Antragsmappe Reise-Rücktrittskosten-Versicherung mit Jahresdauer für ACE-Mitglieder



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Antragsmappe Reise-Rücktrittskosten-Versicherung mit Jahresdauer für ACE-Mitglieder Ein Unternehmen der Generali Deutschland

Inhalt Antragsmappe Reise-Rücktrittskosten-Versicherung mit Jahresdauer für ACE-Mitglieder Bestell-Nr.: 37910017 Finanzielle Sicherheit zu günstigen Beiträgen/Versicherungsschein Antrag/Zahlschein Allgemeine Erläuterungen Produktinformation Kundeninformation der Generali Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Versicherungsbedingungen Reiserücktrittskosten-Versicherung Hinweise zum Schutz Ihrer Daten

Finanzielle Sicherheit zu günstigen Beiträgen mit unserer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist das ganze Jahr über gültig ganz gleich wie oft und wohin Sie verreisen gilt für Pauschalreisen inkl. Schiffsreisen*, für Ferienwohnungen und -häuser und jetzt auch für Geschäftsreisen kein Aufnahmehöchstalter weltweite Gültigkeit auch für Buchungen ohne Beteiligung eines Reisebüros (z.b. über das Internet) Vertragslaufzeit: 12 Monate ab Versicherungsbeginn ohne Verlängerung Wenn Sie für Ihre Reisen der kommenden 12 Monate eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung mit Jahresdauer abschließen möchten, muss der Vertragsabschluss sofort nach Buchung der ersten zu versichernden Reise erfolgen, spätestens jedoch bis 30 Tage vor Reiseantritt. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss der Reiserücktrittskosten-Versicherung spätestens am 3. Werktag nach Reisebuchung erfolgen. Für bereits bekannte Versicherungsfälle oder bei Nichtbeachtung der Fristen besteht kein Versicherungsschutz! Jahresbeiträge einschließlich Versicherungsteuer von zzt. 19% Die Versicherung beginnt zu dem beantragten Versicherungsbeginn, wenn Sie den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Vertragsabschluss zahlen. Die Versicherung endet automatisch nach einem Jahr. Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus jedem Reisearrangement des Versicherungsjahres versichert. Bei gemeinsamer Buchung und Versicherung besteht bei Ferienwohnungen bzw. Ferienhäusern für alle Personen und bei sonstigen Reisen/Buchungen für bis zu 6 Personen auch dann Versicherungschutz, wenn diese Personen nicht miteinander verwandt sind (siehe Klausel 4 Personengruppen). Versicherungssumme je Einzelperson Versicherungssumme je Einzelperson Versicherungssumme je Familie** und Reise max. 1.500 EUR und Reise max. 3.000 EUR und Reise max. 6.000 EUR 35 EUR 70 EUR 140 EUR ** Schiffsreisen im Sinne dieser Versicherung sind Kreuzfahrten, Flusskreuzfahrten, Fährpassagen, Segeltörns und Bootscharter. Bitte beachten: Bei Anmietung von Booten ist das Skipper-Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen! ** Im Rahmen der Familienpolice gilt der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, den Ehe- oder Lebenspartner und die minderjährigen Kinder insgesamt bis zu 6 Personen! Volljährige Kinder bis 25 Jahre sind jedoch mitversichert, solange sie noch in der Ausbildung sind. Die versicherten Personen müssen in häuslicher Gemeinschaft leben. Sollten Sie einmal für eine teurere Reise eine höhere Versicherungssumme benötigen, holen Sie bitte unser Angebot unter Tel. 089.5121 5397 ein. Versicherungsschein zur Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Antrag und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV/J 2009), den Sonderbedingungen für gemietete Ferienwohnungen und der Klausel 4 Personengruppen. Die Versicherung beginnt zu dem beantragten Versicherungsbeginn, wenn Sie den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Vertragsabschluss zahlen. Die Versicherung endet automatisch nach einem Jahr. Generali Versicherung AG frz 23 300/02 09.2013

