GEMEINDE RECKINGEN - GLURINGEN ABWASSERREGLEMENT

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Transkript:

GEMEINDE RECKINGEN - GLURINGEN ABWASSERREGLEMENT Die Urversammlung der Gemeinde Reckingen - Gluringen, auf Antrag des Gemeinderates, - eingesehen das BG vom 24.01.91 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung; - eingesehen Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung; - eingesehen das kantonale Gesetz vom 16.11.1978 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 08.10.1971 über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung; - eingesehen Art. 16, 123 und 124 des Gesetzes über die Gemeindeordnung vom 13.11.1980; - eingesehen Art. 226 des kantonalen Steuergesetzes vom 10.03.1976; - eingesehen das kantonale Gesetz vom 18.11.1961 über das öffentliche Gesundheitswesen; 1. Allgemeine Bestimmungen beschliesst: Art. 1 Definition Abwasser Abwasser ist das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser, sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser. Art. 2 Zweck und Umfang der Abwasseranlagen Abwasseranlagen bezwecken die Sammlung und unschädliche Ableitung der Abwasser und Fäkalstoffe aus Häusern und Grundstücken und ihre Reinigung vor der Einleitung in ein Gewässer (Vorfluter). Sie umfassen: a) das öffentliche Kanalisationsnetz, welches von der Gemeinde erstellt und unterhalten wird; b) private Kanäle (Leitungen), welche von einem oder von mehreren Grundeigentümern erstellt wurden; c) die Anschlussleitungen der einzelnen Gebäude; d) die zur Reinigung der Abwasser erstellten Anlagen und Einrichtungen; e) die zur Versickerung oder Retention erstellten Anlagen Seite 1 von 10

3 GKP und Ausführungsplan Das generelle Kanalisationsprojekt (GKP) bzw. der generelle Entwässerungsplan (GEP) bilden die Grundlage für den Bau von Kanalisationsleitungen in der Gemeinde. Die einzelnen Ausführungsprojekte werden publiziert und öffentlich unter Wahrung der gesetzlichen Einsprachefristen aufgelegt. Die Gemeinde führt den Leitungskatasterplan. Art. 4 Aufsichtsrecht der Gemeinde Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser kann die Behandlung oder Beratung der Geschäfte einer Kommission übertragen und zur Begutachtung Fachleute beiziehen. Art. 5 Öffentliche Abwasseranlagen Die Gemeinde erstellt und unterhält die zur Ableitung und Reinigung von Abwassern aus öffentlichen und privaten Grundstücken notwendigen Abwasseranlagen. Die gemeindeeigenen Anlagen werden, entsprechend dem Nutzungsplan und Bauzonenplan, fortschreitend mit der Baulanderschliessung erstellt. Art. 6 Private Abwasseranlagen Private Kanalisationsleitungen sind jene Leitungen, die von einem privaten Grundstück zur nächsten öffentlichen Leitung führen. Sie bedürfen einer Bewilligung durch den Gemeinderat und sind durch den Eigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu reinigen. Erfüllt der Eigentümer diese Pflicht trotz schriftlicher Mahnung innert der ihm vom Gemeinderat angesetzten Frist nicht, so lässt dieser die nötigen Arbeiten auf Kosten des Eigentümers ausführen. Ist es einem Eigentümer unmöglich, seine Abwasser einer öffentlichen Kanalisation zuzuführen ohne Nachbarboden zu benützen, so ist der Besitzer dieses Terrains verpflichtet, das Durchführen der privaten Kanalisation zu erlauben, dies gegen volle Entschädigung, gemäss den Bestimmungen des Art. 691 des ZGB. Der Durchgang der Privatkanalisation muss als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. Bei Privatleitungen, die von mehreren Grundeigentümern benützt werden, sind unter dem Vorbehalt anderer privater Vereinbarungen, die Erstellungs-, Unterhalts- und Reinigungskosten gemeinsam zu tragen. Das Erstellen gemeinsamer Anschlussleitungen ist gestattet und kann, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen von der Gemeindebehörde vorgeschrieben werden. Können sich die Beteiligten über die Ausführung und die Kostenverteilung nicht einigen, so entscheidet darüber der Gemeinderat. Seite 2 von 10

