Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

Ähnliche Dokumente
Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan Arbeitslose (AL) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Risikoversicherung für Arbeitslose. Gültig ab

Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose)

VORSORGEREGLEMENT 2013

Erster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen)

REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe Vorsorge der zweiten Säule

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2016

6. Kapitel Finanzierung Kapitel Wohneigentumsförderung Kapitel Freizügigkeit Art. 22 Auflösung des Einkaufskontos...

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan

VORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN U - BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN U - BVG 3 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

Vorsorgereglement 2014

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge

VORSORGEPLAN BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

Vorsorgereglement 2014

Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement

REGLEMENT RENTEN AUS VORSORGEAUSGLEICH INFOLGE SCHEIDUNG

Merkblatt über die Leistungen der Stiftung Sozialfonds

Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG

Anhang zum Reglement. für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG. Personalvorsorgestiftung edifondo

Vorsorgereglement 2014

8. Anhang für den Plan LGK BASIS PLUS zum Vorsorgereglement der Pensionskasse

Vorsorgepläne 01/2017

VORSORGEREGLEMENT 2017

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

REGLEMENT RENTEN AUS VORSORGEAUSGLEICH INFOLGE SCHEIDUNG

Erster Teil: Vorsorgeplan Aufschub mit Beiträgen

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan C Ausgabe Vorsorge der zweiten Säule

Erster Teil: Vorsorgeplan MA (Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern)

VORSORGEPLAN BAU- KADER 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

VORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

REGLEMENT. über die Führung der Freizügigkeitskonten. Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Freizügigkeitskonten. Gültig ab

Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 und 3)

Lebenspartnerrente. Hat der Verstorbene Versicherte zu Lebzeiten einen schriftlichen Lebenspartnervertrag

VORSORGEREGLEMENT 2016

Anhang 1 zum Vorsorgereglement

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung

nest die ökologisch-ethische Pensionskasse Nest Sammelstiftung Molkenstrasse Zürich T F

Personalvorsorgestiftung der Müller AG, Frenkendorf. Vorsorgeplan. ab

VORSORGEREGLEMENT 2017

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG

VORSORGEREGLEMENT 2016

ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung. Kurzreglement

PENSIONSKASSE BUCH REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan SEK

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement der Sammelstiftung Symova

Änderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt)

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN H40.1

ANHANG ZU VORSORGEREGLEMENT KASSE 1

REGLEMENT 1. TEIL. VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex

REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN G1

Pensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN A50

Vorsorgewerk TRAVEL 2017

REGLEMENT 1. TEIL. VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

Beschreibung des Vorsorgeausweises

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement Vorsorge. Rente. Versicherung

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 2 Gültig ab 1. Januar 2015

Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement. Pensionskasse der SR Technics Switzerland. Verabschiedet am 23. November 2016

für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4)

Reglement und Vorsorgeplan der Pensionskasse für Angestellte der Römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich

Pensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6

Vorsorgeplan H4. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

Transkript:

VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen. Vorsorgeplan Ausgabe 08 SR 07 0 Seite von 7

Inhaltsverzeichnis. Kapitel Versicherte Personen... 3 Art. Kreis der versicherten Personen... 3 Art. Beginn der Vorsorge... 3. Kapitel Berechnungsgrundlagen... 3 Art. 3 Versicherter Lohn... 3 Art. 4 Umwandlungssätze... 3 3. Kapitel Vorsorgeleistungen... 3 Abschnitt Im Alter... 3 Art. 5 Altersrente... 3 Art. 6 Pensionierten-Kinderrente... 3 Art. 7 Auflösung des Zusatzkontos... 4 Abschnitt Im Todesfall... 4 Art. 8 Ehegattenrente... 4 Art. 9 Lebenspartnerrente... 4 Art. 0 Waisenrente... 4 Art. Todesfallkapital... 4 Art. Auflösung des Zusatzkontos... 5 Abschnitt 3 Bei Invalidität... 5 Art. 3 Invalidenrente... 5 Art. 4 Invaliden-Kinderrente... 6 Art. 5 Beitragsbefreiung... 6 Art. 6 Auflösung des Zusatzkontos... 6 4. Kapitel Finanzierung... 6 Abschnitt Beiträge... 6 Art. 7 Aufteilung der Beiträge und Schuldner... 6 Art. 8 Ende der Beitragspflicht... 6 Art. 9 Beitragssätze... 7 Abschnitt Eingebrachte Freizügigkeitsleistung... 7 Art. 0 Höhe der vollen reglementarischen Leistungen... 7 Abschnitt 3 Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen... 7 Art. Einkauf... 7 5. Kapitel Schlussbestimmungen... 7 Art. Änderung des Vorsorgeplanes... 7 Art. 3 Massgebender Text... 7 Art. 4 Inkrafttreten... 7 Vorsorgeplan Ausgabe 08 SR 07 0 Seite von 7