Wie schließen Sie die ACE-Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ab? Bitte überweisen oder zahlen Sie den Beitrag sofort nach Buchung der ersten Reise, für die Versicherungsschutz gewünscht wird, spätestens jedoch bis 30 Tage vor Reiseantritt, mit dem anhängenden Zahlungsvordruck auf das Konto der Generali. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss der Reiserücktrittskosten-Versicherung spätestens am 3. Werktag nach Reisebuchung erfolgen. frz 23 300 1/01.2014 Als Versicherungsbestätigung gilt die Einzahler-Quittung in Verbindung mit dem Kontoauszug, der den belasteten Versicherungsbeitrag ausweist. Diese Unterlagen bitte gut aufbewahren. Besondere Versicherungsscheine werden nicht ausgestellt. Bitte tragen Sie im Überweisungsauftrag/Zahlschein ein: Gesamtbeitrag für alle zu versichernden Personen Bei Abschluss von Einzelpolicen Geburtsmonat und -jahr der zu versichernden Personen (max. 6 Personen) Bei Abschluss einer Familienpolice dürfen die Geburtsdaten der zu versichernden Personen nicht eingetragen werden Versicherungsbeginn Name des Kontoinhabers/Einzahlers Konto-Nummer des Einzahlers Wichtig: Bitte tragen Sie im Antrag auf Reise-Rücktrittskosten-Versicherung/ Einzahler-Quittung (= Versicherungsbestätigung) ein: Versicherungsbeginn Kontonummer des Einzahlers den überwiesenen Betrag Name und Anschrift des Auftraggebers/Einzahlers Bei Abschluss von Einzelpolicen: Vornamen, Zunamen und Geburtsdaten der zu versichernden Personen (max. 6 Personen) Bei Abschluss einer Familienpolice sind namentliche Nennungen nicht erforderlich Ort, Datum und Unterschrift Antrag auf Reise-Rücktrittskosten-Versicherung/Einzahler-Quittung (Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ACE) Bitte gut aufbewahren und im Versicherungsfall der Generali einreichen! Versicherungsbeginn Tag Monat Jahr Konto-Nr. des Auftraggebers Name und Anschrift des Einzahlers überwiesener Betrag EUR bitte ankreuzen Einzelpolice(n) für Personen (bitte Anzahl angeben) Familienpolice Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reise- Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV/J 2009), die Sonderbedingungen für gemietete Ferienwohnungen und die Klausel 4 Personengruppen. Ich erkenne sie an. Mit der Datenverarbeitung durch den Versicherer gemäß der in diesem Prospekt abgedruckten Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz bin ich einverstanden. Vor- und Zunamen der Versicherten (bei Abschluss einer Familienpolice sind namentliche Nennungen nicht erforderlich) Geburtsdaten 1. 2. 3. 4. 5. 6. Ort/Datum Unterschrift Bestätigung des Kreditinstitutes Bitte GROSSBUCHSTABEN, Kästchen beachten! Überweisungsauftrag/ Zahlschein (Name und Sitz des beauftragten Kreditinstitutes) Angaben zum Zahlungsempfänger G e n e r a l i IBAN BIC des Kreditinstituts/Zahlungsdienstleister C O B A D E F F X X X Versicherungsscheinnummer Euro, Cent 2 2 5 0 5 1 8 7 7 9 * * 1 2 X Jahr der zu versichernden Personen eintragen V e r s i c h e r u n g e n E U R Familie ja/nein (Bankleitzahl) D E 7 1 2 0 0 4 0 0 0 0 0 6 2 3 3 3 9 9 0 0 3 4 5 6 * Bei Abschluss von Einzelpolicen Geburtsmonat und Angaben zum Kontoinhaber/Zahler, Name, Vorname, Ort (max. 27 Stellen, keine Straßen- oder Postfachangaben) Benutzten Sie bitte diesen Vordruck für die Überweisung des Betrages von Ihrem Konto oder zur Bareinzahlung. Den Vordruck bitte nicht beschädigen, knicken, bestempeln oder beschmutzen. Versicherungsbeginn IBAN Datum Unterschrift

