IM NAMEN DER REPUBLIK

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LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

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gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

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Transkript:

6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at Datenschutzinformationen: www.lvwg-tirol.gv.at/datenschutz Geschäftszeichen: LVwG-2017/17/1869-3 Ort, Datum: Innsbruck, 20.08.2018 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. in Luchner über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Partnerschaft BB, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2017 zu Zl ****, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Sachverhalt: Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2017 zu Zl ****, wurde gemäß 42 Abs 3 StbG 1985 festgestellt, dass AA, geboren am XX.XX.XXXX in Y, Türkei, wohnhaft in Z, Adresse 1 die durch Erstreckung gemäß 17 Abs 1 Z 1 StbG 1985 und mit Wirkung vom 06.07.1999 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft gemäß 27 Abs 1 StbG 1985 mit dem Tag des Urteils Nr **** des türkischen Innenministeriums am 02.06.2004 verloren habe. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft am 02.06.2004 wieder erhalten habe. Er habe selbst einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt. Es wäre diese aufgrund des Antrags mit Wirksamkeit vom 02.06.2004 verliehen worden. Damit habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft mit demselben Datum, nämlich 02.06.2004 gemäß 27 Abs 1 StbG 1985 idgf verloren. Da er die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht beantragt habe sei ihm auch keine solche Genehmigung erteilt worden.

- 2 - Der Beschwerdeführer habe zwei Kinder. CC, geboren am XX.XX.XXXX in Z und DD, geboren am XX.XX.XXXX in Z. Beide Kinder sind durch die Abstammung von der Mutter EE, österreichische Staatsbürger, weil die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder österreichische Staatsbürgerin war. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in die Akten **** und ** betreffend CC, geboren am XX.XX.XXXX und FF, geborene A, geboren am XX.XX.XXXX. Außerdem wurde am 30.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer einvernommen werden konnte. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest. Am 09.05.1997 beantragte CC, geboren am XX.XX.XXXX in Y in der Türkei, für sich und seine Familie, darunter auch für den Beschwerdeführer, die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Er legt die entsprechenden Geburtsurkunden und auch, ihn selbst betreffend, seine Heiratsurkunde, sowie die Geburtsurkunden betreffend seiner Kinder, die zum Teil in Österreich, X, geboren worden waren, vor. Im erstinstanzlichen Akt erliegen auch die Meldebestätigungen bezüglich der gesamten Familie sowie ein Strafregisterauszug für CC. Es scheint keine Verurteilung auf, ebenso wenig für GG, seine Gattin und Mutter des Beschwerdeführers. Außerdem wurden die Lohnbestätigung für CC, die Kopie des Passes von CC und die Aufenthaltsbewilligung, ebenso eine Kopie des Passes von GG inklusive der Aufenthaltsbewilligung (unbefristet, Familienangehöriger) vorgelegt. Im erstinstanzlichen Akt erliegt zu **** auch ein Bescheid vom 12.08.1997, in welchem den Antragstellern, darunter auch dem Beschwerdeführer, die Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw die Erstreckung der Verleihung zunächst für den Fall zugesichert wurde, dass sie binnen zwei Jahren aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates ausscheiden. Die Zusicherung würde wiederrufen, falls auch nur eine Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht mehr gegeben sei. Dieser Bescheid sei mit 19.08.1997 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt worden. Am 24.12.1998 wurde vom Innenministerium der türkischen Republik, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, die Bestätigung für die Genehmigung zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband zugunsten der Familienmitglieder des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst ausgestellt. Am 09.06.1999 wurde der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft zugunsten des Beschwerdeführers und auch seiner Familienmitglieder mit Wirkung vom 06.07.1999 ausgestellt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt. In der Folge konnte dann am 23.07.1999 die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband bestätigt und vorgelegt werden. Aus dem Familienregister der Familie A geht hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers CC am 02.06.2004 nach dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz 403 Art 8 die

- 3 - Staatsbürgerschaft wieder angenommen hat. Am 20.01.2006 wurde ihm die Erlaubnis gegeben, von der türkischen Staatsbürgerschaft wieder auszutreten. Am 16.03.2006 hat er das Austrittsbeleg erhalten. Bei AA steht im Personenstandsregister unter Randziffer 24, dass er am 05.02.2001 nach türkischem Staatsbürgerschaftsgesetz 403 Art 32 die türkische Staatsbürgerschaft verloren hat, dass ihm am 20.01.2006 mit der Zahl **** die Erlaubnis gegeben wurde, von der türkischen Staatsbürgerschaft auszutreten und am 16.03.2006 hat auch er das Austrittsbeleg erhalten. Wann und ob er die türkische Staatsbürgerschaft ein zweites Mal erhalten hatte, ist nicht angeführt und konnte nie festgestellt werden. Es wurde nun eine Staatszugehörigkeitsprüfung gegen die gesamte Familie eingeleitet. Es erfolgten die üblichen Befragungen, aus welchen hervorging, dass die Familie keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung in den türkischen Staat gestellt habe bzw dass CC und seine Frau in dem Moment als sie erfahren hätten, dass sie türkische Staatsangehörige seien, die türkische Staatsbürgerschaft auch wieder zurückgelegt hätten. Im erstinstanzlichen Akt erliegt auch die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband vom 06.02.2006 aus welchem hervorgeht, dass CC sowie seine minderjährigen Kinder JJ und KK und AA am 20.01.2006 gemäß Innenministeriumsbeschluss die Genehmigung erhalten hätten, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden. Dieselbe Bestätigung liegt auch für GG, die Ehegattin des CC sowie für FF vor. Diese ist allerdings erst am 18.09.2009 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer ist seit 08.06.2010 in der Adresse 1 in Z gemeldet. Er hat vom 10.07.2006 bis 04.09.2006 in Österreich den Grundwehrdienst abgeleistet und wurde dieser vorzeitig beendet weil der Betroffene nach Absolvierung der Grundausbildung für untauglich erklärt wurde. II. Rechtliche Bestimmungen: Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 StbG) BGBl Nr 311/1985in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2017: 27. StbG Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. (2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des

