23. EINWOHNERGEMEINDE OBERHÜNIGEN Nr. 4/2011 vom 04. Juli 2011 Kurzinformationen Öffnungszeiten während Sommerferien Die Schalter- und Telefonzeiten der Gemeindeverwaltung sind während den Sommerferien, das heisst von Montag, 11. Juli 2011 bis Freitag, 12. August 2011, reduziert wie folgt: Montag Mittwoch 08.00 11.30 Uhr Nachmittag geschlossen Donnerstag 08.00 11.30 Uhr 14.00 18.00 Uhr Freitag 08.00 11.30 Uhr Nachmittag geschlossen Wir wünschen allen eine schöne Sommerzeit. Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2011 An der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2011 nahmen 14 Stimmberechtigte teil. Die Verwaltungsrechnung 2010, abschliessend mit einem Ertragsüberschuss von Fr. 5 109.10 wurde einstimmig genehmigt. Feuerwehr Jede Feuerwehr des Kantons Bern muss bis spätestens am 01. Januar 2013 die Mindestanforderungen der Gebäudeversicherung eigenständig erfüllen. Diese bilden die Grundlage für die Betriebsbeiträge an die Feuerwehren. Durch bessere Ausrüstung (z.b. Wärmebildkamera, eigene Atemschutzgruppe, Tanklöschfahrzeug, Überdrucklüfter, Rauchvorhänge etc.) sollen die Feuerwehren schlagkräftiger werden. Die Feuerwehr Oberhünigen ist zu klein, um diese Mindestanforderungen zu erfüllen. Daher wurden Abklärungen mit den Nachbargemeinden bezüglich einem Zusammenschluss vorgenommen. Der Gemeinderat hat anschliessend auf Antrag der Kommission öffentliche Sicherheit beschlossen, die Fusionsverhandlungen mit der Feuerwehr Konolfingen aufzunehmen. Mit der Feuerwehr Konolfingen besteht bereits seit längerer Zeit ein Zusammenarbeitsvertrag. Zum Teil fanden bereits gemeinsame Übungen statt. Die Feuerwehr Konolfingen hat ein hohes Niveau, ist sehr gut
- 2 - ausgerüstet und auch sehr gut organisiert. Für die weiteren Abklärungen wurden zwei Gruppen gebildet. Die eine Gruppe (Gemeinderat, Verwaltung) wird den Zusammenarbeitsvertrag aushandeln und alle rechtlichen Grundlagen abklären. Die zweite Gruppe (Feuerwehrkommandant, Feuerwehrangehörige) wird zusammen mit den Feuerwehrverantwortlichen von Konolfingen das Organisatorische festlegen. Ziel ist, die Fusion per 01. Januar 2012 in Kraft zu setzen. Der rechtliche Beschluss wird voraussichtlich der Gemeindeversammlung im Dezember 2011 vorgelegt. Personelles Annette Zürcher hat ihre Stelle als Finanzverwalterin der Gemeinden Zäziwil und Oberhünigen am 15. Juni 2011 angetreten. Sie leitet die Finanzabteilung mit den zugewiesenen Aufgabenbereichen. Der Gemeinderat und das ganze Verwaltungsteam heissen Annette Zürcher herzlich willkommen und wünschen ihr einen guten Start und viel Erfolg bei den verantwortungsvollen Aufgaben. Am 30. Juni 2011 trat Elisabeth Rentsch nach langjährigem Einsatz im Dienste der Gemeinde in den Ruhestand. Für den neuen Lebensabschnitt wünschen wir Elisabeth und ihrer Familie alles Gute und weiterhin viel Spass bei ihren Freizeitbeschäftigungen. Nach ihrer dreijährigen Lehrzeit zur Kauffrau bei der Gemeindeverwaltung hat Marlen Reinhard die Prüfung mit Erfolg bestanden. Wir gratulieren ihr ganz herzlich zum guten Prüfungsresultat und wünschen ihr für die berufliche und private Zukunft alles Gute! Marlen Reinhard wird nach ihrer Lehrzeit befristet bis Ende Oktober 2011 bei der Gemeindeverwaltung arbeiten. Ab August 2011 wird Stefanie Zaugg aus Freimettigen die Lehre als Kauffrau in der Gemeindeverwaltung antreten. Wir wünschen Stefanie Zaugg bereits heute alles Gute und viel Freude beim Erlernen des Berufes. Erteilte Baubewilligung Der Gemeinderat hat folgende Baubewilligungen erteilt: Gerber Walter, Dorfstrasse 22, 3504 Oberhünigen; Umbau Wohnteil Bauernhaus Dorfstrasse 18, Einbau Schnitzelheizung in bestehenden Schweinestall
