KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SCHLESWIG-HOLSTEIN Bismarckallee 1-3, Bad Segeberg
|
|
- Gregor Kappel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SCHLESWIG-HOLSTEIN Bismarckallee 1-3, Bad Segeberg Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zur Durchführung der Qualitätsprüfung im Einzelfall durch Stichproben der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Inhalt (1) Diese Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein dient - für die substitutionsgestützte Behandlung - der Durchführung der Qualitätsprüfung im Einzelfall durch Stichproben. Sie legt Auswahl und Umfang der Stichproben sowie das Verfahren der Qualitätsprüfung im Einzelfall fest. (2) Bestandteile der Richtlinie sind: Allgemeine Bestimmungen Auswahl der zu prüfenden Ärzte Bildung der Qualitätssicherungskommission Prüfungsverfahren Maßnahmenkatalog bei Beanstandungen Wiedererteilung der Abrechnungsgenehmigung Teil A Teil B Teil C Teil D Teil E Teil F 2 Erteilung der Abrechnungsgenehmigung Die Festlegung der fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Abrechnungsgenehmigung von Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie, da diese in den Richtlinien zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger vom geregelt ist. B AUSWAHL DER ZU PRÜFENDEN ÄRZTE 3 Auswahl Nach dem Zufallsprinzip werden pro Quartal bis zu 15 % der Ärzte, die Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung erbringen, und davon mindestens/höchstens 2 % der abgerechneten Behandlungsfälle (max. 5 Behandlungsfälle je Arzt) ausgewählt. Im Falle einer Wiederholungsprüfung aufgrund einer vorherigen Prüfungsbewertung nach der Stufe 4 (siehe 9) kann die doppelte Anzahl Patienten ausgewählt werden. 1/13
2 4 Anforderung der zu prüfenden Unterlagen (1) Jedem der gemäß 3 ermittelten Ärzte werden schriftlich die Namen der ausgewählten Patienten übermittelt. Für diese hat der Arzt auf Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die Dokumentationen der letzten 4 abgeschlossenen Quartale, innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen, bei der Qualitätssicherungskommission einzureichen. Hierzu ist der als Anlage 1 angefügte Dokumentationsbogen zu verwenden. Die Qualitätssicherungskommission kann weitere Patientenunterlagen anfordern. 5 Unvollständige Dokumentation Der Arzt ist dazu verpflichtet, vollständige Dokumentationen nach Anlage 1 einzureichen. Falls nach zweimaliger (im Abstand von 4 Wochen) schriftlicher Aufforderung die erforderliche Dokumentation nach 4 nicht oder nur unvollständig eingereicht wird, wird die Kommission dies als Beanstandung entsprechend dem Punktebewertungssystem einstufen. C QUALITÄTSSICHERUNGSKOMMISSION 6 Qualitätssicherungskommission Die nach 9 Abs. 1 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung einzurichtene Qualitätssicherungskommission besteht aus sechs Mitgliedern. Drei in Fragen der Opiatabhängigkeit fachkundige Mitglieder werden von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein benannt. Zwei in Drogenproblemen fachkundige Mitglieder werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und ein in Drogenproblemen fachkundiges Mitglied von den Verbänden der Ersatzkassen benannt. Die Qualitätssicherungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Qualitätssicherungskommission. D DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG 7 Prüfung Die nach 9 der Richtlinien gebildete Qualitätssicherungskommission prüft anhand der eingereichten Dokumentationen, ob die Anforderungen an die Qualität (gemäß 8) der Substitutionsbehandlungen erfüllt sind. 8 Qualität Gegenstand der Prüfung ist, die sachgerechte Dokumentation und Durchführung der Substitutionsbehandlung - entsprechend den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und den Qualitätsrichtlinien der Qualitätssicherungskommission -. Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sind nur Substitutionsbehandlungen abrechnungs- und vergütungsfähig, die den Qualitätsanforderungen entsprechen. 2/13
