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Transkript:

Bericht an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Bericht der: Finanzkommission vom: 26. Mai 2008 zur Vorlage Nr.: 2008-059 Titel: Bemerkungen: Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) Verlauf dieses Geschäfts Links: - Übersicht Geschäfte des Landrats - Hinweise und Erklärungen zu den Geschäften des Landrats - Landrat / Parlament des Kantons Basel-Landschaft - Homepage des Kantons Basel-Landschaft

2008/059 Kanton Basel-Landschaft Landrat Bericht der Finanzkommission an den Landrat Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) Vom 26. Mai 2008 1. Ausgangslage Das vorliegende kantonale Gesetz soll den Vollzug des Registerharmonisierungsgesetzes des Bundes (RHG) regeln. Das RHG besagt, dass die Register beim Bund, aber auch bei den Kantonen und den Gemeinden zu harmonisieren und dass einheitliche Merkmale festzulegen sind. Das ARG regelt die An-, Um- und Abmeldungspflicht natürlicher Personen bei Niederlassung oder Aufenthalt in der Einwohnergemeinde. Zudem will der Kanton mit dem neuen Gesetz ein kantonales Personenregister aufbauen, das eine kantonsweite Aktualität und Konsistenz der Grunddaten der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der natürlichen und juristischen Personen mit Grundeigentum im Kanton sicherstellen soll. Die Identifikation der Personen wird über die neue Versichertennummer erfolgen, die alle Personen ab Geburt bzw. Zuzug aus dem Ausland erhalten. Die Einführung soll ab 2009 erfolgen. Das ARG ersetzt das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt vom 20. März 1972. 2. Kommissionsberatung Die Finanzkommission behandelte die Vorlage am 2. April 2008 und am 14. Mai 2008 im Beisein von Regierungsrat Adrian Ballmer, Yvonne Reichlin, Finanzverwalterin, Roland Winkler, Vorsteher Finanzkontrolle, sowie August Lienin, Vorsteher des Statistischen Amtes, und Daniel Schwörer, FKD, Stabsstelle Gemeinden. 3. Detailberatung 2 Einwohnerregister Das Registerharmonisierungsgesetz des Bundes regelt die Merkmale für kantonale und kommunale Register abschliessend. Darunter fällt auch die neu als Identifikator eingeführte Versichertennummer. Zusätzlich sollen im kantonalen Gesetz zwei Merkmale aufgenommen werden, die bisher schon im Einwohnerregister aufgeführt waren, nämlich die amtlichen Namen, Vornamen und das Geburtsdatum von Eltern und Kindern sowie die familienrechtlichen Beziehungen zu den Personen im selben Haushalt. 3 Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten an Private Gemäss 3 Abs.1 werden die Personendaten "auf Gesuch hin" bekannt gegeben. Dieses Gesuch kann auch formlos, also mündlich und telefonisch, gestellt werden. Dies entspricht bereits geltendem Recht. 4 Anmeldungs-, Ummeldungs- und Abmeldungspflicht Der Bund hat in diesem Zusammenhang definiert, was rechtlich unter "Niederlassung" und "Aufenthalt" zu verstehen ist. 5 Frist, Daten, Gebührenfreiheit Ein Antrag, dass die Gemeinden Gebühren erheben können, wird von der klaren Mehrheit der Finanzkommission abgelehnt. Da alle Einwohnerinnen und Einwohner verpflichtet sind, sich an-, um- und abzumelden, sollen die Kosten aus allgemeinen Steuermitteln bestritten werden. 6 Unterlassung der Meldung Dieser Bereich fehlt im geltenden Recht und soll nun geregelt werden. Entsprechende Strafbestimmungen sind in 18 aufgenommen. 9 Register, Zweck Die Führung eines kantonalen Personenregisters gemäss Abs. 1 ist eine kantonal eigenständige Regelung. Gemäss Abs. 2 sind alle natürlichen Personen erfasst, die im Kanton Niederlassung oder Aufenthalt haben hier besteht Deckungsgleichheit mit den im Einwohnerregister verzeichneten Personen. Weiter aber sollen auch die natürlichen und juristischen Personen verzeichnet sein, die im Kanton Grundeigentum haben. 24 Inkrafttreten Der Vollzug des Bundesgesetzes sollte in den Kantonen bis 1. Januar 2009 abgeschlossen sein. Ist ein Kanton dann noch nicht so weit, käme Notrecht zur Anwendung. Der Bund verlangt im Jahre 2009 von den Kantonen Daten, um die Sozialversicherungsnummer einführen zu können. Ferner müssen im Jahre 2009 die Vorbereitungsarbeiten für die Volkszählung so weit gediehen sein, dass die Datenbank im März 2010 bereit ist. Für die Gemeinden wird in den Übergangsregelungen festgelegt, dass die Einwohnerregister bis zum 15. Januar 2010 erstellt werden müssen. Diese Übergangsfristen entsprechen den Vorgaben des Bundes, damit die Volkszählung 2010 auf der Basis der harmonisierten Register vorgenommen werden kann. N:\Lka\Wp\Lr\Berichte\_internet\2008-059_fik.wpd [10.09.00]

