Richtlinien über die ordentliche Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen Beschluss des Gemeinderates vom 23. April 2008
Zweck Art. 1 Diese Richtlinien regeln ergänzend zum übergeordneten Recht den Erwerb und die Zusicherung des Bürgerrechts der Gemeinde Oberdiessbach. Voraussetzungen Art. 2 1 Wer sich um den Erwerb und die Zusicherung des Bürgerrechts der Gemeinde Oberdiessbach bewirbt, muss die Voraussetzungen nach dem Recht von Bund und Kanton erfüllen. 2 Weiter sind folgende Nachweise zu erbringen: a) keine im Strafregister eingetragenen Vorstrafen; b) keine ungeregelten Schulden gegenüber Gemeinde; Kanton oder Bund; c) keine Verlustscheine innerhalb der letzten fünf Jahre; d) Verständigungsfähigkeit in einer der schweizerischen Amtssprachen. 3 Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein. Ergeben sich bis zum Entscheid über das Gesuch wesentliche Veränderungen, so wird das Gesuch neu überprüft. Integration Art. 3 1 Die Einbürgerung ist eine Massnahme der Integration. 2 Wenn die bundesrechtliche Wohnsitzfrist für Einbürgerungen erfüllt ist, wird die Integration grundsätzlich vermutet. Sie kann im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einbürgerungsvoraussetzungen widerlegt werden. 3 Die Einbürgerung ganzer Familien ist anzustreben. Die Voraussetzungen der Einbürgerung müssen aber für jede Person individuell geprüft, erfüllt und entschieden werden. Einbürgerungskurse Art. 4 1 Bewerberinnen und Bewerber haben nach der Einreichung ihres Gesuchs die von der Gemeinde organisierten Einbürgerungskurse zu besuchen. 2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entrichten das Kursgeld direkt an die Schule. Über den erfolgten Besuch wird eine Bestätigung ausgestellt. 3 Bei Absenzen sind die Kurse unter Kostenfolge vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin zu wiederholen. 4 Für Analphabetinnen und Analphabeten wird das Vorgehen von Fall zu Fall festgelegt. Kursmodule Art. 5 1 Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Kurse zu absolvieren: - Sprachstandanalyse - Sprachkurse A1 und A2 - Kurs über Gesellschaft und Politik. Seite 2 von 8
2 Minderjährige, die im Gesuch eines Elternteils eingeschlossen sind, werden von der Sprachstandanalyse und vom Besuch des Kurses über Gesellschaft und Politik befreit. Verständigungsfähigkeit Art. 6 1 Die mündliche Verständigungsfähigkeit in einer schweizerischen Amtssprache wird angenommen, wenn die Bewerberinnen und Bewerber die Minimalanforderung A2 des Europäischen Sprachportfolios erfüllen. 2 Sie wird im Rahmen des Einbürgerungskurses nach Art. 4 in einer individuellen Befragung überprüft und festgehalten. 3 Sind die Sprachkenntnisse offensichtlich ungenügend und eine Einbürgerung in Würdigung auch der übrigen Voraussetzungen noch nicht angebracht, kann das Gesuch mit der Empfehlung auf Besuch eines entsprechenden Sprachkurses für längstens zwei Jahre zurückgestellt werden. 4 Von der Sprachstandanalyse befreit sind a) Bewerberinnen und Bewerber deutscher, französischer und italienischer Muttersprache; b) Jugendliche, die für sich selbstständig ein Gesuch stellen und in der Schweiz mindestens drei Jahre Oberstufe der obligatorischen Volksschule besucht haben; c) Bewerberinnen und Bewerber, die in der Schweiz eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben. Verfahren Art. 7 1 Das schriftliche Einbürgerungsgesuch ist bei der Gemeindeschreiberei auf dem amtlichen Formularsatz einzureichen. 2 Die Gemeindeschreiberei prüft die eingegangenen Unterlagen, führt die notwendigen Abklärungen durch und bietet zum Einbürgerungskurs auf. 3 Sie holt ergänzend insbesondere auch schriftliche Stellungnahmen von Arbeitgebern, Lehrkräften und allfälligen weiteren Referenzpersonen ein. Die Anfragen für die Stellungnahmen haben nach einem einheitlichen Raster zu erfolgen. 4 Ist bereits bekannt, dass ein Strafverfahren hängig ist, wird das Gesuch bis zu einem rechtskräftigen Urteil sistiert, sofern es nicht zurückgezogen wird. 5 Sind die Akten vollständig, überweist sie die Gemeindeschreiberei an die beauftragte Fachstelle für Einbürgerungen der Gemeinde. Einbürgerungsausschuss Art. 8 1 Der Einbürgerungsausschuss besteht aus mindestens einem Vertreter des Gemeinderates, der beauftragten Fachstelle für Einbürgerungen und/oder dem Gemeindeschreiber. Seite 3 von 8
