Korrekturrichtlinie Studiengang Wirtschaft, postgradual Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 04.05.02 Um eine möglichst gleiche Bewertung zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die angegebene Lösung, die richtig ist, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Sind in der Musterlösung die für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser auf Teillösungen dem Korrektor überlassen. Rechenfehler sollten nur zur Abwertung des betreffenden Teilschrittes führen. Wird mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so sind die hierfür vorgesehenen zu erteilen. 50% der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen. Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie bitte nach folgendem Bewertungsschema vor: % der von der Note Gesamtpunktzahl erzielten 95-100 1 sehr gut 90-94,5 1,3 85-89,5 1,7 80-84,5 2 gut 75-79,5 2,3 70-74,5 2,7 65-69,5 3 befriedigend 60-64,5 3,3 55-59,5 3,7 50-54,5 4 ausreichend 0-49,5 5 nicht ausreichend FFH Fern-Fachhochschule Hamburg 1
Lösung 1: SB 4 S. 27ff. a) Das gemilderte Niederstwertprinzip wird auf das Anlagevermögen angewandt, bei dauerhafter Wertminderung besteht eine Abwertungspflicht. ( 253 Abs. 2 S. 3 HGB). b) Das strenge Niederstwertprinzip gilt für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, bei denen der niedrigere Börsen- oder Marktpreis bzw. der beizulegende Wert anzusetzen ist. ( 253 Abs. 3 S. 1und 2 HGB) c) Aus dem Vorsichtsprinzip erwächst das Realisationsprinzip: Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden. ( 252 Abs.1 Nr. 4 HGB ) a) Dagegen müssen, nach dem Prinzip der Ungleichbehandlung (Imparitätsprinzip), nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden aus dem Prinzip der Vorsicht heraus. Lösung 2: 16 4 4 4 4 1 SB 7 S. 32ff. a) Stille Reserven entstehen durch 9 Befolgen gesetzlicher Vorschriften: Anschaffungskosten als Obergrenze: (Je richtigem Bsp. 3 P., Beispiel Grundstückskauf max. 9 P.) Ausübung von Wahlrechten: Nichtausnutzung von Ansatzwahlrechten: derivativer Geschäfts- oder Firmenwert Wahl der Bewertungsverfahren: Durchschnittsverfahren oder Lifo- Verfahren etc. Auf der Passivseite z.b. Wahlrechte beim Ansatz von Instandhaltungs- Rückstellungen, die erst nach Ablauf der ersten drei Monate im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, u.a.m. b) Nach der Art des Entstehens werden die stillen Reserven auch wieder 3 aufgelöst: Verkauf zum Marktpreis, Neubewertung zum Bilanzstichtag. Lösung 3: SB 7 S. 26 a) Ursachen planmäßiger Abschreibung: Technischer Art: Substanzabbau, normaler Verschleiß durch Gebrauch, Zeiteinfluss Rechtlicher Art: Ablauf von Schutzrechten, Ablauf von Mietverträgen Wirtschaftlicher und sonstiger Art: Projektablauf b) Ursachen außerplanmäßiger Abschreibung: Technischer Art: Überlastung, Bedienungsfehler, Unfälle Rechtlicher Art: Enteignungen, gesetzliche und sonstige Auflagen Wirtschaftlicher und sonstiger Art: Preis-/Wertverfall, außergewöhnlicher technischer Fortschritt, Markt- und Nachfragewandel 1 FFH Fern-Fachhochschule Hamburg 1
Lösung 4: 15 SB 7 S. 18 Die Planierraupe ist ein Vermögensgegenstand des abnutzbaren Anlagevermögens, das mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten ist. ( 253 Abs.1 S.1 HGB). Der in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Planierraupe angeschaffte Wetterschutz bildet mit dieser ein einheitliches Wirtschaftsgut. Es handelt sich nicht um Erhaltungsaufwand, sondern um eine aktivierungspflichtige Erweiterung des Vermögensgegenstandes. Der Wetterschutz kann auch nicht gesondert abgeschrieben werden, da er nicht selbstständig nutzbar ist. Für die vorzunehmende Abschreibung gilt die Vereinfachungsregelung. 