Wegleitung zur Steuererklärung

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Wegleitung zur Steuererklärung Kanton Zürich 2012 StA Form. 305 (2012) UJ 01.12 Im Kalenderjahr 2012 Bei Beendigung der Steuerpflicht im Jahre 2012 infolge: Wegzug ins Ausland Tod des Steuerpflichtigen 1

Inhalt Wegleitung zur Steuererklärung Kanton Zürich 2012 Im Kalenderjahr 2012 Bei Beendigung der Steuerpflicht im Jahre 2012 infolge: Wegzug ins Ausland Tod des Steuerpflichtigen Sie finden uns an folgender Adresse: Kantonales Steueramt Zürich Bändliweg 21 Zürich-Altstetten Tel. 043 259 11 11 Postanschrift: Kantonales Steueramt Zürich Bändliweg 21 Postfach 8090 Zürich 1 Wer hat im Kalenderjahr 2012 eine Steuererklärung 2012 einzureichen? 3 Bemessungsgrundlagen 3 Ausländische Arbeitnehmer 4 Unterjährige Steuerpflicht 4 Interkantonale und internationale Steuerausscheidung 5 Schenkung, Erbvorbezug, Erbschaft und Vermächtnis, Beteiligung an Erbengemeinschaften 5 Frist zur Abgabe der Steuererklärung 5 Was geschieht, wenn Sie die Steuererklärung nicht einreichen? 5 Elektronische Aufbewahrung der Steuerakten 5 Beachten Sie bitte auch die folgenden Hinweise 6 Anmerkungen zur Steuerzahlung 6 Einkünfte im In- und Ausland 7 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 7 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 7 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten 8 Wertschriftenertrag 10 Übrige Einkünfte und Gewinne 10 Einkünfte aus Liegenschaften 10 Abzüge 13 Berufsauslagen 13 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte 13 Mehrkosten der Verpflegung 13 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten 14 Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt 14 Weiterbildungs- und Umschulungskosten 14 Auslagen bei Nebenerwerb 14 Schuldzinsen 15 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 15 Beiträge an die 3. Säule a 15 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien 16 Behinderungsbedingte Kosten 17 Weitere Abzüge 18 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten 18 Einkommensberechnung 20 Total der Einkünfte 20 Nettoeinkommen 20 Zusätzliche Abzüge 20 Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) 20 Vermögen im In- und Ausland 23 Bewegliches Vermögen 23 Liegenschaften 23 Betriebsvermögen Selbständigerwerbender 24 Schulden 24 Kapitalleistungen im Jahr 2012 25 Schenkungen / Erbvorbezug / Erbschaften / Beteiligung an Erbengemeinschaften 25 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2012 mit Verrechnungsantrag 26 Werte mit Verrechnungssteuerabzug 27 Werte ohne Verrechnungssteuerabzug 29 Beilagen zur Steuererklärung 31 Beispiel 32-38 2

Steuererklärung 2012 im Kalenderjahr 2012 Wer hat im Kalenderjahr 2012 eine Steuererklärung 2012 einzureichen? Eine Steuererklärung 2012 ist im Kalenderjahr 2012 für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis Beendigung der Steuerpflicht von allen natürlichen Personen einzureichen, deren Steuerpflicht im Kanton im Kalenderjahr 2012 endet infolge Wegzug ins Ausland Tod des Steuerpflichtigen Beendigung der Steuerpflicht im Kanton bei vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch einen im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen. Die Stellung der Partnerinnen oder Partner bei eingetragenen Partnerschaften entspricht seit dem 1. Januar 2007 derjenigen von Ehegatten. Ausführungen unter dem Titel «Ehegatten» gelten auch für Partnerinnen oder Partner. Beim Ausfüllen der Steuererklärung sind die Angaben derjenigen Person, deren Nachname alphabetisch an erster Stelle kommt, unter dem Titel «Ehemann/Einzelperson», die Angaben der anderen Person unter dem Titel «Ehefrau» zu machen. Die Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer besteht im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode 2012 bis zum Wegzug. Im Kanton Zürich ist daher eine Steuererklärung 2012 einzureichen. Die Steuerpflicht besteht für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode 2012 bis und mit dem Todestag. Es ist daher für diese Steuerperiode eine Steuererklärung 2012 einzureichen. Der Tod eines Ehegatten gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Bis und mit dem Todestag sind die Ehegatten gemeinsam einzuschätzen. Für die Steuerperiode ab Beginn der Steuerpflicht bis zum Tod des Ehegatten ist eine gemeinsame Steuererklärung 2012 für beide Ehegatten einzureichen. Grundsatz Eingetragene Partnerschaft Wegzug ins Ausland Tod des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr 2012 Tod eines Ehegatten im Kalenderjahr 2012 Bemessungsgrundlagen Einkommen Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den tatsächlichen, ab Beginn der Steuer periode 2012 bis zur Beendigung der Steuerpflicht erzielten Einkünften. In die Steuer erklärung 2012 sind somit die tatsächlichen, ab Beginn 2012 bis zum Wegzug erzielten Einkünfte einzutragen. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den tatsächlichen, ab Beginn der Steuer periode 2012 bis zur Beendigung der Steuerpflicht erzielten Einkünften. In die Steuer erklärung 2012 sind die tatsächlichen, ab Beginn 2012 bis und mit Todestag erzielten Einkünfte einzutragen. Bis und mit Todestag sind die Ehegatten gemeinsam einzuschätzen. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den tatsächlichen, ab Beginn der Steuerperiode 2012 bis zur Beendigung der Steuerpflicht erzielten Einkünften. In die Steuererklärung 2012 sind die tatsächlichen, ab Beginn 2012 bis und mit Todestag erzielten Einkünfte beider Ehegatten einzutragen. Endet infolge Aufgabe eines Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich die Steuerpflicht eines im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres 2012, so ist das gesamte in- und ausländische Einkommen ab Beginn 2012 bis zur Aufgabe des Nebensteuerdomizils in die Steuererklärung 2012 einzutragen. Wegzug ins Ausland im Kalenderjahr 2012 Tod eines Steuerpflichtigen im Kalenderjahr 2012 Tod eines Ehegatten im Kalenderjahr 2012 Aufgabe eines Nebensteuerdomizils durch einen im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen Allgemeine Informationen 3