- 3 - Verteilkonzept Kaliumiodidtabletten Bei Ereignissen mit einer Freisetzung von radioaktivem Jod werden den Einwohnerinnen und Einwohnern Kaliumiodidtabletten abgegeben. In der Zone 3 (Entfernung zum Kernkraftwerk Mühleberg über 20 km) sind die Tabletten seit Herbst 2010 bis auf Stufe des Verwaltungskreises Bern-Mittelland dezentralisiert worden und zentral eingelagert. Eine Feinverteilung der Tabletten erfolgt erst im Ereignisfall. Die Abgabestelle in der Gemeinde ist nach dem beschlossenen Verteilkonzept beim Schulhaus vorgesehen. Die Alarmierung der Bevölkerung erfolgt im Ereignis über die Sirenen. Feuerbrandkontrolle Im Juni und August sind die Feuerbrandkontrolleure unterwegs. Sie kontrollieren Hausgärten, Hochstamm-Feldobstgärten, Hecken und Waldränder auf allfälligen Feuerbrandbefall. Was ist Feuerbrand? Der Feuerbrand ist eine gefährliche Bakterienkrankheit des Kernobstes (Äpfel, Birnen und Quitten) und verschiedener Zier- und Wildgehölze (z. B. Weissdorn, Cotoneaster, Mispel, Vogelbeere, Feuerdorn). Der Krankheitserreger, das Bakterium Erwinia amylovora, zerstört die lebenswichtigen Gewebe unter der Rinde. Triebe sterben ab und verfärben sich dunkelbraun bis schwarz (daher der Name Feuerbrand ). Bei feuchtwarmem Wetter tritt aus befallenen Trieben Bakterienschleim aus. Dieser Bakterienschleim wird durch Insekten und Vögel übertragen, so dass die Bakterien sehr rasch und weit auf andere Wirtspflanzen verbreitet werden. Über offene Stellen (Blüten oder Wunden durch Schnitt und/oder Hagelschlag) dringen die Bakterien in den Baum ein und können sich dort sehr rasch vermehren und ausbreiten. Ein befallener Baum kann innerhalb nur einer Vegetationsperiode absterben. Was ist zu tun bei einem Verdachtsfall? Verdächtige Pflanze nicht berühren es besteht Verschleppungsgefahr! In Gebieten mit Feuerbrand sind Werkzeuge nach jeder Pflanze zu desinfizieren. Beobachten Sie die gefährdeten Pflanzen in den Sommermonaten nach dem Abblühen. Bei Neuanpflanzung ist bis auf weiteres auf alle Feuerbrand-Wirtspflanzen zu verzichten. Feuerbrand ist meldepflichtig! Die Meldung hat an eine Kontaktpersonen zu erfolgen:
- 4 - Kontaktpersonen Hans Rudolf Schüpbach, Eichiweg 56, 3532 Zäziwil Telefon 031 711 02 94 Urs Grunder, Lenzligenweg 15, 3532 Zäziwil Telefon 031 711 23 72 Gemeindeverwaltung Zäziwil Telefon 031 710 33 33 Weitere Informationen und Bilder finden Sie auch unter www.feuerbrand.ch. Problempflanzen Kennen Sie den Riesenbärenklau, den japanischen Knöterich, die aufrechte Ambrosia, das drüsige Springkraut, die Goldrute, das Jakobs-Kreuz-Kraut oder die Disteln? All diese Pflanzen sind für unser Ökosystem ein Problem. Das Jakobs-Kreuz-Kraut ist für die Tiere giftig, auch in getrocknetem Zustand. Die Ambrosia Pollen sind sehr allergen. Die Disteln werden durch den Wind grossflächig verteilt. Der Riesenbärenklau, der japanische Knöterich, das drüsige Springkraut, die Goldrute sowie die Disteln verdrängen die angestammte Flora und verbreiten sich schnell. Bekämpfung Jede Person ist in ihrem Zuständigkeitsbereich selbst verantwortlich. Die Gemeinden können die Rodung der Problempflanzen anordnen. Bei der Ambrosia besteht eine Meldepflicht. Information Bei der Gemeindeverwaltung liegen Infoblätter auf. Unter www.cps-skew.ch; Rubrik invasive gebietsfremde Pflanzen / schwarze Liste sind die Pflanzen verzeichnet. Jakobskreuzkraut: www.agff.ch; Rubrik Kreuzkräuter. Hinterlassenenrenten Informationen der AHV-Zweigstelle Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente, - wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsa-
