Entgeltordnung für die Überlassung von schulischen und anderen Einrichtungen der Stadt Goslar zur Benutzung durch Dritte

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Transkript:

Entgeltordnung für die Überlassung von schulischen und anderen Einrichtungen der Stadt Goslar zur Benutzung durch Dritte vom 20.12.2016

Aufgrund 10, 58 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetzes (NKAG), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Goslar in seiner Sitzung am 20.12.2016 folgende Entgeltordnung für die Überlassung von schulischen und anderen Einrichtungen der Stadt Goslar zur Benutzung durch Dritte beschlossen: Entgeltordnung für die Überlassung von schulischen und anderen Einrichtungen der Stadt Goslar zur Benutzung durch Dritte 1 Allgemeine Benutzungsgrundsätze (1) Die Räume der städtischen Schulen und weiteren städtischen Einrichtungen können Dritten zur Benutzung überlassen werden. Das Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt, dass die Einrichtungen nicht für schulische, städtische oder andere vorrangige Veranstaltungen benötigt werden und andere städtische oder öffentliche Interessen der Benutzung entgegenstehen. (2) Im Einzelnen gehören hierzu: 1. die Räume der städtischen Schulen (Sporthallen, Aulen, Foren, Klassen- und Fachräume) 2. die zu den Schulen gehörenden Freiflächen (Turn-, Spiel- und Sportplätze, Pausenhöfe) 3. die städtischen Freisportanlagen 4. die Mehrzwecksporthalle Oker 5. die Mehrzweckhalle Hahndorf und Jerstedt 6. die Räume des Jugendzentrums B6, Gleis 95 und Vienenburg 7. der Jugendzeltplatz Radautal Vienenburg 8. der Mehrzweckraum Immenrode 9. der Bürgertreff Unteroker 10. die Dorfgemeinschaftshäuser Weddingen und Lochtum 11. das Mehrzweckgebäude Lengde 12. der Kaisersaal am Historischen Bahnhof Vienenburg (3) Die Überlassung dieser Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Benutzungsordnung. 2 Benutzungsentgelt (1) Für die Überlassung der Räume der städtischen Schulen und weiteren städtischen Einrichtungen sind Benutzungsentgelte nach I bis IV zu entrichten. (2) Veranstaltungen, die in den Benutzungsentgelten nicht erfasst sind, werden den aufgeführten Veranstaltungen entsprechend zugeordnet. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so wird eine Sondervereinbarung getroffen, die sich grundsätzlich an dem beschlossenen Tarif orientiert. Darüber hinaus obliegt die Entscheidung über die Höhe der Gebühren und der Nebenkosten in besonderen Fällen der Stadt Goslar. - 1 -

I. Benutzungsentgelt für die Nutzung der Räumlichkeiten gemäß 1 Abs 2 Nr. 1-8 1. Die Festsetzung des Entgeltes erfolgt durch Einteilung in Benutzergruppen mit unterschiedlichen Benutzerentgelten. Bei der Festsetzung des Entgeltes werden drei Benutzergruppen unterschieden: Benutzergruppe A: Konzertagenturen, Theater und sonstige gewerbliche Unternehmungen, Vereine und Organisationen, deren Bestrebungen weder auf dem Gebiete des Bildungswesens liegen noch gemeinnützigen Zwecken dienen, Privatpersonen. Benutzergruppe B: Politische Vereine und Organisationen sowie Vereine und Organisationen, deren Bestrebungen auf dem Gebiete des Bildungswesens liegen oder gemeinnützig sind, soweit sie nicht zur Benutzergruppe C gehören, öffentliche Behörden und Dienststellen. Benutzergruppe C: Gemeinnützige Vereine und Organisationen, die Unterrichtszwecken dienen, Einrichtungen der Jugendpflege und Erwachsenenbildung, Sportvereine, Kirchen, Religionsgesellschaften (religiöse Gemeinschaften), karitative Vereine, Gesangsvereine, Goslarer Schulen und Kindergärten. 2. Das Entgelt beträgt (pauschal) je Veranstaltung: 1. für die Benutzung einer Aula/ eines Forums Benutzergruppe A B C 102,00 51,00 2 2. für die Benutzung einer Sporthalle a) 1 Übungseinheit b) 2 Übungseinheiten c) 3 Übungseinheiten 4 61,00 77,00 31,00 41,00 51,00 20,00 2 31,00 3. für die Benutzung eines Fachraumes 2 1 4. für die Benutzung eines Klassenraumes oder sonstigen Raumes 1 5. für die Benutzung der Räume einer Mehrzweckhalle (Festveranstaltungen) Saal (Familienfeiern) Saal (Sport- und sonstige Veranstaltungen) 102,00 77,00 51,00 77,00 0,00 41,00 51,00 0,00 31,00 b) Mehrzweckraum 20,00 1 c) Küche mit Geschirr ohne Geschirr 20,00 1 8,00 6. für die Benutzung einer Freifläche - 2-2 1