Vermögen Wegzug ins Ausland im Kalenderjahr 2012 Tod eines Steuerpflichtigen im Kalenderjahr 2012 Tod eines Ehegatten im Kalenderjahr 2012 Aufgabe eines Neben steuerdomizils durch einen im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen Wann müssen ausländische Arbeitnehmer eine Steuererklärung einreichen? Nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer Ergänzende Veranlagung zur Quellensteuer Wegzug aus dem Kanton Zürich im Kalenderjahr 2012 Die Vermögenssteuer wird erhoben für die Zeit ab Beginn der Steuerperiode 2012 bis zum Wegzug. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand bei Beendigung der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2012 ist demnach das Vermögen zum Zeitpunkt des Wegzuges einzutragen. Die Vermögenssteuer wird erhoben für die Zeit ab Beginn der Steuerperiode 2012 bis und mit dem Todestag des Steuerpflichtigen. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand bei Beendigung der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2012 ist demnach das Vermögen am Todestag einzutragen. Bis und mit dem Todestag sind die Ehegatten gemeinsam einzuschätzen. Die Vermögenssteuer wird auf dem gemeinsamen Vermögen beider Ehegatten erhoben für die Zeit ab Beginn der Steuerperiode 2012 bis und mit dem Todestag des Ehegatten. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand bei Beendigung der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2012 ist demnach das Vermögen beider Ehegatten am Todestag des einen Ehegatten einzutragen. In die Steuererklärung 2012 ist das gesamte in- und ausländische Vermögen im Zeitpunkt der Aufgabe des Nebensteuerdomizils einzutragen. Ausländische Arbeitnehmer Grundsätzlich unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, der Quellensteuer auf ihrem Erwerbs- und Ersatzeinkommen und haben dementsprechend keine Steuererklärung einzureichen. In den beiden nachfolgenden Fällen ist aber ein an der Quelle besteuerter Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton ausnahmsweise dennoch verpflichtet, eine Steuererklärung 2012 einzureichen und das gesamte Einkommen und Vermögen zu deklarieren: Eine nachträgliche Veranlagung wird durchgeführt, wenn die quellenbesteuerten Einkünfte eines im Kanton Zürich wohnhaften Steuerpflichtigen, bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten jene der Ehefrau oder des Ehemannes, im Kalenderjahr 2012 oder in einem der Vorjahre mehr als CHF 120 000 betragen haben. In den folgenden Jahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht auch dann eine nachträgliche Veranlagung vorgenommen, wenn dieser Schwellenwert vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird. Eine ergänzende Veranlagung wird durchgeführt, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer neben den quellenbesteuerten Einkünften über weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte verfügt (z.b. Erträge aus Wertschriften und Liegenschaften, Ehegatten- oder Kinderalimente, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten der AHV, Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport-Toto- Gewinne etc.) oder Vermögen besitzt. Die Steuerpflicht ausländischer Arbeitnehmer, welche der Quellensteuer unterliegen, endet stets mit dem Wegzug ins Ausland oder in einen anderen Kanton. Sie haben bei Beendigung der Steuerpflicht im Kalenderjahr 2012 stets dann eine Steuer erklärung 2012 im Kanton Zürich einzureichen, wenn sie der nachträglichen oder der ergänzenden Veranlagung unterliegen und sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Ziehen Sie hingegen in einen anderen Kanton, müssen sie im Zuzugskanton im Jahre 2013 eine Steuererklärung 2012 einreichen. Einkommen Unterjährige Steuerpflicht Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, gelten folgende Grundsätze: Für das satzbestimmende Einkommen werden die regelmässig fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satz- 4 Allgemeine Informationen

bestimmung nicht umgerechnet; so werden sinngemäss auch die Abzüge behandelt. Die Umrechnung erfolgt durch das Steueramt. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. Vermögen Interkantonale und internationale Steuer ausschei dung Besteht die Steuerpflicht nicht ausschliesslich im Kanton Zürich, ist ungeachtet dessen das gesamte in- und ausländische Einkommen und Vermögen zu deklarieren. Das Steueramt nimmt die erforderliche Ausscheidung vor, soweit eine solche nicht mit der Steuererklärung eingereicht wird. Deklaration Steuerausscheidung Schenkung, Erbvorbezug, Erbschaft und Vermächtnis, Beteiligung an Erbengemeinschaften Bei Anfall einer Schenkung, einem Erbvorbezug, einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses in der Steuerperiode 2012 sind in der Steuererklärung 2012 die Erträge zu deklarieren, die in der Steuerperiode erzielt wurden. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. In der Steuererklärung 2012 ist das Vermögen per Ende der Steuerpflicht einzutragen. Bei Erbanfall im Kalenderjahr 2012 (und nur bei diesem, also nicht bei Schenkung, Erbvorbezug oder Vermächtnis) wird eine Vermögenssteuer erhoben für die Zeit ab Beginn 2012 bzw. der Steuerpflicht bis Erbgang (Steuerpflicht des Erblassers); ab Erbgang bis Ende der Steuerpflicht (Steuerpflicht des Erben/Vermächtnis nehmers). Einkommen Vermögen Bei Schenkung oder Erbvorbezug wird die Vermögenssteuer für das ganze Jahr beim Beschenkten/Erbvorbezüger erhoben. Die zeitliche Abgrenzung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steuerbehörden auf Grund Ihrer Angaben auf Seite 4 der Steuererklärung. Frist zur Abgabe der Steuererklärung Die Steuererklärung ist innert 30 Tagen nach Zustellung der Formulare beim Gemeindesteueramt einzureichen. Vorbehalten bleiben allfällige Fristerstreckungen durch die Steuer behörden. Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert Frist einreichen können, so stellen Sie vor Ablauf dieses Termins beim Gemeindesteueramt ein begründetes Gesuch um Fristerstreckung. Mahnfristen sind nicht erstreckbar. 30 Tage Fristerstreckungen Was geschieht, wenn Sie die Steuererklärung nicht einreichen? Wer die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht einreicht, wird nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Sie kann in der Regel nur Erfolg haben, wenn das Versäumte nachgeholt wird. Zudem können solche Steuerpflichtige wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft werden (siehe dazu Art. 174 DBG sowie 234 StG; beide Gesetze sehen je eine Busse bis CHF 1 000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu CHF 10 000 vor). Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen Bussen Elektronische Aufbewahrung der Steuerakten Die Steuererklärungen mit sämtlichen Beilagen sowie sämtliche Einschätzungsakten, wie Auflagen, Eingaben des Steuerpflichtigen und Einschätzungsentscheide werden im kantonalen Steueramt in elektronischer Form aufbewahrt. Die Akten in Papierform werden grund- Allgemeine Informationen 5

