Mustervereinbarung der Landesärztekammer und der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum

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Transkript:

Mustervereinbarung der Landesärztekammer und der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke Stand der Revision: 26.10.2018 Mustervereinbarung mit freundlicher Genehmigung der Bundesapothekerkammer, modifiziert nach der Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer Mustervereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren (Stand: 28.03.2018)

Vereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Substitutionstherapie in der Apotheke ( 5 Abs. 7-10 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)) zwischen beauftragendem Arzt (im Folgenden: Arzt) Praxis-Adresse: Telefon: Mobiltelefon: Telefax: Notfallnummer: E-Mail: und der beauftragten Apotheke (im Folgenden: Apotheke) Apotheken-Adresse: Verantwortliche Person nach 5 Abs. 10 Satz 4 BtMVV: Telefon: Telefax: Mobiltelefon: E-Mail: vertreten durch den Apothekenleiter/die Apothekenleiterin für die vom Arzt für den Sichtbezug gemeldeten Patienten. Seite 2 von 7

1. In der Apotheke erhält der Patient/erhalten die Patienten Substitutionsarzneimittel zum Sichtbezug. Der Arzt meldet jeden Patienten vor Beginn des Sichtbezugs in der Apotheke an und stellt die erforderlichen Daten zur Person und zur Substitutionstherapie zur Verfügung (siehe Anlage 1). Der Arzt informiert die Apotheke soweit erforderlich über die bisherige Substitutionstherapie des/der Patienten, ggf. vorhandene oder zu berücksichtigende Erkrankungen und Begleitmedikation sowie ggf. weitere relevante Aspekte der Sichtvergabe. 2. Der Sichtbezug wird nach der Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opioidsubstitution in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. 3. Die therapeutische Verantwortung für die Überlassung eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch verbleibt beim Arzt. 4. Der Sichtbezug in der Apotheke wird nur von fachkundigem und beauftragtem pharmazeutischen Personal durchgeführt. Dessen fachliche Einweisung erfolgt durch: den Arzt die vom ihm fachlich eingewiesene und beauftragte verantwortliche Person nach 5 Abs. 10 Satz 4 BtMVV Die fachliche Einweisung umfasst beispielsweise Hinweise zur Einnahme der Substitutionsmittel und Handlungsempfehlungen bei Auffälligkeiten der Substitutionspatienten. Die relevanten Aspekte sind im Merkblatt zur fachlichen Einweisung beim Sichtbezug von Substitutionsmitteln in der Apotheke aufgeführt. Die Apotheke stellt dem Arzt eine Liste dieser Mitarbeiter zur Verfügung (siehe Anlage 2). Änderungen werden dem Arzt unverzüglich bekanntgegeben. Die Einweisung wird wiederholt, und zwar gemäß Absprache zwischen Arzt & Apotheker [Abstand oder Voraussetzungen festlegen]. 5. Über sich ändernde Gegebenheiten, die Einfluss auf die Substitution haben können, wie Änderungen des gesundheitlichen Zustands, relevante Änderungen der Medikation des Patienten, akute Ereignisse und Auffälligkeiten, z. B. Fernbleiben, Nichtbeachtung der vereinbarten Einnahmezeitpunkte, Alkoholgeruch, Verdacht auf Beikonsum, Verhaltensänderungen, Verletzungen, wird der Arzt von der Apotheke informiert. Die vom Patienten unterschriebene Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht liegt der Apotheke vor. 6. Der Bezug an Sonn- und Feiertagen wird folgendermaßen geregelt: Der Arzt stellt "SZ-Verordnungen zur Überbrückung aus. Der Sichtbezug erfolgt an diesen Tagen in einer zentralen Vergabestelle Seite 3 von 7