Die Gemeinde ist berechtigt, die Abtretung privater Kanalisationen im Interesse des öffentlichen Wohles gegen Entschädigung zu verlangen. Die Gemeinde übernimmt nur Leitungen, die den technischen Anforderungen entsprechen. Art. 7 Verlegen der Leitungen Öffentliche Kanalisationsleitungen sind nach Möglichkeit in die bestehenden oder vorgesehenen Strassen zu verlegen. Wenn für die Verlegung öffentlicher Leitungen privater Boden in Anspruch genommen werden muss, kann die Gemeinde ein Durchleitungsrecht erzwingen. 2. Anschlusspflicht Art. 8 Grundsatz Sämtliche zum Abfluss kommenden Abwässer aus Haushalt, Gewerbe und Industrie sind vollständig und störungsfrei in eine Abwasserreinigungsanlage abzuleiten. Das Niederschlags- und Drainagewasser der Liegenschaften ist nach Möglichkeiten zu versickern oder in einen Vorfluter (Bach, Fluss, See) abzuleiten. Rückhalte- und Versickerungsmöglichkeiten sind auszunützen. Art. 9 Leitungserneuerungen Gleichzeitig mit der Erneuerung der Abwasserleitungen der Gemeinde muss der Private seine Leitungen, die nicht dem Entwässerungssystem (siehe Art. 17) entsprechen oder mangelhaft sind, auf seine Kosten anpassen oder ersetzen. Art. 10 Verbotene Einleitungen in Abwasseranlagen Bei jeder Entwässerungsanlage ist zu prüfen, ob eine Abwasservorbehandlungsanlage notwendig ist, damit die Qualität gemäss Eidg. Verordnung über Abwassereinleitungen sowie die Quantität des abfliessenden Abwassers im Rahmen der behördlichen Auflagen gehalten werden können. Damit sollen - Schadstoffe an der Quelle zurückgehalten, - Gefährdungen von Menschen und Bauwerken vermieden, - Störungen in Abwasseranlagen verhindert werden. Stoffe, die der Kanalisation nicht zugeführt werden dürfen, müssen nach Weisungen der zuständigen Instanzen beseitigt werden. Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe direkt oder indirekt der Kanalisation zuzuleiten: - Feststoffe wie Sand, Katzensand, Müll, Textilien, Küchenabfälle, Kaffeesatz, Asche usw.; Seite 3 von 10

- giftige, infektiöse, feuergefährliche, explosionsfähige und radioaktive Gase, Dämpfe und Stoffe; - Abflüsse aus Jauchegruben, Mistgruben und Futtersilos; - Stoffe, deren Beschaffenheit oder Menge in der Kanalisation zu Störungen Anlass geben können; - Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett- und Mineralölabscheidern usw.; - dickflüssige und schlammige Stoffe, z.b. Bitumen, Kalk, Zementschlamm usw.; - Öle, Fette, Benzin, Benzol, Gasolin, Petrol, Lösungsmittel, Halogenkohlenwasserstoffe, usw.; - Flüssigkeiten mit einer Temperatur über 40 C während mehr als 300 Sekunden Abflusszeit; - Säuren und Laugen in schädlichen Konzentrationen. Art. 11 Vorbehandlung Vorbehandlungsanlagen sind nach der Eidg. Verordnung über Abwassereinleitungen, den Mitteilungen des BUWAL sowie den behördlichen Vorschriften zu erstellen und zu betreiben. Das Erreichen der vorgeschriebenen Grenzwerte durch Verdünnen ist verboten. Industrielles und gewerbliches Abwasser muss auf seine Zusammensetzung in Bezug auf die Anforderungen gemäss dieser Verordnung untersucht werden. Wenn nötig, ist es vorzubehandeln. Die Projektierung solcher Anlagen verlangt besondere Fachkenntnisse und gehört in den Aufgabenbereich der hierfür spezialisierten Fachleute. Der Kanton regelt die Vorbehandlung. Art. 12 Nicht verschmutztes Abwasser Nicht verschmutztes Abwasser ist nach Möglichkeit versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer geleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeiten Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Art. 13 Einzelreinigung Die häuslichen Abwässer, die nicht an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen werden können, sind vor dem Einleiten in den Vorfluter entsprechend den jeweils geltenden eidg. und kant. Vorschriften in Einzelreinigungsanlagen zu behandeln. 3. Bewilligungsverfahren und technische Grundsätze Art. 14 Bewilligungspflicht Die Erstellung oder Abänderung jeder Abwasseranlage bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Er kann Auflagen machen. Seite 4 von 10

