Informationen zum Thema Methadonsubstitution

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1 Informationen zum Thema Stand: Februar 2019 Begriff Krankenbehandlung im Sinne des 27 SGB V umfasst auch die Behandlung von Suchterkrankungen. Das alleinige Auswechseln des Opiats durch ein Substitutionsmittel stellt jedoch keine geeignete Behandlungsmethode dar und ist von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht umfasst. Oberstes Ziel der Behandlung ist die Suchtmittelfreiheit. Ist dieses Ziel nicht unmittelbar und zeitnah erreichbar, so ist im Rahmen eines umfassenden Therapiekonzeptes, das auch, soweit erforderlich, begleitende psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlungs- oder psychosoziale Betreuungs-Maßnahmen mit einbezieht, eine Substitution zulässig. Eine Leistungspflicht der Krankenkassen für die begleitende psychiatrische und/oder psychotherapeutische Betreuung besteht nur insoweit, als diese zur Krankenbehandlung erforderlich ist. Die nach der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) vorgesehene psychosoziale Betreuung fällt nicht unter die Leistungspflicht der GKV. Rechtsquellen Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) - Anlage I Nr. 2 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)

2 Seite 2 Was Sie wissen sollten Zum wurden zahlreiche Regelungen im Bereich der Substitution, insbesondere in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), geändert. Die substitutionsgestützte Behandlung wird dadurch entkriminalisiert. Zudem wurden die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Substitution erleichtert und die Vergütung im vertragsärztlichen Bereich verbessert. Im Einzelnen geht es um folgende Regelungen: Entkriminalisierung : Die Regelungen der BtMVV, die unmittelbar ärztlichtherapeutische Bewertungen betroffen haben, wurden in die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer (BÄK) überführt, vgl. 5 Abs. 12 BtMVV; die Strafvorschriften der BtMVV beschränken sich damit künftig auf die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, vgl. 16 BtMVV. Das festgeschriebene Abstinenzparadigma ist weggefallen - die Abstinenz ist nur noch eines von mehreren Zielen der Substitution, vgl. 5 Abs. 2 BtMVV. Künftig wird die Opioidabhängigkeit als chronische Erkrankung eingestuft, vgl. Präambel der Richtlinien der BÄK zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger. Der Kreis der Einrichtungen, in denen die Substitutionstherapie stattfinden darf, wurde deutlich erweitert (u.a. in Alten- oder Pflegeheimen oder Hospizen - notwendig vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung), vgl. 5 Abs. 10 BtMVV. Die Konsiliarregelung wurde ausgebaut: Ärzte mit Genehmigung im Rahmen des Konsiliarverfahrens dürfen 10 anstelle von bislang nur 3 Patienten behandeln, vgl. 5 Abs. 4 BtMVV. Die Take-Home-Verordnung wurde erweitert um Feiertage, die dem Wochenende vorangehen oder folgen; die Regelungen des Auslands-Take-Home (bis 30 Tage) wurden auf das Inlands-Take-Home erweitert: In begründeten Einzelfällen sind 30 Tage Take-Home möglich, vgl. 5 Abs. 8 und 9 BtMVV.

3 Seite 3 In den EBM wurden zum neue Gebührenordnungspositionen (GOP) aufgenommen: Für die Take-Home-Verordnung wurde die GOP EBM geschaffen (mit 7,29 höher bewertet als die GOP EBM), zur konsiliarischen Untersuchung eines Patienten im Konsiliarverfahren die GOP EBM (9,48 ). Beide GOPs werden wie alle Substitutionsleistungen extrabudgetär vergütet. Voraussetzung zur Behandlung und Abrechnung ist die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns. Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger Fachliche Voraussetzungen Folgende fachliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, vgl. 2 Abs. 1 Substitutions- Richtlinie i.v.m. 5 Abs. 3 BtMVV (Betäubungsmittelverschreibungsverordnung): Urkunde der Ärztekammer über die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Suchtmedizinische Grundversorgung Sonstige Voraussetzungen Folgende weitere Anforderungen müssen erfüllt werden, vgl. 7, 9 Substitutions- Richtlinie: Dokumentation der festgestellten medizinischen Indikation, sowie der weiteren medizinischen Behandlungsmaßnahmen gemäß 3 Anlage I Nr. 2 Methodenrichtlinie, vgl. 7 Abs. 1 Substitutions-Richtlinie. Angabe der begleitenden psychosozialen Betreuung (PSB) - eine aktuelle schriftliche Bestätigung der psychosozialen Beratungsstelle wird der Dokumentation beigefügt. Beginn und Beendigung einer Substitution werden der zuständigen KV und der leistungspflichtigen Krankenkasse unverzüglich mitgeteilt. Hierzu hat der Arzt zu Beginn der Behandlung eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten einzuholen. Übermittlung der patientenbezogenen Dokumentationen mit den jeweiligen umfassenden Therapiekonzepten sowie den Behandlungsdokumentationen gemäß 7 Substitutions-Richtlinie zur Prüfung an die Qualitätssicherungskom-