Allgemeine Erläuterungen zu allen Versicherungen Zur Einschätzung des zu versichernden Risikos vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags sowie zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Leistungsfall, benötigen wir personenbezogene Daten von Ihnen. Zur Förderung der Transparenz der Datenverarbeitungen sind die Generali Versicherungen den sog. Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft beigetreten. Weitere Informationen zu den Verhaltensregeln und zu Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen sowie Listen der Auftragnehmer und der Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, finden Sie unter Hinweise zum Schutz Ihrer Daten. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs bedingun gen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versiche rungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München. Bei einem Widerruf per Telefax oder E-Mail ist der Widerruf an die Fax-Nr. 089-51 21-10 00 bzw.die E-Mail-Adresse service@generali.de zu richten. Wichtige Hinweise Sollten Sie Fragen zu Ihrem Vertrag haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Generali zur Verfügung. Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind und bemühen uns immer, Ihre Anliegen so schnell und korrekt wie möglich zu erledigen. Sollten Sie jedoch einmal mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sein, bitten wir Sie, sich direkt an Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81731 München zu wenden. Diese Stelle kümmert sich dann darum, dass Probleme und Missver ständ nisse schnell ausgeräumt werden. Hinweise für den Schadenfall Schadenmeldungen richten Sie bitte an: Generali Deutschland Schadenmangement GmbH, Aureliusstr. 2, 52064 Aachen Telefon 0241/456-3750, Telefax 0241/456-4837. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versiche rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um 1/360 des auf ein Jahr entfallenden Beitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihre Generali Versicherung AG frz 23 400 1/01.2014

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen ersten Überblick über die gewünschte Reise-Rücktrittskosten- Versicherung geben. Die nachfolgenden Informationen sind daher nicht abschließend. Bitte beachten Sie rechtlich verbindlich bleiben: der Antrag die vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Klauseln sowie die eventuell getroffenen besonderen Vereinbarungen die gesetzlichen Vorschriften Wir empfehlen Ihnen, die gesamten Vertragsbestimmungen zu lesen. frz 23 Pib/01 02.2010 1. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an? Bei dem angebotenen Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung mit Jahresdauer für Mitglieder des Auto Club Europa e.v. (ACE). Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV/J 2009) sowie alle weiteren genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen, die sich aus dem Antrag in Verbindung mit der Produktinformation ergeben. 2. Was versichern wir? Versichert sind bei Nichtantritt einer Reise die vertraglich vereinbarten Stornokosten und bei Abbruch einer Reise die zusätzlich entstandenen Kosten der Rückreise. Bei Anmietung einer Ferienwohnung bzw. eines Fe rienhauses wird zusätzlich der nicht abgewohnte Teil der Mietkosten erstattet, falls eine Weitervermittlung nicht gelungen ist. Der Versicherungsfall wird ausgelöst, wenn eine versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der folgenden Ereignisse betroffen ist: schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung oder Tod Jobwechsel, sofern die Probezeit in die versicherte Reisezeit fällt Schüler-/Studentenschutz: Wiederholungsprüfung fällt in die versicherte Reisezeit betriebsbedingte Kündigung und Wiedereinstellung nach Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzwechsel Impfunverträglichkeit Schwangerschaft erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder zum Zivildienst Bruch von Prothesen und Implantaten, ohne Hörgeräte. Selbstbehalt Kein Selbstbehalt bei allen versicherten Ereignissen mit Ausnahme von ambulant behandelten Erkrankungen. In diesem Fall beträgt der Selbstbehalt 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25 EUR je versicherte Person. Risikopersonen sind z.b. versicherte Personen untereinander, Angehörige einer versicherten Person usw. Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang der Leistung er - sehen Sie bitte aus den Ziffern 1, 3 und 5 der ABRV/J 2009). 3. Wie hoch ist der Beitrag und wann müssen sie diesen bezahlen? Der Beitrag richtet sich nach dem ausgewählten Versicherungsschutz. In der Beitragsübersicht können Sie den genauen Beitrag zum jeweiligen Versicherungsschutz ablesen. Versicherungssumme je Einzelperson und Reise max. 1.500 EUR max. 3.000 EUR 35 EUR 70 EUR Versicherungssumme je Familie** und Reise max. 6.000 EUR 140 EUR ** Im Rahmen der Familienpolice gilt der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, den Ehe- oder Lebenspartner und die minderjährigen Kinder insgesamt bis zu 6 Personen! Volljährige Kinder bis 25 Jahre sind jedoch mitversichert, solange sie noch in der Ausbildung sind. Die versicherten Personen müssen in häuslicher Gemeinschaft leben. Der einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Näheres hierzu ersehen Sie bitte aus Ziffer 10 ABRV/J 2009.

