Bescheinigung vom Seite 1 von 8. Lupus alpha Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr.

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Bescheinigung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die Prüfung der steuerlichen Angaben

Transkript:

Bescheinigung vom 02.01.2018 Seite 1 von 8 Lupus alpha Investment GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Ex-Tag der Zwischenausschüttung: 06.12.2017 Valuta: 08.12.2017 Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 20.11.2017 Name des Investmentfonds: Lupus alpha Dividend Champions C ISIN: DE000A1JDV61 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG Privatvermögen KStG 1) Sonst. EUR EUR EUR je Anteil je Anteil je Anteil Barausschüttung 2,7000000 2,7000000 2,7000000 1 a) Betrag der Ausschüttung 3) 3,0082745 3,0082745 3,0082745 in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüttungsgleicher Ertrag 1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 3,0082745 3,0082745 3,0082745 1 c) Im Betrag der ausgeschütteten/ ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. 1 i.v.m. 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des 16 i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 4) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) - - 3,0082745-0,0000000 0,0000000 cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 0,0000000 0,0000000 steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i.s.d. 20 EStG sind steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000000-0,0000000 ii) jj) kk) ll) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, für die kein Abzug nach Abs. 4 vorgenommen wurde in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. 2 in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. 2 0,7771226 0,7771226 0,7771226 - - 0,7771226

Bescheinigung vom 02.01.2018 Seite 2 von 8 1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge 1 f) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 2,4480216 2,4480216 2,4480216 i.s.d. 7 Abs. 3 0,5602529 0,5602529 0,5602529 davon inländische Mieterträge cc) i.s.d. 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d enthalten 2,4480216 2,4480216 2,4480216 Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 entfällt, und cc) der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen wurde 5) in 1 f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen wurde in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 der nach einem DBA als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 5) in 1 f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 0,1167982 0,1167982 0,1167982 - - 0,1167982 1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung 1 h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 6) 0,3082745 0,3082745 0,3082745 Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Steuerlicher Zufluss: 31.12.2017 Name des Investmentfonds: Lupus alpha Dividend Champions C ISIN: DE000A1JDV61 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG Privatvermögen KStG 1) Sonst. EUR EUR EUR je Anteil je Anteil je Anteil Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 0,5364609 0,5364609 0,5364609 1 c) In der Thesaurierung enthaltene Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. 1 i.v.m. 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des 16 i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 4) - - 0,5364609 cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 0,0000000 0,0000000 gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000000-0,0000000 ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, für die kein Abzug nach Abs. 4 vorgenommen wurde

Bescheinigung vom 02.01.2018 Seite 3 von 8 jj) kk) ll) in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. 2 in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. 2 1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge 1 f) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 0,4530960 0,4530960 0,4530960 i.s.d. 7 Abs. 3 0,0833649 0,0833649 0,0833649 davon inländische Mieterträge cc) i.s.d. 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d enthalten 0,4530960 0,4530960 0,4530960 Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 entfällt, und cc) der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen wurde 5) in 1 f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen wurde in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 der nach einem DBA als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 5) in 1 f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 0,0000000 0,0536588 0,0536588 - - 0,0536588 1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung 1 h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 6) 0,0674183 0,0674183 0,0674183 Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Ex-Tag der Zwischenausschüttung: 06.12.2017 Valuta: 08.12.2017 Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 20.11.2017 Name des Investmentfonds: Lupus alpha Dividend Champions R ISIN: DE000A1XDX79 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG Privatvermögen KStG 1) Sonst. EUR EUR EUR je Anteil je Anteil je Anteil Barausschüttung 1,3000000 1,3000000 1,3000000 1 a) Betrag der Ausschüttung 3) 1,4820499 1,4820499 1,4820499

Bescheinigung vom 02.01.2018 Seite 4 von 8 in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge Teilthesaurierungsbetrag/ ausschüttungsgleicher Ertrag 1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 1,4820499 1,4820499 1,4820499 1 c) Im Betrag der ausgeschütteten/ ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. 1 i.v.m. 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des 16 i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 4) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG 4) - - 1,4820499-0,0000000 0,0000000 cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 0,0000000 0,0000000 steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i.s.d. 20 EStG sind steuerfreie Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000000-0,0000000 ii) jj) kk) ll) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, für die kein Abzug nach Abs. 4 vorgenommen wurde in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. 2 in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. 2 0,4586523 0,4586523 0,4586523 - - 0,4586523 1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge 1 f) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 1,2055976 1,2055976 1,2055976 i.s.d. 7 Abs. 3 0,2764523 0,2764523 0,2764523 davon inländische Mieterträge cc) i.s.d. 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d enthalten 1,2055976 1,2055976 1,2055976 Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 entfällt, und cc) der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen wurde 5) in 1 f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen wurde in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 der nach einem DBA als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 5) 0,0653228 0,0653228 0,0653228 - - 0,0653228

Bescheinigung vom 02.01.2018 Seite 5 von 8 in 1 f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung 1 h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 6) 0,1820499 0,1820499 0,1820499 Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Steuerlicher Zufluss: 31.12.2017 Name des Investmentfonds: Lupus alpha Dividend Champions R ISIN: DE000A1XDX79 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG Privatvermögen KStG 1) Sonst. EUR EUR EUR je Anteil je Anteil je Anteil Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 0,3934322 0,3934322 0,3934322 1 c) In der Thesaurierung enthaltene Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. 1 i.v.m. 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des 16 i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 4) - - 0,3934322 cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 0,0000000 0,0000000 gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000000-0,0000000 ii) jj) kk) ll) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, für die kein Abzug nach Abs. 4 vorgenommen wurde in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. 2 in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 i.v.m. 8b Abs. 2 1 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge 1 f) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 0,3172308 0,3172308 0,3172308 i.s.d. 7 Abs. 3 0,0762014 0,0762014 0,0762014 davon inländische Mieterträge cc) i.s.d. 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d enthalten 0,3172308 0,3172308 0,3172308 Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 entfällt, und der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen wurde 5) in 1 f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 0,0000000 0,0256995 0,0256995 - - 0,0256995