sätzlich nach einer gewissen Zeit nach Vornahme der Einschätzung vernichtet. Beachten Sie bitte auch die folgenden Hinweise und Ratschläge So vermeiden Sie Steuernachforderungen Beachten Sie die Fristen Wie gehen Sie vor, wenn ein Formular fehlt? Was geschieht bei versuch ter Steuerhinterziehung? Was geschieht bei vollendeter Steuerhinterziehung? Selbstanzeige Steuerbetrug Je vollständiger und genauer Sie Ihre Steuererklärung und die Beilagen dazu erstellen, desto weniger haben wir Anlass, weitere Überprüfungen vorzunehmen. Sie entlasten damit nicht nur uns, Sie vermeiden damit zusätzliche Steuernachforderungen. Bitte prüfen Sie alle Unterlagen, die Sie vom Steueramt erhalten, jeweils sogleich genau, seien es Korrespondenzen, Einschätzungsvorschläge, Entscheide oder Steuerrechnungen. Vielfach enthalten diese Fristen, die für Sie mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden sind. Falls ein notwendiges Formular fehlt, so wenden Sie sich bitte an das Gemeindesteueramt Ihres Wohnortes, oder besorgen Sie sich dieses unter www.steueramt.zh.ch. Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar. Die Busse beträgt zwei Drittel des Betrages, der bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre. Wer in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht und damit erreicht, dass er zu niedrig eingeschätzt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Versteuerung neben der Nachsteuer auch eine Busse. Die Busse wird je nach Verschulden festgesetzt und kann zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer betragen. Selbstanzeige liegt vor, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bisher nicht versteuertes Einkommen oder Vermögen deklariert wird; die blosse Deklaration ohne Hinweis genügt nicht. Die erstmalige Selbstanzeige bleibt unter gewissen Voraussetzungen straflos. Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden (Lohnausweise, Geschäftsbücher, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zwecke der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft. Anmerkungen zur Steuerzahlung (für die Staats- und Gemeindesteuern) Definitiver Steuerbezug Zinsen zu Ihren Gunsten Zinsen zu Ihren Lasten Schlussrechnung Zinssatz Stundung und Raten zahlungen Verzugszins Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2012 erfolgt nach Einschätzung auf Grund der Steuererklärung 2012. Sämtliche Zahlungen, die Sie im Kalenderjahr 2012 vor dem 1. Oktober 2012 geleistet haben, werden bis zur Zustellung der definitiven Schlussrechnung zu Ihren Gunsten verzinst. Anderseits werden auf dem definitiven Steuerbetrag in der Schlussrechnung ab dem 1. Oktober 2012 Zinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen berechnet. Je nach Höhe und Zeitpunkt Ihrer bisherigen Zahlungen und Höhe der definitiven Schlussrechnung ergibt sich aus dieser konsequenten Verzinsung ein Zinssaldo zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Lasten, der mit der Schlussrechnung gutgeschrieben oder belastet wird. Der Zins zu Gunsten wie zu Lasten der Steuerpflichtigen beträgt im Kalenderjahr 2012 1,5%. Zinsen zu Lasten der Steuerpflichtigen werden auch berechnet bei einer vom Gemeindesteueramt bewilligten Stundung oder bei Ratenzahlungen von Steuern. Verzugszins nach Zustellung von Schlussrechnungen Der Verzugszins beträgt nach der Zustellung von Schlussrechnungen und Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist seit 1. Januar 2008 4,5%. 6 Allgemeine Informationen

AHV-Nr. No AVS N. AVS Jahr Année Anno von du dal bis au al Art Genre Genere Art Genre Genere 2 pilastro Betrag Prozente In die Steuererklärung übertragen A reporter sur la déclaration d impôt Da riportare nella dichiarazione d imposta Nicht im Bruttolohn (gemäss Ziffer 8) enthalten Non comprises dans le salaire brut (au chiffre 8) Non comprese nel salario lordo (sotto cifra 8) 605.040.18 Form. 11 (25.8.2006) Neue AHV-Nr. Nouveau No AVS Nuovo N. AVS Art Genre Genere Art Genre Genere Art Genre Genere Genere (Bei Personengesellschaft, einfacher Gesellschaft sowie bei Praxis-/Bürogemeinschaft) inkl. genauer Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers y.c. adresse et numéro de téléphone exacts de l employeur compresi indirizzo e numero di telefono esatti del datore di lavoro z. B. private Versicherungsprämien und Steuern z. B. Mietwert der privat genutzten Wohnung, Privatanteil an den Autokosten (vgl. Weisung ZStB I 12 / 501) z. B. Verrechnung Vorjahresverluste Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort Transport gratuit entre le domicile et le lieu de travail Trasporto gratuito dal domicilio al luogo di lavoro Kantinenverpflegung / Lunch-Checks Repas à la cantine / chèques-repas Pasti alla mensa / buoni pasto CHF Einkünfte im In- und Ausland 1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1.1 Haupterwerb Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen anzugeben, ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und Form der Ausrichtung. Anzugeben sind insbesondere auch Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen; als Spesenvergütungen bezeichnete Leistungen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüberstehen; Naturalbezüge; vom Arbeitgeber direkt vergütete Lebenshaltungskosten; Mitarbeiterbeteiligungen (wie Aktien, Optionen, Anwartschaften). In der Steuererklärung ist der Nettolohn (d. h. der Lohn nach Abzug von AHV/IV/EOund ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfall versicherung) einzutragen. Bestehen zeitliche Lücken in der Erwerbstätigkeit, so sind diese ausdrücklich zu bezeichnen, damit klar ersichtlich ist, dass nicht vergessen wurde, eine entsprechende Einkommensbescheinigung beizulegen. Einkünfte 2012, bzw. Ehemann / Einzelperson / P1, Einkünfte im In- und Ausland bis Datum Wegzug / Tod Ehefrau / P2 und minderjährige Kinder, ohne Erwerbseinkommen 1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Kinder 1.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 100 132 Ehefrau / P2 Lohnausweis 101 132 1.2 und 2.2: Entschädigungen für Dienstlei s tungen jeder Art, 1.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 102 132 Vergütungen für Amtstätigkeit, Ehefrau / P2 Lohnausweis 103 Verwaltungsrats und Vorstandshonorare, Tantiemen, Lizenzen, 132 Autorenrechte usw. 2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, freien Berufen (Hilfsblatt A) oder Landwirtschaft (Hilfsblatt B oder G) 2: Inklusive Erträge aus 2.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 120 132 qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen und Ehefrau / P2 Hilfsblatt 121 132 Liquidationsgewinne aus der Aufgabe der selbständigen 2.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 122 132 Erwerbstätigkeit am: Ehefrau / P2 bzw. Aufstellung 123 132 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten 3.1 AHV- / IV-Renten (100%) Ehemann / Einzelperson / P1 AHV IV 130 32 Ehefrau / P2 AHV IV 131 32 3.2 Renten / Pensionen Ehemann / Einzelpers./ P1 960 1 961 111 134 32 Ehemann / Einzelpers./ P1 962 1 963 111 135 32 Ehefrau / P2 964 1 965 111 136 32 Ehefrau / P2 966 1 967 111 137 32 3.3: Direkt ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigungen. Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 140 32 3.3 Erwerbsausfallentschädigungen aus Arbeitslosenversicherung 3.4: Von Ausgleichskassen direkt Ehefrau / P2 Bescheinigung 141 ausbezahlte Kinder und Familien zulagen, Taggelder aus Kran 3.4 Kinder- und Familienzulagen, Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder 32 ken, Unfall und Invalidenversicherung, aus Militärversicherung 32 Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 142 sowie EO Entschädigungen inkl. Ehefrau / P2 Bescheinigung 143 Mutterschaftsentschädigungen. 32 4. Wertschriftenertrag 4.2: Teilsatzverfahren gilt für qualifizierte Beteiligungen (ohne 4.1 Ertrag aus Wertschriften, Guthaben und Lotterien Wertschriftenverzeichnis 150 132 Kapitalgewinne). 4.2 Davon aus qualifizierten Beteiligungen 151 132 5.1 und 5.2 Name/Adresse Alimentenzahler/in 5. Übrige Einkünfte und Gewinne 5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen / getrennten Ehegatten / Partn. 160 32 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (bis zum Monat der Volljährigkeit) 161 32 5.5: Kapitalleistungen aus Vorsorge sind auf Seite 4, Zif fer 40 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäfts-, Korporationsanteilen Aufstellung 162 32 5.4 Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung: 163 einzutragen. Nähere Bezeichnung: 32 5.5 Kapitalabfindungen: wiederkehrende Leistungen für 1641 Monate 164 32 6. Einkünfte aus Liegenschaften 6.1 Ertrag aus Einfamilienhaus / Stockwerkeigentum: Wert der Eigennutzung 132 180 bzw. Mietzinsen 132 181 Bruttoertrag 132 183 6.2 Abzüglich Unterhalt und Abgaben: Pauschal 132 184 oder effektive Kosten 132 185 6.3 Verbleibender Ertrag 132 186 132 6.4 Ertrag aus anderen Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 188 132 7. Total der Einkünfte, zu übertragen auf Seite 3, Ziffer 19 199 132 Seite 2 A B C D H Lohnausweis Certificat de salaire Certificato di salario Rentenbescheinigung Attestation de rentes Attestazione delle rendite E 1. Lohn soweit nicht unter Ziffer 27 aufzuführen / Rente Salaire qui ne concerne pas les chiffres 2 à 7 ci-dessous / Rente Salario se non da indicare sotto cifre da 2 a 7 più sotto / Rendita 2. Gehaltsnebenleistungen 2.1 Verpflegung, Unterkunft Pension, logement Vitto, alloggio + Prestations salariales accessoires Prestazioni accessorie al salario 2.2 Privatanteil Geschäftswagen Part privée voiture de service Quota privata automobile di servizio + 2.3 Andere Autres Altre 3. Unregelmässige Leistungen Prestations non périodiques Prestazioni aperiodiche Art Genre Genere F G + 1.2 Nebenerwerb Hier sind sämtliche Einkünfte aus unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten aufzuführen. Nicht aufzuführen sind solche Einkünfte, für welche Quellensteuern gemäss dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit bezahlt wurden. Der Steuererklärung ist jedoch die Bescheinigung der AHV-Ausgleichskasse beizulegen. Bitte die Wegleitung beachten Observer s.v.p. la directive Osservare p.f. l istruzioni 4. Kapitalleistungen Prestations en capital Prestazioni in capitale + 5. Beteiligungsrechte gemäss Beiblatt Droits de participation selon annexe Diritti di partecipazione secondo allegato + 6. Verwaltungsratsentschädigungen Indemnités des membres de l administration Indennità dei membri di consigli d amministrazione + 7. Andere Leistungen Autres prestations Altre prestazioni + 8. Bruttolohn total / Rente Salaire brut total / Rente Salario lordo totale / Rendita = 9. Beiträge AHV/ IV/ EO /ALV/ NBUV Cotisations AVS /AI /APG /AC /AANP Contributi AVS /AI / IPG/AD/AINP 10. Berufliche Vorsorge 2. Säule 10.1 Ordentliche Beiträge Cotisations ordinaires Contributi ordinari Prévoyance professionnelle 2 e pilier Previdenza professionale 10.2 Beiträge für den Einkauf Cotisations pour le rachat Contributi per il riscatto 11. Nettolohn / Rente Salaire net / Rente Salario netto / Rendita = 12. Quellensteuerabzug Retenue de l impôt à la source Ritenuta d imposta alla fonte 13. Spesenvergütungen Allocations pour frais Indennità per spese 13.1 Effektive Spesen 13.1.1 Reise, Verpflegung, Übernachtung Voyage, repas, nuitées Viaggio, vitto, alloggio Frais effectifs 13.1.2 Übrige Autres Altre Spese effettive 13.2 Pauschalspesen 13.2.1 Repräsentation Représentation Rappresentanza Frais forfaitaires Spese forfettarie 13.2.2 Auto Voiture Automobile 13.2.3 Übrige Autres Altre 13.3 Beiträge an die Weiterbildung Contributions au perfectionnement Contributi per il perfezionamento 14. Weitere Gehaltsnebenleistungen Art Autres prestations salariales accessoires Genre Altre prestazioni accessorie al salario 15. Bemerkungen Observations Osservazioni I Ort und Datum Lieu et date Luogo e data Die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt Certifié exact et complet Certificato esatto e completo + 2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2.1 Haupterwerb Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, geben ihre Einkünfte im Allgemeinen mit dem Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung oder dem Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung an. Aus dem «Merkblatt zu Hilfsblatt A; Einkommen und Aufzeichnungspflicht Selbständigerwerbender» geht hervor, welche weiteren Beilagen je nach den Umständen noch einzureichen sind. Führen Sie einen Landwirtschaftsbetrieb? Dann verwenden Sie bitte die Hilfsblätter Hi B oder Hi G. Beachten Sie die Wegleitung zu diesen Hilfsblättern. Hilfsblätter können, wenn sie in den Steuererklärungsunterlagen nicht enthalten sind, beim Gemeindesteueramt bezogen werden. Wenn Sie eine Buchhaltung führen, reichen Sie eine unterzeichnete Bilanz und Erfolgsrechnung ein. Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Ur kunden und sonstige Belege, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht). Ferner haben auch nicht buchführungspflichtige Selbständigerwerbende die Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen vollständig aufzuzeichnen. Die Mindestanforderungen an diese Aufzeichnungen ergeben sich aus dem «Merkblatt zu Hilfsblatt A; Einkommen und Aufzeichnungspflicht Selbständigerwerbender», das beim Ge meindesteueramt oder unter www.steueramt.zh.ch bezogen werden kann. Wer nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung ordnungsgemässe Geschäftsbücher führt, erfüllt damit ohne weiteres die steuergesetzliche Aufzeichnungspflicht. Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Lohnausweise der Steuererklärung beizulegen. Kanton Zürich Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung haben dieses Hilfsblatt vollständig auszufüllen und einen unterzeichneten Geschäftsabschluss sowie die Auszüge (= Kontoblätter aus dem Hauptbuch) sämtlicher Privat und Eigenkapitalkonten beizulegen. 