Pensionsvertrag. zwischen. Wohn- und Pflegezentrum BRÜNNLIACKER Halde Guntershausen b. Berg TG. und. 1. Bewohner/Bewohnerin.

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Pensionsvertrag zwischen Wohn- und Pflegezentrum BRÜNNLIACKER Halde 22 8572 Guntershausen b. Berg TG und 1. Bewohner/Bewohnerin Vorname/Name: Geboren am: 2. Bewohner/Bewohnerin (bei Paaren im selben Zimmer/in derselben Wohnung) Vorname/Name: Geboren am: Der/die Bewohnende zieht am Seite 1/8

Der/die Bewohnende kann sämtliche Aufenthalts- und Freizeiträume mitbenützen. 2.1 Bei Ehepartnern soll ein gemeinsamer solidarischer Vertrag abgeschlossen werden. Dabei sind im Vertrag beide Partner aufzuführen. Damit der Vertrag Gültigkeit erlangt, muss er zudem von beiden Partnern unterschrieben werden dies betrifft auch die Kündigung des Vertrages. 2.2 Der/die Bewohnende respektive dessen/deren Vertretung bezahlt für die Hotellerie die Pensionstaxe (Preisänderungen vorbehalten) gemäss Preisliste beziehungsweise Tarifordnung (Preisänderungen vorbehalten) der Institution. 3. Der/die Bewohnende respektive dessen/deren Vertretung bezahlt für die Pflege die Pflegetaxe gemäss Preisliste (Preisänderungen vorbehalten) beziehungsweise Tarifordnung. Darin enthalten sind: o Verpflegungskosten: drei Hauptmahlzeiten pro Tag; nach Bedarf respektive nach ärztlicher Verordnung Sonder- oder Diätkost o Wechseln der Bett- und Frotteewäsche gemäss Plan o Reinigen des Wohnobjekts des/ der Bewohnenden durch das Hauspersonal o Weiteres o Der /die Bewohnende ist berechtigt, von seinem/ihrem Krankenversicherer den vom Bundesrat festgesetzten Beitrag an die Pflegekosten (Artikel 7a KLV) zurückzufordern. Der Eigenfinanzierungsbetrag des/der Bewohnenden beläuft sich auf maximal 20 Prozent des höchstens vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages. Dafür und für die von ihm/ich zu tragenden Franchisen und Selbstbehalt kann der/die Bewohnende gegebenenfalls Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen. Bezüglich der weiteren nicht gedeckten Pflegekosten kommt die kantonal geregelte Restfinanzierung zum Tragen (es wird kantonal unterschiedlich sein, ob diese ungedeckten Kosten direkt durch die Gemeinde/den Kanton an den Leistungserbringer oder dem/der Bewohner ausgerichtet werden). 4. Der/die Bewohnende respektive dessen/deren Vertretung bezahlt die privaten Auslagen, die nicht mit der Heim- und Pflegetaxe abgegolten sind, separat nach den effektiven Aufwendungen (Liste der zusätzlichen Verrechnungen (Preisänderungen vorbehalten)). 5. In der Preisliste beziehungsweise der Tarifordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, sind die Preise für die Pensionstaxe, die Pflegetaxe wie auch für die privaten Auslagen im Detail aufgeführt. Die Institution ist verpflichtet, nach diesen Positionen detailliert dem/der Bewohnenden Rechnung zu stellen. Seite 2/8

6. Die Institution stellt im Wohnobjekt Anschlussmöglichkeiten für Telefon, Radio und Fernsehen zur Verfügung. Der/die Bewohnende ist für die Geräte und deren Installation, für die Anmeldung und die Gebühren verantwortlich. 7. Die Kosten für Pensions- und Pflegetaxen sowie die privaten Auslagen werden monatlich in Rechnung gestellt. Gerät der/die Bewohnende mit der Zahlung dieser Kosten in Verzug. So hat er/sie ein Verzugszins von 5 % pro Jahr zu entgelten. Frühestens nach 90 Tagen im Verzug ist die Institution berechtigt, den Vertrag sofort ohne Einhaltung der einmonatigen Frist zu kündigen. 8. Der/die Bewohnende hat vor dem Eintritt in die Institution ein Depot von Fr. 10 000.- zu hinterlegen (maximaler Betrag in der Höhe der ersten approximativen Rechnung, durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Bankkonto). Der/die Bewohnende ist damit einverstanden, dass bei Beendigung des Pensionsvertrages noch offenstehend Verpflichtungen seinerseits/ihrerseits mit dem Depot verrechnet werden. Nach Beendigung des Pensionsvertrags wird das Depotgeld an die Anspruchsberechtigten überwiesen. 9. Der/die Bewohnenden kann nur in Absprache mit der Institutionsleitung Erneuerungen und Änderungen am Wohnobjekt vornehmen, ohne Anspruch auf einen allfälligen Mehrwert. Der/die Bewohnende geht mit dem Wohnobjekt sorgfältig um. 10. Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und erlischt insbesondere nicht bei Eintritt von Urteils- bzw. Handlungsunfähigkeit. Die Aufnahme in die Einrichtung erfolgt provisorisch mit einer Probezeit von 2 Monaten. Während dieser Zeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen auf Ende der Woche. Nach der Probezeit kann der Vertrag von beiden Parteien, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, auf das Ende jeden Monats schriftlich abgelöst werden. Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit muss die Kündigung durch die zur Vertretung berechtigte Person erfolgen. Bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist wird lediglich die Heimtaxe bis einen Monat nach Austritt in Rechnung gestellt. Die Kündigung von Seiten der Einrichtung kann aus folgenden Gründen erfolgen: - Akute Selbst- bzw. Fremdgefährdung - Schwere Verletzungen wesentlicher vertraglicher Pflichten - Schwere Behinderung der betrieblichen Abläufe 11. Stirbt der/die Bewohnende, endet der Pensionsvertrag nach der Räumung des Zimmers, spätestens aber 14 Tage nach dem Todestag. Während dieser Zeit ist nur die Pensionstaxe von den Erben des/der Bewohnenden zu entgelten. Der/die Bewohnende wird dafür sorgen, dass die Erben das Wohnobjekt räumen. Kommen die Erben dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Institution berechtigt, auf Kosten der Erbschaft des/der Bewohnenden die Seite 3/8

