IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: / Fax: post@lvwg-tirol.gv.at / DVR Geschäftszeichen: LVwG-2018/30/ Ort, Datum: Innsbruck, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, wohnhaft in Adresse 1, Z, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom , Zl ****, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Die belangte Behörde hat den persönlich von der Beschwerdeführerin am eingebrachten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger abgewiesen. Die Abweisung wurde zusammenfassend mit dem nicht ausreichenden Einkommen der noch nicht in Österreich niedergelassenen Mutter und dem zu geringen Einkommen des sie sich in einem Privatkonkursverfahren befindlichen und in Österreich lebenden Stiefvater der Beschwerdeführerin und Ehegatten der Mutter der Beschwerdeführerin begründet. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt.

2 - 2 - Beschwerde gegen den Bescheid vom GZ: **** Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bringe ich gegen den Abweisungsbescheid vom mit der GZ: **** die Beschwerde ein und begründe wie folgt: Ich habe am um Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger für mich und meine Tochter AA, geb. am xx.xx.xxxx angesucht, da ich mit meinem Gatten CB, geb. am xx.xx.xxxx verheiratet bin und wir ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen möchten. Diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft X mit der Begründung abgewiesen, dass das finanzielle Interesse der Republik Österreich überwiegen würde und ein Risiko bestehen würde einer Gebietskörperschaft finanziell zur Last zu fallen. Dazu möchte ich mitteilen, dass im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens am das Abschöpfungsverfahren beim Bezirksgericht X (AZ: ****) eingeleitet wurde und der pfändbare Teil mit 140,20 monatlich festgesetzt wurde, jedoch die Dauer dieses Verfahrens mit sieben Jahren begrenzt ist und nach Ende dieser Laufzeit die Restschuldbefreiung eintritt (siehe dazu bitte 213 Abs. 1 der Insolvenzordnung in der Beilage bzw. Bestätigung des Bezirksgerichtes X ). Mein Gatte, CB hat nun seit ein Einkommen von 2.000,- brutto, das sind monatlich 1.482,- netto und hat damit eine Pfändungsrate vom 251,- monatlich (siehe bitte Bestätigung der Firma Hornbach in der Beilage). Wenn man nun die Berechnung der Richtsätze für die Familienzusammenführung heranzieht, dann müsste mein Ehegatte 1.877,54 netto 14 Mal im Jahr verdienen. Es ergibt sich somit ein Minusbetrag von 395,54 pro Monat. Ich habe deshalb einen Arbeitsplatz gefunden und könnte sofort ab Erteilung des Aufenthaltstitels beginnen zu arbeiten. Mein monatlicher Lohn würde über 1.000,- monatlich betragen. Dadurch könnte ich meinen Gatten sogar finanziell unterstützen und wir würden keinesfalls einer Gebietskörperschaft zur Last fallen (siehe bitte verpflichtenden Dienstvertrag in der Beilage). Alle anderen Voraussetzungen, wie z. B. die verpflichtende Deutschprüfung bzw. die Wohnungsvoraussetzungen sind bei uns gegeben. Ich bitte Sie daher, die Sachlage zu überprüfen, uns die Familienzusammenführung zu ermöglichen und den Aufenthaltstitel Familienangehöriger zu genehmigen. Mit freundlichen Grüßen BB

3 - 3 - Der Beschwerde war folgender zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und der Firma DD abgeschlossene an die aufschiebende Bedingung der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung gebundene Vertrag angeschlossen. Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) abgeschlossen zwischen Frau BB geboren am xx.xx.xxxx wohnhaft in Adresse 2 W (im folgenden Arbeitnehmer genannt). und Firma DD, Gebäudereinigung Sitz V, Adresse 3 (im folgenden Arbeitgeber genannt) 1. Die oben angeführten Vertragspartner vereinbaren nach Maßgabe der untenstehenden Punkte bindend, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, sodass der Arbeitnehmer in die Dienste des Arbeitgebers treten wird. 2. Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist aufschiebend bedingt mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Arbeitnehmer, der die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt ( Niederlassungsbewilligung Familienangehörige ). 3. Der erste Monat gilt als Probezeit. Wird das Dienstverhältnis über das erste Monat hinaus fortgesetzt, gilt es als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 4. Als Dienstort gilt der Standort des Arbeitgebers in V/Tirol. 5. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden, wobei die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage dem Arbeitgeber vorbehalten bleibt. 6. Der Monatslohn beträgt EUR 8,49 pro Stunde brutto. 7. Weiters gebühren folgende Zulagen und Aufwandsentschädigungen (laut Kollektivvertrag: 2 Sonderzahlungen pro Jahr 8. Auf das Dienstverhältnis wird neben den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften insbesondere der Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) Anwendung finden. 9. Die Einstufung des Arbeitnehmers in den Kollektivvertrag erfolgt als Reinigungskraft. 10. Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Werktage je Urlaubsjahr (25 Arbeitstage bei 5-Tage Woche). Für die Bemessung der Vordienstzeiten werden 0 Vordienstzeiten angerechnet. 11. Die betriebseinheitliche Mitarbeitervorsorgekassa (bzw Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskassa ist Bonus Vorsorge Leitzahl **** 12. Die auf das Dienstverhältnis anzuwendenden normativen Rechtsquellen liegen auf in Büro.