2.1 2.4 Der Erfolgsrechnung belastete, steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen 2.5 2.6 Der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebene, steuerbare Erträge 1) Als Geschäftsanteil gilt derjenige Anteil, der als Arbeitgeberanteil für das Personal geleistet wird bzw. die Hälfte, so kein solches Personal vorhanden ist. Die verbleibenden Beiträge sowie sämtliche Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (3. Säule a) sind in der Steuererklärung abzuziehen. StA Form. 329 (2009) 12.11 Jahr Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung AHVN13 AHV-Nr. Gemeinde 13-stellig Name Firmenname und Sitz Branche/Art der Geschäftstätigkeit Namen und Adressen der Mitgesellschafter bzw. Partner Geschäftsjahr vom bis 1. Einkünfte 1.1 Reingewinn bzw. -verlust gemäss Erfolgsrechnung 132 1.2 Abzüglich verbuchte Bruttoerträge von Geschäftswertschriften und -guthaben 132 2. Aufrechnungen 2.1 Barbezüge, Eigensaläre und Eigenkapitalzinsen + 132 2.2 Persönliche AHV/IV/EO-Beiträge (in Ziff. 16.1 der Steuererklärung abzuziehen) + 132 2.3 Persönliche Vorsorgebeiträge 2. Säule und 3. Säule a 1) + 132 2.4 Weitere Aufrechnungen + 132 2.5 Naturalbezüge und Privatanteile an den Unkosten (vgl. Weisung ZStB I 12/402) + 132 2.6 Weitere Aufrechnungen + 132 3. Abzüge Nähere Bezeichnung 132 4. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 132 5. Angaben über das Warenlager Beginn Geschäftsjahr Ende Geschäftsjahr 5.1 Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bzw. maximal Marktwert) 5.2 Buchwert 5.3 Unterbewertung (max. 1/3 Warenreserve) Vorname Zu übertragen in die Steuererklärung Seite 2, Ziffer 2 5.4 Unterbewertung (Warenreserve) in % des unter 5.1 angegebenen Wertes % % Einkünfte im In- und Ausland 7

Betrag Prozente Einkünfte 2012, bzw. Ehemann / Einzelperson / P1, Einkünfte im In- und Ausland bis Datum Wegzug / Tod Ehefrau / P2 und minderjährige Kinder, ohne Erwerbseinkommen 1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Kinder 1.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 100 132 Ehefrau / P2 Lohnausweis 101 132 1.2 und 2.2: Entschädigungen für Dienstlei s tungen jeder Art, 1.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 102 132 Vergütungen für Amtstätigkeit, Ehefrau / P2 Lohnausweis 103 Verwaltungsrats und Vorstandshonorare, Tantiemen, Lizenzen, 132 Autorenrechte usw. 2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, freien Berufen (Hilfsblatt A) oder Landwirtschaft (Hilfsblatt B oder G) 2: Inklusive Erträge aus 2.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 120 132 qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen und Ehefrau / P2 Hilfsblatt 121 132 Liquidationsgewinne aus der Aufgabe der selbständigen 2.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 122 132 Erwerbstätigkeit am: Ehefrau / P2 bzw. Aufstellung 123 132 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten 3.1 AHV- / IV-Renten (100%) Ehemann / Einzelperson / P1 AHV IV 130 32 Ehefrau / P2 AHV IV 131 32 3.2 Renten / Pensionen Ehemann / Einzelpers./ P1 960 1 961 111 134 32 Ehemann / Einzelpers./ P1 962 1 963 111 135 32 Ehefrau / P2 964 1 965 111 136 32 Ehefrau / P2 966 1 967 111 137 32 3.3: Direkt ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigungen. Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 140 32 3.3 Erwerbsausfallentschädigungen aus Arbeitslosenversicherung 3.4: Von Ausgleichskassen direkt Ehefrau / P2 Bescheinigung 141 ausbezahlte Kinder und Familien zulagen, Taggelder aus Kran 3.4 Kinder- und Familienzulagen, Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder 32 ken, Unfall und Invalidenversicherung, aus Militärversicherung 32 Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 142 sowie EO Entschädigungen inkl. Ehefrau / P2 Bescheinigung 143 Mutterschaftsentschädigungen. 32 4. Wertschriftenertrag 4.2: Teilsatzverfahren gilt für qualifizierte Beteiligungen (ohne 4.1 Ertrag aus Wertschriften, Guthaben und Lotterien Wertschriftenverzeichnis 150 132 Kapitalgewinne). 4.2 Davon aus qualifizierten Beteiligungen 151 132 5.1 und 5.2 Name/Adresse Alimentenzahler/in 5. Übrige Einkünfte und Gewinne 5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen / getrennten Ehegatten / Partn. 160 32 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (bis zum Monat der Volljährigkeit) 161 32 5.5: Kapitalleistungen aus Vorsorge sind auf Seite 4, Zif fer 40 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäfts-, Korporationsanteilen Aufstellung 162 32 5.4 Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung: 163 einzutragen. Nähere Bezeichnung: 32 5.5 Kapitalabfindungen: wiederkehrende Leistungen für 1641 Monate 164 32 6. Einkünfte aus Liegenschaften 6.1 Ertrag aus Einfamilienhaus / Stockwerkeigentum: Wert der Eigennutzung 132 180 bzw. Mietzinsen 132 181 Bruttoertrag 132 183 6.2 Abzüglich Unterhalt und Abgaben: Pauschal 132 184 oder effektive Kosten 132 185 6.3 Verbleibender Ertrag 132 186 132 6.4 Ertrag aus anderen Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 188 132 7. Total der Einkünfte, zu übertragen auf Seite 3, Ziffer 19 199 132 Seite 2 Bei Geschäftsaufgabe realisierte stille Reserven (Liquidationsgewinne) bilden Teil des steuerbaren selbständigen Erwerbseinkommens. Sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer werden bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität stille Reserven, die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisiert worden sind, gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Solche Liquidationsgewinne können unter Ziffer 16.5 wieder von den Einkünften abgezogen werden. Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden bei der Staatssteuer im Hinblick auf die separate Grundstückgewinnsteuer nur so weit den steuerbaren Einkünften zugerechnet, als Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen. Demgegenüber unterliegen bei der Bundessteuer Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens vollumfänglich der Einkommenssteuer. In Ziffer 2 der Steuererklärung ist für Staats- und Bundessteuer das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit inklusive allfälliger Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens zu deklarieren. Für die Staatssteuer ist der bei der Einkommens steuer freizustellende Teil des Grundstückgewinns in Ziffer 16.5 der Steuer erklärung, Kolonne Staatssteuer, abzuziehen. Personen, die mit Liegenschaften handeln, werden im Übrigen speziell auf 221 Abs. 2 Steuergesetz hingewiesen. Danach können solche Personen bei der Grundstückgewinnsteuer weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksich tigung bei der Einkommenssteuer ausdrücklich verzichtet haben. Die entsprechenden Aufwendungen sind für jede einzelne Liegenschaft in einer separaten Aufstellung, die der Steuererklärung beizulegen ist, nachzuweisen. 