4 Seite 4 mission. Dies erfolgt unverzüglich mit Aufnahme der Substitutionsbehandlung, vgl. 9 Abs. 4 Substitutions- Richtlinie. Wiederholung der Übermittlung von patientenbezogenen Dokumentationen an die Qualitätssicherungskommission zur Prüfung gemäß 7 Substitutions- Richtlinie nach Ablauf von jeweils 5 Behandlungsjahren. Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger im Konsiliarverfahren Erweiterung der Konsiliarregelung im Rahmen der Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) Anforderungen Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf gleichzeitig höchstens 10 Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln. Zu Beginn der Behandlung wird diese mit einem Arzt, der die Zusatzbezeichnung Suchtmedizinische Grundversorgung führt (Konsiliarius), abgestimmt. Es wird sichergestellt, dass der Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal im Quartal dem Konsiliarius vorgestellt wird. Abrechnungsmöglichkeit der konsiliarischen Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliariusverfahrens mit der GOP Weitere Vorteile für Sie Finanzielle Förderung der 1. Weiterbildungsförderung - Suchtmedizinische Grundversorgung Die Kursgebühren für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Suchtmedizinische Grundversorgung" werden bis zu einem Betrag von maximal Euro erstattet. Für die durch die Kursteilnahme entstandenen Kosten (zum Beispiel Reisekosten) wird eine Pauschale in Höhe von 500 Euro gewährt. Förderungsempfänger sind zugelassene Vertragsärzte, wenn sie die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger gemäß der Methadon-Richtlinie nach dem erworben haben. Adressaten dieser Förderung sind auch an-

5 Seite 5 gestellte Ärzte und Weiterbildungsassistenten im ambulanten Weiterbildungsabschnitt. Der substituierende Arzt verpflichtet sich, in den nächsten zwei Jahren an der substitutionsgestützten Behandlung mitzuwirken. Alle Fördervoraussetzungen entnehmen Sie der Sicherstellungsrichtlinie der KVB ( Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie unter / Praxis/ Finanzielle Förderung / Förderung. 2. Basisförderung Gezahlt wird eine Einmalzahlung von Euro als Aufwandsentschädigung für praxisorganisatorische Maßnahmen. Förderungsempfänger sind zugelassene Vertragsärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger nach dem haben oder eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger bereits länger haben, aber in zwei Quartalen vor Beantragung der Förderung keine Substitutionsleistungen erbracht haben. Adressaten dieser Förderung sind auch angestellte Ärzte. Der substituierende Arzt verpflichtet sich, in den nächsten zwei Jahren an der substitutionsgestützten Behandlung mitzuwirken. Alle Fördervoraussetzungen entnehmen Sie der Sicherstellungsrichtlinie der KVB ( Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie unter / Praxis/ Finanzielle Förderung / Förderung. 3. im Konsiliarverfahren Gezahlt wird eine Einmalzahlung in Höhe von Euro als Aufwandsentschädigung für praxisorganisatorische Maßnahmen. Förderungsempfänger sind zugelassene Vertragsärzte, die eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger im Konsiliarverfahren haben und gleichzeitig mindestens vier opiatabhängigen Patienten behandeln. Adressaten dieser Förderung sind auch angestellte Ärzte.

