Universität Bamberg Professur für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, Prof. Dr. Michael Hock Universität Bamberg, Tel.

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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. September 2004 Nr. VI.9-5 S

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Transkript:

Universität Bamberg Professur für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, Prof. Dr. Michael Hock Universität Bamberg, Tel.: 0951/863-1905 Übersicht über die Praktika für Schulpsychologen nach 34 und 110 LPO I A. Allgemeine schulische Praktika (zuständig das Praktikumsamt für Lehrämter der Universität) Lehramt Grundschule/Hauptschule Studienbegleitendes zusätzliches Praktikum Studiengang Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik (Bachelor- und Master- Studiengang) Lehramt Realschulen (zuständig das Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten in Bayreuth) Lehramt Gymnasien (zuständig das Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten in Hof) B. Praktisch-Psychologische Tätigkeiten (zuständig das Praktikumsamt beim Ministeralbeauftragten für die Gymnasien) Drei Praktika von je 6 Wochen Dauer sind für das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt verpflichtend. 1. und 2. Praktikum Je 6 Wochen an 2 der nachstehenden Einrichtungen (Zusammenhängender Zeitraum im Umfang einer Vollbeschäftigung)

- 2 - Wo (die gewählten Einrichtungen müssen verschiedenen Gruppen (a-d) angehören) a) - Kindergärten, die nach Art. 8 BayKIG anerkannt oder vorläufig anerkannt sind, - Kinderhorte, - Einrichtungen der Jugendarbeit, die über mindestens eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft mit Hochschulausbildung, die dort bereits seit mindestens zwei Jahren tätig sind, verfügen und von einen öffentlichen oder einen öffentlich anerkannten Träger der Jugendhilfe getragen werden. b) Einrichtungen für behinderte Kinder (Tagesstätten, Heime) oder Kinderheime und Einrichtungen der Heimerziehung im Sinne des 34 SGB VIII (insbesondere Heime mit heilpädagogischen und therapeutischen Sonderaufgaben und Jugendwohnheime, die von einem öffentlichen oder einem anerkannten freien Träge der Jugendhilfe getragen werden), c) Erziehungsberatungsstellen und weitere Beratungsstellen für Jugendliche, d) Einrichtungen der Wirtschaft zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen und Mitarbeitern Die gewählten Einrichtungen müssen verschiedenen Gruppen (Buchst. a bis d) angehören. Die unter Buchst. b, c und d genannten Einrichtungen müssen über mindestens eine hauptamtliche Fachkraft mit der Ausbildung eines Diplompsychologen verfügen. Die Betreuung durch Aufsicht und Anleitung liegt bei einem Diplompsychologen und/oder (bei Gruppe a) dem verantwortlichen Leiter der Einrichtung. Die Einrichtungen sollen einen Ausbaustand und eine Inanspruchnahme aufweisen, die dem Praktikanten hinreichend breite Erfahrungen vermitteln können. Betreuung Die Betreuung durch Aufsicht und Anleitung liegt bei einem Diplom-Psychologen und bzw. oder dem verantwortlichen Leiter der Einrichtung. Wann Bei Gruppe a): Nicht vor dem 2. Semester. Sonst: In der Regel nicht vor dem 4. Semester Aufgabe und Ziel Sie sollen dem Studierenden ermöglichen, pädagogische Bereiche im Vorfeld der Schule kennen zulernen sowie sich über Berufsfelder psychologischer Praxis - unter Berücksichtigung vor allem der Bereiche, die zur Tätigkeit des Schulpsychologen in engerer Beziehung stehen oder mit denen der Schulpsychologe zusammenarbeitet - zu orientieren und in ihnen die Anwendung psychologischer Arbeitstechniken unter Anleitung zu üben.