2.2 Nebenerwerb Hier sind sämtliche Einkünfte aus selbständigen Nebenerwerbstätigkeiten anzugeben. Dazu gehören auch Gewinne aus der Veräusserung von Wertschriften und Liegenschaften ausserhalb eines eigentlichen Gewerbes oder Unternehmens, sofern sie aus einer Tätigkeit stammen, welche die schlichte Vermögensver waltung übersteigt. Für die Staatssteuer ist der bei der Einkommenssteuer freizustellende Teil des Grundstückgewinns in Ziffer 16.5 der Steuererklärung, Kolonne Staatssteuer, abzuziehen. Auch hier werden Personen, die mit Liegenschaften handeln, speziell auf 221 Abs. 2 Steuergesetz hingewiesen (siehe die entsprechenden Aus führungen in der Wegleitung zu Ziffer 2.1). 3. Sozial- und andere Versicherungen, Leibrenten Diese sind wie folgt steuerbar: 3.1 AHV- und IV-Renten zu 100% 3.2 Renten und Pensionen Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), d.h. Renten von Pensionskassen oder Verbandsvorsorgeeinrichtungen von Selbständig erwer benden: wenn die Rente vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begann und der Versicherte mindestens 20% der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 80% wenn die Rente zwischen 1. Januar 1987 und 31. Dezember 2001 zu laufen begann, das Vorsorgeverhältnis aber am 31. Dezember 1985 (bei der direkten Bundessteuer: 31. Dezember 1986) schon bestand und der Versicherte mindestens 20% der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 80% in allen übrigen Fällen: zu 100% 8 Einkünfte im In- und Ausland

Betrag Prozente Von Arbeitgebern (also nicht von einer Pensionskasse) ausgerichtete Renten zu 100% Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer Berufsund Nichtberufsunfallversicherung: wenn die Rente wegen eines vor dem 1. Januar 1986 eingetretenen Nichtberufsunfalls ausgerichtet wird und die Prämien ausschliesslich vom Versicherten erbracht worden sind zu 60% wenn die Rente wegen eines vor dem 1. Januar 1986 eingetretenen Nichtberufsunfalls ausgerichtet wird und die Prämien vom Versicherten mindestens zu 20% selbst erbracht worden sind zu 80% in allen übrigen Fällen zu 100% Renten aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) zu 100% Einkünfte 2012, bzw. Ehemann / Einzelperson / P1, Einkünfte im In- und Ausland bis Datum Wegzug / Tod Ehefrau / P2 und minderjährige Kinder, ohne Erwerbseinkommen 1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Kinder 1.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 100 132 Ehefrau / P2 Lohnausweis 101 132 1.2 und 2.2: Entschädigungen für Dienstlei s tungen jeder Art, 1.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 102 132 Vergütungen für Amtstätigkeit, Ehefrau / P2 Lohnausweis 103 Verwaltungsrats und Vorstandshonorare, Tantiemen, Lizenzen, 132 Autorenrechte usw. 2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, freien Berufen (Hilfsblatt A) oder Landwirtschaft (Hilfsblatt B oder G) 2: Inklusive Erträge aus 2.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 120 132 qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen und Ehefrau / P2 Hilfsblatt 121 132 Liquidationsgewinne aus der Aufgabe der selbständigen 2.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 122 132 Erwerbstätigkeit am: Ehefrau / P2 bzw. Aufstellung 123 132 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten 3.1 AHV- / IV-Renten (100%) Ehemann / Einzelperson / P1 AHV IV 130 32 Ehefrau / P2 AHV IV 131 32 3.2 Renten / Pensionen Ehemann / Einzelpers./ P1 960 1 961 111 134 32 Ehemann / Einzelpers./ P1 962 1 963 111 135 32 Ehefrau / P2 964 1 965 111 136 32 Ehefrau / P2 966 1 967 111 137 32 3.3: Direkt ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigungen. Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 140 32 3.3 Erwerbsausfallentschädigungen aus Arbeitslosenversicherung 3.4: Von Ausgleichskassen direkt Ehefrau / P2 Bescheinigung 141 ausbezahlte Kinder und Familien zulagen, Taggelder aus Kran 3.4 Kinder- und Familienzulagen, Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder 32 ken, Unfall und Invalidenversicherung, aus Militärversicherung 32 Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 142 sowie EO Entschädigungen inkl. Ehefrau / P2 Bescheinigung 143 Mutterschaftsentschädigungen. 32 4. Wertschriftenertrag 4.2: Teilsatzverfahren gilt für qualifizierte Beteiligungen (ohne 4.1 Ertrag aus Wertschriften, Guthaben und Lotterien Wertschriftenverzeichnis 150 132 Kapitalgewinne). 4.2 Davon aus qualifizierten Beteiligungen 151 132 5.1 und 5.2 Name/Adresse Alimentenzahler/in 5. Übrige Einkünfte und Gewinne 5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen / getrennten Ehegatten / Partn. 160 32 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (bis zum Monat der Volljährigkeit) 161 32 5.5: Kapitalleistungen aus Vorsorge sind auf Seite 4, Zif fer 40 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäfts-, Korporationsanteilen Aufstellung 162 32 5.4 Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung: 163 einzutragen. Nähere Bezeichnung: 32 5.5 Kapitalabfindungen: wiederkehrende Leistungen für 1641 Monate 164 32 6. Einkünfte aus Liegenschaften 6.1 Ertrag aus Einfamilienhaus / Stockwerkeigentum: Wert der Eigennutzung 132 180 bzw. Mietzinsen 132 181 Bruttoertrag 132 183 6.2 Abzüglich Unterhalt und Abgaben: Pauschal 132 184 oder effektive Kosten 132 185 6.3 Verbleibender Ertrag 132 186 132 6.4 Ertrag aus anderen Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 188 132 7. Total der Einkünfte, zu übertragen auf Seite 3, Ziffer 19 199 132 Seite 2 Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung zu 100% Folgende Leistungen der Militärversicherung sind jedoch steuerfrei: Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1. Januar 1994 in eine Altersrente umgewandelt wurden; Integritätsschadensrenten und Genugtuungsleistungen; Schadenersatzleistungen (Sachleistungen und Kostenver gütungen). Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung zu 40% Alle anderen Renten zu 100% 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten 3.1 AHV- / IV-Renten (100%) Ehemann / Einzelperson / P1 AHV IV 130 Ehefrau / P2 AHV IV 131 Betrag Prozente 3.2 Renten / Pensionen Ehemann / Einzelpers./ P1 960 961 134 1 1 1 1 111 111 111 111 Ehemann / Einzelpers./ P1 962 963 135 Ehefrau / P2 964 965 136 Ehefrau / P2 966 967 137 3.3 Erwerbsausfallentschädigungen aus Arbeitslosenversicherung 32 32 X 24000 32 32 32 32 42000 80 33600 Bei nicht zu 100% steuer baren Renten ist in den Vorkolonnen der Steuer erklärung der Gesamtbetrag und in den Hauptkolonnen der steuerbare Teilbetrag einzusetzen. Unterstützungsleistungen wie Pflegebeiträge, Hilflosenentschädi gun gen, Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Arbeitslosenhilfen und Gemeindezuschüsse, welche Bezügern von AHV-, IV- und UVG-Leistungen ausgerichtet werden, sind nicht steuerbar. 3.3 Erwerbsausfallentschädigungen aus Arbeitslosenversicherung Die entsprechenden Bescheinigungen sind beizulegen. 3.4 Kinder- und Familienzulagen, Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, aus Militärversicherung sowie die von Ausgleichskassen direkt ausbezahlten Kinder- und Familienzulagen und Mutterschaftsentschädigungen sind steuer pflichtiges Einkommen. Sind sie nicht durch die Arbeitgeber im Lohnausweis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklärung übertragen worden, sind solche Leistungen hier einzutragen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Bescheinigung über diese Einkünfte und reichen Sie diese mit der Steuererklärung ein. Einkünfte im In- und Ausland 9