6 Seite 6 Der substituierende Arzt verpflichtet sich, in den nächsten zwei Jahren an der substitutionsgestützten Behandlung mitzuwirken. Alle Fördervoraussetzungen entnehmen Sie der Sicherstellungsrichtlinie der KVB ( Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie unter / Praxis/ Finanzielle Förderung / Förderung. 4. Kooperationsförderung Gezahlt wird eine personenbezogene Einmalzahlung in Höhe von Euro für die Teilnahme an einer Substitutionskooperation (max. fünf Kooperationsteilnehmer). Zusammenschluss von mind. zwei Vertragsärzten zu einer (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaft nach dem ; beide verfügen über eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger und behandeln derzeit Opioidabhängige. Adressaten dieser Förderung sind auch angestellte Ärzte. Der substituierende Arzt verpflichtet sich, in den nächsten zwei Jahren an der substitutionsgestützten Behandlung mitzuwirken. Alle Fördervoraussetzungen entnehmen Sie der Sicherstellungsrichtlinie der KVB ( Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie unter / Praxis/ Finanzielle Förderung / Förderung. Gebührenordnungspositionen zur Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Nach Erteilung der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung durch die Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur substitutionsgestützten Behandlung sind folgende Gebührenordnungspositionen abrechenbar:

7 Seite 7 GOP (7,35 ): ** Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rahmen einer Take-Home-Vergabe gemäß 5 Abs. 9 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Prüfung der Voraussetzungen für die Behandlung im Rahmen der Take-Home- Vergabe gemäß 5 Abs. 9 BtMVV, Verordnung des Substitutionsmittels Abrechnung je Behandlungstag möglich GOP (4,16 ): ** Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger nach den Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt Abrechnung je Behandlungstag möglich Kann bei nachgewiesener chronischer Pflegebedürftigkeit (Vorliegen eines Pflegegrades) auch im Rahmen von Hausbesuchen erfolgen ** Die Gebührenordnungspositionen und werden pro Ansatz mit einer Zuschlaghöhe von max. 2,00 in Quartal 1/2018 bzw. max. 3,00 ab Quartal 2/2018 gefördert. Der Zuschlag wird zusätzlich zu jeder abgerechneten und anerkannten GOP bzw vergütet.

8 Seite 8 Der Zuschlag wird automatisch durch die KVB zugefügt und unter der Nummer ausgewiesen. GOP (8,84 ): Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen und für die Behandlung an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember GOP (12,79 ): Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01949, oder für das therapeutische Gespräch Dauer mindestens 10 Minuten höchstens viermal im Behandlungsfall abrechenbar [GOP 01955: Diamorphingestützte Behandlung Opiatabhängiger nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV), einschl. Kosten Substitutionen mit Diamorphin dürfen nur in Einrichtungen durchgeführt werden, in denen eine Behandlung nach den Anforderungen o.g. Richtlinie gewährleistet ist, denen die zuständige KV nach diesen Kriterien eine Genehmigung erteilt hat und die von der zuständigen Landesbehörde eine Erlaubnis gemäß 5 Abs. 9b BtMVV erhalten haben.] GOP (17,69 ): Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition für die Behandlung an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember Abrechnung je Behandlungstag möglich GOP (9,59 ): Konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliariusverfahrens gemäß 5 Abs. 4 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt Dauer mindestens 10 Minuten

9 Seite 9 Abrechnung einmal im Behandlungsfall möglich Alle Substitutionsleistungen gemäß Abschnitt 1.8 EBM werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung als freie Leistungen vergütet. Hier finden Sie weitere Informationen Richtlinie der Bundesärztekammer: Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Betäubungsmittelverschreibungsverordnung: Praxisnachrichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns: Sämtliche Antragsformulare unter Maßgeschneiderte Beratungen erhalten Sie im persönlichen Gespräch mit unseren Beratern in Ihrer Bezirksstelle vor Ort. Bitte nutzen Sie unsere Kontaktformulare zur Vereinbarung eines Beratungstermins. Diese finden Sie auf unserer Homepage unter

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