Bescheinigung vom 02.01.2018 Seite 6 von 8 cc) der nach 4 Abs. 2 i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 vorgenommen wurde in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 der nach einem DBA als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist 5) in 1 f enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung 1 h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 6) 0,0716228 0,0716228 0,0716228 Steuerlicher Anhang: 1) Angaben für Anleger, die nach dem KStG besteuert werden. Bei den Angaben ist zu beachten, dass 8b Abs. 1 bis 6 KStG für Anleger, die bestimmte Körperschaften sind, keine Anwendung findet. Die Anwendbarkeit vorgenannter Vorschriften kann auch Einfluss auf die Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern haben. Angaben für Anleger, die ihre Anteile im halten und nach dem EStG besteuert werden (z.b. Einzelunternehmer oder Mitunternehmer in gewerblichen Personengesellschaften). 3) Der Betrag der Ausschüttung ist ausgewiesen zuzüglich auf Ebene des Investmentfonds abzuführender Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie gezahlter, abzüglich erstatteter ausländischer Quellensteuern, soweit 4 Abs. 4 InvStG nicht angewendet wurde (BMF-Schreiben v. 18.08.2009, Tz. 1. 4) Die Einkünfte sind zu 100 % ausgewiesen. 5) Der Ausweis der ausländischen anrechenbaren (fiktiven) Quellensteuer erfolgt beim Privatanleger unter Beachtung der Höchstbetragsberechnung. 6) Der Ausweis der gezahlten Quellensteuer des aktuellen Geschäftsjahres vermindert um die erstattete Quellensteuer aus Vorjahren nach 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 h) InvStG erfolgt unter Berücksichtigung der auf Fondsebene bereits nach 4 Abs. 4 InvStG als Werbungskosten abgezogenen anrechenbaren ausländischen Quellensteuer. Soweit die erstattete Quellensteuer die gezahlte Quellensteuer übersteigt, erfolgt der Ausweis als negativer Betrag.

Bescheinigung vom 02.01.2018 Seite 7 von 8 Lupus alpha Investment GmbH Bescheinigung über die Angaben i.s.d. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG für die vorstehenden Investmentfonds für den genannten Zeitraum An die Lupus alpha Investment GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft): Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu prüfen, ob die von der Gesellschaft für die oben genannten Investmentfonds für den genannten Zeitraum zu veröffentlichenden Angaben nach 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Bescheinigung hat zudem eine Aussage darüber zu enthalten, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 AO vorliegen, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG oder auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beziehen. Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Die Ermittlung beruht auf der Buchführung/den Aufzeichnungen und dem Jahresbericht nach 44 Abs. 1 InvG bzw. 101 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für den betreffenden Zeitraum. Sie besteht aus einer Überleitung aufgrund steuerlicher Vorschriften und der Zusammenstellung der zur Bekanntmachung bestimmten steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG. In den Jahresbericht sowie in die steuerlichen Angaben sind Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an anderen Investmentfonds (Zielfonds) investiert hat, verwendet sie die ihr für diese Zielfonds vorliegenden steuerlichen Angaben. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG zu veröffentlichenden Angaben in Übereinstimmung mit den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Unsere Prüfung erfolgt auf der Grundlage der von einem Abschlussprüfer nach 44 Abs. 5 InvG bzw. 102 KAGB geprüften Buchführung/Aufzeichnungen und des geprüften Jahresberichtes. Unserer Beurteilung unterliegen die darauf beruhende Überleitung und die zur Bekanntmachung bestimmten Angaben. Unsere Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die steuerliche Qualifikation von Kapitalanlagen, von Erträgen und Aufwendungen einschließlich deren Zuordnung als Werbungskosten sowie sonstiger steuerlicher Aufzeichnungen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die Gesellschaft nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Wir haben unsere Prüfung unter sinngemäßer Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Verwaltung des Investmentfonds sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung berücksichtigen wir das für die Ermittlung der Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG relevante interne Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Die Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesbegründungen, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung oder insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen können. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, des Rechts nach 42 AO vorliegen, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG auswirken kann, sind nach 5 Abs. 1a Satz 3 InvStG keine über die Prüfung der Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehenden Ermittlungen vorzunehmen. Für unsere Aussage, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 AO vorliegen, der sich auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG beziehen, haben wir besondere Ermittlungen nur im Hinblick auf Vorgänge des laufenden Jahres vorgenommen. Unsere Aussage stützen wir auf analytische Prüfungshandlungen und Befragungen zu den veröffentlichten Aktiengewinnen und den veröffentlichten Rücknahmepreisen für den Berichtszeitraum. Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft nach 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben nach 5 Abs. 1

Bescheinigung vom 02.01.2018 Seite 8 von 8 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Es haben sich keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 AO ergeben, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG oder auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus Sicht der Finanzverwaltung aus den von den Investmentfonds durchgeführten Geschäften oder sonstigen Umständen, insbesondere dem Abschluss von derivativen Geschäften, dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen, dem Bezug von Leistungen, durch die Werbungskosten entstehen, der Vornahme eines Ertragsausgleichs, der Entscheidung über die Ausschüttung von Erträgen, sowie deren Zusammenspiel (weitere) Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 AO ergeben. Frankfurt am Main, den 02.01.2018 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Olaf J. Mielke, MBA Steuerberater Katrin Kiepke Steuerberaterin