1 Punkt Planierraupe 30.000,-- netto 1 Punkt - 3% Skonto 900,-- netto 1 Punkt 29.100,-- Wetterschutz 2.000,-- 1 Punkt Montagekosten 500,-- 1 Punkt = Anschaffungskosten 31.600,-- 1 Punkt - Abschr. 25% für 2 bzw. für 6 Mon. 1.316,-- bzw. 3.950,-- (Jede der beiden Lösungen ist anzuerkennen.) Buchwert 31.12.02 27.650,-- bzw. 30.284,-- 1 Punkt Lösung 5: SB 6 S. 32ff. a) Gemäß 264 Abs.1 S. 1 HGB müssen Kapitalgesellschaften neben dem JA einen Lagebericht aufstellen. Gem. 264 Abs.1 S. 3 HGB brauchen kleine Kapgesell. den Lagebericht nicht aufzustellen. b) Die Aufgaben des Lageberichts unterscheiden sich in Pflicht- und Sollinhalte. Er dient der Verbesserung der Informationen der Jahresabschlussadressaten in Bezug auf: 13 8 (je richtiger Aufgabe 2 P., max. 8 P.) Den Verlauf von Absatz, Produktion, Beschaffung, Finanzierung etc. im abgelauf. Gesch.jahr. Den derzeitigen Umsatz- und Auftragsbestand, Personalangelegenheiten Relevante Gefährdungen der Vermögens- und Ertragslage (Branche, Konjunktur) Nachtragsinformationen, Trends, Prognosen c) Es herrscht weitestgehend Gestaltungsfreiheit; Klarheit und Übersichtlichkeit sollten gewahrt bleiben. FFH Fern-Fachhochschule Hamburg 2
Lösung 6: SB 7 S. 12 a) Da es sich im vorliegenden Fall um gleichartige Gegenstände mit bekanntem Durchschnittswert handelt, sind zur Bewertung der drei Gruppen nach 240 Abs. 4 HGB die Voraussetzungen jeweils gegeben. b) Die Ersatzzeile gelten als nicht selbstständig nutzbare Teile des Anlagevermögens. Wenn der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Wertveränderungen unterliegt, ist eine Festbewertung gem. 240 Abs. 3 HGB möglich. 1 6 6 Lösung 7: 10 a) Anfangsbestand 600 kg Zugang 1 1.000 kg Zugang 2 800 kg Zugang 3 600 kg 3.000 kg Abgang 1 400 kg Abgang 2 1.600 kg Abgang 3 200 kg 2.200 kg Endbestand 800 kg 1 Punkt (1) Gleitender gewogener Durchschnitt 1 Punkt Datum Vorgang Menge Preis Wert 01.01. 15.02. AB Zu 1 600 1000 100 105 60.000 105.000 24.02. Abg 1 1600 400 165.000 41.250 13.04. Zu 2 1200 800 95 123.750 76.000 30.07. Abg 2 2.000 1.600 99.875 99,875 199.750 159.800 15.10. Zu 3 400 600 99,875 107,50 39.950 64.500 03.12. Abg 3 1.000 200 104,45 104,45 104.450 20.890 31.12. EB 800 104,45 83.560 (2) Fifo-Verfahren 1 Punkt 600 kg zu 107,50 Euro = 64.500,- Euro 200 kg zu 95,- Euro = 19.000,- Euro Lagerwert 83.500,- Euro (3) Lifo-Verfahren 600 kg à 100 Euro = 60.000 Euro 200 kg à 105 Euro = 21.000 Euro Lagerwert 81.000 Euro 1 Punkt FFH Fern-Fachhochschule Hamburg 3
b) Wertansätze (1) Gleitender gewogener Durchschnitt Keine Änderung, da der Marktpreis > Durchschnittspreis (2) Der Preis vom 15.10. (107,50) > Marktpreis, er ist daher durch den Marktpreis zu ersetzen (Layer-Methode): 600 kg zu 105,80 Euro = 63.480,- Euro 200 kg zu 95,- Euro = 19.000,- Euro Lagerwert = 82.480,- Euro (3) Lifo-Wert < Marktpreis (105,80). Also wird der Lifo-Wert angesetzt: 81.000 (keine Änderung) c) Nach 253 (3) HGB besteht ein Wahlrecht, auf den erwarteten niedrigeren Wert abzuschreiben, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wert erneut geändert werden muss. Es kann mithin angesetzt werden: 92 800 = 73.600. Lösung 8: SB 5 S. 50ff. Lösung der Bewertungsprobleme: a) Nach 249 Abs. 1 S. 3 HGB darf eine Rückstellung wegen unterlassener Aufwendung für Instandhaltung gebildet werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf der drei Monate im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird. Im folgenden Geschäftsjahr im April wurde die Instandhaltung nachgeholt, deshalb darf die AG eine Rückstellung in Höhe von 9.000,-- bilden. b) Die Höhe des zu zahlenden Betrages steht fest. Die Voraussetzung zur Bildung einer Rückstellung fehlt. Der Betrag ist unter dem Posten Sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen. 10 6 4 FFH Fern-Fachhochschule Hamburg 4