Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 340/15 (Beschluss) 25.09.15 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 340/15 (Beschluss) Anlage Ä n d e r u n g e n und E n t s c h l i e ß u n g zur Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien A Ä n d e r u n g e n 1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (Anlage Einleitung Nummer 2.1 Satz 4 AVV) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a sind in der Anlage Einleitung Nummer 2.1 Satz 4 die Wörter "Prüfung nach Nummer 2.2" jeweils durch die Wörter "Prüfung nach Nummer 2.2.2" zu ersetzen. Die vorgeschlagene Änderung dient dazu, die beiden Alternativen bei der Zuordnung von Abfällen, die Spiegeleinträgen zuzuordnen sind, zu einem als gefährlich bzw. als nicht gefährlich eingestuften Abfallschlüssel im Einklang mit Nummer 1 des Anhangs zum Kommissionsbeschluss 2014/955/EU deutlich zu machen. Alternativ zur Zuordnung von Abfällen auf der Grundlage von Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III EG-Abfallrahmenrichtlinie kann eine Zuordnung auch erfolgen auf der Grundlage der in Abschnitt 2.2.2 der Einleitung zur Anlage "Abfallverzeichnis" näher zitierten Prüfung im Einklang

Drucksache 340/15 (Beschluss) - 2 - mit der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder an Hand anderer international anerkannter Prüfmethoden oder Leitlinien. Soweit bei einem solchen Abfall eine solche Prüfung durchgeführt worden ist, sollen die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Zuordnung des Abfalls zu einem als gefährlich bzw. als nicht gefährlich eingestuften Abfallschlüssel nach Nummer 1 Satz 3 des Abschnittes "Bewertung und Einstufung" des Anhangs zum Kommissionsbeschluss 2014/955/EU maßgeblich sein. 2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (Anlage Einleitung Nummer 2.2.1 Satz 1 AVV) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a sind in der Anlage Einleitung Nummer 2.2.1 Satz 1 die Wörter "nur dann" zu streichen. Die Einschränkung "nur dann" im Satz 1 ist unzutreffend und damit zu streichen. Ein Abfall wird nicht "nur dann" im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn er die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 oder HP 10 bis HP 15 aufweist, sondern auch dann, wenn er die in der Nummer 2.2.1 nachfolgend konkretisierte gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 erfüllt oder wenn es sich um einen POP-haltigen Abfall im Sinne der Nummer 2.2.3 der Vorlage handelt. 3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (Anlage Einleitung Nummer 2.2.3 AVV) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist die Anlage Einleitung Nummer 2.2.3 wie folgt zu fassen: "2.2.3 Abfälle, bei denen mindestens eine der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 vom 17. Dezember 2014 (ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014, S. 67) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Konzentrationsgrenzen für persistente organische Schadstoffe erreicht oder überschritten ist, werden als gefährlich eingestuft."

- 3 - Drucksache 340/15 (Beschluss) Die Überwachung der Regelungen zur Abfallbewirtschaftung in der EG-POP- Verordnung kann nur sichergestellt werden, wenn die der EG-POP-Verordnung unterliegenden Abfälle ab den Konzentrationsgrenzen des Anhangs IV dieser Verordnung den Nachweispflichten unterliegen. 4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (Anlage Einleitung Nummer 2.2.5 AVV) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist in der Anlage Einleitung Nummer 2.2.5 das Wort "sind" durch das Wort "können" und sind die Wörter "zu berücksichtigen" durch die Wörter "berücksichtigt werden" zu ersetzen. Mit der verpflichtenden Anwendung der unter Nummer 2.2.5.1 und Nummer 2.2.5.2 genannten Anmerkungen geht die Verordnung über die Vorgaben des Beschlusses der Kommission (2014/955/EU) hinaus, der die Anwendung in der Verordnung nicht näher ausgeführter Anmerkungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI lediglich ins Ermessen stellt ("können gegebenenfalls berücksichtigt werden"). 5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (Anlage Einleitung Nummer 2.2.7 AVV) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist die Anlage Einleitung Nummer 2.2.7 zu streichen. Nummer 2.2.7 passt nicht in Abschnitt 2.2 der Einleitung der Anlage "Abfallverzeichnis".