(Turn-, Spiel- und Sportplätze, Pausenhöfe) 7. für die Benutzung der Räume der Jugendzentren B 6, Gleis 95 und Vienenburg 102,00 51,00 2 8. für die Benutzung des Jugendzeltplatzes Radautal 1,50 pro Tag und Teilnehmer mind. 20,00 1,50 pro Tag und Teilnehmer mind. 20,00 1,50 pro Tag und Teilnehmer mind. 20,00 9. Mehrzweckraum Immenrode 20,00 1 3. Für die Benutzung von Lehr- und Unterrichtsmitteln sowie Mobiliar wird ein Benutzungsentgelt erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird nach billigem Ermessen festgesetzt. 4. Jugendliche Nutzer der Räume zu Ziffer 7 können im Einzelfall der Benutzergruppe C zugeordnet werden. Die Zuordnung erfolgt durch die Stadt Goslar. II. Benutzungsentgelt für die Nutzung des Bürgertreffs Unteroker nach 1 Abs. 2 Nr. 9 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den angegebenen Veranstaltungsarten: 1. Saal a) für Vereinsvergnügen oder diesen gleichzustellenden Veranstaltungen b) private Nutzung (Familienfeiern u. ä.) 2. Küche 16 92,00 50,00 Die Küche kann nur zusätzlich zum Saal angemietet werden. Eine Einzelanmietung ist nicht möglich. Eine gewerbliche Nutzung des Bürgertreffs ist untersagt. III. Benutzungsentgelt für die Nutzung der Räumlichkeiten nach 1 Abs. 2 Nr. 10 11: 1. Dorfgemeinschaftshaus Weddingen Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den angegebenen Veranstaltungsarten: 1. 2. Veranstaltungen (Vereinsvergnügen, Familienfeiern und sonstige Veranstaltungen) b) Mehrzweckraum Veranstaltungen für politische, sportliche und kulturelle Zwecke, Jugendveranstaltungen und vereinsinterne Veranstaltungen Saal a) ohne Teeküchenbenutzung und ohne Ausschank b) mit Teeküchenbenutzung und mit Ausschank c) Mehrzweckraum 120,00 30,00 30,00 60,00-3 -