Räumung des Wohnobjektes vorzunehmen und sämtliche Gegenstände des/der Verstorbenen auf Kosten der Erben zu lagern bzw. zu entsorgen. 12. Während eines Spital- oder Kuraufenthaltes, Ferien oder Familienbesuchs des/der Bewohnenden wird nur die Heimtaxe in Rechnung gestellt. Der Ein- und Austrittstag wird dem/der Bewohnenden jedoch voll verrechnet. 13. Änderungen der Heim- und Pflegetaxe sind dem/der Bewohnenden unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Bei einer allfälligen Neueinstufung mit schriftlicher Verordnung des Arztes wird die Pflegetaxe gemäss Taxordnung sofort angepasst. 14. Der/die Bewohnende ist für die Sicherheit seiner/ihrer mitgebrachten Gegenstände selber verantwortlich und sorgt für den Abschluss einer Mobiliar- und Einbruchsachversicherung. Er/sie verpflichtet sich angemessen gegen Krankheit, Unfall und Haftpflicht zu versichern. 15. Bei einer Kündigung ist das Wohnobjekt vom/von der Bewohnenden in gutem Zustand und vollständig geräumt abzugeben. Allfällige durch den/die Bewohnende/-n verursachte Schäden am Wohnobjekt können mit dem Depot durch die Institution verrechnet werden. Die Schlüssel sind der Verwaltung abzugeben. Die Reinigung wird gemäss Preisliste beziehungsweise Tarifordnung verrechnet. 16. Dieser Pensionsvertrag stellt keinen Mietvertrag im Sinne von Art. 253 ff. des Obligationenrechts dar. Die Pensionstaxe ist kein Mietzins und die Kündigungsschutzbestimmungen bei Wohnräumen sowie die Bestimmungen über die Erstreckung von Mietverhältnissen sind nicht anwendbar. Fragen, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, werden nach den Bestimmungen des Auftragsrechts gemäss Art. 394 ff. des Obligationenrechts beurteilt. 17. Gerichtsstand ist der Ort, an dem die Institution ihre Leistungen erbringt. 18. Mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien tritt dieser Pensionsvertrag in Kraft. 19. Durch sein/ihre Unterschrift bestätigt der/die Bewohnende das Einverständnis mit den Bedingungen dieses Pensionsvertrages sowie den Erhalt der nachfolgend bezeichneten Unterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden: Tarifliste, Taxordnung, Betreuungskonzept, Leitbild, Rechte und Pflichten usw. 20. Mit der Unterschrift gibt der/die Bewohnende das Einverständnis, dass die persönlichen Daten über den Gesundheitszustand im Rahmen der Bedarfserklärung erhoben und elektronisch aufbewahrt werden. Der/die Bewohnende nimmt zur Kenntnis, dass die Institution sicherstellt, dass persönliche Daten gemäss Datenschutzgesetz verwaltet werden. Seite 4/8

