Verfahrensablauf ordentliche Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger (OEA) und Schweizerinnen und Schweizer (OES) AFM

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1 Verfahrensablauf ordentliche Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger (OEA) und Schweizerinnen und Schweizer (OES) AFM

2 GESUCHSFORMULAR INKL. BEILAGEN AB Gesuchsformular Lebenslauf und Selbstdeklaration Arbeitgeberbestätigung Ausbildungsbestätigung Steuerbescheinigung Bestätigung Sozialhilfe AFM l Seite 2

3 AFM l Seite 3

4 WAS PRÜFT DAS AFM? FORMELLE VORAUSSETZUNGEN 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (5 Jahre Schweiz, bei 3 Jahre eingetragener Partnerschaft) 5 Jahre Wohnsitz im Kanton und der Gemeinde (2 Jahre Kanton/Gemeinde, bei 3 Jahre eingetragener Partnerschaft mit einem/einer Schweizer BürgerIn) Niederlassungsbewilligung C VOSTRA - Strafregisterinformationssystem Kapo Sprachkenntnisse; mündlich B1, schriftlich A2 Vollständigkeit der Dokumente Evtl. materielle Vorprüfung, wenn offensichtliche Einbürgerungshindernisse vorliegen (z.b. nicht zurückbezahlte Sozialhilfe, offene Betreibungen, fehlender Lebensmittelpunkt) AFM l Seite 4

5 WAS PRÜFT DIE BÜRGERGEMEINDE? BEURTEILUNG DER MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN Lebensmittelpunkt Vertrautsein mit den kantonalen und kommunalen Verhältnissen Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern Erfolgreiche Integration Beachten der öffentlichen Sicherheit und Rechtsordnung (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b KBüV) Respektierung der Werte der Bundesverfassung Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung Geordnete finanzielle Verhältnisse Förderung der Integration der Familienmitglieder Ausnahmen gem. Art. 20 KBüV AFM l Seite 5

6 WAS PRÜFT DIE BÜRGERGEMEINDE? ERHEBUNGEN Die Bürgergemeinde tätigt innert 6 Monaten nach Erhalt des Einbürgerungsgesuchs die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. Einholung von Behördenauskünften (Gemeindeverwaltung, Sozialamt, Schulbehörde, IV-Stelle, RAV, etc.) Einholung von Referenzauskünften (Arbeitgeber, Lehrmeister, Lehrer, Dritte, etc.) Durchführung des zu protokollierenden Einbürgerungsgesprächs; alle Gesuchstellenden sind persönlich anzuhören (in begründeten Fällen kann die Bürgergemeinde durch das Amt von dieser Pflicht entbunden werden) Durchführung des Einbürgerungstest, sofern dieser nicht Bestandteil des Gesprächs ist AFM l Seite 6

7 NEUE BROSCHÜRE ZUR ERLANGUNG DER GRUNDLAGENKENNTNISSE Die Schweiz verstehen; zu bestellen beim hep Verlag: Repetitionsfragen am Ende jedes Kapitels Kostenlose App zum lernen, trainieren, nachschlagen verfügbar AFM l Seite 7

8 LEBENSMITTELPUNKT Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 ZGB). Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Demgegenüber ist nicht massgebend, wo eine Person angemeldet ist, ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie Steuern zahlt oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Bewilligung besitzt. Dabei handelt es sich lediglich um Indizien für die Absicht des dauernden Verbleibens. Die einbürgerungswilligen Personen müssen sich mind. 6 Monate pro Jahr an der angegebenen Wohnadresse aufhalten, damit der Lebensmittelpunkt gegeben ist. Im Bürgerrechtsbereich haben sowohl die fremdenpolizeiliche Bewilligung als auch der Lebensmittelpunkt vorzuliegen. Das AFM prüft die Bewilligungen, die Bürgergemeinden den Lebensmittelpunkt. AFM l Seite 8

9 WIE WIRD DER LEBENSMITTELPUNKT ABGEKLÄRT? Angaben zu Art, Dauer und Häufigkeit des Aufenthaltes an der Wohnadresse Angaben zum Zentrum des sozialen Umfelds (Familie, Freundes- und Kollegenkreis, Vereinsmitgliedschaften) Angaben zur Wohnsituation an der Wohnadresse sowie beim Wochenaufenthalt Einholung von Referenzauskünften Bank- oder Postkontoauszüge der letzten 2 Jahre Kreditkartenabrechnungen der letzten 2 Jahre Auszug aus dem Gesprächsjournal des Schweizer Mobiltelefonanbieters Strom-, Heiz- und Nebenkostenabrechnung AFM l Seite 9