Betrag Prozente Einkünfte 2012, bzw. Ehemann / Einzelperson / P1, Einkünfte im In- und Ausland bis Datum Wegzug / Tod Ehefrau / P2 und minderjährige Kinder, ohne Erwerbseinkommen 1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Kinder 1.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 100 132 Ehefrau / P2 Lohnausweis 101 132 1.2 und 2.2: Entschädigungen für Dienstlei s tungen jeder Art, 1.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 102 132 Vergütungen für Amtstätigkeit, Ehefrau / P2 Lohnausweis 103 Verwaltungsrats und Vorstandshonorare, Tantiemen, Lizenzen, 132 Autorenrechte usw. 2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, freien Berufen (Hilfsblatt A) oder Landwirtschaft (Hilfsblatt B oder G) 2: Inklusive Erträge aus 2.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 120 132 qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen und Ehefrau / P2 Hilfsblatt 121 132 Liquidationsgewinne aus der Aufgabe der selbständigen 2.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 122 132 Erwerbstätigkeit am: Ehefrau / P2 bzw. Aufstellung 123 132 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten 3.1 AHV- / IV-Renten (100%) Ehemann / Einzelperson / P1 AHV IV 130 32 Ehefrau / P2 AHV IV 131 32 3.2 Renten / Pensionen Ehemann / Einzelpers./ P1 960 1 961 111 134 32 Ehemann / Einzelpers./ P1 962 1 963 111 135 32 Ehefrau / P2 964 1 965 111 136 32 Ehefrau / P2 966 1 967 111 137 32 3.3: Direkt ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigungen. Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 140 32 3.3 Erwerbsausfallentschädigungen aus Arbeitslosenversicherung 3.4: Von Ausgleichskassen direkt Ehefrau / P2 Bescheinigung 141 ausbezahlte Kinder und Familien zulagen, Taggelder aus Kran 3.4 Kinder- und Familienzulagen, Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder 32 ken, Unfall und Invalidenversicherung, aus Militärversicherung 32 Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 142 sowie EO Entschädigungen inkl. Ehefrau / P2 Bescheinigung 143 Mutterschaftsentschädigungen. 32 4. Wertschriftenertrag 4.2: Teilsatzverfahren gilt für qualifizierte Beteiligungen (ohne 4.1 Ertrag aus Wertschriften, Guthaben und Lotterien Wertschriftenverzeichnis 150 132 Kapitalgewinne). 4.2 Davon aus qualifizierten Beteiligungen 151 132 5.1 und 5.2 Name/Adresse Alimentenzahler/in 5. Übrige Einkünfte und Gewinne 5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen / getrennten Ehegatten / Partn. 160 32 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (bis zum Monat der Volljährigkeit) 161 32 5.5: Kapitalleistungen aus Vorsorge sind auf Seite 4, Zif fer 40 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäfts-, Korporationsanteilen Aufstellung 162 32 5.4 Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung: 163 einzutragen. Nähere Bezeichnung: 32 5.5 Kapitalabfindungen: wiederkehrende Leistungen für 1641 Monate 164 32 6. Einkünfte aus Liegenschaften 6.1 Ertrag aus Einfamilienhaus / Stockwerkeigentum: Wert der Eigennutzung 132 180 bzw. Mietzinsen 132 181 Bruttoertrag 132 183 6.2 Abzüglich Unterhalt und Abgaben: Pauschal 132 184 oder effektive Kosten 132 185 6.3 Verbleibender Ertrag 132 186 132 6.4 Ertrag aus anderen Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 188 132 7. Total der Einkünfte, zu übertragen auf Seite 3, Ziffer 19 199 132 Seite 2 4. Wertschriftenertrag Bitte lesen Sie die Erläuterungen zum «Wertschriften- und Guthabenverzeichnis» auf den Seiten 2630 dieser Wegleitung. Ertrag aus Nutzniessung ist zu 100% einzutragen. 5. Übrige Einkünfte und Gewinne 5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltsbeiträge (Alimente), die den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich zukommen, sind von diesen als Einkommen anzugeben. 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder Unterhaltsbeiträge (Alimente), die geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder erhalten, sind bis und mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht, als Einkommen in die Steuererklärung einzutragen. Den Alimenten gleichgestellt sind Alimen ten bevorschussungen. Nicht mehr als Einkommen zu deklarieren sind somit die Alimente, welche Sie nach dem Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt geworden ist, weiter erhalten. 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäfts- und Korporationsanteilen Erbengemeinschaften werden nicht separat besteuert. Das Einkommen aus unverteilten Erbschaften ist ab dem dem Todestag folgenden Tag von den einzelnen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu versteuern. 5.4 Weitere Einkünfte Hier sind weitere Einkünfte einzutragen, die der Steuerpflicht unterliegen und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel im Lohnausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, mit Einschluss von Naturalbezügen jeder Art, steuerpflichtig sind. Vorbehalten bleiben die im Steuergesetz erwähnten steuerfreien Einkünf te (siehe dazu auch 16 Abs. 3 und 24 des zürcherischen Steuerge set zes unter www.steueramt.zh.ch). Bei Unsicherheiten über die Steuerbar keit wenden Sie sich an das zuständige Gemeindesteueramt. 5.5 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Diese werden bei der Ermittlung des Steuersatzes zu dem Betrag eingesetzt, welcher der jährlichen Leistung entspricht. 6. Einkünfte aus Liegenschaften 6.1 Ertrag aus Einfamilienhaus / Stockwerkeigentum Wenn Sie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung besitzen, tragen Sie die notwendigen Angaben direkt in die Steuererklärung ein. Liegenschaftenertrag und Eigenmietwert Miet- und Pachtzinsen: Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen ohne Entschädigungen der Mieter für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung, soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert) beim Einfamilienhaus und Stock werkeigentum: 10 Einkünfte im In- und Ausland