2 Bericht der Finanzkommission zur Vorlage 2008/059: Anmeldungs- und Registergesetz Die Gemeinden benötigen die Zeit im Jahre 2009, um die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen. Die Finanzkommission bemühte sich deshalb um eine möglichst beförderliche Behandlung des Gesetzes. Beilage Entwurf des Anmeldungs- und Registergesetzes (von der Redaktionskommission bereinigt) 4. Datenschutz Die Datenschutzbeauftragten waren von Anfang an bei der Erarbeitung dieses neuen Gesetzes dabei gewesen. In 9 Abs. 2 des Gesetzes ist der Sinn und Zweck der Datenabfragen auch mit Blick auf den Datenschutz sehr deutlich formuliert worden. Der Datenschutz spielt auch bei den weitergehenden Erlassen eine Rolle. So wird in der Verordnung zum ARG festgehalten, auf welchen Ausschnitt der Daten eine Stelle Zugriff hat. Ferner verlangt der Regierungsrat gemäss 10 Abs. 2 der Verordnung, dass die Abfragerechte akribisch in einer Weisung festgelegt werden, die schliesslich seiner Genehmigung bedarf. Im Rahmen der Vernehmlassung hatten die Datenschutzbeauftragten die Verwendung des kantonalen Personenidentifikators durch die Verwaltungsstellen kritisiert. Gemäss Daniel Schwörer ist es allerdings eine schweizweite Tendenz, dass die AHV-Nummer für alle Verwaltungshandlungen als Identifikator verwendet wird. Der Kanton Baselland habe mit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung die formell-rechtlichen Grundlagen geschaffen und sei also bestens abgesichert, um diesen zu verwenden. 5. Beurteilung Heute werden Personendaten von jeder Verwaltungsstelle, die über derartige Daten verfügen muss, selbst verwaltet und nachgeführt. Diese Mehrfachtätigkeiten belasten das Tagesgeschäft vieler Amtsstellen unnötig und führen zu vermehrten Abklärungen bei den Gemeinden. Die Finanzkommission erachtet deshalb die Vereinheitlichung der Registerführung, die koordinierte Nutzung mit abgestuften Kompetenzen und die effizienteren und vereinfachten Abläufe als sinnvoll und notwendig. 6. Antrag Die Finanzkommission beantragt dem Landrat mit 10:0 Stimmen einstimmig, dem Anmeldungs- und Registergesetz in unveränderter Form zuzustimmen. Binningen, den 26. Mai 2008 Namens der Finanzkommission Der Präsident: Marc Joset N:\Lka\Wp\Lr\Berichte\_internet\2008-059_fik.wpd [10.09.00]

von der Redaktionskommission bereinigte Fassung Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 1, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen 1 Regelungsbereich Dieses Gesetz regelt a. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 2 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) sowie der darauf beruhenden Bundeserlasse; b. die An-, Um- und Abmeldungspflicht natürlicher Personen bei Niederlassung oder Aufenthalt in der Einwohnergemeinde; c. die Führung eines kantonalen Personenregisters. 2 Einwohnerregister 1 Die Einwohnergemeinden führen Register über die Personen, die sich bei ihnen niedergelassen haben oder sich aufhalten (kurz: Einwohnerregister). 2 Das Einwohnerregister enthält die Daten zu den Merkmalen gemäss dem Registerharmonisierungsgesetz 2. 3 Zusätzlich enthält es von jeder niedergelassenen Person die Daten zu folgenden Merkmalen: a. Eltern und Kinder mit jeweils amtlichem Namen, Vornamen und Geburtsdatum; b. familienrechtliche Beziehungen zu den Personen im selben Haushalt. 4 Auf Wunsch der verzeichneten Person enthält es zudem die Daten zu folgenden Merkmalen: a. Anrede und Titel; b. Name und Adresse derjenigen Person, die im Ereignisfall benachrichtigt werden soll. 1 GS 29.276, SGS 100 2 SR 431.02 N:\Lka\Wp\Lr\Berichte\_internet\2008-059_lex.doc

