Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Weißenfels (Spielgerätesteuersatzung)

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a) das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

Transkript:

Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Weißenfels (Spielgerätesteuersatzung) vom 06.März 2014 (WSF-ABl. Nr.3/2014, S.3) zuletzt geändert durch die Änderungssatzung in der beschlossenen Fassung vom 21.Juni 2018 (WSF-ABl. Nr.6/2018, S.4) 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Weißenfels erhebt eine Spielgerätesteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Gegenstand der Spielgerätesteuer ist das entgeltliche Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten in: 1. Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33i der Gewerbeordnung (GewO) 2. Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Internetcafés, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an allen anderen jedermann zugänglichen Orten 3. Zu den Spielgeräten im Sinne von Absatz 2 zählen auch elektronische multifunktionale Bildschirmgeräte, die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen. 2 Steuerbefreiung Steuerbefreit sind: (1) Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kinder vorgesehen sind (2) Geräte, die ausschließlich der Musikwiedergabe dienen (3) das Betreiben von Billard- und Dartgeräten. 3 Steuerschuldner, Haftungsschuldner (1) Steuerschuldner ist derjenige, dem die Einnahmen zufließen. (2) Haftungsschuldner ist (sind): 1. der oder die Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte im Sinne von 1 (2) Nr. 1 und Nr. 2 aufgestellt sind, wenn sie für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhalten, 2. der oder die wirtschaftlichen Eigentümer der Spielgeräte im Sinne von 1 (2) Nr. 1 und Nr. 2 1

4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme der in 1 genannten Geräte. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ein Gerät außer Betrieb genommen wird. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. 5 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld (1) Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. (2) Die Steuerschuld entsteht jeweils zum Ende des Erhebungszeitraumes 6 Steuermaßstab (1) Die Bemessungsgrundlage bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. (2) Als Einspielergebnis gilt die Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse, (inkl. der Veränderungen der Röhreninhalte), zuzüglich Fehlbeträge und Entnahmen und abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld, Prüfgeld, Fehlgeld (3) Sofern bei einem Gerät innerhalb des Erhebungszeitraumes ein negatives Einspielergebnis erzielt wird, so ist es mit dem Wert 0,00 Euro anzusetzen. (4) Die Spielgerätesteuer bemisst sich für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der aufgestellten Geräte. (5) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät. 7 Steuersätze (1) Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz im Kalendermonat 12,5 v.h. des Einspielergebnisses. (2) Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz je angefangenen Kalendermonat und Gerät für: 1. elektronische multifunktionale Bildschirmgeräte 10,00 2. mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung des Krieges zum Gegenstand haben 500,00 3. die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33i der Gewerbeordnung aufgestellt sind 25,00 4. die in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Internetcafés, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen 2

sowie an allen anderen jedermann zugänglichen Orten aufgestellt sind 15,00 8 Steuererklärung und Steuerfestsetzung (1) Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats die Höhe der Bruttokasse für den vorangegangenen Kalendermonat auf einem von der Stadt Weißenfels vorgeschriebenen Vordruck zu erklären und durch Übergabe der Zählwerksausdrucke nachzuweisen. Die Zählwerksausdrucke müssen mindestens folgende Angaben beinhalten: Gerätename, Geräteart, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerksausdruckes, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag und die elektronische Kasse. (2) Bei der Steuererklärung nach Abs. 1 handelt es sich um eine Steueranmelung i.s. von 150 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO). Der Steuerschuldner hat die Steuer für alle in der Stadt Weißenfels bestehenden Aufstellorte gesondert und insgesamt zu berechnen. Die Steuererklärung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich ( 164 Abs. 1 und 168 AO) (3) Ein Festsetzungsbescheid ergeht nur dann, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. Gibt der Steuerschuldner keine Steuererklärung ab, kann bei der Festsetzung von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch gemacht werden. (4) Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit wird die Steuer durch die Stadt Weißenfels durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. 9 Fälligkeit (1) Wird die Steuer nach der Bruttokasse erhoben, so ist diese mit der Abgabe der Steuererklärung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat fällig. (2) Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit wird die Steuer in monatlichen Beträgen am 15. eines jeden Kalendermonats fällig. (3) Die Spielgerätesteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 10 Sicherheitsleistung Die Stadt Weißenfels kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. 3

11 Anzeigepflichten (1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Aufstellung, jede Änderung sowie die Außerbetriebnahme hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats der Stadt Weißenfels schriftlich anzuzeigen. (2) Die Anzeige muss bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Hersteller, den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die Zulassungsnummer und die Zulassungsgültigkeit enthalten. (3) Ein Gerätetausch im Sinne des 4 Abs. 3 braucht nicht angezeigt werden. 12 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflicht (1) Alle durch die Geräte erzeugbaren oder von diesen aufgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von 147 Abs. 1 Ziffer 5 AO. Die Aufbewahrungspflicht beträgt sechs Jahre ( 147 Abs. 3 AO). (2) Der Halter der Geräte und der Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Weißenfels zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen zu gewähren, sowie auf Verlangen Auskünfte und Unterlagen, die für die Besteuerung maßgeblich sind, zu erteilen bzw. vorzulegen. Auf die Bestimmungen der 98 und 99 AO wird verwiesen. 13 Billigkeitsmaßnahmen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Abs. 2 KAG-LSA handelt, wer 1. entgegen 8 Abs. 1 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt; 2. entgegen 11 Abs. 1 und 2 die Inbetriebnahme oder Veränderungen von bzw. bei Spielgeräten nicht bis zum 15. Tage des auf die Inbetriebnahme oder Veränderung folgenden Kalendermonats anzeigt 3. entgegen 12 Abs. 2 die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. 4

15 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 5