. Kapitel Versicherte Personen Art. Kreis der versicherten Personen In diesem Vorsorgeplan können Arbeitnehmer, welche aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen. Die Anmeldung zur Weiterführung der Vorsorge hat innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge zu erfolgen. Art. Beginn der Vorsorge Die Vorsorge beginnt an dem Tag, an dem die versicherte Person aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung.. Kapitel Berechnungsgrundlagen Art. 3 Versicherter Lohn Der versicherte Lohn entspricht dem versicherten Lohn, der unmittelbar vor der Weiterführung massgebend war, jedoch begrenzt auf den im gleichen Zeitpunkt geltenden maximalen versicherten Jahreslohn gemäss Art. 8 BVG. Der versicherte Lohn ist nicht veränderbar. Art. 4 Umwandlungssätze Die Umwandlungssätze werden im Anhang festgelegt. 3. Kapitel Vorsorgeleistungen Abschnitt Im Alter Art. 5 Altersrente Ordentliche Pensionierung Vorzeitige Pensionierung Aufgeschobene Pensionierung Die Altersrente richtet sich nach dem für die versicherte Person im ordentlichen Pensionsalter vorhandenen Alterskontoguthaben und den zu diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssätzen. Bei einer vorzeitigen Pensionierung richtet sie sich nach dem für die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Alterskontoguthaben und den nach versicherungstechnischen Grundsätzen verminderten Umwandlungssätzen. 3 Bei einer aufgeschobenen Pensionierung richtet sie sich nach dem für die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Alterskontoguthaben und den nach versicherungstechnischen Grundsätzen erhöhten Umwandlungssätzen. Art. 6 Höhe Pensionierten-Kinderrente Die Pensionierten-Kinderrente beträgt 0 % der laufenden Altersrente. Vorsorgeplan Ausgabe 08 SR 07 0 Seite 3 von 7

Scheidungsverfahren Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Art. 4 und 4a ZGB nicht berührt. Art. 7 Auflösung des Zusatzkontos Bei Bezug der Altersleistung Bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters Das Zusatzkonto wird bei Bezug der Altersrente bzw. des Alterskapitals aufgelöst und das Zusatzkontoguthaben wird der versicherten Person in Kapitalform ausbezahlt. Bei einer aufgeschobenen Pensionierung wird das Zusatzkonto auf Verlangen der versicherten Person frühestens bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters, spätestens jedoch bei Bezug der Altersrente bzw. des Alterskapitals, aufgelöst und der versicherten Person in Kapitalform ausbezahlt. Abschnitt Im Todesfall Art. 8 Ehegattenrente Die Ehegattenrente entspricht: a. beim Tod einer aktiven versicherten Person 60 % der versicherten Invalidenrente; b. beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentners 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. Art. 9 Lebenspartnerrente Im vorliegenden Vorsorgeplan besteht kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Art. 0 Waisenrente Die Waisenrente entspricht: a. beim Tod einer aktiven versicherten Person 0 % der versicherten Invalidenrente; b. beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentners 0 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 4a ZGB dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person. Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Art. 4 oder 4a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. Art. Todesfallkapital Das Todesfallkapital entspricht dem am Todestag vorhandenen Alterskontoguthaben. Von diesem wird eine allfällige Kapitalabfindung an den überlebenden Ehegatten abgezogen Vorsorgeplan Ausgabe 08 SR 07 0 Seite 4 von 7

