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10 17 Aktuelle Informationen für unsere Mandanten Termine (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge)... 2 Nochmals: Betriebsprüfungen Vorsysteme / Wichtiger Hinweis... 2 Zur Erinnerung! - Rechnungen und Belege auf Thermopapier... 3 Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen: Verfügbarkeit eines,,anderen" Arbeitsplatzes... 3 Verlustabzugsverbot bei Kapitalgesellschaften bis 2015 verfassungswidrig... 4 Private Veräußerungsgeschäfte mit Ferienwohnungen... 4 Geringwertige Wirtschaftsgüter - Wie Arbeitnehmer von der Erhöhung des Grenzwerts auf 800 ab 2018 profitieren... 5 Betriebsrente wird attraktiver... 6 Siegert. Eden. Kastens. Steuerberatungsgesellschaft mbh Amtsgericht Bremen, HRB 22828 USt-IDNr.: DE 242413958 Geschäftsführung: Dipl. Kfm. Stephan Siegert Doris Eden Margret Kastens Norderneystr. 16. 28217 Bremen T 0421-38 06 70. F 0421-380 67 67 info@siegert-stb.de www.siegert-stb.de Bankverbindung: Volksbank Bremen-Nord BIC GEN0DEF1HB2 IBAN DE94 2919 0330 1326 3994 00

Termine (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) TERMINE OKTOBER 2017 Steuerart Fälligkeit Überweisung Scheck/bar Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.10.2017 13.10.2017 Keine Schonfrist Umsatzsteuer 10.10.2017 13.10.2017 Keine Schonfrist Sozialversicherungsabgaben 26.10.2017 Keine Schonfrist Keine Schonfrist TERMINE NOVEMBER 2017 Steuerart Fälligkeit Überweisung Scheck/bar Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.11.2017 13.11.2017 Keine Schonfrist Umsatzsteuer 10.11.2017 13.11.2017 Keine Schonfrist Gewerbesteuer 15.11.2017 20.11.2017 Keine Schonfrist Grundsteuer 15.11.2017 20.11.2017 Keine Schonfrist Sozialversicherungsabgaben 28.11.2017 Keine Schonfrist Keine Schonfrist Steuern: Bei verspäteter Zahlung bis zu 3 Tagen werden Zuschläge nicht erhoben ( 240 Abs. 3 AO i.d.f StÄndG 2003). Diese Schonfrist entfällt bei Barzahlung und Zahlungen per Scheck. Seit 01.01.2007 gelten Zahlungen per Scheck erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet. Sozialversicherung: Seit 2006 sind Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. (Der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage). Nochmals: Betriebsprüfungen Vorsysteme / Wichtiger Hinweis Seit Einführung des digitalen Datenzugriffs (Abgabenordnung 2004) ist es der Finanzverwaltung gestattet, direkt auf die elektronischen Daten des zu prüfenden Unternehmens zuzugreifen. Der Zugriff betrifft nicht nur die Finanz- und Lohnbuchhaltung, sondern umfasst auch Daten aus den sog. " Vorsystemen " wie Warenwirtschaftssystemen, Fakturierungssystemen, Kassensystemen, Auftragsabwicklungen, CMS, ERP, Kundeninformationssystem, Zeiterfassungssystemen etc., also einfach ausgedrückt, auf alle steuerlich relevanten EDV-Daten, hierzu zählen ggf. auch Microsoft-Office-Daten, also Word, Excel etc. 2