- 5 - men Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von der Witwe später adoptiert werden. - wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Wenn sie mehrmals verheiratet waren, werden die Ehejahre zusammengezählt. Für vom Verstorbenen geschiedene und nicht wieder verheiratete Frauen besteht nur Anspruch auf eine Witwenrente unter folgenden Voraussetzungen: - sie haben Kinder und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert; - sie waren bei der Scheidung älter als 45 Jahre und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert, - das jüngste Kind vollendet sein 18. Altersjahr, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist. Witwerrenten an nicht wieder verheiratete Männer werden nur ausgerichtet, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Der Rentenanspruch auf Waisenrenten besteht bis zum 18. Altersjahr des Kindes. Für in Ausbildung stehende Waisen kann die Waisenrente bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden. Hilflosenentschädigungen In der Schweiz wohnhafte AltersrentnerInnen können eine Hilflosenentschädigung beanspruchen, wenn sie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in leichtem, mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades besteht nur dann, wenn die hilflose Person zu Hause gepflegt wird. Massgebend für den Grad der Hilflosigkeit ist das Ausmass, in dem die versicherte Person in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist und dauernder Pflege oder persönlicher Über-wachung bedarf. Ansprüche auf Hilflosenentschädigung oder Hilfsmittel sind bei derjenigen Ausgleichskasse anzumelden, welche die Altersrente ausrichtet. Zuständig für den Entscheid ist die IV-Stelle im Wohnsitzkanton. Hilfsmittel Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75 % der Nettokosten für folgende Hilfsmittel: Perücken, Hörgeräte für ein Ohr, Lupenbrillen, Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte, Gesichtsepithesen, orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe, Rollstühle ohne Motor.
Betreuungsgutschriften - 6 - Betreuungsgutschriften werden nicht ausbezahlt, sondern den anspruchsberechtigten versicherten Personen bei der Berechnung der Höhe ihrer Rente angerechnet. Sie verbessern somit die künftige Rentenhöhe. Anspruch auf die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben Personen, die in gemeinsamem Haushalt (bzw. auch im gleichen Gebäude oder auf einem benachbarten Grundstück wie z. B. im Stöckli) nahe Verwandte mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von mindestens mittlerem Grad dauernd betreuen. Werden Personen nur über das Wochenende, in den Ferien oder an Einzeltagen beherbergt, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschrift. Bei einem Aufenthalt von insgesamt rund 180 Tagen pro Jahr im Haushalt der betreuenden Person besteht hingegen ein Anspruch. Eine Betreuungsgutschrift kann bis zum Erreichen des AHV-Alters der betreuenden Person jeweils am Ende eines Kalenderjahrs bei der AHV- Zweigstelle mit amtlichem Formular geltend gemacht werden. Wird der Anspruch nicht geltend gemacht, verwirkt er nach 5 Jahren. Es kann nicht gleichzeitig Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift und eine Betreuungsgutschrift geltend gemacht werden. Für betreuende Personen mit Kindern unter 16 Jahren geht der Anspruch auf Erziehungsgutschriften vor. Weitere Informationen und Auskünfte Im Internet unter www.akbern.ch oder bei der AHV-Zweigstelle, die kostenlos Formulare und Merkblätter abgibt. Bedarfsabklärung Tagesschule Die Gemeinden sind verpflichtet, eine jährliche Abklärung bezüglich dem Bedürfnis nach einer Tagesschule durchzuführen. Im Frühling hat die Schulkommission den betroffenen Familien einen entsprechenden Fragebogen zugesandt. Die Auswertung der Fragebogen zeigte, dass im Moment kein Bedürfnis nach einem Tagesschulangebot vorhanden ist. Zum Schluss Denke daran, dass Schweigen manchmal die beste Antwort ist. Redaktion: Gemeindeverwaltung Oberhünigen, Bernstrasse 1, 3532 Zäziwil, Tel. 031 710 33 33