Hauptsatzung des Flecken Aerzen

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Transkript:

Hauptsatzung des Flecken Aerzen Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 576), geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 13.10.2011 hat der Rat des Flecken Aerzen in seiner Sitzung am 15.12.2011 folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Bezeichnung, Name, Rechtsstellung (1) Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen Flecken Aerzen. 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Wappen zeigt auf Blau einen aufgerichteten, goldenen, rot bewehrten und gekrönten Löwen über silbernen Wellenbalken. (2) Die Farben der Flagge sind blau-weiß, belegt mit dem Gemeindewappen. (3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift: Flecken Aerzen Landkreis Hameln-Pyrmont -. (4) Die Ortsteile sind berechtigt, ihr früheres Gemeindewappen als Zeichen der engeren Gemeinschaft weiter zu zeigen. 3 Ratszuständigkeit (1) Der Beschlussfassung des Rates bedürfen a) die Festlegung privater Entgelte i. S. d. 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG, deren jährliches Aufkommen den Betrag von 5.000 Euro voraussichtlich übersteigt, b) Rechtsgeschäfte i. S. d. 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 20.000 Euro übersteigt, c) Rechtsgeschäfte i. S. d. 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 10.000 Euro übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, d) Entscheidungen i. S. d. 58 Abs. 1 Nr. 18 NKomVG, deren Vermögenswert hinsichtlich des betroffenen Stiftungsvermögens die Höhe von 5.000 Euro übersteigt, 2

e) Verträge i. S. d. 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 10.000 Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden oder es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 4 Verwaltungsausschuss Dem Verwaltungsausschuss gehört neben der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister, den Beigeordneten und den Mitgliedern nach 74 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG auch die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter als Beamter auf Zeit mit beratender Stimme an. 5 Ortsräte (1) Folgende Gemeindeteile bilden je eine Ortschaft mit Ortsrat im Sinne von 90 Abs. 1 NKomVG: a) Ortschaft Aerzen, bestehend aus dem früheren Flecken Aerzen und der früheren Gemeinde Gellersen b) Ortschaft Dehmkerbrock, bestehend aus den früheren Gemeinden Dehmke, Dehmkerbrock, Herkendorf und Multhöpen. c) Ortschaft Groß Berkel, bestehend aus den früheren Gemeinden Groß Berkel und Selxen d) Ortschaft Grupenhagen, bestehend aus den früheren Gemeinden Egge, Grupenhagen und Königsförde e) Ortschaft Reher, bestehend aus den früheren Gemeinden Grießem, Reher und Reinerbeck (2) Die Zahl der Mitglieder des Ortsrates beträgt für die Ortschaften a) Aerzen: 7 b) Dehmkerbrock: 5 c) Groß Berkel: 7 d) Grupenhagen: 5 e) Reher: 5 3

(3) Den Ortsräten werden Haushaltsmittel in dem durch die Haushaltssatzung festgelegten Umfang auf ihren Antrag hin als Budget zugewiesen. 6 Zuständigkeiten des Ortsrates Die Entscheidungs- und Anhörungsrechte der Ortsräte richten sich nach den Bestimmungen des 93 NKomVG. 7 Hilfsfunktionen der Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister (1) Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister erfüllen die folgenden Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung: 1. Die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, soweit die Gemeinde allgemein zuständig ist; 2. Die Ausstellung von Bescheinigungen für die Sozialversicherungsträger; 3. Die Ausgabe von Antragsvordrucken, die Annahme von Anträgen in allen Verwaltungsangelegenheiten, die Weiterleitung von Anträgen an die Gemeindeverwaltung und die Ausführung der Bescheinigung der Anträge; 4. Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen; 5. Die Vornahme von Ortsbesichtigungen und örtlichen Ermittlungen auf Antrag der Gemeindeverwaltung; 6. Beratung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Verwaltungsangelegenheiten der Ortschaft; 7. Mitwirkung bei der Feststellung und Meldung von Manöverschäden; 8. Entgegennahme der An- und Abmeldungen von Hunden; 9. Organisation und Durchführung von Sammlungen; 10. Mitwirkung bei der Durchführung von Erhebungen für statistische Zwecke. (2) Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister kann die Übernahme dieser Hilfsfunktionen ganz oder teilweise ablehnen. (3) Übernimmt die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister ganz oder teilweise Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung, ist sie oder er in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. 4

8 Beamtinnen und Beamte auf Zeit Außer der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister wird die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter als Erste Gemeinderätin oder Erster Gemeinderat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 9 Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach 81 Abs. 2 NKomVG (1) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen und / oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. (2) Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine solche bestehen soll. Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen die Vertreterinnen und Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz aus dem sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt. 10 Anregungen und Beschwerden (1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des 34 NKomVG von mehreren Personen beim Flecken Aerzen gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden. (2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist. (3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten des Flecken Aerzen zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.b. Fragen, Erklärungen, Absichten u. s. w.). (4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen. 5

(5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält. (6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern nicht der Rat gemäß 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen. 11 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen des Flecken Aerzen werden bis zum 31.3.2012 im Amtsblatt des Landkreises Hameln-Pyrmont verkündet bzw. bekannt gemacht. Ab 1.4.2012 tritt an die Stelle des Amtsblattes das Internet (www.aerzen.de). (2) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, Verordnung, eines Flächennutzungsplanes oder einer sonstigen öffentlichen Bekanntmachung, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie im Rathaus des Flecken Aerzen, Kirchplatz 2, 31855 Aerzen, während der Öffnungszeiten zur Einsicht ausgelegt werden. Bei Veröffentlichung der Satzung, Verordnung oder des Flächennutzungsplanes wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen. (3) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen in der Deister- und Weserzeitung und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 12 Einwohnerversammlungen Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes oder für Ortschaften. Die Rechte der Ortsräte nach 94 Abs. 1 Satz 3 NKomVG bleiben unberührt. Zeit, Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind gemäß 11 mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen. 13 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am 15.12. 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Flecken Aerzen vom 13.12.2001 außer Kraft. Aerzen, den 15.12.2011 Bernhard Wagner Bürgermeister