2. Dorfgemeinschaftshaus Lochtum Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den angegebenen Veranstaltungsarten: 1. Veranstaltungen (Vereinsvergnügen, Familienfeiern und sonstige Veranstaltungen) a) Großer Saal 11 b) Kleiner Saal 29,00 2. Veranstaltungen für politische, sportliche und kulturelle Zwecke a) ohne Küchenbenutzung und ohne Ausschank 29,00 b) mit Küchenbenutzung und mit Ausschank 11 3. Jugendveranstaltungen a) ohne Küchenbenutzung und ohne Ausschank 29,00 b) mit Küchenbenutzung und mit Ausschank 58,00 4. vereinsinterne Veranstaltungen (Versammlungen, Weihnachtsfeiern) a) kleiner Saal 29,00 b) mit Küchenbenutzung 58,00 3. Mehrzweckgebäude Lengde Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den angegebenen Veranstaltungsarten: 1. 2. 3. Veranstaltungen (Vereinsvergnügen, Varieté, Theater Musikveranstaltungen) Familienfeiern (z.b. Polterabende, Hochzeiten und dgl.) oder diesen gleichzustellende Veranstaltungen Veranstaltungen für politische, sportliche und kulturelle Zwecke, Jugendveranstaltungen und vereinsinterne Veranstaltungen 90,00 60,00 Für die Benutzung der Einrichtungen wird bei mehrtägiger hintereinander folgender Nutzung für den dritten und jeden weiteren Tag die Hälfte der Entgelte berechnet. Für regelmäßige Vereinsübungsabende werden keine Nutzungentgelte erhoben. IV. Benutzungsentgelt für die Nutzung des Kaisersaales am Historischen Bahnhof Vienenburg nach 1 Abs. 2 Nr. 12 1. Nutzung je Tag 7 2. Kurzzeitige Nutzung bis zu 3 Stunden je Tag 3. Nutzung von Vienenburger Vereinen, Verbänden und Chören, mit Ausnahme von regelmäßigen Übungsabenden und Versammlungen, je Tag 4. Standesamtliche Trauung (ohne Nebenkosten pro Trauung) 40,00 40,00 150,00 5. Nutzung durch das Bahnhofscafé je Tag 7-4 -

Folgende Veranstaltungsarten sind im Kaisersaal am Historischen Bahnhof Vienenburg zugelassen: Sitzungen der Gremien der Stadt Goslar Repräsentationen der Stadt Goslar (Empfänge, Ehrungen, Auszeichnungen etc.) Öffentliche Anhörungen und Informationsveranstaltungen Bürgerversammlungen Kulturelle Veranstaltungen (Theateraufführungen, Konzerte, Dia- und Filmvorführungen, Kunstausstellungen, Vorträge etc.) Übungsabende der Chöre und Gesangvereine Nutzung durch Vereine und Verbände Standesamtliche Trauungen Seminarangebote, Tagungen, Fortbildungslehrgänge u. ä. Nutzung durch das Bahnhofscafé unter Berücksichtigung der bauordnungs- und gaststättenrechtlichen Vorschriften 3 Nebenkosten (1) Neben dem Benutzungsentgelt nach 2 sind Nebenkosten zu zahlen. (2) In den Nebenkosten sind die Aufwendungen für Heizung, Strom und Wasser enthalten. (3) Die Nebenkosten betragen (pauschal) je angefangene Stunde: 1. für die Benutzung einer Aula/eines Forums Sommer Winter (01.04. 30.09.) (01.10. 31.03.) 2. für die Benutzung einer Sporthalle a) 1 Übungseinheit b) 2 Übungseinheiten c) 3 Übungseinheiten 3. für die Benutzung eines Fachraumes 4. für die Benutzung eines Klassenraumes oder sonstigen Raumes 5. für die Benutzung der Räume einer Mehrzweckhalle b) Mehrzweckraum c) Küche 6. für die Benutzung einer Freifläche (Turn-, Spiel- und Sportplätze, Pausenhöfe) 8,00 9,00 1 7. für die Benutzung der Räume der Jugendzentren B 6, Gleis 95 und - 5 -