3 Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten an Private 1 Die Gemeindeverwaltung gibt Privaten auf Gesuch hin folgende Daten einer einzelnen Person, die im Einwohnerregister verzeichnet ist, bekannt: a. amtlicher Name, b. Vorname, c. Geschlecht, d. Geburtsdatum, e. Wohnadresse und Zustelladresse. 2 Sie gibt weitere Daten der verzeichneten Person bekannt, sofern die gesuchstellende Person an deren Identifizierung oder für Nachforschungen ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. 3 Sie gibt nach Merkmalen geordnete Daten gemäss Absatz 1 über mehrere verzeichnete Personen bekannt, sofern die gesuchstellende Person die Daten für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet. 4 Sie macht die im Einwohnerregister verzeichneten Personen namentlich bei deren An- oder Ummeldung auf die Möglichkeit der Datensperrung gemäss der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz aufmerksam. B. Meldungen 4 Anmeldungs-, Ummeldungs- und Abmeldungspflicht 1 Personen, die für Niederlassung oder Aufenthalt in die Einwohnergemeinde zuziehen, melden sich bei der Gemeindeverwaltung an. 2 Angemeldete Personen, die innerhalb der Einwohnergemeinde umziehen oder die aus der Einwohnergemeinde wegziehen, melden sich bei der Gemeindeverwaltung um bzw. ab. 5 Frist, Daten, Gebührenfreiheit 1 Meldepflichtige Personen nehmen die An-, Um- oder Abmeldung innert 14 Tagen seit dem begründenden Ereignis vor. 2 Sie geben allfällig fehlende Daten bekannt, die für das Einwohnerregister benötigt werden, und belegen sie nötigenfalls. 3 An-, Um- und Abmeldung sind gebührenfrei. 6 Unterlassung der Meldung 1 Unterlässt eine Person die fristgerechte An-, Um- oder Abmeldung, nimmt die Gemeindeverwaltung diese von Amtes wegen sowie durch Verfügung vor. 2 Die Gemeindeverwaltung auferlegt der Person die Kosten des Verwaltungsaufwandes, so-

fern diese nicht nachweist, dass sie aus achtenswerten Gründen an der fristgerechten An-, Um- oder Abmeldung verhindert gewesen ist. 3 Die Verfügung der Gemeindeverwaltung kann durch Beschwerde innert 10 Tagen beim Gemeinderat angefochten werden. 7 Mitteilungs- und Auskunftspflicht 1 Personen, die in eigenem oder fremdem Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich oder in Kollektivhaushalten aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit. 2 Personen gemäss Absatz 1 sowie Arbeitgebende, die meldepflichtige Personen beschäftigen, geben der Gemeindeverwaltung auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen, wenn diese ihren Meldepflichten nicht nachkommen. 3 Inner- und ausserkantonale Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die für ihre Tätigkeit Verzeichnisse über Gebäude und Wohnungen führen, geben der Gemeindeverwaltung auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer meldepflichtigen Person. 8 Adressnachtragsmeldungen Bei der An-, Um- und Abmeldung bietet die Gemeindeverwaltung den Personen Adressnachtragsmeldungen an kantonale Verwaltungsstellen an und leitet diese unentgeltlich weiter. C. Kantonales Personenregister 9 Register, Zweck 1 Der Kanton führt ein kantonales Personenregister. 2 Im kantonalen Personenregister sind alle natürlichen Personen erfasst, die im Kanton Niederlassung, Aufenthalt oder Grundeigentum haben, sowie alle juristischen Personen, die im Kanton Grundeigentum haben. 3 Es hat zum Zweck, a. den Einwohnerinnen und Einwohnern sowie den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Personen- und Adressangaben an staatliche Stellen zu vereinfachen, b. den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten aktualisiert bereit zu stellen, c. im Ereignisfall aktuelle Personendaten abfragen zu können.

10 Inhalt 1 Das kantonale Personenregister enthält von den natürlichen Personen, die im Kanton Niederlassung oder Aufenthalt haben, die aktuellen Daten des Einwohnerregisters. 2 Es enthält von den natürlichen Personen, die im Kanton Grundeigentum und keine Niederlassung oder Aufenthalt haben, die aktuellen Daten zu folgenden Merkmalen: a. Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (kurz: Versichertennummer), sofern vorhanden; b. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person; c. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge; d. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl, Ort und gegebenenfalls Land; e. Geburtsdatum; f. Geschlecht; g. Anrede und Titel. 3 Es enthält von den juristischen Personen mit Grundeigentum im Kanton die aktuellen Daten zu folgenden Merkmalen: a. Name; b. Sitzadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl, Ort und gegebenenfalls Land; c. Handelsregisternummer, sofern vorhanden. 11 Datenmeldungen ans Personenregister 1 Die Einwohnergemeinden melden die Daten des Einwohnerregisters und deren Änderungen an das kantonale Personenregister. 2 Der Regierungsrat regelt die Datenmeldungen der kantonalen Stellen an das kantonale Personenregister. 3 Die Datenmeldungen erfolgen innert eines Arbeitstages seit Kenntnis der Daten sowie in der vom Regierungsrat festgelegten elektronischen Form. 12 Datenmeldungen des Personenregisters 1 Das kantonale Personenregister meldet den einwohnerregisterführenden Stellen innerhalb und ausserhalb des Kantons die Einwohnerregisterdaten zu- und wegziehender Personen. 2 Es meldet den Bundesstellen die bundesrechtlich verlangten Daten. 13 Kantonaler Personenidentifikator 1 Der Kanton ordnet jeder Person, die im kantonalen Personenregister verzeichnet ist, einen kantonalen Personenidentifikator zu. Dieser ist so auszugestalten, dass an ihm keine Daten der Person ablesbar sind. 3 SR 831.10

