Euler Hermes Aktiengesellschaft

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1 Euler Hermes Aktiengesellschaft Euler Hermes Aktiengesellschaft, Postfach , Hamburg Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland Hermesdeckungen Tel. +49 (0) 40/ Fax +49 (0) 40/ Hamburg, DN /MFA / / a/ Exporteur: - MFA soweit bekannt: / Kennzeichen: wie Sie sicherlich wissen, bestehen EU-Embargoverordnungen und Sanktionen mit Bezug auf Russland und die Ukraine, die eventuell auch Ihrem Deckungsantrag zugrunde liegende Geschäfte betreffen können. Aus diesem Grund übersenden wir Ihnen anliegend eine von Ihnen zu unterzeichnende Erklärung, mit der Sie bestätigen sollen, dass Sie Ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen sind, die Sanktionsrelevanz dieser Geschäfte zu prüfen, und zum Schluss gekommen sind, dass die Geschäfte sanktionskonform sind. Da bei einem Verstoß gegen Sanktionsvorschriften nicht nur die Haftungsbefreiung des Bundes unter der Ausfuhrgewährleistung, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung droht, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse sicherstellen, dass im Rahmen von etwaig betroffenen Ausfuhrgeschäften eine besonders sorgfältige und umfassende Prüfung der Sanktionsvorschriften erfolgt. Bei nach einer eigenverantwortlichen Prüfung bestehenden Zweifeln an der Ausfuhrgenehmigungspflicht sollte immer ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung oder ein Nullbescheid beim BAFA beantragt werden. i Euler Hermes Aktiengesellschaft Tel. +49 (0) 40/ Treuhandkonto: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Postfach , Hamburg Fax +49 (0) 40/ Deutsche Bundesbank Filiale Hamburg Dr. Gerd-Uwe Baden Hausanschrift: [email protected] IBAN: DE Vorstand: Ronald van het Hof, Vorsitzender; Gasstraße 27, Hamburg BIC: MARKDEF1200 Silke Grimm, Ulrich Nöthel, Edna Schöne Gläubiger-ID: DE37ZZZ Sitz der Gesellschaft: Hamburg Registergericht: Hamburg HRB

2 Euler Hermes Aktiengesellschaft Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland Hermesdeckungen Blatt 2 zum Schreiben vom Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die von uns in der beiliegenden Erklärung genannten Verordnungen und Gesetze die sanktions- und exportkontrollrechtlichen Vorschriften nicht vollständig abbilden und Ihnen die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ausfuhrgeschäftes und dessen Finanzierung obliegt. Wir bitten Sie, die beiliegende Erklärung zu Ihrem Deckungsantrag nach entsprechender Prüfung und Unterzeichnung an uns zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen Anlage i Euler Hermes Aktiengesellschaft Tel. +49 (0) 40/ Treuhandkonto: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Postfach , Hamburg Fax +49 (0) 40/ Deutsche Bundesbank Filiale Hamburg Dr. Gerd-Uwe Baden Hausanschrift: [email protected] IBAN: DE Vorstand: Ronald van het Hof, Vorsitzender; Gasstraße 27, Hamburg BIC: MARKDEF1200 Silke Grimm, Ulrich Nöthel, Edna Schöne Gläubiger-ID: DE37ZZZ Sitz der Gesellschaft: Hamburg Registergericht: Hamburg HRB

3 ERKLÄRUNG ZUM GELTENDEN AUSFUHR- UND SANKTIONSRECHT Zum Antrag auf Deckung einer isolierten Finanzkreditdeckung vom Bitte senden Sie diese Erklärung zurück an: Euler Hermes Aktiengesellschaft Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland Postfach Hamburg per oder per Fax: 0 40/ Bank: DN-Nr.: / MFA-Nr. (soweit bekannt): / / a/ Exporteur: - MFA soweit bekannt: / Wir versichern, a) dass wir das jeweils geltende Ausfuhr- und Sanktionsrecht und hierbei insbesondere folgende Vorschriften (jeweils in der geltenden Fassung) bezüglich des dem Deckungsantrag zugrundeliegenden Sachverhaltes beachtet haben: die einschlägigen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 05. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) sowie /2 die aufgrund der Entwicklungen in der Ukraine ergangenen EU Verordnungen in ihrer durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen angepassten Fassung: o Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 05. März 2014 o Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 o Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 o Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli

4 und b) dass wir auch zukünftig die oben genannten Vorschriften sowie etwaige Änderungen und Ergänzungen dieser Vorschriften und etwaige im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Ukraine zukünftig ergehende Rechtsakte beachten werden. I. Warenbezogene Ausfuhrverbote bzw. Genehmigungspflichten Die von uns zu exportierende Ware ist ausfuhrgenehmigungspflichtig. ja nein (Nur in diesem Fall sind die Fragen unter Nr. 1 zu beantworten) 1. Bei den von uns zu exportierenden Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und/oder Technologien (im Folgenden: Güter) oder (Dienst-)Leistungen handelt es sich insbesondere nicht um Güter oder (Dienst-)Leistungen, die in einer in Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Ukraine ergangenen Sanktionsverordnung der EU und insbesondere in Anhang II der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 (bestimmte Technologien, die in der Ölindustrie zum Einsatz kommen können) genannt oder gelistet sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 in der jeweils geltenden Fassung (EG-Dual-Use-Verordnung) ausfuhrgenehmigungspflichtig sind oder eine Unterrichtung erfordern. die nach dem Außenwirtschaftsgesetz i.v.m. der Außenwirtschaftsverordnung, insbesondere nach Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste (Anlage zur AWV) ausfuhrgenehmigungspflichtig sind. 2. Sollten vor oder nach dem Versand exportkontrollrelevante, embargorelevante und/oder sanktionsrelevante Änderungen im Hinblick auf das oben genannte Geschäft auftreten, werden wir diese Umstände der deckungsnehmenden Bank unverzüglich mitteilen und eine Versendung mit dieser abstimmen. II. Verbote und Genehmigungspflichten bzgl. gelisteter Personen und Einrichtungen Uns ist bekannt, dass sämtlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Rahmen des jeweils geltenden Ausfuhr- und Sanktionsrechts (insbesondere in den jeweiligen Anhängen der vorgenannten EU-Verordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung) gelistet sind, und für die damit ein sog. Bereitstellungsverbot gilt, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden noch zugutekommen dürfen. 2

5 Wir versichern, dass wir die diesbezüglichen Verbote und Genehmigungspflichten im Rahmen der Abwicklung des zur Deckung beantragten Exportgeschäftes einhalten. III. Rechtliche Änderungen Wir versichern, die deckungsnehmende Bank über eintretende etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit einem Ausfuhrverbot, einer Ausfuhrbeschränkung und/oder der Ausfuhrgenehmigungspflicht des zur Deckung beantragten Exportgeschäftes stehen, unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Ausfuhrgenehmigungspflicht oder ein Ausfuhrverbot oder eine Ausfuhrbeschränkung erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet wird oder eine bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung oder ein erteilter Nullbescheid von den zuständigen Behörden widerrufen oder zurückgenommen wird. Ort und Datum Firmenstempel und Unterschrift 3

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