Wissenschaft und Proliferation Die Beschränkung des Technologietransfers aus außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen

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1 Wissenschaft und Proliferation Die Beschränkung des Technologietransfers aus außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen Fachdialog Sicherheitsforschung Hamburg, Holger Beutel Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

2 ZIELE DER EXPORTKONTROLLE Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darf nicht durch konventionelle Waffen oder Massenvernichtungswaffen bedroht werden. Sensible Güter und Know-how dürfen nicht in Krisengebiete geliefert werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass deutsche Güter und Know-how zu internen Repressionen oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen verwendet werden. Die internationale Einbindung verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, die auswärtigen Beziehungen nicht durch kritische Exporte oder Know-how- Weitergabe zu belasten. 2

3 KONTROLLIERTE AKTIVITÄTEN IM AUSSENWIRTSCHAFTSVERKEHR Güterverkehr Elektronische Kommunikation Vermittlungsgeschäfte Technische Dienstleistungen Wissensvermittlung Zahlungsverkehr 3

4 KONTROLLEN - FORSCHUNG Güterverkehr Versand oder Mitnahme ins Ausland: Werkzeuge, Muster, Proben, Virenstämme, Unterlagen, Disketten, Dateien auf Laptops, Aufsatzmanuskripte, etc. Elektronische Kommunikation mit senstiven technischen Unterlagen, Einstellung von sensitiver Technologie in länderübergreifende Intranets, Uploads ins Internet, Verlesen von Formeln am Telefon, Fernwartungen, Arbeiten in der Cloud, etc. Vermittlungsgeschäfte Vermittlung einer Forschungskooperation zu Kampfstoffen Technische Dienstleistungen Reparaturen, Wartungen, Versuchsanordnungen, Tests, Analysen, etc. im Zusammenhang mit sensitiver Technologie im Ausland Wissensvermittlung Ausbildung, Einweisung, Vortrag, Unterweisung, Beratung, etc. im Zusammenhang mit sensitiver Technologie im Inland und im Ausland Zahlungsverkehr Bezahlung gelisteter Personen 4

5 RECHTSPFLICHTEN ergeben sich aus Embargo- Verordnung Anti-Folter Verordnung 1236/2005 EG-VO 428/2009 Güter mit doppeltem Verwendungszweck KWKG Kriegswaffenkontrollgesetz AWG Außenwirtschaftsgesetz CWÜ Chemiewaffenübereinkommen AWV Außenwirtschaftsverordnung Anhänge II und III (Güterlisten) Anhänge I und IV (Güterlisten) Anhang II (Allgemeine Genehmigung) Anhang III Anhang V Anhang VI (Sonstiges) Ausfuhrliste (Güterliste) Länderliste Kriegswaffenliste unterschiedliche Erfassungsbereiche Ausführungsgesetz zum CWÜ 5

6 BEGRIFFSBESTIMMUNG TECHNOLOGIE Im Allgemeinen = Verfahrenskunde (Wissenschaft von der Umwandlung von Rohstoffen in Fertigprodukte); Gesamtheit der zur Gewinnung u. Bearbeitung oder Verformung von Stoffen nötigen Prozesse (Fremdwörterduden, 1990) Im Sinne des Exportkontrollrechts = spezifisches technisches Wissen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produkts nötig ist (Begriffsbestimmung in Anhang I EG-Dual-use-VO und AL) 6

7 GRUNDLAGENFORSCHUNG Ausnahme von 45 ff. AWV für wissenschaftliche Grundlagenforschung = experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind 7

8 EXPORTKONTROLLE IN FORSCHUNGSEINRICHTUNGEN REGELN FÜR VERSAND UND MITNAHME 8 8

9 EXPORTKONTROLLE IN FORSCHUNGSEINRICHTUNGEN REGELN FÜR ELEKTRONSICHE KOMMUNIKATION 9 9

10 EXPORTKONTROLLE IN FORSCHUNGSEINRICHTUNGEN REGELN FÜR GASTWISSENSCHAFTLER, DIENSTREISEN UND KONGRESSE 10 10

11 EXPORTKONTROLLE IN FORSCHUNGSEINRICHTUNGEN REGELN FÜR GASTWISSENSCHAFTLER Eine Arbeitsgruppe prüft, inwieweit die Tätigkeit des Gastes mit den Bestimmungen zum Kenntnistransfer vereinbar ist. von welcher Einrichtung kommt der Gast? in welchem Institut, welcher Arbeitsgruppe soll der Gastmitarbeiter tätig werden welche Tätigkeiten soll der Gast ausführen formale Durchsicht und Abgleichung mit den Bestimmungen, insbes. der Ausfuhrliste, dabei wird oft zur Präzisierung mit dem Institut Rücksprache gehalten 11

12 EXPORTKONTROLLE IN FORSCHUNGSEINRICHTUNGEN REGELN FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN Z.B. Jede Veröffentlichung von Mitarbeitern aus dem wissenschaftlichtechnischen Bereich des Forschungszentrums XY (Institute, Projekte und Programme, Wissenschaftlich-Technische Infrastruktur) bedarf der vorherigen Zustimmung des fachlich zuständigen Leiters bzw. dessen Stellvertreters der Organisationseinheit, der der Mitarbeiter angehört. 12

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit LRD Holger Beutel Unterabteilungsleiter 22 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Tel

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