Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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Transkript:

IPPC-AnlAgen-, SeVeSO II-BetrIeBe- und umweltinformationsgesetz (8050) Gesetz vom 14. Dezember 2006 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen sowie den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz * - Bgld. ISUG), LGBl. Nr. 8/2007, 79/2013 (Art. 30), LGBl. Nr. 41/2014, 25/2016, 40/2018 (Art. 12) * Kurztitel gem. Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2016 (mit Wirksamkeit vom 23.4.2016) Inhaltsverzeichnis 1 Ziele 2 Geltungsbereich 2a Ausnahmen 1 3 Begriffsbestimmungen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt IPPC-Anlagen 4 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen, Anzeige 5 Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit 6 Grenzüberschreitende Auswirkungen 7 Bewilligung, Anzeige der Änderung, Fertigstellung der Anlage 8 Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe 8a Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen 2 9 Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers, Anpassungsmaßnahmen 9a Umweltinspektionen 3 9b Sondervorschriften für Feuerungsanlagen 3 10 Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen 11 Information der Öffentlichkeit 12 Auflassung 3. Abschnitt Beherrschung der gefahren schwerer unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-Betriebe) 6 13 Pflichten der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers 14 Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht und interner Notfallplan 14a Inspektionen 7 15 Pflichten der Behörde 4. Abschnitt zugang zu Informationen über die umwelt 16 Umweltinformationen 17 Informationspflichtige Stellen 18 Freier Zugang zu Umweltinformationen 19 Mitteilungspflicht 20 Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe 21 Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen 22 Rechtsschutz 23 Veröffentlichung von Umweltinformationen 24 Übermittlungspflicht 25 Abgabenbefreiung 26 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

5. Abschnitt gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt 27 Behörde 28 Überwachung und Berichtspflichten 29 Strafbestimmungen ISug 6. Abschnitt Übergangsbestimmungen, umsetzungshinweise 30 Übergangsbestimmungen für Anlagen nach dem 2. Abschnitt 31 Übergangsbestimmungen für Betriebe nach dem 3. Abschnitt 32 Umsetzungshinweise 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 4 Anhang 1 Verzeichnis der jedenfalls zu berücksichtigenden Schadstoffe für den 2. Abschnitt Anhang 2 Stoffliste zum 3. Abschnitt Anhang 3 Kriterien für die Festlegung der besten verfügbaren Technik 5 1 Eintrag gem. Z 1 lit. a des Gesetzes LGBl. Nr.41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 2 Eintrag gem. Z 1 lit. b des Gesetzes LGBl. Nr.41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 3 Eintrag gem. Z 1 lit. c des Gesetzes LGBl. Nr.41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 4 Eintrag gem. Z 1 lit. d des Gesetzes LGBl. Nr.41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 5 Eintrag gem. Z 1 lit. e des Gesetzes LGBl. Nr.41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 6 Kurztitel gem. Z 2 lit. a des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2016 (mit Wirksamkeit vom 23.4.2016) 7 Eintrag gem. Z 2 lit. b des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2016 (mit Wirksamkeit vom 23.4.2016) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Ziele (1) Ziel des 2. Abschnitts dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden. (2) Ziel des 3. Abschnitts dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Gesetz geregelten Mengen vorhanden sind. (3) Ziel des 4. Abschnitts dieses Gesetzes ist 1. die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts sowie 2. die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Dafür wird die Verwendung insbesondere von Computer-Telekommunikation und elektronischer Technologien gefördert, soweit diese verfügbar sind. 2 Geltungsbereich (1) Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für 1. Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswär-

meleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie; 2. Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als a) 40 000 Plätzen für Geflügel, b) 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder c) 750 Plätzen für Säue; 3. Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert); 4. Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag; 5. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag; 6. alle sonstigen Anlagen, die im Anhang I der Industrieemissions 1 -Richtlinie angeführt sind (IPPC- Anlagen) 2. (2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen im Anhang 2 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer 1. im Anhang 2 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder 2. im Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sind. (3) Die Anforderungen des 3. Abschnitts dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung. (4) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Umweltinformationen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind. (5) Entf. gem. Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr.41/2014 mit Wirksamkeit vom yy.yy.yyy 1 Wort ersatzweise eingefügt gem. Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr.41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 2 Klammerausdruck ersatzweise eingefügt gem. Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr.41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 2a 1 Ausnahmen (1) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. (2) Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. (3) Dieses Gesetz gilt daher jedenfalls nicht für Anlagen ( 2 Abs. 1) und Betriebe ( 2 Abs. 2), die 1. der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 212/2013, 2. dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 217/2013, 3. dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr 193/2013, oder 4. dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, unterliegen. (4) Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung gemäß 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, erforderlich ist. 1 Eingefügt gem. Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr.41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 3 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet: Stand der Technik (beste verfügbare Techniken - BVT) 1 : der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vor-

sorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhang 3 zu berücksichtigen. (2) Im Sinne des 2. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet: 1. 2 Industrieemissions-Richtlinie: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17. 12. 2010 S. 17; 2. Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können; 3. Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I der Industrieemissions 3 -Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durch-geführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können; 4. Entf. gem. Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr.41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 5. Wesentliche Änderung: eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung einer 4 Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann oder für sich genommen einen Schwellenwert nach 2 Abs. 1 erreicht; 6. Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden; 7. Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf; 8. Nachbarinnen und Nachbarn: alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und nicht im Sinn des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen; 9. Öffentlichkeit: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; 10. Betroffene Öffentlichkeit: die von einer Entscheidung über die Erteilung oder die Aktualisierung ei ner Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; Umweltorganisationen im Sinne der Z 11 5 haben ein derartiges Interesse; 11. Umweltorganisation: ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige Stiftung, die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt haben und seit mindestens drei Jahren mit diesem Zweck bestehen und gemäß 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) anerkannt sind, soweit sie im Burgenland zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind; 12. Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und vom Straßenverkehr, vom Eisenbahnverkehr, vom zivilen Luftverkehr oder von Geländen für industrielle Tätigkeit ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm; 13. Aktionsplan: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung; 14. Strategische Lärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; 15. 6 BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Art. 13 der Industrieemissions-Richtlinie organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die

für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Industrieemissions-Richtlinie besonders Rechnung getragen wird; 16. 6 BVT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält; 17. 6 Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken; 18. 6 Bericht über den Ausgangszustand: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe; der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens: a) Informationen über die derzeitige Nutzung und - falls verfügbar - über die frühere Nutzung des Anlagengeländes sowie b) falls verfügbar - bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch gefährliche Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen; 19. 6 Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigung vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden. (3) Im Sinne des 3. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet: 1. Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht einer Betriebsinhaberin oder eines Betriebsinhabers (Z 2) stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Einheiten des Betriebs einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten vorhanden sind; 2. 7 Betrieb der unteren Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 2 Teil 1 Spalte 2 oder Anhang 2 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 2 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 2 Anmerkung 4 angewendet wird; 3. 7 Betrieb der oberen Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 2 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 2 Anmerkung 4 angewendet wird; 4. 7 Benachbarter Betrieb: ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden; 5. 7 Betriebsinhaberin und Betriebsinhaber: jede natürliche oder juristische Person, die den Betrieb besitzt oder betreibt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb des Betriebs übertragen worden ist; 6. 7 Gefährliche Stoffe: Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang 2 Teil 1 aufgeführt sind oder die die in Anhang 2 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen und als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einem Unfall anfallen; 7. 7 Gemisch: ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht; 8. 7 Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die im Anhang 2 festgelegten Mengenschwellen erreichten Ausmaß; 9. 7 Schwerer Unfall: ein Ereignis - zb eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Aus-

maßes -, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter den 3. Abschnitt dieses Gesetzes fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind; 10. 7 Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können; 11. 7 Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter be stimm - ten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt; 12. 7 Lagerung: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung; 13. 7 Inspektion: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern; 14. 7 Technische Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. 1 Klammerausdruck eingefügt gem. Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr.41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 2 I.d.F. gem. Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr.41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 3 Wort ersatzweise eingefügt gem. Z 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 4 Wendung Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung einer angefügt gem. Z 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 5 Ziffer ersatzweise eingefügt gem. Z 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 6 Ziffer eingefügt gem. Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 [gem. Z 11 unter Ersatz des Punktes am Ende der Z 14 durch einen Beistrich] 7 I.d.F. gem. Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2016 (mit Wirksamkeit vom 23.4.2016) 2. Abschnitt IPPC-Anlagen 4 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen, Anzeige (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich des 2. Abschnitts dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde, die schriftlich bei der Behörde zu beantragen ist. (2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 hat Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers zu enthalten. Dem Antrag sind Projektunterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu enthalten haben: 1. Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit; 2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden; 3. Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage; 4. Zustand des Anlagengeländes; 5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium; 6. zu erwartende erhebliche Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; 7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen; 8. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen; 9. sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß 7 Abs. 1; 10. 1 eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Vorbereitung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept); 11. die wichtigsten von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geprüften Alternativen in einer Übersicht; 12. 2 einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers, wenn im Rahmen des Betriebs der Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und 13. 2 eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 12. (3) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten

Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen. 1 I.d.F. gem. Z 13 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 2 Angefügt gem. Z 15 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 [unter Ersatz des Punktes am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt gem. Z 14 leg.cit.] 5 Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit (1) Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach 4 haben Parteistellung: 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller; 2. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll; 3. die Nachbarinnen und Nachbarn; 4. die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft; 5. alle Personen, denen nach anderen anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften Parteistellung zukommt; 6. Umweltorganisationen, die gemäß 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 149/2006, anerkannt sind, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 2 und 3 schriftliche Einwendungen erhoben haben. Die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen; 7. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, a) sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne des 2 Abs. 1 eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß 6 erfolgt ist, b) sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne des 2 Abs. 1 voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt, c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine Anlage im Sinne des 2 Abs. 1 beteiligen könnte, wenn diese Anlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 2 und 3 schriftliche Einwendungen erhoben haben. Die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen. (2) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung einer Anlage oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Diese Bekanntmachung hat, unter Wahrung von allfälliger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, jedenfalls zu enthalten: 1. den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jede Person innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraumes zum Antrag Stellung nehmen kann; 2. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt; 3. den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen; 4. gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktaufnahmen und Konsultationen gemäß 6 erforderlich sind. (3) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung der Anlage innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

6 Grenzüberschreitende Auswirkungen (1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe nach 4 Abs. 2 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht. (2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. (3) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. (4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung einer dem 4 unterliegenden Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des 5 Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. (6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

7 Bewilligung, Anzeige der Änderung, Fertigstellung der Anlage (1) Die Bewilligung darf unter Berücksichtigung von 2 Abs. 5 nur dann erteilt werden, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass 1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden; 2. keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden; 3. der Anfall von Abfällen vermieden wird, andernfalls diese nach dem Stand der Technik zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden 1 oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, entsorgt werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu vermindern sind; 4. die Energie effizient verwendet wird; 5. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen, und 6. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes im Sinne des 12 2 herzustellen. (2) 3 Der Bewilligungsbescheid hat, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, insbesondere zu enthalten: 1. dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges II der Industrieemissions-Richtlinie und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um so zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen; 2. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und des Messortes) und die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen 8 Abs. 3 angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen sind gegebenen-falls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen; 3. angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene An - forderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers im Sinne des 134a Wasserrechtsgesetz 1959 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013; 4. angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage im Sinne des 134a Wasserrechtsgesetz 1959 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013; die wiederkehrende Überwachung hat mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden zu erfolgen, es sei denn, die Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos; 5. Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der in der Anlage anfallenden Abfälle; 6. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (wie etwa das Anfahren der Anlage, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren der Anlage), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte; 7. über den Stand der Technik hinausgehende geeignete Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist; 8. geeignete Auflagen zur weitest gehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschrei - tenden Umweltverschmutzung; 9. Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, insbesondere eine min - destens jährliche Meldung, oder einen Verweis auf die geltenden anderweitig genannten Anforderungen.

(3) Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach 4 Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht 4 wird. Die Behörde hat die Bewilligung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen. Die Kundmachung im Amtsblatt hat auch einen Hinweis auf die erfolgte Beteiligung der Öffentlichkeit nach 5 zu enthalten. (4) Die Anzeige der Änderung einer Anlage nach 4 Abs. 3 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Bedarf das angezeigte Vorhaben jedoch einer Bewilligung nach 4 Abs. 1, hat die Behörde das Vorhaben innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen. Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als genehmigt, wenn nicht binnen sechs Wochen der Bescheid zur Kenntnisnahme oder zur Untersagung erlassen wird. (5) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin oder dem Betreiber anzuzeigen. Die Behörde hat die Anlage darauf zu prüfen, ob sie der Bewilligung entspricht, und darüber einen Bescheid zu erlassen. Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des 7 nicht widersprechen, können jedoch mit Bescheid genehmigt werden. 1 Wortfolge wird, andernfalls diese nach dem Stand der Technik zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden ersatzweise eingefügt gem. Z 16 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 2 Wortfolge im Sinne des 12 angefügt gem. Z 17 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 3 I.d.F. gem. Z 18 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 4 Wort verursacht ersatzweise eingefügt gem. Z 19 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 8 Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe (1) Emissionsgrenzwerte sind jedenfalls für jene in der Anlage angeführten Schadstoffe festzulegen, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können. Diese Emissionsgrenzwerte dürfen auch für bestimmte Gruppen oder Kategorien von Schadstoffen festgelegt werden. (2) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an jenem Punkt der Anlage, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht zu berücksichtigen ist. (2a) 1 Die Behörde hat gemäß 7 Abs. 2 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß 8a nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Behörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben. (2b) 1 Abweichend von Abs. 2a kann die Behörde unbeschadet der anzuwendenden Vorschriften auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen auf Grund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung sowie die Festlegung bestimmter Auflagen zu begründen. Die Behörde führt als Teil jeder Prüfung gemäß 9 Abs. 5 eine erneute Bewertung durch. (3) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser darf die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, wenn ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es dadurch nicht zu einer höheren Bela-