In der Vergangenheit haben die Betriebsprüfer in der Betriebsprüfungspraxis relativ wenig von ihrem Recht auf den Datenzugriff auf Vorsysteme Gebrauch gemacht. Dies ändert sich aktuell deutlich! Inzwischen wird regelmäßig nach vorhandenen Vorsystemen gefragt und dann ggf. die Daten bzw. der Datenzugriff angefordert. Aus diesen Vorsystemen lassen sich ggf. sehr detailliert Daten auswerten. Für Sie gilt: Sämtliche steuerrelevanten elektronischen Daten müssen unveränderbar aufbewahrt werden / digital gesichert werden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Daten im Unternehmen generiert wurden (z. B. Buchführung) oder von außen in die betriebliche Sphäre gelangten (z. B. elektronische Bankauszüge). Im Extremfall kann es bei Verstößen zur vollständigen Verwerfung der Buchführung und anschließenden Vollschätzung kommen. Zur Erinnerung! - Rechnungen und Belege auf Thermopapier Seit langen Jahren werden vielfach, z.b. im Einzelhandel, bei Tankstellen, in der Gastronomie Rechnungen und Belege auf Thermopapier gedruckt. Die Haltbarkeit dieser Belege auf Thermopapier liegt je nach Qualitätsstufe zwischen 3 bis 10 Jahren. Häufig wird bei Tankstellen, Restaurants und in Einzelhandelsgeschäften Thermopapier der geringsten Haltbarkeitsstufe verwendet. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Thermobelege nach gewisser Zeit nicht mehr lesbar sind, insbesondere, wenn sie dem Tageslicht ausgesetzt sind. Betriebsausgaben und Vorsteuern können jedoch nur geltend gemacht werden, wenn sie auf Verlangen z.b. bei Betriebsprüfungen durch Vorlage von lesbaren Rechnungen und Belegen nachgewiesen werden. Um die Lesbarkeit während der Aufbewahrungsfrist zu gewährleisten, können die auf Thermopapier erhaltenen Rechnungen, Belege und Unterlagen kopiert oder unter den Voraussetzungen des 147 Abs. 2 AO auf einem Datenträger, z. B. durch Einscannen, gespeichert werden. Wir bitten um entsprechende Beachtung! Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen: Verfügbarkeit eines,,anderen" Arbeitsplatzes Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können von Selbständigen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein anderer betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz ist nur dann verfügbar, wenn er die entsprechende Ausstattung aufweist und der Selbständige ihn dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zumutbar nutzen kann. 3

Ein Finanzgericht hatte das häusliche Arbeitszimmer eines selbständigen Logopäden anerkannt. Im Streitfall standen zwar vier Praxisräume zur Verfügung, die aber ausschließlich von den vier Angestellten für Therapiezwecke genutzt wurden. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die (Therapie- )Räume des Logopäden standen nur in den Abendstunden und am Wochenende zur Verfügung und waren wegen ihrer besonderen Ausstattung für die umfangreiche Verwaltungstätigkeit nur eingeschränkt nutzbar. Es sei im Streitfall auch nicht zumutbar gewesen, einen weiteren Arbeitsplatz oder einen Raum zur ausschließlichen Nutzung für Büro- und Verwaltungstätigkeiten zu Lasten von Behandlungsmöglichkeiten einzurichten; für das häusliche Arbeitszimmer wurde daher ein Betriebsausgabenabzug von 1.250 Euro (Höchstbetrag) anerkannt. Verlustabzugsverbot bei Kapitalgesellschaften bis 2015 verfassungswidrig Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft können dann verloren gehen, wenn Gesellschaftsanteile von einem Dritten erworben werden. Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Kapitalanteile auf den Erwerber übertragen, entfällt der Verlustabzug vollständig; bei einem Anteilserwerb von mehr als 25% wird der Verlustabzug der Gesellschaft anteilig gekürzt (vgl. 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Diese Regelung ist jetzt vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Nach Auffassung des Gerichts besteht für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften (mit oder ohne schädlichem Beteiligungserwerb) kein sachlicher Grund; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft ändere sich nicht durch eine bloße Anteilsübertragung. Auch die Gefahr vermeintlicher missbräuchlicher Gestaltungen ( Mantelkauf ) sei eher abstrakt und rechtfertige keine derart willkürliche Regelung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, die verfassungswidrige Vorschrift bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend für die Zeit vom Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 zu beseitigen. Kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, wird die Vorschrift des 8c Abs. 1 Satz 1 KStG rückwirkend für nichtig erklärt. Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht die Frage, ob diese Beurteilung durch den seit 2016 geltenden 8d KStG (Verlustvortrag bei Fortführung des Betriebs) beeinflusst wird. Private Veräußerungsgeschäfte mit Ferienwohnungen Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (sog. Spekulationsgeschäfte, vgl. 23 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch Objekte, die 4

