S a t z u n g zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung in der Gemeinde Walkertshofen

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Transkript:

S a t z u n g zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung in der Gemeinde Walkertshofen Aufgrund der Art. 3 und 7 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern - Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz (BayAbfAlG) - vom 27.2.1991 (BayRS 2129-2-1-U) in Verbindung mit 3 Abs. 2 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27.8.1986 (BGBl. I S. 1410, ber. S. 1501), geändert durch Gesetze vom 12.2.1990 (BGBl. I S. 205), vom 11.5.1990 (BGBl I. S. 870), geändert durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990 in Verbindung mit dem Gesetz vom 23.9.1990 (BGBl. II S. 885, 1117), Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung - GO - für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.1994 (GVBl. S. 609) und der Rechtsverordnung des Landkreises Augsburg zur Übertragung von Aufgaben der Abfallbeseitigung auf die Kreisangehörigen Gemeinden vom 24.11.1980, geändert durch Rechtsverordnung vom 23.11.1981, 21.2.1983, 9.11.1984, 23.7.1985 und 21.12.1992 erläßt die Gemeinde Walkertshofen mit Zustimmung der Regierung von Schwaben vom 15.2.1995 folgende Satzung zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung 1 Begriffsbestimmungen (1) Die Abfallentsorgung im Sinne dieser Satzung umfaßt das Gewinnen von Stoffen (Abfallverwertung) und das Ablagern von Abfällen sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns. (2) Abfälle im Sinne dieser Satzung sind die in 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist. (3) Die Abfälle sind so zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht dadurch, daß 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet und ihr Wohlbefinden beeinträchtigt, 2. Nutztiere, Vögel, Wild und Fische gefährdet, oder 3. Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich beeinflußt werden. (4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(5) Grundstückseigentümern im Sinne dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Teileigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und Teilerbbauberechtigte, Nießbraucher und Inhaber von dinglichen Wohnungsrechten, Dauerwohnungsrechten und Dauernutzungsrechten gleich. 2 Ziele der Abfallwirtschaft Die Gemeinde verfolgt primär die Ziele der Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung und der stofflichen Abfallverwertung. Jeder Benutzer der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung hat die Menge bei der ihm anfallenden Abfälle und ihren Schadstoffgehalt so gering wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten. 3 Abfallentsorgung durch die Gemeinde (1) Die Gemeinde entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung durch eine öffentliche Einrichtung folgende, in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle, soweit diese nicht der Wiederverwertung zugeführt werden können: a) jeweils unbelasteter Bauschutt, Abraum, Kies, Erdaushub; b) pflanzliche Abfälle aus Gärtnereien und aus dem sonstigen Gartenbau, soweit diese Abfälle wegen ihrer Art oder Menge nicht in den für die Abfallentsorgung des Landkreises Augsburg zugelassenen Abfallbehältnissen gesammelt werden können. (2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 kann sich die Gemeinde Dritter, insbesondere privater Unternehmer, bedienen. (3) Die Standorte der Abfallentsorgungseinrichtung und der Sammelstelle werden in ortsüblicher Weise bekanntgemacht. 4 Bauschutt (1) Unbelasteter Bauschutt bis zu einer Menge von 5 Kubikmeter, wird von der Gemeinde entsorgt, indem sie diesen sammelt und dann, soweit möglich, der Wiederverwertung zuführt. Mengen von mehr als 5 Kubikmeter werden von der Gemeinde nur dann entsorgt, wenn der Abfallbesitzer nachweist, daß die Verwertung in einer Bauschuttrecyclinganlage nicht möglich ist. (2) Die Gemeinde gibt auf Anfrage die im Landkreis zur Verfügung stehenden Bauschuttrecyclinganlagen bekannt. Derzeit stehen im Landkreis in Täfertingen und Hirblingen Bauschuttrecyclinganlagen zur Verfügung.

5 Abraum, Kies, Erdaushub (1) Jeweils unbelasteter Abraum, Kies und Erdaushub sind vorrangig, soweit möglich am Anfallort, zu verwerten. (2) Die Gemeinde gibt auf Anfrage vorhandene Verwertungsmöglichkeiten bekannt. 6 Pflanzliche Abfälle Die pflanzlichen Abfälle aus den Gärtnereien und dem sonstigen Gartenbau werden, soweit sie nicht eigenkompostiert werden, von der Gemeinde in einer zentralen Sammeleinrichtung gesammelt und in den Stoffkreislauf zurückgeführt. 7 Anschluß und Benutzungszwang Die Grundstückseigentümer und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach 3 selbst oder durch Beauftragte zu der von der Gemeinde betriebenen oder ihr zur Verfügung stehenden Abfallentsorgungsanlage einschließlich der Sammelstelle zu bringen. Das Recht, die in 3 Abs. 1 Buchst. b) anfallenden Abfälle durch Eigenkompostierung zu verwerten, bleibt unberührt. 8 Benutzungsordnung (1) Abfallentsorgungseinrichtung und Sammelstelle dürfen nur zu den öffentlich bekanntgemachten oder mit der Gemeinde im Einzelfall vereinbarten Öffnungszeiten benutzt werden. Bei der Anlieferung und Ablagerung sind die Weisungen der Gemeinde und des Betriebspersonals zu beachten. Im übrigen kann die Gemeinde die Anlieferung und Ablagerung durch Anordnung für den Einzelfall regeln. (2) Die Anlieferung soll in geschlossenen Fahrzeugen erfolgen. Werden offene Fahrzeuge verwendet, so müssen die Abfälle gegen Herunterfallen gesichert sein; erhebliche Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm dürfen nicht auftreten. (3) Andere als die in 3 Abs. 1 genannten Abfälle dürfen nicht angeliefert werden. (4) Abfälle dürfen nicht neben bzw. außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallentsorgungseinrichtung und Sammelstelle abgelagert werden.

9 Gebühren Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bayer. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung handelt ordnungswidrig, wer a) den Vorschriften über den Anschluß und Benutzungszwang zuwiderhandelt; b) gegen die Vorschriften über Art und Weise der Überlassung der einzelnen Abfälle ( 8 der Satzung) verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM 1.000,00 belegt werden, andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfG, bleiben unberührt. 11 Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen und Befreiungen erteilen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. 12 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung zur Regelung der kommunalen Abfallbeseitigung vom 16.3.1982 außer Kraft. Walkertshofen, den 14.März 1995 Gemeinde Walkertshofen

Doldi - 1. Bürgermeister Beschluß in öffentlicher Gemeinderatssitzung am 5.9.1994 und 14.3.1995 Zustimmung der Regierung von Schwaben, Augsburg vom 15.2.1995 öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag und Abdruck im "Stauden-Blättle" vom 23.3.1995 Inkrafttreten am 24.3.1995