- 3 - Meldung und Zuweisung Die Einrichtungen wählt der Studierende selbst. Listen geeigneter Einrichtungen liegen im Praktikumsamt für Lehrämter (Kapuzinerstr. 25) bereit. Ebenso der Antragsvordruck. Dieser wird nach Bestätigung durch die Praktikumsstelle an den Ministerialbeauftragten zur Information gesandt. Eine weitere Zuweisung erfolgt nicht. 3. Praktikum 6 Wochen beim schulpsychologischen Dienst (Zusammenhängender Zeitraum im Umfang einer Vollbeschäftigung) Wo An einer staatlichen Schule (ggf. unter Einschluss eines Schülerheims, ggf. an einer staatlichen Schulberatungsstelle), an der ein staatlicher Schulpsychologe seinen Dienst hat. Betreuung LA GS/HS/BS - staatlichen Schulpsychologen für Volksschulen und Sondervolksschulen bei der staatlichen Schulberatungsstelle; daneben auch durch den staatlichen Schulberater. - staatlichen Schulpsychologen bei einem staatlichen Schulamt; daneben auch durch den Beratungslehrer der Schule, an der der staatliche Schulpsychologe seinen Dienst hat. LA Realschulen - staatlichen Schulpsychologen für Realschulen oder den staatlichen Schulpsychologen für eine andere Schulart bei der staatlichen Schulberatungsstelle; daneben auch durch den staatlichen Schulberater oder den Beratungslehrer, der aus dem RS-Bereich an die staatliche Schulberatungsstelle abgeordnet ist. LA Gymnasien - staatlichen Schulpsychologen für Gymnasien bei der staatlichen Schulberatungsstelle; daneben auch durch den staatlichen Schulberater - staatlichen Schulpsychologen für mehrere Gymnasien; daneben auch durch den Beratungslehrer der Schule, an der der staatliche Schulpsychologe seinen Dienstsitz hat. Wann In der Regel nicht vor dem 4. Fachsemester. Aufgabe und Ziel Aufgabe und Ziel der praktisch-psychologischen Tätigkeit an einer Schule oder einem Schülerheim einschließlich der dort bestehenden Einrichtungen der Schulberatung ist die Einführung des Studierenden in die Praxis der schulpsychologischen Beratung,

- 4 - insbesondere in den Aufgabenfeldern Individualpsychologische Beratung und Schullaufbahnberatung. Nach einer Periode der Beobachtung soll der Studierende z.b. bei der Vorbereitung und Durchführung von Einzeluntersuchungen und Gruppenuntersuchungen Aufgaben übernehmen; verantwortlich für die Untersuchung und ihre Auswertung bleibt in jedem Fall der Schulpsychologe, der den Praktikanten herangezogen hat. Meldung und Zuweisung Die Abwicklung des Praktikums wird aus Gründen der organisatorischen Vereinfachung einheitlich durch die Praktikumsämter bei den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien im Benehmen mit den Staatlichen Schulberatungsstellen übernommen (Nr. 2.1.2 der Organisationsbestimmungen für das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt und dem Studium für die Qualifikation des Beratungslehrers). Die Meldung muss dem Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für Gymnasien in Oberfranken, Jean-Paul-Gymnasium Hof, Gymnasiumsplatz 4-6, 95028 Hof, spätestens zum 15. Januar (bei Praktikumsbeginn im/ab März) bzw. zum 1. Juli (bei Praktikumsbeginn im/ab September) vorliegen. Zuständig für die Organisation und Durchführung der Praktika für die Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt ist das Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für Gymnasien in Oberfranken, Jean-Paul-Gymnasium Hof, Gymnasiumsplatz 4-6, 95028 Hof, Leiterin des Praktikumsamtes: Frau StDin Tanja Engelbrecht Tel.Nr.: 09281/7286-43; Sekretariat: Frau VAe Monika Hofmann, Tel.Nr.: 09281/7286-47 Fax: 09281/7286-49 E-Mail: praktikumsamt@mb-gym-ofr.de tanja.engelbrecht@mb-gym-ofr.de (Leitung Praktikumsamt) monika.hofmann@mb-gym-ofr.de (Sekretariat) Bescheinigung über die Praktika und Vorlage des Erfahrungsberichts Dem Studierenden wird nach erfolgreichem Abschluss des Praktikums eine Bescheinigung ausgestellt. Nach Ableistung der drei Praktika werden die Bescheinigungen durch den Studierenden gesammelt dem Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberfranken, Jean-Paul-Gymnasium Hof, Gymnasiumsplatz 4-6, 95028 Hof (Universität Bamberg), zur Unterzeichnung zugeleitet. Der nach 110 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b LPO I für jedes Praktikum geforderte Erfahrungsbericht ist beizufügen.

- 5 - Im Erfahrungsbericht stellt der Bewerber den zeitlichen Verlauf des Praktikums und die Gesichtspunkte, die für die Erreichung der Ziele des Praktikums wichtig sind, dar. Ersatz durch andere Praktika Anträge auf Anerkennung von gleichwertigen Praktika, die außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sind an das beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-Ost eingerichtete Praktikumsamt zu richten. Der Meldung zur Prüfung ist in diesem Fall die Bestätigung dieses Praktikumsamts über die Gleichwertigkeit des Praktikums beizufügen. Im Ausland abgelegte Praktika können nur im Fall der beiden außerschulischen Praktika anerkannt werden.