Vienenburg 8. Jugendzeltplatz Radautal (ohne Heizung) 9. Mehrzweckraum Immenrode 10. Bürgertreff Unteroker b) Küche 11. Dorfgemeinschaftshaus Weddingen und Lochtum b) Mehrzweckraum/kleiner Saal c) Küche 12. Mehrzweckgebäude Lengde a) Mehrzweckraum b) Küche 13. Kaisersaal am Historischen Bahnhof Vienenburg b) Küche /Tag Keine Nutzung! (4) Für die Benutzung von mehr als zwei Duschräumen sind pauschal je Veranstaltung 8,00 EURO (Sommer) bzw. EURO (Winter) zu zahlen. (5) Zusätzlich entstehende Nebenkosten (z. B. Sonderreinigung, Bestuhlung, Reinigung der Getränkeschankanlage, Flutlicht) werden nach den tatsächlichen Aufwendungen abgerechnet. (6) Für die Abnahme und Endreinigung der Dorfgemeinschaftshäuser Weddingen und Lochtum und des Mehrzweckgebäudes Lengde sind darüber hinaus die folgenden Beträge direkt an die zuständigen Gebäudebetreuer zu entrichten: 1. Dorfgemeinschaftshaus Weddingen a) Endschädigung für die Endreinigung - Saal 7 - Mehrzweckraum 5 b) Abnahmegebühr 20,00 ( Nur bei Veranstaltungen nach III. Nr. 1 Ziffer 1) 2. Dorfgemeinschaftshaus Lochtum a) Endschädigung für die Endreinigung - kleiner Saal allein 72,00 - großer Saal 102,00 b) Abnahmegebühr 20,00 ( Nur bei Veranstaltungen nach III. Nr.2 Ziffer 1) 3. Mehrzweckgebäude Lengde a) Endschädigung für die Endreinigung 40,00 b) Abnahmegebühr 20,00 ( Nur bei Veranstaltungen nach III. Nr. 3 Ziffer 1 und 2) 4. Kaisersaales am Historischen Bahnhof Vienenburg Endreinigung je Nutzung 40,00-6 -

(7) Fehlende, zerbrochene bzw. beschädigte Gegenstände sind vollständig zu ersetzen. (8) Die Stadt Goslar ist im Einzelfall berechtigt, von dem Nutzer zur Sicherung ihrer Ansprüche, eine Kaution in Höhe von bis zu 500,00 und den Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu verlangen. 4 Befreiungen (1) Für folgende Nutzer und Veranstaltungen wird kein Entgelt nach 2 und keine Nebenkosten nach 3 erhoben: 1. Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen der kommunalen Beratungs- und Beschlussgremien der Stadt und des Landkreises wie auch Veranstaltungen der Stadt- und Ortsjugendpflege 2. Goslarer Turn- und Sportvereine sowie Betriebssportgemeinschaften (für den Übungsbetrieb ihrer Sportart und für sportliche Veranstaltungen), 3. Goslarer Vereine und Organisationen, deren Bestrebungen ausschließlich wohltätigen, gemeinnützigen, sozialen Zwecken oder der Kulturpflege dienen, 4. das Deutsche Rote Kreuz für Blutspendeaktionen und Lehrgänge, 5. Goslarer Jugendgruppen für Veranstaltungen im Rahmen der Jugendarbeit, 6. Goslarer Schulen und Kindergärten, 7. Veranstaltungen der Kulturgemeinschaft Vienenburg für die Nutzung des Kaisersaales am Historischen Bahnhof Vienenburg (2) Für standesamtliche Trauungen werden keine Nebenkosten nach 3 erhoben. (3) Weitere Befreiungen können durch die Stadt Goslar in begründeten Ausnahmefällen ausgesprochen werden. 5 Rechnung Das Benutzerentgelt und die Nebenkosten im Rahmen dieser Entgeltordnung werden vom Fachbereich 2 festgesetzt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung an die Stadtkasse zu zahlen. Fremdleistungen Dritter werden direkt vom Leistungsträger in Rechnung gestellt und sind auch direkt an diesen zu zahlen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Goslar. 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand - 7 -

7 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden die Entgeltordnung der Stadt Goslar vom 27.02.2013, die Entgeltordnung für den Bürgertreff Unteroker vom 14.02.2008, die Benutzungsordnung für den Gemeinschaftsraum und dessen Nebenräume in der Grundschule Immenrode vom 11.09.2002, die Benutzungsordnung für den Jugendzeltplatz Vienenburg der Stadt Vienenburg vom 23.09.2003, die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Mehrzweckgebäude in den Ortschaften Weddingen und Lengde sowie das Dorfgemeinschaftshaus Lochtum der Stadt Vienenburg vom 11.07.2007 und die Satzung der Stadt Vienenburg über die Benutzung des Kaisersaales am Historischen Bahnhof Vienenburg in der geänderten Fassung vom 19.12.2007 aufgehoben. Goslar, den 20.12.2016 Gez. Dr. Oliver Junk Oberbürgermeister Bekannt gemacht im Internet unter www.goslar.de am 23.12.2016-8 -