2 Der kantonale Personenidentifikator ist der betreffenden Person auf Verlangen bekannt zu geben. 14 Abfrage 1 Kantonale und kommunale Stellen dürfen diejenigen Daten im kantonalen Personenregister abfragen oder sich systematisch melden lassen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 2 Als kantonale und kommunale Stellen gelten: a. die Direktionen und ihre Dienststellen, b. die Landeskanzlei, c. die Gerichte, d. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, e. die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, f. die Basellandschaftliche Pensionskasse, g. der Tarifverbund Nordwestschweiz, h. die Verwaltungen der Einwohnergemeinden, i. die Verwaltungen der Bürgergemeinden, j. die Verwaltungen der Kirchgemeinden der Landeskirchen. 3 Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Abfrageberechtigungen im Einzelnen fest. 15 Systematische Verwendung der Identifikatoren Abfrageberechtigte Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben den kantonalen Personenidentifikator sowie die Versichertennummer systematisch verwenden, wenn zu dieser die Bedingungen des Bundesrechts erfüllt sind. 16 Datenschutz 1 Alle Tätigkeiten unterstehen der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz. 2 Die zuständige Direktion erstellt für den Betrieb des kantonalen Personenregisters ein Datenschutz- und -sicherheitskonzept, das anerkannten Standards entspricht. 17 Kosten 1 Die Einwohnergemeinden sowie der Kanton tragen die Kosten für die Erhebung und Erfassung ihrer meldepflichtigen Daten je selbst. 2 Der Kanton trägt die Kosten für den Betrieb des kantonalen Personenregisters und der Datenübermittlung an dieses. 3 Die Abfrage von Daten des kantonalen Personenregisters ist unentgeltlich.

D. Schlussbestimmungen 18 Strafbestimmung 1 Wer die fristgerechte An-, Um- oder Abmeldung unterlässt, wer die Mitteilung gemäss 7 Absatz 1 unterlässt, wer die Auskunft gemäss 7 Absätze 2 oder 3 trotz schriftlicher Mahnung verweigert oder wer bei den Meldungen, Mitteilungen oder Auskünften vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis 5'000 Fr. bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gemeindegesetz 4. 19 Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte Das Gesetz vom 7. September 1981 5 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: 3 Absatz 6 6 Die Stimmregister entsprechen Artikel 6 Buchstabe t des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 6 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG). 20 Änderung des Datenschutzgesetzes Das Gesetz vom 7. März 1991 7 über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) wird wie folgt geändert: 10 Titel sowie Absätze 1, 2, 3 und 5 Sperrung der Bekanntgabe an Private durch die Einwohnerkontrolle 1, 2, 3, 5 Aufgehoben. 21 Änderung des Begräbnisgesetzes Das Gesetz vom 19. Oktober 1931 8 über das Begräbniswesen wird wie folgt geändert: 5a 1 Jede Person, die in der Gemeinde niedergelassen ist, kann bei der Gemeindeverwaltung Anordnungen für ihr Begräbnis hinterlegen. 2 Die Gemeinde führt die Anordnungen durch, sofern sie nicht unverhältnismässig oder unschicklich sind. 4 GS 24.293, SGS 180 5 GS 27.820, SGS 120 6 SR 431.02 7 GS 30.625, SGS 162 8 GS 17.532, SGS 904

22 Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 20. März 1972 9 über Niederlassung und Aufenthalt wird aufgehoben. 23 Übergangsregelungen 1 Die Einwohnergemeinden erstellen die Einwohnerregister spätestens bis zum 15. Januar 2010. 2 Die erstmaligen Datenmeldungen an das kantonale Personenregister erfolgen spätestens bis zum 15. April 2010. 24 Inkrafttreten, Kenntnisgabe 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Es ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen. Liestal, den Im Namen des Landrates: die Präsidentin der Landschreiber 9 GS 24.744, SGS 111