TSG ARS NOVA VERDEN E.V.

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Transkript:

TSG ARS NOVA VERDEN E.V. Satzung

TSG ARS NOVA VERDEN E.V....3 1 NAME, SITZ, GERICHTSSTAND, GESCHÄFTSJAHR... 3 2 ZWECK DES VEREINS... 3 3 GEMEINNÜTZIGKEIT... 3 4 FARBEN UND EMBLEM... 4 5 MITGLIEDSCHAFT... 4 6 ORGANE DES VEREINS... 4 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG... 5 8 DER VORSTAND... 5 9 DAS EXPERTENTEAM... 6 10 DER BEIRAT/ DIE JUGENDVERSAMMLUNG... 6 11 BEITRÄGE... 7 12 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNGEN... 7 13 INKRAFTTRETEN... 7 2

TSG ARS NOVA VERDEN e.v. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Tanz-Sport-Gemeinschaft Ars Nova Verden. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Verden. (3) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Verden. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (5) Der Verein ist am 28.01.2001 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Verden eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.v.. (6) Der Verein ist Mitglied des deutschen Tanzsportverbandes (DTV), des Landes- Sportbundes Niedersachsen (LSB), dem Kreissportbund Verden (KSB) und dem deutschen Sportbund (DSB). 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Hinführung von Tanzsportlern zum Wettbewerb. (2) Der Verein hat außerdem den Zweck der sportlichen Förderung von Jugendlichen und der Jugendpflege. (3) Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), 51 ff. in der jeweilig gültigen Fassung. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. 3

4 Farben und Emblem (1) Die Farben des Vereins sind Schwarz und Rot. (2) Das Vereinsemblem verbindet die Vereinsfarben mit dem Vereinsnamen. 5 Mitgliedschaft (1) Der Verein führt als Mitglieder A) Ordentliche Mitglieder - Sporttreibende (aktive) Mitglieder - Passive Mitglieder B) Ehrenmitglieder Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder unter A) und B). (2) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Nationalität und Religion werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. (3) Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendlich unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. (4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung. (5) Jedes Mitglied der TSG Ars Nova Verden ist zugleich auch Mitglied der TSG Ars Nova Hamburg. (6) Die Mitgliedschaft erlischt: - Durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand spätestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Die Mitgliedschaft erlischt dann am letzten Tag des 3. vollständigen Monats. - Durch Ausschluß, der durch den Vorstand vorgenommen werden kann, wenn ein weiteres Verbleiben eines Mitgliedes dem Ansehen des Vereins abträglich ist, direkte Nachteile für den Verein oder für eine größere Anzahl seiner Mitglieder mit sich bringt. Der Ausschluß eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - die Jugendversammlung 4

7 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. (2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. (3) In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. (4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr des folgenden Kalenderjahres statt. (5) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. (6) Die Tagesordnung soll enthalten: - Bericht des Vorstandes - Bericht der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes - Nach Ablauf der Wahlperiode Neuwahl des Vorstandes - Wahl von zwei Kassenprüfern - Anträge - Verschiedenes (7) Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. (8) Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Verhandlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. (9) Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen des Absatzes 8 und 9, die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (10) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (11) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. (12) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder. 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: - 1. Vorsitzenden - 2. Vorsitzenden - Kassenwart / Mitgliederverwaltung - Schriftführer / Presse / Internet - Sportkoordinator / Jugendwart Bei Stimmengleichheit auf Vorstandssitzungen entscheidet der 1. Vorsitzende. Zur Beschlußfassung auf Vorstandssitzungen ist die Mehrheit des gesamten Vorstandes erforderlich. (2) Der 1. Vorsitzende verteilt die einzelnen Aufgaben auf die Mitglieder des Vorstandes. (3) Der Vorstand im Sinne des DGB wird durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden verkörpert. 5

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. (5) Wird ein Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung nicht entlastet, so muß der entsprechende Posten innerhalb der auf die Mitgliederversammlung folgenden vier Wochen zur Neuwahl gestellt werden. (6) Der Vorstand soll den Verein nach außen repräsentieren. Innerhalb des Vereins soll der Vorstand die Informationen aus den Expertenteams bündeln und im Sinne des Vereins umsetzen. (7) Der Sportkoordinator/ Jugendwart wird aus dem Sportteam nach qualitativen Gesichtspunkten benannt. Als Qualitätsmerkmal gilt hierbei die Ausbildung, wobei eine Hochschulausbildung im Fach Sport oder Sportwissenschaft oder eine Diplomtrainer Lizenz vor den DTV Trainerlizenzen A, B, C, Übungsleiter (in der Reihenfolge) zu bevorzugen ist. Der Sportkoordinator/ Jugendwart muß von der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung bestätigt werden. Wird der Sportkoordinator/ Jugendwart nicht bestätigt, so schlägt der Sportrat den nächst qualifizierten Trainer vor. 9 Das Expertenteam Die Vorstandsmitglieder können zur Unterstützung Expertenteams nach qualitativen Gesichtspunkten zu bestimmten Themengebieten berufen. Die Expertenteams, denen das jeweilige Vorstandsmitglied angehört, unterbreiten dem Vorstand Empfehlungen zu einem bestimmten Themengebiet, welche bindenden Charakter für den Vorstand hat, wenn sie nicht den Interessen des Vereins widerspricht. (1) Als dauerhaftes Expertenteam findet sich das Sportteam zusammen. Der Sportrat setzt sich aus den Übungsleitern und den Trainern zusammen, welche für den Verein tätig und gleichzeitig Mitglied sind. Der am höchsten qualifizierte Trainer wird zum Sportkoordinator/ Jugendwart bestimmt und erhält Sitz- und Stimmrecht im Vorstand. Die Aufgabe des Sportkoordinators/ Jugendwart liegt in der Organisation und Koordination des sportlichen Betriebs des Vereins. (2) Weitere Expertenteams können von Vorstandsmitgliedern je nach Erfordernis berufen werden: - als ständiges Expertenteam - als zeitlich begrenztes Expertenteam 10 Der Beirat/ Die Jugendversammlung Zur Unterstützung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung für spezielle Aufgaben einen Beirat. Die Jugendversammlung wählt einen Jugendsprecher, der bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Jugendversammlung gehören alle Mitglieder an, die bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 6

11 Beiträge (1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Aufnahmegebühren, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. (2) Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als drei Monate im Rückstand, so wird der fällige Betrag nebst den entstehenden Kosten eingezogen. 12 Auflösungsbestimmungen Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Niedersachsen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft. 7