stung der Umwelt kommt. (4) 2 Die Behörde kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers für einen Gesamtzeitraum von höchstens 9 Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2a sowie gemäß 7 Abs. 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden. 1 I.d.F. gem. Z 20 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 2 Angefügt gem. Z 21 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 8a 1 Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen (1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Bewilligung für Anlagen gemäß 4 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. (2) Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 gelten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage gemäß 4. Davon ausgenommen sind BVT-Schlussfolgerungen zur Festlegung von Grenzwerten gemäß 8 Abs. 2a und 2b. 1 Eingefügt gem. Z 22 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 9 Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers, Anpassungsmaßnahmen (1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der den bei der Erteilung der Bewilligung angewendeten Rechtsvorschriften und den erteilten Auflagen entspricht und im Übrigen so in Stand zu halten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte sowie Gefährdungen und Belästigungen von Nachbarn, soweit sie nicht durch die Bewilligung abgedeckt sind, vermieden werden. Sind die von der Betreiberin oder vom Betreiber getroffenen Instandhaltungsmaßnahmen unzureichend, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin oder des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin oder des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen. (2) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen, an die Berichtszeiträume sowie die Form der Übermittlung sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung festzulegen. (3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat ihre oder seine Anlage in Abständen von höchstens fünf Jahren durch akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen oder Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, auf die Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Das Gutachten über die Durchführung dieser Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Die Fristen für die Überprüfungen können im Genehmigungsbescheid durch die Behörde verkürzt oder verlängert werden. (4) Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden. (5) 1 Die Inhaberin oder der Inhaber hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage der Behörde mitzuteilen, ob 1. zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik insbesondere dieser BVT-Schlussfolgerungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach 4 und 2. eine Aktualisierung der Genehmigung

erforderlich sind. Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach 4 dar, ist an die Behörde der Antrag oder die Anzeige gemäß 4 mit den erforderlichen Unterlagen und einer Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik unverzüglich nach dieser Mitteilung an die Behörde zu übermitteln. Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Verfahrens gemäß 4 Abs. 1 oder 3 kann die Anlage entsprechend dem bisherigen Konsens weiter betrieben werden. In diesem Verfahren gilt 8 Abs. 4 sinngemäß. (6) 1 Auf Verlangen der Behörde hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. (7) 1 Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 nicht in ausreichendem Maß getroffen hat oder ist dies im Hinblick auf die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des 8 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. (7a) 1 Durch die Maßnahmen im Sinne der Abs. 5 bis 7 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinne der Abs. 5 bis 7 entspricht. Wenn die Behörde bei der Anpassung von Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid ein längerer Zeitraum festgelegt werden, sofern die Voraussetzungen des 8 Abs. 2b erfüllt sind. (7b) 1 Die Inhaberin oder der Inhaber hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder falls durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb dieses Zeitraums, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen. (8) 1 Die Behörde hat zusätzlich entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, wenn 1. die Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, 3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass festgelegte Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen oder 4. dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist. (9) Würden die nach Abs. 7 oder Abs. 8 vorzuschreibenden Maßnahmen eine Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Verminderung der Emissionen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist einen Sanierungsplan für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für diesen Sanierungsplan ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. (10) 2 Hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß oben genannter Bestimmungen durchgeführt, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind. 1 I.d.F. gem. Z 23 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 2 Angefügt gem. Z 24 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 9a 1 Umweltinspektionen (1) Unbeschadet des 7 sind Anlagen gemäß 4 regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. (2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. (3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen: 1. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme,

2. den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans, 3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, 4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4, 5. Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6 und 6. gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden. (4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen. (5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen: 1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos, 2. bisherige Einhaltung des Bewilligungskonsenses und 3. Teilnahme der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. (6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung oder Änderung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen sind. (7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist der betreffenden Inhaberin oder dem betreffenden Inhaber der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessenen Frist zu setzen, innerhalb derer die Inhaberin oder der Inhaber eine Stellungnahme erstatten kann. Die zuständige Behörde hat die Zusammenfassung des Berichts binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet unter www.burgenland.at zu veröffentlichen. 1 I.d.F. gem. Z 25 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 9b 1 Sondervorschriften für Feuerungsanlagen Auf Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen des Kapitel III und des Anhangs V der Industrieemissions-Richtlinie anzuwenden. 1 I.d.F. gem. Z 25 des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 mit Wirksamkeit vom 30.10.2014 10 Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (1) Die Landesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen zu setzen, die sich in einem nach einer Verordnung gemäß 11 Z 5 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes, BGBl. I. Nr. 60/2005, definierten Ballungsraum befinden. (2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2007 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen bekanntzugeben, die in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern liegen, und für diese Anlagen eine strategische Lärmkarte auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (3) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre für sämtliche Ballungsräume jeweils eine strategische Lärmkarte für alle diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen oder bereits bestehende strategische Lärmkarten zu überprüfen und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.