4. Was ist nicht versichert? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern. Der Beitrag für Ihre Versicherung wäre sonst sehr hoch. Deshalb sind z.b. folgende Gefahren vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse; Politische Gewalthandlungen, Aufruhr, Bürgerliche Unruhen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Ziffer 4 der beigefügten ABRV/J 2009. Nicht gedeckt sind auch Heilkosten; Kosten für Begleitpersonen; Überführung eines Verstorbenen; Versicherungsfälle, die durch den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich herbeigeführt wurden; Versicherungsfälle, die durch bei Vertragsabschluss bereits bekannte und in den letzten 6 Monaten behandelte Erkrankungen ausgelöst wurden. 5. Welche Verpflichtungen haben Sie bei Vertragsschluss zu beachten? Sie haben keine Verpflichtungen bei Vertragsabschluss zu beachten. 6. Welche Verpflichtungen haben Sie während der Laufzeit des Vertrages zu beachten? Sie haben keine besonderen Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrages zu beachten. 7. Welche Verpflichtungen haben Sie zu beachten, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist? Bitte informieren Sie uns unverzüglich, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist und stornieren Sie gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der bereits angetretenen Reise beim Reiseveranstalter. Reichen Sie uns Belege zum Nachweis des Versicherungsfalles, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, die Buchungsunterlagen, die Stornokostenabrechnung und den Nachweis über die Entrichtung des Versicherungsbeitrages (Einzahler-Quittung) ein. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder zum Teil verlieren. Nähere Einzelheiten ersehen Sie bitte aus Ziffer 7 der beigefügten ABRV/J 2009. 8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Die Versicherung beginnt zu dem beantragten Versicherungsbeginn, wenn Sie den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Vertragsabschluss zahlen. Die Versicherung endet automatisch nach einem Jahr. 9. Wie kann Ihr Vertrag vorzeitig beendet werden? Wegen der Befristung des Vertrages besteht darüber hinaus kein Kündigungsrecht. frz 23 Pib/01 02.2010

Kundeninformation der Generali 1. Identität des Versicherers Name: Generali Versicherung AG Anschrift: Adenauerring 7, 81731 München Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: München Registergericht München HRB 177658 2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Generali Versicherung AG Adenauerring 7 81731 München vertreten durch den Vorstand: Winfried Spies (Vorsitzender), Onno Denekas, Bernd Felske, Dr. Monika Sebold-Bender, Volker Seidel, Michael Stille. Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dietmar Meister 3. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Generali Versicherung AG betreibt alle Arten der Schaden- und Unfallversicherung. 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungs leistung In unserem Produktinformationsblatt haben wir Sie bereits näher über Art und Umfang der jeweiligen Versicherung informiert. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles und Feststellung unserer Leistungspflicht erbringen wir die in dem jeweiligen Versicherungsvertrag für diesen Fall verein barte Leistung. Die Einzelheiten zu Art, Umfang und Fälligkeit sowie Erfüllung unserer Leistungen sind in den maßgeblichen Versicherungsbedingungen und Klauseln geregelt. 5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlweise der Beiträge Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor Beginn des Versicherungsschutzes. Die Zahlung soll durch Überweisung mittels des von der Generali vorbereiteten Überweisungsvordruckes erfolgen. Nährere Einzelheiten finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ABRV/J 2009. 6. Ggf. zusätzlich anfallende Kosten Ausser dem Versicherungsbeitrag, der sich aus dem Antrag ergibt, erheben wir von Ihnen keine weiteren Kosten oder Gebühren für den angebotenen Versicherungsschutz. 7. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Informationen dieser Antragsmappe sind bis zu 3 Monate nach Aushändigung dieser Unterlagen gültig. Der im Antrag genannte Beitrag kann sich jedoch ändern. Hier gilt der bei Vertragsabschluss jeweils gültige Tarif. 8. Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt mit der Überweisung des Beitrages zustande, sofern Sie von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. frz 23 100 1/01.2014 9. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Begründung innerhalb von 14 Tagen widerrufen (z.b. Brief, Telefax, E-Mail). Eine ausführliche Belehrung zu Ihrem Widerrufsrecht finden Sie im Antrag.