7. Die Substitutionsmittel werden in der Apotheke in den Patientenbestand überführt und dort gemäß 5 Abs. 10 Satz 5 BtMVV unter der Verantwortung des Arztes durch den Apotheker sachgerecht gelagert. 8. Die Dokumentation der Substitutionsmittel, die dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, erfolgt gemäß 13 Absatz 1 BtMVV patientenbezogen durch die Apotheke. 9. Die nach 13 Absatz 2 BtMVV erforderliche Kontrolle der Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Substitutionsmittel sowie der Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen wird wie folgt vereinbart: Die Kontrolle erfolgt durch die Apotheke. Am Ende eines jeden Kalendermonats unterrichtet die Apotheke den Arzt schriftlich/elektronisch* über die erfolgte Prüfung und Nachweisführung. Die Kontrolle erfolgt durch den Arzt. Der Arzt kann dazu in Absprache mit der Apotheke in den Geschäftsräumen der Apotheke die Dokumentation über die Zu- und Abgänge sowie die Bestände der Substitutionsarzneimittel seiner Patienten prüfen. Berechtigte Interessen der Apotheke, insbesondere an einem störungsfreien Geschäftsbetrieb, sind hierbei zu berücksichtigen. 10. Der Arzt benennt rechtzeitig seine Vertretung unter Angabe von Name, Dauer der Vertretung, Praxisadresse und Telefon. 11. Die Vergütung der Apotheke erfolgt im Geltungsbereich des Vertrags über die Abrechnung des Sichtbezugs in Apotheken nach den dortigen Regelungen. 12. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder elektronisch gekündigt werden. Die Kündigung kann sich auch nur auf einen bestimmten Patienten beziehen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 13. Patienten, die den Betriebsablauf der Apotheke nachhaltig stören, können nach vorheriger Rücksprache mit dem substituierenden Arzt vom Sichtbezug ausgeschlossen werden. 14. Nicht mehr benötigte Restbestände von Substitutionsmitteln werden nach 16 BtMG vernichtet. 15. Die Erklärung zur Schweigepflichtsentbindung zwischen Apotheke und Patient ist Teil dieser Vereinbarung. (Anlage 4) 16. Weitere Vereinbarungen: Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Arzt/Ärztin Unterschrift Apothekenleiter/-in *Nichtzutreffendes bitte streichen Seite 4 von 7

ANLAGE 1 Angaben zum Patienten und zur Substitutionstherapie für den Sichtbezug Name des Patienten: Geb. Datum: Rezept/Anweisung vom: Änderung der Dosierung ab: (Datum) bis: (Datum) Arzneimittel: Dosierung: Hinweis zur Einnahme: (z. B. Getränk) Besondere Hinweise: Datum Unterschrift des Arztes/der Ärztin Anweisung wurde der Apotheke durch den Arzt schriftlich übermittelt: Datum, Uhrzeit: Unterschrift aufnehmende Person in der Apotheke: Seite 5 von 7

ANLAGE 2 Mit dem Sichtbezug beauftragtes pharmazeutisches Personal Name der Apotheke: Apotheken-Adresse: Vorname, Nachname Beruf Einweisung erfolgt Am: Durch wen: Unterschrift: Unterschrift des/der Mitarbeiters/-in Seite 6 von 7

ANLAGE 3 Patientenliste für den Sichtbezug (wird intern in der Apotheke geführt) Patientendaten Patient Patient Patient Patient Patient Patient Mustermann Vorname: Max Anschrift: Müllerstr. 11 10111 Berlin Rufnummer: 0173/1112233 Beginn des Sichtbezugs: 01.01.2018 Ende des Sichtbezugs: Seite 7 von 7

ANLAGE 4 Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht im Rahmen der Substitutionstherapie mit Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in der Apotheke 1 Lieber Patient, liebe Patientin, Sie werden im Rahmen der Substitutionstherapie mit Betäubungsmitteln (Substitutionsmitteln) versorgt, die Ihnen auf der Basis einer Vereinbarung zwischen der [Name und Anschrift der Apotheke] und ihrem substituierenden Arzt [Name des Arztes und Praxisanschrift] zum unmittelbaren Verbrauch in der Apotheke überlassen werden. Um den Erfolg der Substitutionstherapie zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, Ihren behandelnden Arzt zu kontaktieren und mit diesem auch personenbezogene Angaben auszutauschen. Wir bitten Sie, die folgende Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht zu unterzeichnen: Hiermit gestatte ich,, geboren am [Name des Substitutionspatienten] der oben genannten Apotheke meinen oben genannten behandelnden substituierenden Arzt zum Zwecke der therapeutischen Betreuung zu kontaktieren und diesen über Begleitumstände zu informieren, die im Zusammenhang mit der Sichtvergabe in der Apotheke festgestellt werden und mich und die Substitutionstherapie betreffen. Hierunter können auch Angaben fallen, die grundsätzlich von der apothekerlichen Schweigepflicht erfasst sind. Eine Weitergabe dieser Angaben erfolgt nur im erforderlichen Maß und nur gegenüber meinem Arzt oder seinem ärztlichen Vertreter. Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Datum, Unterschrift 1 Diese Erklärung ist in jedem Fall individuell an den einzelnen Apothekenbetrieb anzupassen. Sie sollte dem zuständigen Beauftragten für den Datenschutz der Apotheke, sofern nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bestellen, zur Genehmigung vorgelegt werden, und ist gegebenenfalls anwaltlich zu prüfen. Seite 8 von 7