3 9 Prüfbericht (1) Die Qualitätssicherungskommission erstellt je Arzt einen Bericht, in dem abschließend die Prüfungsergebnisse für die angeforderten Fälle mit der Beurteilung Stufe 1: 4 Punkte ohne Beanstandungen Stufe 2: 3 Punkte leichte Beanstandungen Stufe 3: 2 Punkte deutliche Beanstandungen Stufe 4: 1 Punkt schwerwiegende Beanstandungen festgehalten werden. (2) Das Ergebnis der Gesamtbewertung ergibt sich aus der Summe der Einzelfallbeurteilungen nach folgendem Schema: Stufe 1: ohne Beanstandungen (80% - 100% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl) Stufe 2: leichte Beanstandungen (60% - 79% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl) Stufe 3: deutliche Beanstandungen (40% - 59% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl) Stufe 4: schwerwiegende Beanstandungen (weniger als 40% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl) Die Kommission kann im begründeten Einzelfall hiervon abweichen. (3) Die Prüfungsergebnisse werden dem Arzt durch die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig- Holstein schriftlich mitgeteilt. Die der Qualitätssicherungskommission zur Verfügung gestellten Dokumentationen/Unterlagen werden Arzt unverzüglich zurückgesendet. E MASSNAHMENKATALOG 10 Maßnahmen bei der Erstprüfung (1) Je nach Art der Gesamtbewertungen sind die nachfolgenden Maßnahmen einzuleiten: Stufe 2: Stufe 3: Stufe 4: leichte Beanstandungen Empfehlung der Qualitätssicherungskommission erhebliche Beanstandungen Wiederholung der Prüfung 6 Monate nach Bescheiderteilung schwerwiegende Beanstandungen Wiederholung der Prüfung 4 Monate nach Bescheiderteilung (2) Bei mit Stufe 4 bewerteten Patientendokumentationen sind die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführten Substitutionsbehandlungen nicht abrechnungs- und vergütungsfähig. 11 Maßnahmen nach Wiederholungsprüfung (1) Erstprüfung mit Stufe 3 - Wiederholungsprüfung mit Stufe 3 - Nach erstmaliger Bewertung mit der Stufe 3 werden 6 Monate nach der Bescheiderteilung erneut Unterlagen der beanstandeten Patientendokumentation gemäß 4 angefordert. 3/13
4 Sollte die beanstandete Behandlung im Prüfungszeitraum beendet worden sein, wird ersatzweise mindestens eine andere Patientendokumentation angefordert. Bei Bewertung nach Stufe 2 oder besser erfolgt eine Bescheiderteilung ohne Beanstandung. Bei Bewertung nach Stufe 3 oder schlechter erfolgt die Einladung des Vertragsarztes zu einem Kolloquium, um seine erforderliche fachliche Befähigung nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht oder verweigert er seine Teilnahme, kann die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig- Holstein auf Empfehlung der Qualitätssicherungskommission die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Substitutionsbehandlungen einschränken bzw. widerrufen. Sofern der Vertragsarzt das Kolloquium erfolgreich absolviert, erfolgt eine Bescheiderteilung ohne Beanstandung. (2) Erstprüfung mit Stufe 4 - Wiederholungsprüfung mit Stufe 3 oder Stufe 4 - Nach erstmaliger Bewertung mit der Stufe 4 werden 4 Monate nach Bescheiderteilung durch die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein erneut Unterlagen der beanstandeten Patientendokumentation gemäß 4 angefordert. Sollte die beanstandete Behandlung im Prüfungszeitraum beendet worden sein, wird ersatzweise mindestens eine andere Patientendokumentation angefordert. Bei Bewertung nach Stufe 2 oder besser erfolgt eine Bescheiderteilung ohne Beanstandung. Bei Bewertung nach Stufe 3 oder schlechter erfolgt die Einladung des Vertragsarztes zu einem Kolloquium, um seine erforderliche fachliche Befähigung nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht oder verweigert er seine Teilnahme, hat die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig- Holstein auf Empfehlung der Qualitätssicherungskommission die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Substitutionsbehandlungen einzuschränken bzw. zu widerrufen. Sofern der Vertragsarzt das Kolloquium erfolgreich absolviert, erfolgt eine Bescheiderteilung ohne Beanstandung. Die Qualitätssicherungskommission behält sich vor, innerhalb von 12 Monaten, eine erneute Prüfung der Patientendokumentationen vorzunehmen. F WIEDERERTEILUNG DER ABRECHNUNGSGENEHMIGUNG 12 Wiedererteilung der Abrechnungsgenehmigung (1) Eine Wiedererteilung der Abrechnungsgenehmigung durch den Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein ist frühestens nach Ablauf von 3 Monaten möglich. Die Abrechnungsgenehmigung wird auf Antrag erneut erteilt, wenn der Vertragsarzt zuvor den Nachweis an der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (z.b. an einzelnen Bausteinen der Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung) und einer erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium vor der Qualitätssicherungskommission erbracht hat. 4/13