10. Anwendbares Recht Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf das Vertragsverhältnis selbst findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 11. Sprachen Sämtliche Kommunikation und Korrespondenz findet in deutscher Sprache statt. 12. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Wir werden uns stets gut und zuvorkommend um Ihre Versicherungsangelegenheiten kümmern. Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.v. oder an die Aufsichtsbehörde wenden. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Versicherungsombudsmann e.v. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen. Die Entscheidungen des Ombudsmannes sind nicht bindend. Postanschrift Versicherungsombudsmann e.v., Postfach 080632, 10006 Berlin, Tel.: 0180.422 44 24; Fax: 0180.422 44 25 (0,20 Euro je Anruf/Fax; höchstens 60 Cent je Anruf aus Mobilfunknetzen. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Beschwerden können Sie außerdem an die Aufsichtsbehörde richten: Postanschrift Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn; Tel.: 0228.41 08-0; Fax: 0228.41 08-15 50 E-Mail: poststelle@bafin.de frz 23 100 1/01.2014

Allgemeine Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten- Versicherung mit Jahresdauer (ABRV/J 2009) Der Versicherungsumfang 1 Wann und in welchem Umfang besteht Versicherungsschutz? 1.1 Die Reiserücktrittskostenversicherung mit Jahresdauer gilt für alle Reisen, die während der Versicherungsdauer von 12 Monaten angetreten und beendet werden. Sie muss deswegen sofort nach Buchung der ersten Reise, für die Versicherungsschutz gewünscht wird, abgeschlossen werden, spätestens jedoch bis 30 Tage vor Reiseantritt. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss der Reiserücktrittskostenversicherung spätestens am 3. Werktag nach Reisebuchung erfolgen. Für bereits bekannte Versicherungsfälle oder bei Nichtbe achtung der Fristen besteht kein Versicherungsschutz. 1.2 Der maximale Versicherungssumme je Einzelperson und Reise ist festgelegt auf 3.000 Euro. Der maximale Versicherungssumme je Familie und Reise ist festgelegt auf 6.000 Euro. 1.3 Wir leisten Entschädigung: 1.3.1 bei Nichtantritt der Reise für die vom Versicherten dem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; 1.3.2 bei Abbruch der Reise für die entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten. Voraussetzung ist, dass Anund Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. 1.4 Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Ver sicherten. 2 Wer ist versichert? 2.1 Versichert ist je nach Antrag die Familie des Versicherungsnehmers bzw. die im Überweisungsauftrag (mit Geburtsdatum) und in der Einzahler-Quittung (mit Namen und Geburtsdatum) genannten Personen. 2.2 Im Rahmen der Familienpolice gilt der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, den Ehe- oder Lebenspartner und die minderjährigen Kinder insgesamt bis zu 6 Personen! Volljährige Kinder bis 25 Jahre sind jedoch mitversichert, solange sie sich noch in der Ausbildung befinden. Die versicherten Personen müssen in häuslicher Gemeinschaft leben. eines oder mehrer Versicherten oder einer sonstigen Risikoperson. Risikopersonen sind versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht haben; die Angehörigen einer versicherten Person, hierzu zählen Eheparter oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Pflegekinder, Pflegeeltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger; diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen; Tante, Onkel, Neffe und Nichte, sofern das versicherte Ereignis Tod eingetreten ist. Haben mehr als 6 Personen gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander. 3.1.2 Jobwechsel, sofern die Probezeit in die versicherte Reisezeit fällt; 3.1.3 Schüler-/Studentenschutz: Wiederholungsprüfung fällt in die versicherte Reisezeit; 3.1.4 betriebsbedingte Kündigung und Wiedereinstellung nach Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzwechsel; 3.1.5 Impfunverträglichkeit; 3.1.6 Schwangerschaft; 3.1.7 erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter; 3.1.8 unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst; 3.1.9 Bruch von Prothesen und Implantaten, ohne Hörgeräte. 4 Für welche Fälle besteht kein Versicherungsschutz? 4.1 Wir haften nicht für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegs werkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben. Ferner haften wir nicht für die Gefahren politischer Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstiger Bürgerlicher Unruhen und Schäden, die sich aus Kernenergie ergeben. 4.2 Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 4.3 Führt der Versicherte den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens des Versicherten zu kürzen. frz 23 200/01 02.2012 3 Welche Gründe lösen den Versicherungsfall aus? 3.1 Wir sind im Umfang von Ziffer 1 ABRV/J 2009 leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der An - tritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann und bei Vertragsschluss mit dem Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war: 3.1.1 schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung oder Tod Der Versicherungsfall 5 Wie erfolgt die Entschädigungsberechnung? 5.1 Wir haften für einzelne Reisen bis zur Höhe der beantragten Versiche rungssumme ggf. abzüglich Selbstbehalt; sollten die nachweislich entstan denen zusätzlichen Rückreisekosten den Versiche rungs wert übersteigen, so ersetzen wir auch den über den Versiche rungswert hinausgehenden Betrag ggf. abzüglich Selbstbehalt.