Betrag Prozente Als Eigenmietwert ist der nach der «Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009) vom 12. August 2009» festgelegte Mietwert einzusetzen. Diese Weisung können Sie bei Ihrem Gemeindesteueramt oder unter www.steueramt.zh.ch beziehen. Wenn Sie noch keine entsprechende Bewertung erhalten haben, erkundigen Sie sich bitte beim Gemeindesteueramt der Liegen schaf tengemeinde über den massgebenden Wert. Der Eigenmietwert berechnet sich wie folgt: Für Einfamilienhäuser: Für Stockwerkeigentum: 3,50% des Land- und Zeitbauwertes 4,25% des Land- und Zeitbauwertanteils Einschlag auf dem Eigenmietwert bei tatsächlicher Unternutzung (Unternutzungsabzug) Auf den errechneten Eigenmietwerten kann in Ausnahmefällen ein Einschlag gewährt werden, wenn der Eigentümer einer Liegenschaft zufolge Verminderung des Wohnbedürfnisses (z. B. Wegzug der Kinder) nur noch einen Teil seines Wohneigentums nutzt. Die Praxis geht davon aus, dass bei Wohneigentum mit vier bis sechs Zimmern eine Unternutzung nicht vorliegt, wenn zwei oder mehr Personen darin wohnen. Nähere Angaben können Sie der «Weisung der Finanzdirektion betreffend Festsetzung des Eigenmietwertes bei tatsächlicher Unternutzung vom 21. Juni 1999» entnehmen. Diese Weisung können Sie beim Gemeindesteueramt oder unter www.steueramt.zh.ch beziehen. Einkünfte 2012, bzw. Ehemann / Einzelperson / P1, Einkünfte im In- und Ausland bis Datum Wegzug / Tod Ehefrau / P2 und minderjährige Kinder, ohne Erwerbseinkommen 1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Kinder 1.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 100 132 Ehefrau / P2 Lohnausweis 101 132 1.2 und 2.2: Entschädigungen für Dienstlei s tungen jeder Art, 1.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Lohnausweis 102 132 Vergütungen für Amtstätigkeit, Ehefrau / P2 Lohnausweis 103 Verwaltungsrats und Vorstandshonorare, Tantiemen, Lizenzen, 132 Autorenrechte usw. 2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, freien Berufen (Hilfsblatt A) oder Landwirtschaft (Hilfsblatt B oder G) 2: Inklusive Erträge aus 2.1 Haupterwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 120 132 qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen und Ehefrau / P2 Hilfsblatt 121 132 Liquidationsgewinne aus der Aufgabe der selbständigen 2.2 Nebenerwerb Ehemann / Einzelperson / P1 Hilfsblatt 122 132 Erwerbstätigkeit am: Ehefrau / P2 bzw. Aufstellung 123 132 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten 3.1 AHV- / IV-Renten (100%) Ehemann / Einzelperson / P1 AHV IV 130 32 Ehefrau / P2 AHV IV 131 32 3.2 Renten / Pensionen Ehemann / Einzelpers./ P1 960 1 961 111 134 32 Ehemann / Einzelpers./ P1 962 1 963 111 135 32 Ehefrau / P2 964 1 965 111 136 32 Ehefrau / P2 966 1 967 111 137 32 3.3: Direkt ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigungen. Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 140 32 3.3 Erwerbsausfallentschädigungen aus Arbeitslosenversicherung 3.4: Von Ausgleichskassen direkt Ehefrau / P2 Bescheinigung 141 ausbezahlte Kinder und Familien zulagen, Taggelder aus Kran 3.4 Kinder- und Familienzulagen, Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder 32 ken, Unfall und Invalidenversicherung, aus Militärversicherung 32 Ehemann / Einzelperson / P1 Bescheinigung 142 sowie EO Entschädigungen inkl. Ehefrau / P2 Bescheinigung 143 Mutterschaftsentschädigungen. 32 4. Wertschriftenertrag 4.2: Teilsatzverfahren gilt für qualifizierte Beteiligungen (ohne 4.1 Ertrag aus Wertschriften, Guthaben und Lotterien Wertschriftenverzeichnis 150 132 Kapitalgewinne). 4.2 Davon aus qualifizierten Beteiligungen 151 132 5.1 und 5.2 Name/Adresse Alimentenzahler/in 5. Übrige Einkünfte und Gewinne 5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen / getrennten Ehegatten / Partn. 160 32 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (bis zum Monat der Volljährigkeit) 161 32 5.5: Kapitalleistungen aus Vorsorge sind auf Seite 4, Zif fer 40 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäfts-, Korporationsanteilen Aufstellung 162 32 5.4 Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung: 163 einzutragen. Nähere Bezeichnung: 32 5.5 Kapitalabfindungen: wiederkehrende Leistungen für 1641 Monate 164 32 6. Einkünfte aus Liegenschaften 6.1 Ertrag aus Einfamilienhaus / Stockwerkeigentum: Wert der Eigennutzung 132 180 bzw. Mietzinsen 132 181 Bruttoertrag 132 183 6.2 Abzüglich Unterhalt und Abgaben: Pauschal 132 184 oder effektive Kosten 132 185 6.3 Verbleibender Ertrag 132 186 132 6.4 Ertrag aus anderen Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 188 132 7. Total der Einkünfte, zu übertragen auf Seite 3, Ziffer 19 199 132 Seite 2 Einschlag auf dem Eigenmietwert in Härtefällen Auf den errechneten Eigenmietwerten kann in Härtefällen ein Einschlag gewährt werden, wenn der Eigenmietwert höher ist als 1 / 3 der Einkünfte, welche dem Eigentümer einer Liegenschaft und den zu seinem Haushalt gehörenden selbständig steuerpflichtigen Personen (volljährige Kinder, Konkubinatspartner) zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen. Nähere Angaben können Sie der «Weisung der Finanzdirektion betreffend Gewährung eines Einschlags in Härtefällen vom 21. Juni 1999» entnehmen. Diese Weisung können Sie beim Gemeindesteueramt oder unter www.steueramt.zh.ch beziehen. Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert) beim Mehrfamilien- und Geschäftshaus Bewohnen die Steuerpflichtigen eine Wohnung im eigenen Mehrfamilien- oder Geschäftshaus, ist als Eigenmietwert im Liegenschaftenverzeichnis 70% des Mietzinses einzusetzen, den sie bei der Vermietung ihrer Wohnung von einem Dritten erhalten würden. Wohnrecht und Nutzniessung Ertrag aus Wohnrecht und Nutzniessung auf Liegenschaften ist zu 100% einzutragen. 6.2 Unterhalts- und Verwaltungskosten bei Liegenschaften des Privatvermögens Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Die Abzüge für die Unterhalts- und Verwaltungskosten können entweder auf Grund einer Pauschale oder der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Steuerpflichtigen können für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Ein Pauschalabzug ist jedoch nicht zulässig, wenn die Liegenschaft vorwiegend geschäftlich genutzt wird. Bei solchen Liegenschaften sind stets nur die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig. Pauschalabzug Die Pauschale wird in Prozenten des deklarierten Bruttomietertrages (bei vermieteten Liegenschaften abzüglich Entschädigungen für Heizung, Warmwasser und Treppen hausreinigung) berechnet und beträgt 20% für jede Liegenschaft. Einkünfte im In- und Ausland 11