21. Durch die Unterschrift nimmt der/die Bewohnende Kenntnis davon und erteilt gleichzeitig sie/ihr Einverständnis dafür, dass die Institution in Einzelfällen und auf ein entsprechendes Begehren des Versicherers hin verpflichtet ist, dem Versicherer Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht dient zur Überprüfung der Rechnungsstellung, des Controllings und/oder der Feststellung des Leistungsanspruchs. 22. Der/die Bewohnende ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, der Institution mitzuteilen, dass ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung errichtet wurde. Die sich durch einen Vorsorgeauftrag legitimierende Person muss der Institution eine Kopie der Urkunde der Erwachsenenschutzbehörde aushändigen. In diesem Dokument sind die Befugnisse der bezeichneten Person aufgelistet. Das Vorhandensein eines Vorsorgeauftrags beim Zivilstandsamt oder die Kopie davon genügt allein noch nicht für die Legitimation der mit einem Vorsorgeauftrag betrauten Person gegenüber der Institution. 23. Wenn betreute Personen oder deren Vertretungen Beanstandungen betreffend dem Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder wegen konzeptionellen oder strukturellen Angelegenheiten haben, ist gemäss dem nachfolgenden Beschwerdeweg der Einrichtung vorzugehen. Die Einrichtung hat innert Monatsfrist den Reklamationsgründen in der Beanstandung nachzugehen und den reklamierenden Personen eine schriftliche Antwort zu erteilen. Ist die Beanstandung berechtigt, sind umgehend die notwendigen Massnahmen zu treffen. Beschwerdeweg lt. Betriebskonzept: 1. Teamleitung der Abteilung 2. Leitung Pflege- und Betreuung: BRÜNNLIACKER, Frau Ursula Wittweiler, Tel. 071 649 12 21, Mail: ursula.wittweiler@bruennliacker.ch 3. Zentrumsleiter: Herr Peter di Gallo, Tel. 079 216 83 08, Mail: p.digallo@hof-speicher.ch Kantonale Beschwerdeinstanz: Sozialamt des Kantons Thurgau Herr Markus Mühlemann St. Gallerstrasse 1 8510 Frauenfeld Tel: 052 724 25 90 Mail: markus.muehlemann@tg.ch Seite 5/8

Ort, Datum: Unterschrift Bewohner/in Ort, Datum: Unterschrift g gesetzliche Vertretung: Guntershausen, den Unterschrift Institution: Seite 6/8

Beiblatt zum Vertrag - Rechte und Pflichten Allgemein Die einen Wohnheimplatz suchende Person sowie deren allfälliger gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin haben das Recht, das Angebot vor Eintritt zu prüfen. Die betreute Person bzw. deren gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin können jederzeit eine persönliche Aussprache mit der Einrichtungsleitung verlangen. Intimsphäre und eigene Möblierung Die Zimmer dürfen im Rahmen des betrieblichen Ablaufs betreten werden (Hausdienst- und Pflegepersonal). Wird dies von der Bewohnerin oder dem Bewohner nicht gewünscht, muss das schriftlich bei der Heimleitung mitgeteilt werden. Die Zimmer können, so weit möglich, selbst möbliert und eingerichtet werden. Über das Inventar ist eine Liste anzufertigen. Die Einrichtung stellt bei Bedarf eine Grundausstattung zur Verfügung (Bett, Kasten, Pult, Nachttisch). Nach Absprache und Einverständnis mit dem Arzt und der Pflegedienstleitung hat die die Bewohnerin oder der Bewohner die Möglichkeit, das Wochenende zu Hause oder bei geeigneten Kontaktpersonen zu verbringen. Gesundheit Die Bewohnerin oder der Bewohner hat das Anrecht auf medizinische Versorgung und freie Arztwahl. Dazu gehören Routine- und Vorsorgeuntersuchungen in regelmässigen Abständen, Akutversorgung in Notfällen oder bei Krankheit, Kontrolle der Medikamenteneinnahme und eine fachärztliche Versorgung für spezifische Symptome. Taschengeld Die Bewohnerin oder der Bewohner hat ein Anrecht auf ein monatliches Taschengeld. Über die Verwendung des Taschengeldes besteht keine Rechenschaftspflicht gegenüber Eltern, Versorgerinnen/Versorgern und dem Betreuungspersonal. Die Bewohnerin oder der Bewohner soll Kleidungsstücke und Gebrauchsartikel (z. B. Toilettenartikel) möglichst selbständig einkaufen. Pflichten der Bewohnerin oder des Bewohners Die Bewohnerin, der Bewohner oder deren gesetzlicher Vertreter oder die Vertreterin sind verpflichtet, Ferien oder sonstige Abwesenheitstage frühzeitig zu melden. Seite 7/8

Pflichten der gesetzlichen Vertreter Die gesetzliche Vertretung hat eine Aufsichtsfunktion. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die Bewohnerin oder den Bewohner mind. 1 x pro Jahr zu besuchen und sich zu vergewissern, dass es ihm gut geht. Pflichten der Einrichtung Die Einrichtung verpflichtet sich, die ihr anvertraute Person bestmöglich in ihrer Lebensgestaltung zu beraten, begleiten und zu unterstützen sowie ihr eine den Fähigkeiten entsprechende Tagesstruktur anzubieten oder zu vermitteln. Die Betreuerpersonen unterstehen der Schweigepflicht gegenüber Dritten in den Belangen der betreuten Person und deren Angehörigen Journalführung im Bewohnerinformationssystem Über den Betreuungsverlauf der betreuten Person wird eine individuelle Bewohnerdokumentation geführt, das gesichert ist. Einsicht erhalten lediglich Fachpersonen, welche mit der sozialpädagogischen, medizinischen oder therapeutischen Förderung betraut sind, sowie Personen der Aufsichtsinstanzen, die die agogische und finanzielle Aufsicht wahrnehmen. Verschiedenes Als neutrale Auskunfts- und Beratungsstellen wird auf die Pro Senectute, Pro Infirmis, Pro Mente Sana, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (SAEB) oder procap (der ehemalige Schweizerische Invalidenverband) verwiesen. Seite 8/8