5.2 Selbstbehalt Wird der Schadenfall durch das versicherte Ereignis unerwartet schwere Erkrankung ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25 Euro je versicherte Person. Der Selbstbehalt entfällt, sofern aufgrund der schweren Erkrankung eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich wurde. 6 Wann ist die Entschädigung fällig? 6.1 Ist unsere Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach fest gestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wo chen zu erfolgen. Jedoch kann der Versicherte einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagzahlung den Betrag beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 6.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1% unter dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4% und höchstens 6% pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. 6.3 Die Entstehung des Anspruches auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitpunkt, um den die Feststellung unserer Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe durch Ihr Verschulden verzögert wurde. 6.4 Wir können die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherten bestehen; gegen den Versicherte aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren läuft. Anzeigepflichten und Obliegenheiten 7 Welche Obliegenheiten müssen im Versicherungsfall beachtet werden? 7.1 Der Versicherte ist verpflichtet: 7.1.1 uns den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren; 7.1.2 jede gewünschte sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen und uns alle erforderlichen Unterlagen zum Nachweis des Versicherungsfalles zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft im Sinne von Ziffer 3.1.6 ABRV/J 2009 sowie ggf. Nachweise über zusätzlich entstandene Rückreisekosten, jeweils unter Beifügung der Buchungs unterlagen, einzureichen; 7.1.3 auf unser Verlangen Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann. 7.1.4 den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden. 7.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Die Versicherungsdauer 9 Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz? Die Versicherung beginnt zu dem beantragten Versiche rungsbeginn, wenn Sie den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 10 zahlen. Die Versicherung endet automatisch nach einem Jahr. Der Versicherungsbeitrag 10 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten? 10.1 Beitrag und Versicherungssteuer Der zu zahlende Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten ist. 10.2 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Ver trages fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Weitere Bestimmungen 11 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? 11.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. 11.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer uns nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung als zugegangen. 11.3 Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebes abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Ziffer 11.2 entsprechend Anwendung. 12 Wann verjähren Ansprüche aus dem Vertrag? Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 13 Welches Gericht ist zuständig? 13.1 Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem Sitz unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren ge - wöhnlichen Aufenthalt haben. 7.2.1 Verletzt der Versicherte eine der in Ziffer 7.1.1 bis 7.1.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheiten sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen. 7.2.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte nach weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der unserer Leistungspflicht ursächlich ist. 7.2.3 Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 13.2 Klagen gegen Sie Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versiche rungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist eine juristische Person Versicherungsnehmer bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach deren Sitz oder dem Sitz deren Nieder lassung. Das gleiche gilt, wenn eine Offene Han dels gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Versiche rungs nehmer ist. 13.3 Unbekannter Wohnsitz oder Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz. Sind Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder dem Sitz unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. frz 23 200/01 02.2012

Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 14 Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Sonderbedingungen zu den ABRV/J 2009 für gemietete Ferien woh nungen Sofern die Versicherung bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder Ferienappartements in Hotels genommen wird, erhält Ziffer 1 der Allgemeinen Beding ungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (ABRV/J 2009) folgende Fassung: Wir leisten Entschädigung: a) bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Ferienappartements im Hotel aus einem der in Ziffer 3 ABRV/J 2009 genannten wichtigen Gründe für die vom Versicherten dem Vermieter oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; b) bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des Ferienappartements im Hotel aus einem der in Ziffer 3 ABRV/J 2009 genannten wichtigen Gründe für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine Weitervermittlung nicht gelungen ist. Die übrigen Bestimmungen der ABRV/J 2009 gelten sinngemäß. Klausel zur Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Klausel 4 Personengruppen Bei gemeinsamer Buchung und Versicherung gilt bei Ferien wohnungen bzw. Ferienhäusern für alle Personen und bei sonstigen Reisen/Buch ungen für bis zu 6 Personen folgendes vereinbart: Wir sind im Umfang von Ziffer 1.1 ABRV/J 2009 auch dann leistungspflichtig, wenn sich die Risiken gemäß Ziffer 3.1.1 3.1.9 ABRV/J 2009 für die in dem Antrag/der Versicherungsbestätigung namentlich benannten Personen oder den beschriebenen Per sonenkreis verwirklicht haben. frz 23 200/01 02.2012

Hinweise zum Schutz Ihrer Daten Die Datenschutz-Grundsätze der Generali Versicherungen Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes An - liegen. Wir achten als Ihr Versicherungsunternehmen stets auf einen sorgfältigen und dem Datenschutz entsprechenden Umgang mit Ihren Daten. Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln. Unsere EDV entspricht dem aktuellen Stand der Tech - nik. Für die Wahrung unserer Datenschutz-Grundsätze sorgt unser Datenschutzbeauftragter. Informationen zur Verwendung Ihrer Daten Zur Einschätzung des zu versichernden Risikos vor dem Ab - schluss des Versicherungsvertrags sowie zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Leistungsfall, benötigen wir personenbezogene Daten von Ihnen. Die Erhebung, Verarbei - tung und Nutzung dieser Daten ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Ver - haltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver - sicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundesdatenschutz - gesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze streng einzuhalten, sondern auch darüber hinaus weitere Maß - nahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Sie können die Verhaltensregeln auch im Internet unter www.generali.de, Rubrik Datenschutz, abrufen. Ebenfalls im Internet unter der Rubrik Datenschutz finden Sie Listen der Un - ter nehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Daten - verarbeitung teilnehmen sowie Listen der Auftragnehmer und der Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäfts - beziehungen bestehen. Auf Wunsch händigen wir Ihnen auch gern einen Ausdruck dieser Listen oder der Verhaltensregeln aus und übersenden sie per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an die Generali Versicherung AG, Kundenservice, Adenauerring 7, 81737 München, Email: service@generali.de, Tel: 089/5121-0. Verantwortliche Stelle Die Erhebung Ihrer personenbezogener Daten erfolgt durch die Generali Versicherung AG bzw. die Generali Lebensversicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München (verantwortliche Stelle). Ihre Rechte Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie geltend machen beim Datenschutzbeauf - tragten der Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München, Email: datenschutzbeauftragter@generali.de, Telefonnummer: 089/5121-0. 0200237 1/01.2014 Generali Versicherung AG Adenauerring 7, 81737 München Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dietmar Meister Vorstand: Winfried Spies (Vorsitzender), Onno Denekas, Bernd Felske, Dr. Monika Sebold-Bender, Volker Seidel, Michael Stille Sitz: München, Amtsgericht München HRB 177658 USt-ID-Nr. DE 811 763 800 Versicherungsumsätze sind umsatzsteuerfrei. Ein Unternehmen der Generali Deutschland

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