4 - 4 - V (Ort), am Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Aus einer eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von bis mit Hauptwohnsitz in W, Adresse 2 Top 12 polizeilich gemeldet war. Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau BB, war zuletzt vom bis an derselben Adresse ebenfalls mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zum Zeitpunkt der Einholung der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am weisen weder die Beschwerdeführerin noch deren Mutter einen meldepolizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin ist Ysche Staatsangehörige. Sie wurde am xx.xx.xxxx in U (Y) als eheliches Kind des EA und der FA, nunmehr B, geboren. Mit Urteil des Grundgerichts in Z (Y) vom wurde die Ehe der Eltern der Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden. Der Mutter wurde das alleinige Obsorgerecht für die Beschwerdeführerin zugesprochen. Der leibliche Vater wurde im Scheidungsverfahren zu einer Unterhaltszahlung an die Beschwerdeführerin in der Höhe von ,00 Dinar (rund 84,00) verpflichtet. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat am den österreichischen Staatsbürger CB geheiratet. Die Mutter hat wie die Beschwerdeführerin am persönlich bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger eingebracht, da ein Familiennachzug nach Österreich zusammen mit der minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin) beabsichtigt ist. Die Beschwerdeführerin und deren Mutter haben sich bisher nur im Rahmen der Möglichkeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts zu Besuchszwecken von maximal drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten im Bundesgebiet aufgehalten. Zuletzt war dies im Sommer Ein gemeinsames Familienleben mit dem in Österreich lebenden Stiefvater liegt noch nicht vor. Der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zl ****, ebenfalls wegen des nicht ausreichenden Familieneinkommens abgewiesen. Ein Beschwerdeverfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol unter der Zl 2018/17/0071 anhängig. Es ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht absehbar, ob und wann die unterhaltsverpflichtete Mutter der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel für den beabsichtigen Familiennachzug zum Ehemann erhalten wird. Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt somit jetzt und bis auf weiteres über keinen Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung und etwaigen Beschäftigungsaufnahme berechtigt. Betreffend den nicht unterhaltsverpflichteten Stiefvater CB wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts X vom , Zl ****, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet, nachdem der angebotene Zahlungsplan abgelehnt wurde. Im Rahmen des anhängigen Abschöpfungsverfahrens verpflichtet sich der Schuldner mit für die Dauer des Abschöpfungverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat er während diesem Zeitraum den pfändbaren Anteil seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten. Mit Ende des Abschöpfungsverfahrens erfolgt eine Restschuldbefreiung. Der Stiefvater ist daher selbst nicht in der Lage für den ausreichenden Unterhalt der Beschwerdeführerin aufzukommen. Die Beschwerdeführerin selbst hat laut Aktenlage kein eigenes Einkommen oder ausreichendes Vermögen das für die Finanzierung des Lebensunterhaltes herangezogen

5 - 5 - werden könnte. Die unterhaltsverpflichtete Mutter der Beschwerdeführerin ist selbst in Österreich noch nicht aufenthaltsberechtigt und kann daher zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung auch keine finanziellen Mittel für den Unterhalt der Beschwerdeführerin nachweisen. Vorerst wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Entscheidung heranzuziehen hat. Die für die Bemessung des Einkommen gemäß 11 Abs 5 NAG heranzuziehenden Richtsätze des 293 ASVG sehen als Richtsatz für den Stiefvater und die Mutter der Beschwerdeführerin 1.363,52 vor. Für die Beschwerdeführerin ist ein Betrag von 140,32 hinzuzuzählen. Weiters muss für das zu ermittelnde erforderliche Mindesteinkommen die monatliche Mietzahlung ( 750,00) hinzugerechnet werden und kann von diesem Betrag der Wert der freien Station gemäß 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG, der seit ,67 beträgt, abgezogen werden. Dies ergibt nach dem 11 Abs 5 NAG gebotene und von der belangten Behörde durchgeführten Berechnung ein erforderliches Mindesteinkommen von 1.964,97. Dass dieses Mindesteinkommen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde und auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht im ausreichenden Umfang zur Verfügung steht, wurde selbst in der Beschwerde nicht bestritten. In der Beschwerde wird von einem Minusbetrag von knapp 400,00 pro Monat ausgegangen. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren kann das geltend gemachte und in Aussicht gestellte Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin nicht herangezogen werden, da die Mutter der Beschwerdeführerin zurzeit noch über keinen Aufenthaltstitel verfügt und erst nach Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitel Familienangehörigen einer erlaubten und rechtmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgehen kann. Aufgrund des zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Sachverhalts und der geltenden Bestimmungen erfolgte die Abweisung durch die belangte Behörde auch unter Heranziehung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zu Recht. Die Erteilungsvoraussetzungen nach 11 Abs 2 Z 4 ivm Abs 5 NAG liegen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung und zum Zeitpunkt der gegenständlichen gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde und zum gegenständlichen Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen nach 11 Abs 3 NAG trotz der mangelnden Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegen. Es liegt noch kein Privat- und Familienleben in Österreich vor. Die Beschwerdeführerin und die obsorgeberechtigte Mutter haben sich bisher nur kurzfristig im Rahmen der Yschen Staatsangehörigen zeitlich beschränkten sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet aufgehalten. Zusammenfassend war daher aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer zukünftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Mutter der Beschwerdeführerin die gegenständliche abweisende Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung und raschen Verfahrensdurchführung vor der belangten Behörde nicht entgegensteht.

6 - 6 - II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rieser (Richter)

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