im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Unklar war bisher, wie bei Zweit- oder Ferienwohnungen die,,spekulationsgewinnbesteuerung" durch Selbstnutzung ggf. vermieden werden kann. Zu dieser Frage hat ein Finanzgericht eine sehr restriktive Auffassung vertreten. Danach ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei einer als Zweitwohnung genutzten Ferienwohnung nicht gegeben, wenn sie nicht aus beruflichen Gründen - z.b. bei doppelter Haushaltsführung - vorgehalten und genutzt wird, sondern im Wesentlichen für Erholungszwecke. Nach dieser Entscheidung wären Spekulationsgewinne mit Ferienwohnungen regelmäßig einkommensteuerpflichtig, wenn diese nur für Erholungszwecke selbst genutzt wurden. Gegen das Urteil ist jedoch ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, die Entscheidung bleibt abzuwarten. Geringwertige Wirtschaftsgüter - Wie Arbeitnehmer von der Erhöhung des Grenzwerts auf 800 ab 2018 profitieren Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln einschließlich Umsatzsteuer können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie für das einzelne Arbeitsmittel ohne Umsatzsteuer die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht übersteigen. Für Anschaffungen bis zum 31.12.2017 beträgt der Grenzwert 410. Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird der Grenzwert für Anschaffungen ab dem 1.1.2018 von 410 auf 800 angehoben. Höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die Kalenderjahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer plant die Anschaffung eines Notebooks, das er nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen will. Der Kaufpreis für das Notebook soll 799 (671,43 netto + 127,57 Umsatzsteuer) betragen. Für die Einstufung als geringwertiges Wirtschaftsgut ist der Nettopreis entscheidend. Dieser liegt über 410, aber unter 800. Das bedeutet, dass das Notebook bei einer Anschaffung in 2017 über die Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben ist (799 : 3 = 266,33 ; im Jahr 2017 anteilig nach Monaten). bei einer Anschaffung in 2018 die Anschaffungskosten von 799 sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können. 5

Die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt für Anschaffungen ab dem 1.1.2018. Wie das vorstehende Beispiel zeigt, kann es aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, die Anschaffung in das Jahr 2018 zu verschieben, wenn der Kaufpreis für das Arbeitsmittel (z.b. für ein Notebook) mehr als 487,90 brutto und nicht mehr als 952 brutto beträgt. Dann kann der gesamte Betrag sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden. Veräußert der Arbeitnehmer ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut, ist ein sich eventuell ergebender Veräußerungserlös nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Das heißt, der Veräußerungserlös ist steuerfrei. Betriebsrente wird attraktiver Der Bundesrat hat am 7.7.2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Es tritt zum 1.1.2018 in Kraft. U.A. sind folgende Punkte neugeregelt: Gewerkschaften und Arbeitgeber haben künftig die Möglichkeit, Betriebsrenten erstmals ohne die Haftung von Arbeitgebern zu vereinbaren. Die Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Arbeitgeber erhalten einen direkten Steuerzuschuss von 30 %, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 brutto eine Betriebsrente anbieten. Sie müssen dazu Beiträge zahlen zwischen 240 bis 480 jährlich. Zudem wird der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen auf bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Die Grundzulage bei der Riester-Rente steige von derzeit 154 auf 175. Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis 202 anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge. SIEGERT EDEN KASTENS Vorangegangene Mandanteninformationen dienen zur allgemeinen Information über aktuelle steuerliche Fragestellungen und Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und sind als solche zu sehen. Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch uns. Ein Mandatsverhältnis kommt durch die Nutzung bzw. das Einsehen dieser Informationen nicht zustande. Sollte sich aus den Informationen heraus konkreter Beratungsbedarf für Sie ergeben, stehen wir hierfür jederzeit zur Verfügung. 6