exportakademie BW.

6 Arbeitshilfen Checkliste zur Verwendung von Verfahrensvereinfachungen Anhand dieser Checkliste kann man prüfen, in welchem Fall eine genehmigungspflichtige Ware unter Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung versendet werden kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Antrag auf eine Sammelausfuhrgenehmigung oder auf Erteilung einer Komplementärgenehmigung stellen zu können. Schritt 1: Besteht ein Verbot für den Export meiner Ware? Prüfung der Embargoverordnungen Wenn ja, ist die Lieferung meiner Ware verboten. Wenn nein, weiter zu 2. Schritt 2: Besteht eine Genehmigungspflicht für den Export? Prüfen, ob das Gut in der EG-Dual-Use-Verordnung Anhang I oder in Teil I der deutschen Ausfuhrliste gelistet ist. Ist das Gut nicht gelistet, kann die Ausfuhr ohne Genehmigung erfolgen. Ist das Gut gelistet, dann weiter mit Schritt 3. Schritt 3: Kann eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft verwendet werden? EU001 Ausfuhr von Dual-Use-Gütern des Anhangs I mit Ausnahme des Anhangs IIg der EG-VO in acht Bestimmungsziele EU002 Ausfuhr einzelner Güter des Anhangs I in sechs Bestimmungsziele EU003 Wiederausfuhr von Gütern des Anhangs I nach Reparatur, Wartung oder Ersatz in 24 Bestimmungsziele EU004 Vorübergehende Ausfuhr von Gütern des Anhangs I zu Ausstellungen und Messen in 24 Bestimmungsziele EU005 Ausfuhr von Telekommunikationsgütern in neun Bestimmungsziele EU006 Ausfuhr bestimmter Chemikalien in sechs Bestimmungsziele Wenn ja, kann die Lieferung erfolgen. Registrierungsanforderungen und Meldevorschriften sind zu beachten. Wenn nein, weiter zu Schritt Zoll.Export 10/13

7 Arbeitshilfen Schritt 4: Kann eine nationale AGG genutzt werden? Allgemeine Genehmigung Nr. 9 (Graphite) Allgemeine Genehmigung Nr. 10 (Computer und verwandte Geräte) Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze) Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen) Allgemeine Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit) Allgemeine Genehmigung Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signaturunterdrückung) Allgemeine Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge) Allgemeine Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte) Allgemeine Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) Allgemeine Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe) Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr) Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Verbringung) Allgemeine Genehmigung Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen) Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) Wenn ja, kann die Lieferung erfolgen. Registrierungsanforderungen und Meldevorschriften sind zu beachten. Wenn nein, ist eine Einzelgenehmigung beim BAFA zu beantragen. Voraussetzungen für einen Antrag auf Erteilung einer Sammelausfuhrgenehmigung: 1. Nachweis eines funktionierenden innerbetrieblichen Exportkontrollsystems 2. Transparenz bezogen auf Lieferwege, Empfänger und Güter 3. Nachweis einer Vielzahl von Anträgen auf Einzelausfuhrgenehmigungen in den vergangenen 12 Monaten 4. Beachtung von Meldevorschriften Voraussetzung für Antrag auf Erteilung einer Komplementärgenehmigung: 1. Lieferung von Rüstungsgütern des Teiles I Abschnitt A der Ausfuhrliste 2. Die Rüstungsgüter sind auch von der Kriegswaffenliste des Kriegswaffenkontrollgesetzes erfasst. 3. Eine Einzelgenehmigung des BMWi für die Kriegswaffen wurde erteilt. 4. Lieferungen von Bestandteilen, Zubehör oder Ersatzteilen, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind und mit den Kriegswaffen im Zusammenhang stehen, werden von der Komplementärgenehmigung erfasst. 5. Beachtung von Meldevorschriften C

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