Statuten des EM-Vereins Schweiz

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Transkript:

Statuten des EM-Vereins Schweiz Inhaltsverzeichnis I NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS ART. 1 NAME und SITZ... ART. 2 ZWECK... ART. 3 VERBINDUNGEN... II MITGLIEDER ART. 4 MITGLIEDER... ART. 5 AKTIVMITGLIEDER... ART. 6 EHRENMITGLIEDER... ART. 7 GÖNNER... ART. 8 EINTRITT... ART. 9 AUSTRITT... ART. 10 AUSSCHLUSS... ART. 11 STIMM- UND WAHLRECHT... ART. 12 MITGLIEDERBEITRAG... III ORGANISATION ART. 13 VEREINSORGANE... ART. 14 VEREINSVERSAMMLUNG... ART. 15 ABSTIMMUNGEN, WAHLEN... ART. 16 VORSTAND... ART. 17 AUFGABEN VORSTAND... ART. 18 RECHNUNGSREVISORINNEN... ART. 19 FACHGRUPPEN... IV FINANZIELLES ART. 20 EINNAHMEN... ART. 21 BEITRÄGE... V SCHLUSSBESTIMMUNGEN ART. 22 AUFLÖSUNG... ART. 23 INKRAFTSETZUNG...

EM-Verein Schweiz I Name, Sitz und Zweck des Vereins Art. 1 Name und Sitz des EM-Verein Schweiz gegründet am 27. April 2002, der Sitz mit Standort des Sekretariats ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB. Er stellt sich zur Aufgabe, den Einsatz von EM in der Schweiz zu fördern, indem Wissen erarbeitet und bekannt gemacht werden soll. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Umbenennung des Vereinsnamens in EM- Verein Schweiz erfolgte mit Beschluss der Hauptversammlung 2012. Art. 2 Zweck Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch eigene Versuche, Informationstagungen, Erarbeitung von Unterlagen und/oder Erfahrungsaustausch mit Anwendern und Förderern weltweit und anderen geeigneten Massnahmen. Art. 3 Verbindungen Der EM-Verein Schweiz kann Mitglied von ausländischen Vereinen werden. II Mitglieder Art. 4 Mitglieder Der Verein besteht aus: Aktivmitgliedern Ehrenmitgliedern Gönnern Art. 5 Aktivmitglieder Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins in guten Treuen zu wahren und sind gehalten, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Art. 6 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Art. 7 Gönner Als Gönner können Personen und Firmen aufgenommen werden, die gewillt sind, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und einen freiwilligen Beitrag zu entrichten. Art. 8 Eintritt Der Eintritt ist jederzeit möglich. Der Beitrittswillige stellt seinen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet an seiner nächsten Sitzung über die Aufnahme.

Art. 9 Austritt Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt bei Kündigung jeweils am Ende des Kalenderjahres. Art. 10 Ausschluss Ein Mitglied, welches den Interessen des Vereins schwerwiegend zuwiderhandelt, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden. Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag auch nach einer Mahnung nicht bezahlen, werden automatisch nach einem Jahr ausgeschlossen. Art. 11 Stimm- und Wahlrecht Aktiv- und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Art. 12 Mitgliederbeitrag Aktivmitglieder verpflichten sich zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. III Organisation Art. 13 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: die Vereinsversammlung; der Vorstand; die Revisionsstelle; bei Bedarf können Fachgruppen gebildet werden Art. 14 Vereinsversammlung Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. An der Vereinsversammlung, die in der Regel im ersten Quartal des Jahres stattfindet, werden folgende Traktanden erledigt: Abnahme Protokoll der Vereinsversammlung des Vorjahres Jahresbericht des Präsidenten (der Präsidentin) und weitere Berichte Jahresrechnung und Revisorenbericht Jahresbudget Jahresprogramm Festsetzung der Mitgliederbeiträge Festsetzung der Kompetenzsummen des Vorstandes und des Präsidenten (Präsidentin) EM-Verein Schweiz Wahlen Ernennung von Ehrenmitgliedern Behandlung von Anträgen Revision der Statuten Beschlussfassung über nicht die Statuten betreffende Anträge von Mitgliedern, die dem Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich eingereicht wurden. Zur Vereinsversammlung sind alle Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder unter Nennung der Traktanden schriftlich einzuladen. Die Einladung muss 21 Tage vor der Vereinsversammlung verschickt werden. Anträge von Mitgliedern müssen zehn Tage