- 4 - gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1) (3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl Nr 202/1985 Art. I Z 13) 57. StbG ABSCHNITT VI Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige [ ] (3) Die Frist gemäß Abs. 1 entfällt, wenn der Fremde den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat. [ ] III. Rechtliche Ausführungen: Festgehalten wird, dass das Amt der Tiroler Landesregierung den ersten Bescheid zu Zl **** vom 12.08.1997, versendet am 14.08.1997, an CC und seine Ehegattin sowie den Kindern zukommen hat lassen, mit welchem diesen die Staatsbürgerschaft bzw die Erstreckung der Verleihung nur für den Fall zugesichert wurde, dass diese binnen zwei Jahren aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates ausscheiden. Am 24.12.1998 wurde dann die Bestätigung ausgestellt, dass gemäß dem Ministerratsbeschluss vom 09.10.1998 die Genehmigung erteilt wurde, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden. Das war somit 14 Monate später. Überträgt man nun diese Zeitspanne von 14 Monaten vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Wiederverleihung durch den türkischen Staat auf die zweite Antragstellung, so ergibt sich dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zweitantragstellung noch minderjährig gewesen sein muss. Mit Urteil des türkischen Innenministeriums wurde am 02.06.2004 die türkische Staatsangehörigkeit wieder verliehen. Rechnet man 14 Monate zurück, kommt man zu dem Ergebnis, dass CC im April 2003 den Antrag gestellt haben könnte. Bestimmt hat das Verfahren länger als ein halbes Jahr gedauert und geht die erkennende Richterin davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser zweiten Antragstellung noch minderjährig gewesen sein muss. Sein Vater als sein gesetzlicher Vertreter hätte nur mit Zustimmung seiner Person den entsprechenden Antrag auf neuerlichen Erwerb der türkischen

- 5 - Staatsbürgerschaft unterfertigen dürfen. Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen und mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben, von seinem Vater über eine eventuelle Antragstellung (die der Vater allerdings in dieser Verhandlung bestritten hat) nicht informiert worden zu sein. Außerdem hat der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst abgeleistet und ist auf 57 Abs 3 StbG zu verweisen, wonach er zu einem Personenkreis gehört, der im gegenständlichen Fall zweifelsfrei einer Begünstigung unterliegt. Dies ist nach den amtlichen Erläuterungen (RV 2303 Blg Nr XXXIV.GB) sachgerecht, da er einer zentralen Verpflichtung, die sich aus der österreichischen Staatsbürgerschaft ableitet, nachgekommen ist. Er gilt somit als Putativösterreicher und muss die erstinstanzliche Behörde entscheiden, ob sie den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige rückwirkend mit dem Tag, an dem der Beschwerdeführer das erste Mal fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen hat. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung sehr glaubwürdig und nachvollziehbar ausgeführt, dass er nie einem Antrag, der ihn selbst betroffen hätte, auf neuerliche Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft zugestimmt habe. Er habe seinem Vater nie die Erlaubnis erteilt, für ihn solche Schritte zu setzen, er hätte das nicht tun wollen, das sei nie seine Absicht gewesen. Außerdem hat er als österreichischer Staatsangehöriger den Grundwehrdienst bis zu seiner Untauglichkeitserklärung absolviert. Im Übrigen ist auch der Auszug aus dem Personenstandsregister hinsichtlich des Beschwerdeführers unvollständig. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde thematisiert, dass zwei verschiedene Personenstandsauszüge bezüglich des Beschwerdeführers vorliegen. Der erste hatte nachstehenden Inhalt: Gemäß den 20 des Gesetzes Nr 403 und des Beschlusses des Innenministeriums vom 20.01.2006 und des Beschlusses Nr 206/03 wurde AA erlaubt, aus dem türkischen Staatsverband auszutreten. Auszug 2: AA hat die türkische Staatsbürgerschaft verloren, weil seine Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit am 05.02.2001 erworben haben. Der Beschluss des Innenministeriums stammt vom 09.10.1998. Es gibt eine Berichtigung in der zweiten Zeile. Aufgrund eines Falscheintrages durch die türkischen Behörden, dass er deutscher Staatsangehöriger geworden sei, wurde der Beschwerdeführer laut Schreiben der Staatsbürgerschaftsstelle diesbezüglich berichtigt auf österreichischer Staatsangehöriger.

- 6 - Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht aufklärbare Unklarheiten zu der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die türkische Staatsbürgerschaft neuerlich angenommen hat oder nicht vorliegen, der Auszug aus dem Personenstandsregister ist, verglichen mit den Inhalten hinsichtlich des Restes seiner Familie unvollständig. Es gibt aufgrund der vorliegenden Dokumente berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Inhalte des Registers hinsichtlich des Beschwerdeführers. Unabhängig davon ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, sollte tatsächlich durch den Vater ein Antrag auf neuerlichen Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt worden sein, er höchstwahrscheinlich zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht volljährig war und als Minderjähriger is des 27 Abs3 StbG dazu befragt hätte werden müssen, was nicht geschah. Außerdem hat er den österreichischen Grundwehrdienst abgeleistet und ist dies ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nie beabsichtigt hat, türkischer Staatsangehöriger zu werden. Es obliegt nun der Erstbehörde zu entscheiden, ob sie den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige mit dem Tag rückwirkend feststellen wird, an dem der Beschwerdeführer das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

- 7 - Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. in Luchner (Richterin)