Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkplatzreglement) vom 30. November 2014

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AnwohnerInnen, domizilierte Gewerbetreibende und gleichermassen Betroffene sind bei der Festlegung der Gebührenhöhe zu begünstigen.

Transkript:

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkplatzreglement) vom 30. November 04 Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 4, 603 Ebikon Telefon 04 444 0 0, Fax 04 444 0 03, info@ebikon.ch, www.ebikon.ch

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. Geltungsbereich und Inhalt... 3 Art. Verwendung der Gebühren... 3 II. Dauerparkieren... 3 Art. 3 Gebührenpflicht und Erwerb von Parkkarten... 3 Art. 4 Arten von Parkkarten, Berechtigte... 4 Art. 5 Gültigkeit der Parkkarte und Anbringung... 4 Art. 6 Parkzonen... 4 Art. 7 Rechtsstellung des Fahrzeughalters... 4 Art. 8 Gebühren und Gültigkeitsdauer... 4 Art. 9 Gebührenerhebung... 5 Art. 0 Rechtsschutz... 5 III. Zeitlich beschränktes Parkieren... 5 Art. Gebührenpflicht... 5 Art. Gebühren... 5 IV. Strafbestimmungen... 6 Art. 3 Gebührenhinterziehung... 6 Art. 4 Übertretungen... 6 V. Schlussbestimmungen... 6 Art. 5 Vollzug... 6 Art. 6 Vorbehalt... 6 Art. 7 Inkrafttreten... 6

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkplatzreglement) Die Gemeinde Ebikon erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Strassengesetzes (StrG) vom. März 995 folgendes Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund : I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich und Inhalt Das Parkplatzreglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es regelt die Gebühren für das Dauerparkieren und das zeitlich beschränkte Parkieren von Fahrzeugen, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder, auf öffentlichem Grund. Art. Verwendung der Gebühren Die Gebühren sind für Erstellung, Ausbau, Erneuerung, Unterhalt, Betrieb und Subventionierung von öffentlichen Abstell- und Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für die Förderung des öffentlichen Verkehrs zu verwenden. II. Dauerparkieren Art. 3 Gebührenpflicht und Erwerb von Parkkarten Wer ein Fahrzeug auf ein entsprechend gekennzeichnetes Parkfeld über die maximale Parkdauer für zeitlich beschränktes Parkieren abstellt, hat eine Dauerparkiergebühr 3 zu entrichten. Für das Dauerparkieren auf vom Gemeinderat in der Parkplatzverordnung bezeichneten Parkplätzen können Berechtigte Parkkarten erwerben. 3 Die Gemeindeverwaltung ist zuständig für die Herausgabe von Parkkarten. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in der Parkplatzverordnung. Er kann die Herausgabe von Parkkarten Dritten übertragen. Der öffentliche Grund umfasst alle Flächen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Nach dem Bundesrecht (Art. 9 ff. der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) wird zwischen Motorfahrzeugen und motorlosen Fahrzeugen (wie Anhänger und Fahrräder) unterschieden. Zu den Motorfahrzeugen zählen die leichten Motorwagen (wie Personenwagen, Kleinbusse und Lieferwagen), die schweren Motorwagen (wie Lastwagen und Gesellschaftswagen) und die übrigen Motorfahrzeuge, z.b. Motorräder. Nach 7-8 StrG sind Motorfahrräder und Fahrräder von der Gebührenpflicht ausgenommen. 3 Die Bemessung der Gebühr richtet sich insbesondere nach den Kriterien gemäss 7 Abs. StrG. Die Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel und der öffentlich benutzbaren Parkflächen und Parkhäuser können berücksichtigt werden. 3