Art. Auflösung des Zusatzkontos Anspruchsberechtigte Personen Lebenspartner Aufteilung des Zusatzkontoguthabens Verfall an die Stiftung Abschnitt 3 Das Zusatzkonto wird beim Tod der versicherten Person aufgelöst und das Zusatzkontoguthaben wird in Kapitalform ausbezahlt. Anspruch auf das Zusatzkontoguthaben haben: a. der überlebende Ehegatte, die Kinder der versicherten Person, die Anspruch auf eine Waisenrente im Sinne dieses Reglements haben, sowie der geschiedene Ehegatte, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine Rente nach Art. 4e Abs. oder Art. 6 Abs. ZGB zugesprochen wird, welche im Zeitpunkt des Todes noch geschuldet gewesen ist bzw. der geschiedene Ehegatte, dem vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts per. Januar 07 eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde; b. bei deren Fehlen die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Wohnsitz geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; c. bei deren Fehlen die Kinder der verstorbenen Person, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente im Sinne dieses Reglements haben; d. bei deren Fehlen die Eltern; e. bei deren Fehlen die Geschwister; f. bei deren Fehlen die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. Für die Begünstigung nach Absatz Buchstabe b wird weiter vorausgesetzt, dass beide Lebenspartner unverheiratet und nicht miteinander in einem Grad verwandt sind, nach welchem eine Eheschliessung verboten wäre. 3 Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, so wird das Zusatzkontoguthaben zu gleichen Teilen ausbezahlt. 4 Fehlen Anspruchsberechtigte nach Absatz, fällt das Zusatzkontoguthaben an die Stiftung. Bei Invalidität Art. 3 Invalidenrente Die Invalidenrente richtet sich nach dem Guthaben, welches sich aus: a. dem Alterskontoguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat, und b. der Summe der künftigen Sparbeiträge ohne Zinsen für die bis zum ordentlichen Pensionsalter fehlenden Jahre, berechnet aufgrund des für die versicherte Person zuletzt bei voller Erwerbstätigkeit geltenden versicherten Lohn zusammensetzt, und den für die versicherte Person im ordentlichen Pensionsalter gültigen Umwandlungssätzen. Vorsorgeplan Ausgabe 08 SR 07 0 Seite 5 von 7

Art. 4 Invaliden-Kinderrente Die Invaliden-Kinderrente beträgt 0 % der laufenden Invalidenrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach den Artikeln 4 und 4a ZGB nicht berührt. Art. 5 Beginn Höhe Beitragsbefreiung Die Beitragsbefreiung beginnt nach Ablauf von drei Monaten ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Kein Anspruch auf die Beitragsbefreiung besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters eintritt. Die versicherte Person hat Anspruch auf die Befreiung: a. des vollen Beitrags, wenn sie zu mindestens 70 % arbeitsunfähig ist; b. von drei Vierteln des Beitrags, wenn sie zu mindestens 60 % arbeitsunfähig ist; c. von der Hälfte des Beitrags, wenn sie mindestens zu 50 % arbeitsunfähig ist; d. von einem Viertel des Beitrags, wenn sie mindestens zu 40 % arbeitsunfähig ist. Ab dem Zeitpunkt, für welchen die IV einen Invaliditätsgrad festgelegt hat, ist der Anspruch auf die Beitragsbefreiung nicht mehr von dem Arbeitsunfähigkeitsgrad abhängig, sondern von dem von der IV festgelegten Invaliditätsgrad. Ende 3 Der Anspruch auf die Beitragsbefreiung erlischt im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Stiftung, spätestens jedoch Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Wird die versicherte Person später in einem rentenbegründenden Ausmass von der IV als invalid erklärt, wird die Beitragsbefreiung rückwirkend bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erbracht. Art. 6 Auflösung des Zusatzkontos Bezieht die versicherte Person eine ganze Rente der IV, wird das Zusatzkonto der versicherten Person in Kapitalform ausbezahlt. 4. Kapitel Finanzierung Abschnitt Beiträge Art. 7 Aufteilung der Beiträge und Schuldner Die versicherte Person schuldet die gesamten Beiträge. Art. 8 Ende der Beitragspflicht Die Beitragspflicht endet mit dem Tag, an dem die versicherte Person die Altersleistung bezieht, stirbt oder Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat. Bei einem Aufschub ergibt sich die Beitragspflicht aus der Tabelle im Anhang. Vorsorgeplan Ausgabe 08 SR 07 0 Seite 6 von 7

Art. 9 Beitragssätze Die Beitragssätze werden in Prozenten des versicherten Lohnes festgesetzt und richten sich nach dem jeweiligen Alter und Geschlecht der versicherten Person. Sie werden im Anhang festgelegt. Abschnitt Eingebrachte Freizügigkeitsleistung Art. 0 Höhe der vollen reglementarischen Leistungen Die Höhe der vollen reglementarischen Leistungen wird im Anhang festgelegt. Abschnitt 3 Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen Art. Höhe Frist Einkauf Die Höhe des maximal möglichen Einkaufs wird im Anhang festgelegt. In Abweichung von Art. 4 Abs. und der Allgemeinen Bestimmungen ist ein Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in die Vorsorge möglich. 5. Kapitel Schlussbestimmungen Art. Änderung des Vorsorgeplanes Der Stiftungsrat kann diesen Vorsorgeplan jederzeit ändern. Art. 3 Massgebender Text Massgebend ist der deutsche Text des Vorsorgeplanes. Art. 4 Inkrafttreten Dieser Vorsorgeplan wurde am 0..07 vom Stiftungsrat verabschiedet. Er tritt am 0.0.08 in Kraft und ersetzt alle früheren Ausgaben. Vorsorgeplan Ausgabe 08 SR 07 0 Seite 7 von 7