GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 4.44

Ähnliche Dokumente
Zur zeitlich unbeschränkten Benützung bewirtschafteter Parkplätze können gebührenpflichtige Parkkarten abgegeben werden.

Reglement über das Parkieren auf den Parkplätzen mit zentralen Parkuhren im Bezirk Küssnacht

Parkplatzreglement. Kanton Schwyz. Gemeinde Morschach

PARKKARTENREGLEMENT. Gemeinde Elgg

Ausführungsverordnung zum Reglement über das unbeschränkte Parkieren

Politische Gemeinde. Parkplatzreglement. vom 24. November (Neudruck September 2005)

Reglement über die Parkraumbewirtschaftung der Gemeinde Binningen (Parkraumreglement)

Parkierungs- und Parkkartenreglement

Gemeinde Walchwil. Parkplatzreglement

Parkierungsreglement

Gemeinde Nebikon. Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde Nebikon

Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018

Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 25. Mai 2018 (Version vom )

Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Einwohnergemeinde Laufen

Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement

Parkierungsreglement Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung. (Parkraumverordnung)

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

Parkierungs- und Parkkartenreglement

Stadt Liestal. Parkierungsverordnung. vom 16. Dezember 2014* in Kraft ab 1. Januar Parkierungsverordnung (415.11)

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

Parkierungsreglement. der Politischen Gemeinde Degersheim

Parkplatzreglement vom in Kraft seit

Parkierungsreglement

R E G L E M E N T. über das Parkieren auf öffentlichem Grund Parkraumbewirtschaftung. Öffentlicher Anschlag 21. März 2016 bis 4.

Verordnung zum Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (PARKIERUNGSRGELEMENT)

Ausführungsbestimmungen über das unbeschränkte Parkieren. in der Blauen Zone (Anwohnerprivilegierung)

Parkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang

PARKPLATZREGLEMENT. Munizipalgemeinde Saas Almagell

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkplatzreglement) vom 30. November 2014

reinach.ag Parkierungsreglement der Gemeinde 5734 Reinach AG

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement. über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) der Gemeinde Vordemwald

Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG

Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)

PARKIERVERORDNUNG. vom 4. Februar ParkVO. Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon

Verordnung zum Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsverordnung) vom 30. Januar 2014 (Stand 1.

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Reglement über die Parkkartenzonen im Quartier Breite/Steig

P A R K P L A T Z R E G L E M E N T

1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund. der Gemeinde Beromünster

Parkierungs- Reglement

Stadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)

Reglement über die Gebühren für Parkplätze

Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen

Reglement über das unbeschränkte Parkieren

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

GEMEINDE BÖTTSTEIN REGLEMENT ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND

Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)

Sicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009)

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal

der Einwohnergemeinde Münchenstein

Gemeinde Walenstadt. Parkierreglement

(Parkierungsreglement)

Bisher keine analoge Bestimmung. vgl. Art. 2. Bisher keine analoge Bestimmung

Parkplatzreglement. vom 27. November 2012

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement)

Stadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)

Parkplatzreglement Gemeinde Törbel

Parkplatzreglement der Gemeinde Dürnten

Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn

Nr 211 REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE

Betriebsreglement Bahnhof Langenthal / Park and Rail / Bike and Rail vom 25. April 1994 (in Kraft ab 21. Oktober 1994) V

Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO)

ENTWURF Ord. Nr GEMEINDE PRATTELN. Parkierungsreglement (PR) Entwurf für ER (2. Lesung)

Einwohnergemeinde Zuchwil. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsreglement)

Reglement über das Parkieren auf den Parkplätzen mit zentralen Parkuhren in der Gemeinde Arth

GEMEINDE BERLINGEN. Reglement über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde

Politische Gemeinde Lichtensteig

Ausführungsbestimmungen. über das. unbeschränkte Parkieren. auf Flächen mit Parkscheibenpflicht. (Anwohnerprivilegierung)

POLITISCHE GEMEINDE THAL. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund der Stadt Kreuzlingen (Parkierungsreglement)

PARKIERUNGSREGLEMENT

Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement)

AnwohnerInnen, domizilierte Gewerbetreibende und gleichermassen Betroffene sind bei der Festlegung der Gebührenhöhe zu begünstigen.

Parkierungsreglement. der Stadt Bremgarten

Verordnung für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Stadt (Parkierungsverordnung)

gestützt auf Art. 76 der Kantonsverfassung und Art. 34 des Gemeindegesetzes, Art des Strassengesetzes beschliesst: I.