Drucksache 340/15 (Beschluss) - 4 - Abschnitt 2.2 enthält laut seinem Einleitungssatz ausschließlich Kriterien zur Wahl des Abfallschlüssels bei solchen Abfällen, die je nach Vorhandensein gefährlicher Stoffe entweder einem als gefährlich eingestuften oder einem als nicht gefährlich eingestuften Abfallschlüssel zuzuordnen sind (Spiegeleinträge). Die in Nummer 2.2.7 zitierten Vorschriften des 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung - die durch die Änderungsverordnung nicht geändert werden -, regeln dagegen die Umstufung von Abfällen, die nur einem als absolut gefährlich oder als absolut nicht gefährlich eingestuften Abfallschlüssel zuzuordnen sind, durch behördlichen Verwaltungsakt. Diese Vorschriften ermöglichen eine Umstufung solcher Abfälle, wenn diese im Ausnahmefall keine bzw. im Ausnahmefall doch gefahrenrelevanten Eigenschaften im Sinne von Anhang III EG-Abfallrahmenrichtlinie aufweisen. 6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (Anlage Einleitung Nummer 2.2.8 AVV) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist die Anlage Einleitung Nummer 2.2.8 wie folgt zu fassen: "2.2.8 Bei der Einstufung nach HP 4 und HP 8 kommt einem ph-wert 2 oder einem ph-wert 11,5 Indizwirkung zu." Die Neufassung ist eine Klarstellung gegenüber der missverständlichen Formulierung. 7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (Anlage Einleitung Nummer 3.1 Satz 1 AVV) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a sind in der Anlage Einleitung Nummer 3.1 Satz 1 die Wörter "Bestimmung der Herkunft der Abfälle" durch die Wörter "Bestimmung der Abfallart nach der Herkunft" zu ersetzen. Klarstellung des Gewollten. Nach Nummer 3 Satz 4 ist ein Abfall nach den unter den Nummern 3.1 bis 3.4 gelisteten Schritten einer Abfallart zuzuordnen. Es ist die Abfallart zu bestimmen, die sich am Abfallentstehungsprozess (Herkunft) orientiert, der in den einzelnen Kapiteln beschrieben wird. Satz 2 in Nummer 3.1 verdeutlicht dies, indem Abfälle aus einer Anlage gegebenenfalls

- 5 - Drucksache 340/15 (Beschluss) mehreren Kapiteln zuzuordnen sind. Der Beschluss der Kommission 2014/955/EU enthält hierzu noch ein Beispiel. 8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (Anlage Einleitung Nummer 3.1 Satz 3 - neu - AVV) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist der Anlage Einleitung Nummer 3.1 folgender Satz anzufügen: "So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden." Satz 3 stellt eine wortgleiche Übernahme aus dem Beschluss der Kommission 2014/955/EU dar, aus der ersichtlich wird, dass die Herkunft der Abfälle auf die Prozesse der Abfallentstehung abstellt und nicht den geografischen Ort Automobilwerk. 9. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe j (Anlage Abfallschlüssel 07 02 16 AVV) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe j ist in der Anlage Abfallschlüssel 07 02 16 die Angabe "07 12 16" durch die Angabe "07 02 16" zu ersetzen. Redaktionelle Klarstellung. Vermutlich auf Grund eines Übertragungsfehlers ist in der Drucksache der Schlüssel 07 12 16 verwendet worden.