Art. 4 Arten von Parkkarten, Berechtigte Anwohnerparkkarten: Einwohner und Einwohnerinnen 4 von Ebikon können für jeden auf ihren Namen und ihre Adresse eingelösten leichten Motorwagen eine Anwohnerparkkarte erwerben, wenn sie nachweisen, dass ihnen kein ausübbares Recht zum Parkieren auf privatem Grund zusteht. Handwerkerparkkarten: Geschäftsbetriebe, die für eine Tätigkeit in Ebikon auf ihre Fahrzeuge 5 angewiesen sind, können Handwerkerparkkarten erwerben. 3 Firmenparkkarten: Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit Sitz oder Filiale in Ebikon können Firmenparkkarten für ihre Beschäftigten erwerben, sofern sie nachweisen, dass sie nicht über genügend eigene Parkplätze für die Mitarbeitenden verfügen. Mitarbeitende von öffentlichen Schulbetrieben können Firmenparkkarten für ihren Arbeitsort erwerben. 4 Tagesparkkarten: Tagesparkkarten können von allen erworben werden. 5 In besonderen Fällen kann die Anzahl der Parkkarten für eine bestimmte Zone durch den Gemeinderat beschränkt werden. 6 Für Wohnmobile und Anhänger aller Art werden mit Ausnahme von Tagesparkkarten keine Parkkarten ausgehändigt. Art. 5 Gültigkeit der Parkkarte und Anbringung Die Parkkarte ist nur für das Fahrzeug des aufgeführten Kontrollschildes gültig. Die Parkkarte ist sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringen. Art. 6 Parkzonen Der Gemeinderat kann in der Parkplatzverordnung die Gültigkeit der Parkkarten gemäss Art. 4 auf einzelne Parkzonen beschränken. Die Parkzonen werden durch den Gemeinderat gemäss Plan in der Parkplatzverordnung festgelegt, signalisiert und markiert. Art. 7 Rechtsstellung des Fahrzeughalters Die Entrichtung der Dauerparkiergebühr verschafft keinen Anspruch auf ein Parkfeld. Hoheitliche Anordnungen gelten auch für Fahrzeughalter, die eine Dauerparkiergebühr entrichtet haben. Art. 8 Gebühren und Gültigkeitsdauer Die Dauerparkiergebühren werden vom Gemeinderat in der Parkplatzverordnung festgelegt. Sie richten sich nach 8 Abs. des Strassengesetzes. Die Tagesparkkarte kostet: Fr. 5.- bis Fr. 5.-. 3 Die Dauerparkiergebühr pro Monat beträgt: Fr. 50.- bis Fr. 00.-. 4 Die Dauerparkiergebühr pro Jahr beträgt: Fr. 500.- bis Fr. 00.-. 5 Der Gemeinderat kann die Gebühren gemäss Abs. 3 und Abs. 4 in begründeten Fällen für ausgewählte Nutzerkreise herabsetzen. 4 Inklusive WochenaufenthalterInnen 5 Pro Handwerkerparkkarte ist ein Geschäftsanhänger zugelassen 4

Art. 9 Gebührenerhebung Parkkarten sind im Voraus zu bezahlen. Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gebührengesetz vom. Januar 994 sowie der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 3. November 00. Eine anteilsmässige Rückerstattung ist nur bei Wohnsitzwechsel für die ganzen nicht benützten Monate, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr möglich. Art. 0 Rechtsschutz Der Gemeinderat erlässt auf Gesuch hin einen beschwerdefähigen Entscheid über die Gebührenpflicht und die Gebührenhöhe. Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. III. Zeitlich beschränktes Parkieren Art. Gebührenpflicht Wer ein Fahrzeug auf einem entsprechend gekennzeichneten Parkfeld 6 auf öffentlichem Grund abstellt, hat eine Gebühr 7 zu entrichten. Art. Gebühren Die Gebühren werden vom Gemeinderat in der Parkplatzverordnung festgelegt. Sie richten sich nach 7 Abs. des Strassengesetzes. Die Gebühren werden mit Parkuhren oder durch einen vom Gemeinderat beauftragten Parkplatzdienst erhoben. 3 Die Gebühren betragen mindestens Fr. -.50 bis maximal Fr. 5.- pro Stunde. 4 Die Gebühren auf Parkfeldern für Gesellschaftswagen betragen mindestens Fr..- bis maximal Fr. 5.- pro Stunde. 5 Der Gemeinderat kann gebührenfreie Zeiten festlegen. 6 Die Gebühren können mit zunehmender Parkzeit linear, degressiv oder progressiv ausgestaltet werden. Der Gemeinderat kann die zulässige Parkzeit beschränken. 7 Der Gemeinderat kann in der Verordnung für begründete Ausnahmen Parkplätze ganz oder teilweise von der Gebührenerhebung befreien. Er kann die Gebühren temporär erhöhen oder aussetzen. 6 Das Signal "Parkieren gegen Gebühr" kennzeichnet Parkplätze, auf denen Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen (Art. 48 Abs. 6 der Signalisationsverordnung, SSV). 7 Die Bemessung der Gebühr richtet sich insbesondere nach den Kriterien gemäss 7 Abs. StrG. Die Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel sowie der öffentlich benutzbaren Parkflächen und Parkhäuser können berücksichtigt werden. 5

IV. Strafbestimmungen Art. 3 Gebührenhinterziehung Auf die Gebührenhinterziehung sind die Strafbestimmungen des kantonalen Gebührengesetzes anwendbar. Art. 4 Übertretungen Übertretungen werden nach der Strassenverkehrsgesetzgebung im Ordnungsbussenverfahren geahndet. V. Schlussbestimmungen Art. 5 Vollzug Der Vollzug dieses Parkplatzreglements obliegt dem Gemeinderat. Der Gemeinderat erlässt mit dem Inkrafttreten des Parkplatzreglements eine Parkplatzverordnung. Art. 6 Vorbehalt Die Strassengesetzgebung und die Strassenverkehrsgesetzgebung bleiben vorbehalten. Art. 7 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Beschluss durch die Stimmberechtigten vom 30. November 04 und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat vom 6. Januar 05 auf den. Februar 05 in Kraft. Ebikon, 30. November 04 Gemeinderat Ebikon Daniel Gasser Gemeindepräsident Pia Maria Brugger Kalfidis Gemeindeschreiberin 6