2 Der Gemeindepräsident, die Gemeindepräsidentin gehört ihm von Amtes wegen an. 3 Der Ausschuss verfügt über keine Entscheidbefugnis. Aufgaben Art. 9 1 Der Einbürgerungsausschuss bereitet die Einbürgerungsgesuche zu Handen des Gemeinderates vor. 2 Der Ausschuss ergründet im direkten Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern den Stand der bisherigen Integration, die Verständigungsfähigkeit sowie deren elementares Wissen über die kulturellen, sozialen und politischen Verhältnisse in der Schweiz. Datenschutz Art. 10 1 Die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber und Auskünfte von Dritten über die Bewerberinnen und Bewerber sind streng vertraulich zu behandeln. 2 Die Privatsphäre der befragten Personen ist strikte zu respektieren. Antrag an den Gemeinderat Art. 11 1 Der Einbürgerungsausschuss stellt aufgrund der Beratungen dem Gemeinderat einen Antrag über das behandelte Gesuch. 2 Im Antrag sind insbesondere die Gründe aufzuführen, welche nach Auffassung des Ausschusses massgebend für oder gegen eine Einbürgerung sprechen. 3 Der Gemeinderat ist an diesen Antrag nicht gebunden. Entscheid des Gemeinderates Art. 12 1 Der Entscheid des Gemeinderates über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts ist der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich schriftlich zu eröffnen. 2 Abweisende Entscheide sind entsprechend zu begründen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Verwaltungsbeschwerde an das Regierungsstatthalteramt. Weiteres Verfahren Art. 13 1 Die Gemeindeschreiberei überweist die Akten zur weiteren Behandlung an die zuständige Stelle des Kantons und sorgt für die Publikation der erfolgten Zusicherungen, sofern die Gebühren der Gemeinde, des Kantons und des Bundes bezahlt sind. 2 Die rechtskräftige Einbürgerung wird den eingebürgerten Personen durch die Gemeindeschreiberei mitgeteilt. 3 Die eingebürgerten Personen erhalten die Einbürgerungsurkunde der Gemeinde durch die Gemeindepräsidentin, den Gemeindepräsidenten persönlich zugestellt. Seite 4 von 8
Gebühren Art. 14 Die Gemeindegebühren richten sich nach dem geltenden Gebührenreglement. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 15 1 Diese Richtlinien treten auf 1. Mai 2008 in Kraft. 2 Gesuche, welche vor dem 1. Mai 2008 bei der Gemeinde eingereicht werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen. Oberdiessbach, 23. April 2008 Gemeinderat Oberdiessbach Präsident Sekretär H.R. Vogt O. Zbinden Seite 5 von 8
Anhang Erläuterung Kurse (Angebot Schlossbergschule Spiez) 1. Sprachstandanalyse Vor dem Besuch eines Sprachkurses werden die Sprachkenntnisse in Deutsch geprüft. Die Prüfung macht eine Einstufung in die Niveaus A1 oder A2 des Europäischen Sprachportfolios möglich. Die Sprachstandanalyse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2. Sprachkurse Im Sprachkurs A1 wird das Verstehen von einfachen Wörtern und Sätzen geübt. Die Bewerberinnen und Bewerber lernen einfache Gespräche führen, Formulare ausfüllen, können Leute beschreiben und sagen, wo sie wohnen. Im Sprachkurs A2 lernen die Bewerberinnen und Bewerber kurze Mitteilungen lesen und verstehen. Sie können sich in einfachen Situationen verständigen und Informationen austauschen, lernen Notizen oder Mitteilungen machen und einen einfachen Brief schreiben. 3. Gesellschaft und Politik Im Kurs Gesellschaft und Politik lernen die Bewerberinnen und Bewerber den Staatsaufbau der Schweiz kennen. Sie erfahren, welche Rechte und Pflichten sie haben und erhalten Informationen über Sozial- und Krankenversicherungen. Sie befassen sich mit Arbeit und Bildung in der Schweiz. Seite 6 von 8
Mitbericht des Arbeitgebers zur Einbürgerung von Eintritt am... Funktion/Beschäftigung als... 1. Verhalten des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin am Arbeitsplatz gegenüber Kollegen und Kunden es gab keine Beanstandungen es gab Beanstandungen 2. Beziehungen zum Arbeitgeber normal, problemlos kleine Schwierigkeiten grosse Schwierigkeiten 4. Integration und Eingliederung am Arbeitsplatz integriert nicht integriert Allfällige Bemerkungen (z.b. häufige Dispensationen etc.)......... 5. Gibt es weitere Bemerkungen oder Hinweise, welche dem Gemeinderat für die Beurteilung der Einbürgerung mitgeteilt werden müssen nein ja 6. Der Arbeitgeber wünscht ein ergänzendes Gespräch mit der Gemeinde nein ja Arbeitgeber... Name/Telefon für Rückfragen... Datum... Stempel/Unterschrift... Ermächtigung: Der oder die Einbürgerungswillige ist mit der Befragung des Arbeitgebers einverstanden und hat hierfür sein ausdrückliches Einverständnis gegeben. Die Angaben werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Seite 7 von 8
Mitbericht der Schule zur Einbürgerung von... Schuldaten: Eintritt (von/bis) Primarstufe Eintritt (von/bis) Sekundarstufe I...... 1./2. 3./4. 5./6. Oberstufe 1. Verhalten des Kindes in der Schule (gegenüber MitschülerInnen und Lehrpersonen) es gab keine Beanstandungen es gab Beanstandungen 2. Beziehungen zur Schule normal, problemlos kleine Schwierigkeiten grosse Schwierigkeiten 3. Beziehungen der Eltern zu den Lehrpersonen keine besonderen Vorkommnisse besondere Vorkommnisse 4. Integration und Eingliederung (in Bezug auf MitschülerInnen und Klasse) integriert nicht integriert 5. Integration und Eingliederung (in Bezug auf Schwimm- und Turnunterricht) nimmt am Sportunterricht teil nimmt am Sportunterricht nicht teil allfällige Bemerkungen (z.b. häufige Dispensationen etc.)... 6. Gibt es allfällige weitere Bemerkungen oder Hinweise, welche dem Gemeinderat für die Beurteilung der Einbürgerung mitgeteilt werden müssen nein ja 7. Die zuständige Lehrperson wünscht ein ergänzendes Gespräch mit der Gemeinde nein ja Name der Lehrperson:.. Datum: Unterschrift/Stempel Schulleitung.. Seite 8 von 8