Art. 15 Kanalisationsgesuch Für den Anschluss von Abwässern in die öffentlichen Kanalisationen ist ein Gesuch im Doppel einzureichen. Dem Gesuch sind vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Projektverfasser unterzeichnete Pläne im Doppel beizulegen und zwar: a) Situationsplan (Grundbuchplan) mit Angabe der Grundstücknummern, der Lage des Strassenkanals und der Anschlussleitung, sowie vorhandene Werkleitungen. b) Kanalisationsplan im Massstab 1:50 oder 1:100 mit Koten. Dieser Plan muss enthalten: Sämtliche Anfallstellen unter Bezeichnung der Art und der Apparatezahl (Dachwasser, Spülaborte, Schüttsteine usw.) nebst der Lichtweite, dem Gefälle, dem Material der Ableitungen (Fallrohre und Grundleitungen), Revisionsschächte, Sammler, Gruben, Brunnen, Rückstauverschlüsse, Entlüftungen etc. c) Längenprofil der Leitungen und der übrigen Anlageteile vom Fallstrang bis zum öffentlichen Kanal, sofern die nötigen Angaben im Grundriss nicht genügen. d) Eventuelle Details von Schächten, besonderen Anlagen (Öl-, Fett-, Benzinabscheider) und speziellen Reinigungsanlagen sowie Einzelkläranlagen. Abweichungen von den genehmigten Plänen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Art. 16 Kontrolle und Abnahme Dem Bauamt ist vor Eindeckung der Rohre Meldung für die Kontrolle und Abnahme zu erstatten. Dieses prüft die Anlage und verfügt über allfällige Änderungen, entsprechend den Ausführungsbestimmungen. Die Inbetriebnahme der Anlage ist nur mit Bewilligung des Bauamtes zulässig. Das Bauamt übernimmt keine Verantwortung für unsachgemässe Arbeitsausführung. Art. 17 Arten der Ortsentwässerung Die Entwässerung der Ortschaften erfolgt im Trenn- und Mischsystem. Der Gesuchsteller muss sich orientieren, nach welchem System sein Grundstück zu entwässern ist. Gemäss Artikel 76 des neuen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 ist bei der Erarbeitung des generellen Entwässerungsplanes GEP das Entwässerungssystem zu untersuchen. Trennsystem Im Trennsystem (getrennte Ableitung) werden Schmutz- und Regenabwasser in zwei voneinander unabhängigen Kanalisationsnetzen abgeleitet. Die Schmutzabwasserleitungen haben die häuslichen, gewerbliche und industrielle Abwässer der Abwasserreinigungsanlage zuzuleiten. Die Regenabwasserleitungen nehmen Dach-, Strassen-, Sicker- und Kühlabwasser auf und leiten diese in den nächsten Vorfluter oder zu einer Versickerung. Seite 5 von 10

Mischsystem Im Mischsystem (gemeinsame Ableitung) werden Schmutz- und Regenabwasser in einer Mischwasserkanalisation der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet. Für die Bemessung der Mischwasserkanalisation ist der Regenabwasseranteil bestimmend, da er ein Vielfaches des Trockenwetterabflusses ausmacht. Die Vereinigung des Schmutz- und Regenwassers darf erst ausserhalb des Hauses bei einem Kontrollschacht erfolgen. Art. 18 Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung Alle Abwasseranlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Insbesondere gilt die SN 592000. 4. Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen Art. 19 Art der Finanzierung Die öffentlichen Leitungen und Anlagen der Gemeinde und der Beitrag der Gemeinde am Bau, Unterhalt und Betrieb der Kläranlage werden wie folgt finanziert: a) Anschlussgebühren, d. h. die von den Benützern der Abwasseranlagen zu bezahlenden einmaligen Gebühren; b) Benützungsgebühren, d. h. die von den Benützern der Abwasseranlagen zu bezahlenden wiederkehrenden jährlichen Gebühren; c) allfällige Leistungen des Kantons und des Bundes; Art. 20 Gebührenansätze Unterschieden wird zwischen - einmaligen Anschlussgebühren und - jährlich zu entrichtenden Gebühren für Betrieb und Unterhalt der Abwasseranlagen (Benützergebühren) a) Bei den Anschlussgebühren wird unterschieden zwischen: - Kanalisationsgebühr für den Anschluss an die Gemeindekanalisation und - ARA-Anschlussgebühr b) Die jährlich zu entrichtenden Gebühren für Betrieb und Unterhalt der Abwasseranlagen sind so anzusetzen, dass die Aufwendungen für die öffentlichen Abwasseranlagen zusammen mit den übrigen Erträgen gedeckt sind. Zur Festlegung des Gesamtaufwandes sind ausser den effektiven Betriebskosten der Abwasseranlagen auch die laufenden Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten, sowie die Kapitalkosten der Abwasseranlagen angemessen zu berücksichtigen. Seite 6 von 10