Drucksache 340/15 (Beschluss) - 6-10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe y1 - neu - (Anlage Abfallschlüssel 16 02 AVV) In Artikel 1 Nummer 4 ist nach Buchstabe y folgender Buchstabe y1 einzufügen: 'y1) Der Eintrag für die Abfallgruppe 16 02 wird wie folgt gefasst: "16 02 Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile" ' Klarstellung des Gewollten. Die bisherige Überschrift lautet: "Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten". Zwar entspricht diese Überschrift dem Wortlaut der aktuellen Abfallverzeichnis-Verordnung und dem im EU- Recht, dennoch ist eine Präzisierung erforderlich. Die aktuelle Fassung wird nämlich verschiedentlich so verstanden, dass nur die Bauteile aus den genannten Geräten in diese Abfallgruppe fallen, die Geräte selbst jedoch nicht. Mit der Neuformulierung wird deutlich, dass die Bauteile wie auch die Geräte unter die Abfallgruppe fallen. 11. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe zj - neu - (Anlage Abfallschlüssel 19 08 13 AVV) In Artikel 1 Nummer 4 ist nach Buchstabe zi folgender Buchstabe zj anzufügen: 'zj) Der Eintrag für den Abfallschlüssel 19 08 13* wird wie folgt gefasst: "19 08 13* Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten" ' Die bisherige Formulierung "Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten" ergibt semantisch keinen Sinn. Der Wortlaut ist daher dem zugehörigen Spiegeleintrag 19 08 14 dahingehend anzupassen, dass es sich in beiden Fällen um Schlämme aus einer anderen (als einer biologischen, vgl. Abfallarten 19 08 11/12) Behandlung industrieller Abwässer handelt.

- 7 - Drucksache 340/15 (Beschluss) Die derzeitige Formulierung entspricht zwar der Übersetzung der englischen Fassung. Jedoch wurde auch bei der Übersetzung der Abfallart 19 08 11 die Formulierung gewählt, die die Abfälle hinsichtlich ihrer Herkunft richtig beschreibt und die mit dem Änderungsvorschlag auch für die Abfallart 19 08 13 in analoger Weise erreicht werden soll. 12. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - (Anhang 1 Nummer 2.1.1 Satz 3 Unternummer 13 DepV) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen: 'Artikel 2 Änderung der Deponieverordnung Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 7 Absatz 1 Nummer 2 wird wie Vorlage 2. In Anhang 1 Nummer 2.1.1 Satz 3 Unternummer 13 wird die Angabe "Oktober 2009" durch die Angabe "August 2015" ersetzt. Die DIN 19667 wurde fortgeschrieben und neu veröffentlicht. Der Normverweis in der Deponieverordnung ist zu aktualisieren. 13. Zu Artikel 3 Satz 2 (Außerkrafttreten) Artikel 3 Satz 2 ist zu streichen. Die im Bundesanzeiger vom BMU bekannt gegebenen "Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung" entfaltet keine Rechtswirkung, auch nicht als Allgemeine Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes; der Bundesrat hatte der entsprechenden Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nicht zugestimmt (BR-Drs. 985/04 (Beschluss)).

Drucksache 340/15 (Beschluss) - 8 - Die betreffenden Hinweise wurden dennoch im Bundesanzeiger veröffentlicht. Um hier die Grundsätze der Rechtsförmlichkeit nicht zu verletzen, soll das Außerkrafttreten der betreffenden Hinweise nicht mit dieser Artikelverordnung vorgenommen, sondern als gesonderte Bekanntmachung des BMUB im Bundesanzeiger formuliert werden. B E n t s c h l i e ß u n g Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der nächsten Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dafür Sorge zu tragen, dass an Stelle des Abfallschlüssels 20 03 01 ein eigener Abfallschlüssel für getrennt erfasste Bioabfälle aus privaten Haushalten aufgenommen wird und gleichzeitig die Anhänge der Abfallverzeichnis-Verordnung sowie der Bioabfallverordnung durch Aufnahme dieses neuen Abfallschlüssels geändert werden. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz gewährt für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen gewonnen worden ist, eine Vergütung. Der Fokus liegt auf getrennt erfasstem Bioabfall "im Sinne der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung". Die Bioabfallverordnung hat in Ermangelung eines geeigneten Abfallschlüssels in der Abfallverzeichnis-Verordnung den Schlüssel 20 03 01 "gemischte Siedlungsabfälle" gewählt, der allgemein für den Restabfall (graue Tonne) zu verwenden ist, diesen aber auf Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne) beschränkt. Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges, der Abgrenzung zu den Restabfällen der grauen Tonne und zur Überwachung der Stoffströme ist in den genannten Regelwerken die Verwendung eines eigenen, einheitlichen Abfallschlüssels für die getrennt gesammelten Bioabfälle aus Haushaltungen und dem Kleingewerbe notwendig.