vorher schriftlich dem Präsidenten (der Präsidentin) eingereicht und vom Vorstand beraten werden. Der Vorstand ist befugt, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Sofern ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangt, muss eine solche einberufen werden. Die ausserordentliche Vereinsversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte entscheiden. Art. 15 Abstimmungen, Wahlen Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse unter Vorbehalt der nachfolgenden drei Absätze mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident bzw. sein Vertreter mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. Anträge auf Statutenänderungen müssen fünf Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden. Statutenänderungen können mit den Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. Art. 16 Vorstand Die Leitung des Vereins ist dem Vorstand übertragen. Er besteht in der Regel aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Pflichten und Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einem Vorstandsreglement umschrieben. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Rücktritte aus dem Vorstand sind grundsätzlich auf Ablauf eines jeden Kalenderjahres möglich, wobei die Ersatzwahlen sofort an der folgenden Generalversammlung zu erfolgen haben. Die Wahl des Präsidenten (der Präsidentin) geschieht in einem besonderen Wahlgang. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Art. 17 Aufgaben Vorstand Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit deren Erledigung nicht anderen Organen übertragen ist. Er wahrt die Vereinsinteressen und vollzieht die Vereinsbeschlüsse. Der Präsident (die Präsidentin) beruft den Vorstand ein. Dieser ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident (die Präsidentin), bei Verhinderung der Vizepräsident (die Vizepräsidentin). Der Kassier (die Kassierin) führt für die laufenden Kassengeschäfte rechtsverbindliche Unterschrift. Die Kompetenzsummen des Vorstandes und des Präsidenten (der Präsidentin) werden von der Vereinsversammlung festgesetzt. Die Vorstandsmitglieder können von der Entrichtung des ordentlichen Jahresbeitrages befreit werden. Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben Kommissionen zu ernennen. Art. 18 Rechnungsrevisoren, Rechnungsrevisorinnen Zwei Rechnungsrevisoren oder Revisorinnen werden von der Vereinsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins und erstatten schriftlichen Bericht über ihren Befund an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung. Sie haben jederzeit das Recht, in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen.

Art. 19 Fachgruppen Der Vorstand kann bei Bedarf Fachgruppen einsetzen. Diese haben die Aufgabe, bestimmte Anwendungsbereiche von EM vertieft zu bearbeiten. Fachgruppen haben dem Vorstand über ihre Tätigkeiten jährlich einen Rechenschaftsbericht abzulegen. Resultate der Fachgruppenarbeit dürfen nur nach Rücksprache mit dem Vorstand veröffentlicht werden. IV Finanzielles Art. 20 Einnahmen Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: den Jahresbeiträgen der Mitglieder, dem Ertrag von Veranstaltungen, den Legaten und Schenkungen, dem Ertrag des Vereinsvermögens. Art. 21 Beiträge Die Höhe der Jahresbeträge wird an der Generalversammlung festgelegt. V Schlussbestimmungen Art. 22 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss von 4/5 der stimmberechtigten Teilnehmer einer Vereinsversammlung erfolgen. Das Vereinsvermögen darf weder verteilt noch seinem Zweck entfremdet werden. Über seine Verwaltung oder Verwendung entscheidet die Vereinsversammlung. Art. 23 Inkraftsetzung Diese Statuten treten mit ihrer Annahme in Kraft. Die Präsidentin: Gabriella Höfler Die Sekretärin: Martina Schwegler Dürnten, 2014-03-15