Art. 21 Gebührentarif und Gebührenanpassung Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren in einer Gebührenordnung fest. Diese Gebührenordnung ist der Urversammlung und dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Gemeinderat kann die jährlich wiederkehrenden Gebühren der Teuerung anpassen, dies jedoch ausdrücklich unter Wahrung des Grundsatzes der Kostendeckung. Dabei ist der Landesindex der Konsumentenpreise massgebend. Bei einer Anpassung nach oben hat der Gemeinderat einen begründeten Bericht auf die Wahrung des Grundsatzes der Selbsttragbarkeit vorzulegen. Art. 22 Fälligkeit der Gebühren und Beiträge Die Anschlussgebühr schuldet, wer im Zeitpunkt der Erschliessung oder des Anschlusses Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes oder Gebäudes war. Die Benützungsgebühr schuldet der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft. Die Einsprachefrist an den Gemeinderat beträgt 10 Tage ab Rechnungstellung und der Rechnungs- Betrag ist innert 60 Tagen zahlbar. 5. Schluss- und Strafbestimmungen Art. 23 Haftung Der Grundeigentümer haftet der Gemeinde für jeden Schaden und Nachteil, der wegen fehlerhafter Erstellung, ungenügender Funktion oder mangelhaftem Betrieb und Unterhalt in den Abwasseranlagen verursacht wird. Art. 24 Strafbestimmungen und Verwaltungszwang Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglementes und gegen Anordnungen des Gemeinderates werden mit einer Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft unter Vorbehalt derjenigen Fälle, die in kantonalen oder eidgenössischen Gesetzen mit einer höhern Strafe belegt werden. Unabhängig von der Strafverfolgung kann der Gemeinderat die Nachbezahlung hinterzogener Beiträge und Gebühren verlangen und die Beseitigung oder Abänderung der Anlage anordnen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen. Im Falle der Nichtbefolgung ist der Gemeinderat berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Pflichtigen ausführen zu lassen. Fehlbare Pflichtige können angehalten werden, vorerst für die Kosten der Ersatzvornahmen Sicherheit zu leisten. Art. 25 Anwendung des Reglementes und Beschwerdeverfahren Gegen Beschlüsse und Entscheide des Gemeinderates, die dieser gestützt auf das vorliegende Reglement fällt, kann innert 30 Tagen an den Staatsrat Beschwerde erhoben werden. Massgebend sind die kantonalen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren. Seite 7 von 10

Art. 26 Inkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird widersprechendes Recht aufgehoben. Vorliegendes Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet und tritt nach Annahme durch die Urversammlung und nach Genehmigung des Staatsrates auf den 01. Januar 2005 in Kraft. Vorliegendes Abwasserreglement auf Antrag des Gemeinderates von der Urversammlung so angenommen am 21.12.2004. Der Präsident Der Schreiber Vom Staatsrat homologiert in seiner Sitzung vom 08.06.2005 Der Präsident des Staatsrates Der Staatskanzler Seite 8 von 10

GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN ABWASSERGEBÜHREN ANHANG I 1. Einmalige Gebühren (Anschlussgebühren) a) Kanalisationsgebühr für den Anschluss an die Gemeindekanalisation: Eine feste Grundgebühr von Fr. 1'000.-- pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit sowie Fr. 100.-- pro Wasserbezugsort. b) ARA-Anschlussgebühr Eine feste Grundgebühr von Fr. 1'500.-- pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit sowie Fr. 200.-- pro Wasserbezugsort c) ARA-Anschlussgebühr Camping pro angeschlossenes Mobilhome Fr. 500.-- 2. Jährlich wiederkehrende Gebühren (Benützergebühren) Fr. 55.-- pro Einwohnerwert (EW) für die Benützung der regionalen Abwasserreinigungsanlage und der gemeindeeigenen Kanalisation. Die Einwohnerwerte werden berechnet analog Art. 33 der Statuten der ARA Goms. Die vorgenannten Gebühren unter den Ziffern 1 und 2 können vom Gemeinderat im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 21 des Abwasserreglements alle zwei Jahre der Teuerung angepasst werden. Seite 9 von 10

Berechnung der Einwohnerwerte (analog Art. 33 der Statuten ARA Goms) 1 ständige Einwohner = 1 EW gemäss aktueller Einwohnerkontrolle 1 Gästebett = 1 EW - Hotel - Massenlager etc. - Ferienwohnungen - Camping pro Standplatz Restaurant 200 l/tag = 1 Einwohnerwert Sitzplätze Restaurant 50 l/tag Sitzplätze Speisesaal 30 l/tag Sitzplätze Terrasse 15 l/tag Gewerbe 200 l/tag = 1 Einwohnerwert 1. wenig 75 m³/jahr 2. mittel 500 m³/jahr 3. viel 1200 m³/jahr Vorliegender Anhang zum Abwasserreglement ist an der Gemeinderatsstitzung vom 12. Juni 2006 genehmigt worden. Der Präsident Der Schreiber Durch die Urversammlung vom 22. Juni 2006 genehmigt: Der Präsident Der Schreiber Reckingen-Gluringen, den 22. Juni 2006 Der Präsident: Der Schreiber: Vom Staatsrat homologiert an seiner Sitzung vom 23. August 2006 Anhang I zum Abwasserreglement der Gemeinde Reckingen-Gluringen Seite 10 von 10