10 ERHEBUNGSBERICHT ERSTELLUNG Muss zwingend ausgefüllt werden Folgende Personalien sind aufzuführen: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit Alle im Verfahren beteiligten Personen sind aufzuführen Bildet Entscheidgrundlage für SEM und Kanton Wesentliche Grundlage für die Begründung ablehnender Entscheide Umfassende, detaillierte und genaue Angaben machen Unter Bemerkungen den Inhalt des geführten Gesprächs kurz wiedergeben Der Erhebungsbericht ist von mind. 2 VertreterInnen der Bürgergemeinde/ Gemeinde zu unterzeichnen AFM l Seite 10

11 EINBÜRGERUNGSVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT VORGEHEN Innert weiterer 6 Monate entscheidet die Bürgergemeinde über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts Erlass Zusicherung; der Entscheid muss alle Personen, die eingebürgert wurden, das Datum des Beschlusses, die erhobenen Gebühren sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten Evtl. Verzicht auf Rechtsmittel Weiterleitung des Gesuchs ans AFM inkl. folgender Unterlagen: Kantonale Akten Ausführlicher und vollständig ausgefüllter Erhebungsbericht Sämtliche durch die Bürgergemeinde getätigten Abklärungen Rechtskräftiger Entscheid, welcher den Gesuchstellenden bzw. der Rechtsvertretung mitgeteilt wurde Protokollauszug AFM l Seite 11

12 EINBÜRGERUNGSVORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLT VORGEHEN Evtl. Sistierung; wenn sich Situation in absehbarer Zeit verändert (z.b. Jobverlust/Jobsuche, mangelnde Grundlagenkenntnisse, etc.) In jedem Fall: Gewährung des rechtlichen Gehörs unter Angaben der Gründe und mit Empfehlung zum Gesuchsrückzug Wird das Gesuch zurückgezogen, so ist eine Abschreibungsverfügung zu erlassen Wird am Gesuch trotz Aussichtslosigkeit festgehalten, so wird ein negativ Antrag an die Bürgerversammlung/Bürgerrat gestellt. Anschliessend ist ein negativer Entscheid zu erlassen. Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Einbürgerungsakten dem AFM zu retournieren AFM l Seite 12

13 TEILEINBÜRGERUNG / TEILABSCHREIBUNG VORGEHEN Eine Familie mit 2 Kindern (12 und 16 Jahre) stellt ein Gesuch um Einbürgerung. Die Eltern erfüllen die Einbürgerungsvoraussetzung wegen mangelnder Integration nicht. Sofern die Kinder sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen selbständig erfüllen (10 Jahre Wohnsitz in der CH, C-Bewilligung), kann eine Teileinbürgerung stattfinden. Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Eltern mit dem Hinweis, dass Kinder selbständig eingebürgert werden können Teilrückzug des Gesuchs für die Eltern; Teilabschreibung Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Kinder; die Verfahren für die Kinder werden fortan separat geführt AFM l Seite 13

14 WAS PRÜFT DAS SEM MATERIELLE VORAUSSETZUNGEN Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit Terrorismus gewalttätiger Extremismus organisierte Kriminalität verbotener Nachrichtendienst Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen Prüfung des Strafregisters VOSTRA AFM l Seite 14

15 ABSCHLUSS DES VERFAHRENS Bei Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Prüfung VOSTRA Vorbereitung der Departementsverfügung zuhanden des Regierungsrates Vorbereitung der Einbürgerungsurkunde Rechnungsstellung und Versand an Gesuchstellende Abwarten der Rechtskraft Mitteilung an zuständiges Zivilstandsamt zur Beurkundung Archivierung beim AFM AFM l Seite 15

16 AFM l Seite 16

17 AUFGABEN DER BÜRGERGEMEINDE/GEMEINDE Prüfung der kommunalen Wohnsitzfristen Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen (strafrechtlicher Leumund, Einhaltung finanzielle Verpflichtungen) Zusicherung des Gemeindebürgerrechts Weiterleitung des Gesuchs ans AFM inkl. allen Unterlagen: - rechtskräftiger Entscheid der Bürgergemeinde / Gemeinde, - Protokollauszug AFM l Seite 17

18 AUFGABEN DES AMTES FÜR MIGRATION UND ZIVILRECHT Prüfung Vollständigkeit der Akten Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen Prüfung strafrechtlicher Leumund Erstellung der Departementsverfügung Archivierung bei Bürgergemeinde AFM l Seite 18

19 BÜNDNER BÜRGERINNEN UND BÜRGER Die Bürgergemeinde/Gemeinde teilt die Einbürgerung von Personen, welche das Bündner Bürgerrecht bereits besitzen, dem zuständigen Zivilstandsamt mit. Wichtig: dem Zivilstandsamt muss das Entscheiddatum und das Rechtskraftsdatum mitgeteilt werden! Der Kanton ist an diesem Verfahren nicht beteiligt. AFM l Seite 19

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