REGLEMENT über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen (Parkplatzreglement)

Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement II)

Parkierungs- und Parkgebühren-Reglement

PARKIEREN IN ILLNAU-EFFRETIKON

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Niederglatt Sitzung vom 3. Oktober 2016

PARKIEREN IN ILLNAU EFFRETIKON

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Fahrräder

V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)

Parkplatzreglement der Gemeinde Kerzers

VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE DER STADT NIDAU (PARKIERUNGSVERORDNUNG)

Stadt Brugg. Parkierungsreglement. Reglement über die Parkierung von Fahrzeugen

Transkript:

GEMEINDE STEINEN 64 Steinen SZ 4.44 Reglement über das Parkieren auf öffentlichen Plätzen in der Gemeinde Steinen (vom 9. Januar 007, GRB Nr. 4) Der Gemeinderat Steinen, gestützt auf, 0 und 6 des Strassengesetzes vom 5. September 999 (SRSZ 44.0) und 8 der Strassenverordnung vom 8. Januar 000 (SRSZ 44.), beschliesst: Zweck Zur gezielten Nutzung der Parkplätze Dorfplatz, Postplatz und Liegenschaft Bahnhofstrasse a (Kat. Nr. 08), die sich im Eigentum der politischen Gemeinde befinden, wird das Parkieren gebührenpflichtig mit zentralen Parkuhren bewirtschaftet und die maximale Parkdauer zeitlich eingeschränkt. Zur gezielten Nutzung der Parkplätze beim hinteren Postplatz, bei der Zufahrt zur Gemeindeturnhalle, an der Rossbergstrasse (Nähe Hirschen), sowie an der Räbengasse und Bitzistrasse (beide bei der Dorfbrücke), die sich im Eigentum der politischen Gemeinde befinden, wird das Parkieren mit Parkscheibe bewirtschaftet und damit zeitlich eingeschränkt. Auf schriftliches Gesuch an die Baukommission Steinen kann diese die Parkplatzbewirtschaftung vorübergehend aufheben. Dafür kann eine Pauschalgebühr erhoben werden. Anwendungsbereich Dieses Reglement gilt für die öffentlichen Parkplätze Dorfplatz, Postplatz, hinterer Postplatz, Rossbergstrasse (Nähe Hirschen), Zufahrt zur Gemeindeturnhalle, Räbengasse, Bitzistrasse (beide bei der Dorfbrücke) und Liegenschaft Bahnhofstrasse a in der Gemeinde Steinen. Parkkarten Berechtigten nach Art. 4 dieses Reglements kann eine gebührenpflichtige Parkierungsbewilligung (Parkkarte) zum zeitlich unbeschränkten Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen beim hinteren Postplatz, bei der Zufahrt zur Gemeindeturnhalle und bei der Liegenschaft Bahnhofstrasse a der Gemeinde Steinen erteilt werden. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. 4 Berechtigte Parkkarten für den Parkplatz hinterer Postplatz, für den Parkplatz bei der Zufahrt zur Gemeindeturnhalle und für den Parkplatz auf der Liegenschaft Bahnhofstrasse a können an folgende Berechtigte abgegeben werden: a) Einwohner und Einwohnerinnen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Gemeinde Steinen, mit oder ohne eigenen Parkplatz. b) Personen deren ständiges Arbeitsdomizil in der Gemeinde Steinen liegt. c) Auswärtige Personen die in einem offiziellen Verein der Gemeinde Steinen mit kulturellem Charakter aktiv mitmachen und deren Arbeitsplatz nicht in Steinen ist. Bezug durch Vereinspräsidenten. StGS 0.0.04

5 Anzahl Parkkarten Im Interesse der Öffentlichkeit und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Parkplätze kann die Anzahl der Parkkarten durch den Gemeinderat limitiert werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Parkkarte. 6 Gültigkeitsdauer Es können Jahreskarten, gültig während eines Kalenderjahres, oder Monatskarten bezogen werden. Wer die Karte nur für einen Teil des Monates benötigt, hat die volle Monatsgebühr zu entrichten. Wer die Karte nur für einen Teil des Jahres benötigt, dem werden die nicht benutzten vollen Monate zurückerstattet. Bei der Rückerstattung wird für jeden benutzen Monat der Tarif für die Monatskarte berechnet. 7 Parkierungsberechtigung Es dürfen nur Fahrzeuge mit gültigem Kennzeichen parkiert werden. Die Parkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe zu platzieren. 8 Gebühren Die Gebühren werden vom Gemeinderat in einem Tarif festgesetzt. Er ist im Anhang zum Reglement aufgeführt. 9 Zuständigkeit Bewilligung Für die Ausgabe, die Erneuerung und den Einzug ist die Gemeindeverwaltung zuständig. Gegen deren Entscheid kann innert 0 Tagen seit der Zustellung beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. Rückgabe Wer die Parkkarte nicht mehr benötigt resp. die Voraussetzung dazu nicht mehr erfüllt, hat dieselbe der Gemeindeverwaltung zurückzugeben. Wer am. Januar im Besitze einer Jahreskarte ist, erhält für das laufende Jahr von Amtes wegen eine neue Karte und die Rechnung. Entzug Wenn die Parkkarte missbräuchlich verwendet wird, kann sie entzogen werden. Der Entzug der Parkkarte gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr. 0 Vollzug Mit dem Vollzug wird die Baukommission beauftragt. StGS 0.0.04

Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Inkrafttreten:. November 007 Ergänzungen Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Parkplatzbewirtschaftung auf dem Parkplatz Bahnhofstrasse a. Inkrafttreten:. September 0 In Kraft gesetzt vom Gemeinderat Steinen mit GRB Nr. 50 vom 4.9.007. Ergänzungen genehmigt vom Gemeinderat mit GRB Nr. 460 vom 5..00. In Kraft gesetzt vom Gemeinderat Steinen mit GRB Nr. 5 vom 04.07.0 auf den 0.09.0. StGS 0.0.04

Anhang zum Reglement über das Parkieren auf öffentlichen Plätzen in der Gemeinde Steinen (Gebührentarif) (vom 9. Januar 007, GRB Nr. 4) Der Gemeinderat Steinen, gestützt auf Art. 8 des Reglementes über das Parkieren auf öffentlichen Plätzen in der Gemeinde Steinen, erlässt: Bewirtschaftungsbereich Parkieren gegen Gebühr mit zentraler Parkuhr: a) Dorfplatz b) Postplatz c) Liegenschaft Bahnhofstrasse a (Kat. Nr. 08) Parkieren mit Parkscheibe mit Beschränkung der Parkzeit auf eine Stunde: a) Parkplätze hinterer Postplatz b) Parkplätze bei der Zufahrt Gemeindeturnhalle c) Parkplätze Rossbergstrasse (Nähe Hirschen) d) Parkplätze Räbengasse (bei der Dorfbrücke) e) Parkplätze Bitzistrasse (bei der Dorfbrücke) Parkieren mit Parkkarte: a) Parkplätze hinterer Postplatz b) Parkplätze bei der Zufahrt Gemeindeturnhalle c) Parkplätze Liegenschaft Bahnhofstrasse a (Kat. Nr. 08) Gebührenpflicht / Beschränkung der Parkzeit Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 8:00 Uhr, ausgenommen Feiertage. Gebühren Zonen mit zentraler Parkuhr: a) Parkplätze Dorfplatz, Postplatz und Liegenschaft Bahnhofstrasse a. Stunde gratis Stunden CHF.00 Stunden CHF.00 4 Stunden CHF.00 5 Stunden CHF 4.00 6 bis max. 4 Stunden ( Tag) CHF 7.00 (Option Euromünzen zu einem festen Umrechnungskurs) Zonen mit Parkkarten gemäss Reglement Art. :, a) Parkplätze hinterer Postplatz, Parkplätze bei der Zufahrt Gemeindeturnhalle und Parkplätze auf der Liegenschaft Bahnhofstrasse a - Jahresparkkarte für nicht zugeteilte, unüberdachte Parkplätze CHF 550.00 - Monatskarte CHF 55.00 StGS 0.0.04 4

Die Parkkarten können gegen Barzahlung bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Diese lauten auf das Autokennzeichen des Antragstellers. 4 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Inkrafttreten:. November 007 5 Ergänzungen Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Parkplatzbewirtschaftung auf den Parkplätzen der Liegenschaft Bahnhofstrasse a. Inkrafttreten:. September 0 In Kraft gesetzt vom Gemeinderat Steinen mit GRB Nr. 50 vom 4. September 007. Ergänzungen genehmigt vom Gemeinderat mit GRB Nr. 460 vom 5. November 00. In Kraft gesetzt vom Gemeinderat Steinen mit GRB Nr. 5 vom 4. Juli 0 auf den. September 0. Anpassungen genehmigt vom Gemeinderat mit GRB Nr. 84 vom 5. Mai 07. Änderungen der Parkierungsregelungen genehmigt durch das kantonale Tiefbauamt mit Verfügung vom 9. Juni 07. Anpassungen in Kraft gesetzt vom Gemeinderat mit GRB Nr. 65 vom 4. Juli 07 auf den. Januar 08. StGS 0.0.04 5