5 G SCHLUSSBESTIMMUNGEN 13 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Vorstandsbeschluss der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein am 01. Januar 2004 in Kraft. Anlage Dokumentationsbogen gemäß 4 Abs. 1 5/13
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN Geschäftsstelle Qualitätssicherung Substitution, Georg-Voigt-Straße 15, Frankfurt am Main
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN Geschäftsstelle Qualitätssicherung Substitution, Georg-Voigt-Straße 15, 60325 Frankfurt am Main Regelung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zur Durchführung der
MehrDurchführungsbestimmungen. betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Leistungen der kardiorespiratorischen Polygraphie und -Polysomnographie
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Abteilung Qualitätssicherung und management Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg Durchführungsbestimmungen betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung von
MehrQualitätsprüfungs-Richtlinie. zur Qualitätssicherung von Leistungen der kardiorespiratorischen Polygraphie
Qualitätsprüfungs-Richtlinie zur Qualitätssicherung von Leistungen der kardiorespiratorischen Polygraphie Körperschaft des öffentlichen Rechts 1 Zweckbestimmung (1) Diese Regelung der KV Nordrhein dient
MehrKassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt
KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Substitutionsgestützte Behandlung
MehrHinweise zur Umsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie
Hinweise zur Umsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie I. Stichprobenprüfung Anforderung von Patientendokumentationen zur Stichprobenprüfung Gesetzliche Grundlagen: 137 SGB V in Verbindung
MehrVorwort. Rainer Ullmann Vorsitzender der Qualitätssicherungskommission Substitution
Vorwort Die Substitutionsbehandlung Heroinabhängiger wurde nach jahrelanger Diskussion vom damaligen Bundesausschuss als Behandlung der Heroinabhängigkeit akzeptiert, allerdings mit ungewöhnlich großem
MehrRichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach 136 Abs. 2 SGB V ( Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung ) vom
MehrAnlage 1 zum RS 098/2010 vom
Anlage 1 zum RS 098/2010 vom 24.03.2010 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Diamorphingestützte Substitutionsbehandlung
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V
Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel und Inhalt
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V
Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) Inhalt: Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen... 3
MehrNach Nummer 7 (Kolloquien) wird folgende Nummer 8 angefügt:
Anlage 2 Änderung der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Qualitätssicherung (Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV) gemäß 75 Abs. 7 SGB V Nach Nummer 7 (Kolloquien)
MehrRichtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gem. 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien)
Beschluss*** Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gem. 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien) Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
Mehrzur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln einerseits und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.,
MehrRichtlinie der KV Hessen zur Qualitätssicherung Schmerztherapie
Richtlinie der KV Hessen zur Qualitätssicherung Schmerztherapie in Ergänzung zur Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach 135 Abs. 2
MehrRichtlinien der KV Niedersachsen
Richtlinien der KV Niedersachsen zur Qualitätssicherung Schmerztherapie Inhalt Präambel... 2 1 Umfang der Prüfung... 2 1.1 Auswahl der zu prüfenden Ärzte... 2 1.2 Fristen... 2 2 Prüfung der Dokumentationen...
MehrBericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 9 Abs. 3 der Qualitätsprüfungs- Richtlinie vertragsärztliche Versorgung
Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 9 Abs. 3 der Qualitätsprüfungs- Richtlinie vertragsärztliche Versorgung Stichprobenprüfungen 2012 nach 136 Abs. 2 SGB V Teil 1 Allgemeine Erläuterungen
MehrVereinbarung. vom 8. September (Anlagen zum BMV [3])
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung) vom 8. September 1994 (Anlagen zum BMV [3]) Stand
MehrKassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung. Europa-Allee Frankfurt. (Vertragsarzt und ermächtige Einrichtung)
KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten Kooperatives Zusammenwirken
MehrInformationen zum Thema Genehmigungspflichtige Leistungen
Stand Oktober 2017 Begriff sind Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung, die wegen der Anforderungen an ihre Ausführung, an besondere Kenntnisse und Erfahrungen oder wegen der Neuheit des Verfahrens
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage
MehrVoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen. (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) *
Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) * * zuletzt geändert am 26.09.2012, in Kraft getreten
MehrAntrag auf Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der Kernspintomographie
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-221, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung gemäß 135 Abs.
Mehrgemäß 9 Abs. 3 Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung Ergebnisse der Stichprobenprüfungen in 2009
Stichprobenprüfungen 136 Abs. 2 2009 Anlage 2 zu TOP 8.1.6 Kassenärztliche Bundesvereinigung Dezernat 2 Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 9 Abs. 3 Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche
Mehr(Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA)
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur speziellen Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (Qualitätssicherungsvereinbarung
MehrAntrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)
Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung
MehrDer Beschluss wird auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter veröffentlicht.
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Veröffentlichung des Berichtes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 9 Abs. 3 der Qualitätsprüfungs- Richtlinie vertragsärztliche Versorgung
MehrAntrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der kurativen Mammographie im Rahmen der vertragsärztlichen
MehrKernspintomographie. 2. Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung nach 136 Abs. 2 SGB V, in Kraft getreten zum 01. Jan.
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Verfahrensordnung zur Umsetzung von Qualitätssicherungsrichtlinien und -vereinbarungen QS-Leistungsbereich: Kernspintomographie
MehrDer Beschluss wird auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter veröffentlicht.
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Veröffentlichung des Berichtes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 9 Abs. 3 der Qualitätsprüfungs- Richtlinie vertragsärztliche Versorgung
MehrInhalt: D. Berücksichtigung medizinischer Erfordernisse... 3 E. Fachkunde... 3 F. Genehmigungsverfahren... 3 Anhang (zu Abschnitt E)(vom )...
Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung Stand 1. Januar 2015 Inhalt: D. Berücksichtigung
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.
MehrVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund (Qualitätssicherungsvereinbarung PDT) vom 1. Oktober 2006 in der Fassung vom 1. April
MehrRichtlinien. * Zu recherchieren unter DARIS-Archivnummer
Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung * * Zu recherchieren unter DARIS-Archivnummer
Mehrin der Fassung vom gültig ab Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Ziel und Inhalt
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) in der Fassung vom 31.08.2010 gültig
MehrAntrag. auf Anerkennung als Belegarzt
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Anerkennung als Belegarzt 1. Allgemeine Angaben Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber,
MehrBericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 9 Abs. 3 der Qualitätsprüfungs- Richtlinie vertragsärztliche Versorgung
Anlage 1 des Beschlusses des G-BA vom 20.12.2012 Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 9 Abs. 3 der Qualitätsprüfungs- Richtlinie vertragsärztliche Versorgung Stichprobenprüfungen 2011 nach
Mehrdes Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach 136 Abs. 2 SGB V
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie, QBA-RL) in der Fassung
MehrVereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen
Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011
MehrVereinbarung. von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur histopathologischen Untersuchung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur histopathologischen Untersuchung im Rahmen des Hautkrebs-Screenings (Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening)
MehrRichtlinien. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. für. Verfahren zur Qualitätssicherung. (Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV)
Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Qualitätssicherung (Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV) gemäß 75 Abs. 7 SGB V vom 20. Januar 2000 * * Zu recherchieren unter DARIS-Archivnummer
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 355. Sitzung am 23. Juni 2015
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 355. Sitzung am 23. Juni 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2015 1.
MehrEinheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2014 34.6 Osteodensitometrie 34600 Osteodensitometrische Untersuchung I - Osteodensitometrische Untersuchung(en)
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
MehrVertrag. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. - Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
Vertrag gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V - Überprüfung Notwendigkeit und Dauer Krankenhausbehandlung zwischen AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. - Landesvertretung Schleswig-Holstein -, Kiel AOK Schleswig-Holstein
MehrSGB V SGB V
Gemäß 11 Bundesmantelvertrag/Ärzte beziehungsweise 39 Arzt-/Ersatzkassen- Vertrag werden auf der Grundlage des 135 Abs. 2 SGB V die folgenden Qualifikationsvoraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung
MehrRichtlinie zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger
Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien) Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 28. Oktober
MehrAntrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung Abrechnung von kernspintomographischen Untersuchungen der Mamma im Rahmen der
MehrAnlage 2 zum Gesamtvertrag
Anlage 2 zum Gesamtvertrag Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.,
MehrVereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V
Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber xxx und der KVSH
MehrAntrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Qualitätssicherung Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Arztstempel Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie
MehrName, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am
KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Photodynamische Therapie am Augenhintergrund Antrag auf Genehmigung zur
MehrAntrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung Abrechnung von Leistungen der Knochendichtemessung im Rahmen der vertragsärztlichen
MehrÄrztliche Bereitschaftsdienstordnung
Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. November 2015 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung
MehrErklärung zu den 4 bis 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren
Erklärung zu den 4 bis 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren Name:... Praxisanschrift Straße:... PLZ/Ort:... Telefon:... Ich bin Facharzt/ärztin für Innere Medizin und Nephrologie
MehrVereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
MehrPrüf- und Zertifizierungsordnung. Ausbildungen mit Personenzertifikat Auditoren-Ausbildungen mit Personenzertifikat
Prüf- und Zertifizierungsordnung Ausbildungen mit Personenzertifikat Auditoren-Ausbildungen mit Personenzertifikat Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 3 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungshilfsmittel...
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrBestimmungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach 81a Abs. 6 SGB V
Bestimmungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach 81a Abs. 6 SGB V 1 Organisation der Stellen nach 81a SGB V (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Stellen nach 81a SGB V einzurichten. Die
MehrRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrAntrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie
MehrAntrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Computertomographie
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-420, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen
MehrVereinbarung über die Vergütung von Sach- und Dienstleistungen bei der ambulanten Durchführung von Apheresen (i. d. F. vom 22.
Stand: 22.08.2005 Wortlaut der Vereinbarung Vereinbarung über die Vergütung von Sach- und Dienstleistungen bei der ambulanten Durchführung von Apheresen (i. d. F. vom 22. August 2005) zwischen der AOK
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrAntrag auf Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der MR-Angiographie
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-221, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung für Leistungen
Mehrdie Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen
ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband
MehrZur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein
Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein Inhalte des Vortrags 1. Struktur des 106 a SGB V/ zentrale Regelungen 2. Ablauf am Beispiel Nordrhein/ aktuelle Themen 3. Ausblick 4.
MehrAntrag. Name, Vorname Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Vogelsgarten 6 90402 Nürnberg Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie
MehrAusschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KV Nordrhein) schreibt gemäß der
MehrRichtlinien. über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis ( Angestellte-Ärzte-Richtlinien ) *
Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis ( Angestellte-Ärzte-Richtlinien ) * in der Fassung vom 1. Oktober 1997 (BAnz. Nr. 9, S. 372 vom 15. Januar 1998)
MehrVereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der
MehrRegelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
MehrAusschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Screening-Einheit NO07 Köln linksrheinisch, Erftkreis Versorgungsauftrag im
MehrKV RLP / FÖRDERRICHTLINIE STRUKTURFONDS SEITE 1 VON 5
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz gemäß 105 Absatz 1a SGB V zur Förderung der Sicherstellung durch niedergelassene Vertragsärzte und angestellte Ärzte in ausgewiesenen Fördergebieten
MehrVereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V
Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1 b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber und der KVT (Kassenärztliche
MehrDurchführungsbestimmung der KV Hessen
Durchführungsbestimmung der KV Hessen zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen Version 1.0 I Stand: November 2012 Seite 1 von 9 Inhaltsverzeichnis Seite Ziel und Zweck... 3 1. Umfang der Prüfung.
MehrRegelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf
MehrAntrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Linksherzkatheteruntersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen
MehrMuster für eine Behandlungsvereinbarung
Folgende Vereinbarungen werden getroffen zwischen: Patient: Arzt: und Berater: Muster für eine Behandlungsvereinbarung Ab dem wird mit dem Ersatzstoff substituiert. Die Substitution ist zunächst auf den
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrErgänzungsvereinbarung
Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305
MehrVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezialisierte geriatrische Diagnostik) Inhalt: Abschnitt
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
MehrAntrag. Die Genehmigung umfasst den Leistungsinhalt des Abschnitts im Kapitel 30 EBM.
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Durchführung Abrechnung von Leistungen der neuropsychologischen Therapie nach 3 der Nr. 19
MehrVertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen
Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen für die Jahre 2000, 2001, 2002 Der Verband der
MehrTätigkeitsbericht 2015 der Qualitätssicherungs-Kommission Dialyse
Tätigkeitsbericht 2014 der QS-Kommission Dialyse Tätigkeitsbericht 2015 der Qualitätssicherungs-Kommission Dialyse Jährlicher Tätigkeitsbericht der Qualitätssicherungs-Kommission Dialyse Rechtsgrundlage:
MehrAbrechnungsrichtlinie der KV Hessen
Abrechnungsrichtlinie der KV Hessen gültig ab 1. Juli 2016 Abrechnungsrichtlinie der KV Hessen Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen versteht sich als Dienstleistungsorganisation für ihre Mitglieder.
MehrM e r k b l a t t. I. Allgemeiner Überblick über die Rechtsgrundlagen der 2 Berechtigung zur Teilnahme an der spezialfachärztlichen Versorgung
M e r k b l a t t für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte* und gemäß 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, die an der spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b SGB V teilnehmen wollen
Mehr(Für Kernspintomographie der Mamma und MR-Angiographie bitte gesonderten Antrag verwenden.) Name: Geburtsdatum: Facharzt-Anerkennung als: seit:
Bitte zurücksenden an: Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern Geschäftsbereich Qualitätssicherung Neumühler Straße 22 19057 Schwerin Antrag auf Genehmigung zur Durchführung Abrechnung von Leistungen
MehrArzneimittelvereinbarung
Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2017 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK
MehrHautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrQualitätsprüfungen durch den MDK
Qualitätsprüfungen durch den MDK 8. Qualitätssicherungskonferenz des G-BA Parallelveranstaltung 5. Qualitätsorientierte Versorgungssteuerung Berlin, 28. September 2016 Dr. Mechtild Schmedders Agenda Blick
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin. andererseits
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin andererseits vereinbaren gemäß 11 Bundesmantelvertrag-Ärzte die nachstehende Vereinbarung
MehrVertrag. homöopathischen Therapie
Vertrag i. d. F. der 2. Protokollnotiz vom 31. Januar 2007 Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung der Qualität in der homöopathischen Therapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mit Wirkung ab 1.
MehrBericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 9 Abs. 3 der Qualitätsprüfungs- Richtlinie vertragsärztliche Versorgung
Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 9 Abs. 3 der Qualitätsprüfungs- Richtlinie vertragsärztliche Versorgung Stichprobenprüfungen 2015 nach 135b Abs. 2 SGB V Teil 1 Allgemeine Erläuterungen
MehrAntrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Computertomographie
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-420, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
Mehr