Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen. der Landwirtschaft (Kantonale Öko-Qualitätsverordnung)

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1 Allgemeine Bestimmungen

Transkript:

910.102 Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Kantonale Öko-Qualitätsverordnung) vom 4. Januar 2002 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung; ÖQV) vom 4. April 2001, Art. 2 des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) vom 29. November 1999 und Art. 12 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968, verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Öko- Zweck Qualitätsverordnung unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten. 2 Zuständig für den Vollzug ist das Landwirtschaftsamt unter Beizug Zuständigkeit des Planungs- und Naturschutzamtes. Amtsblatt 2002, S. 39. Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2009 1

910.102 Kantonale Öko-Qualitätsverordnung 3 Beiträge erhalten Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die Anspruch auf Direktzahlungen haben und die vom Landwirtschaftsamt mit Zustimmung des Planungs- und Naturschutzamtes festgelegten Mindestanforderungen an die biologische Qualität oder die Vernetzung erfüllen. II. Vernetzungsprojekte Beitragsberechtigte Vernetzungsprojekte des Kantons Vernetzungsprojekte Dritter 4 1 In Vorranggebieten für Biotopschutz und ökologische Ausgleichsmassnahmen gemäss kantonalem Richtplan kann der Kanton eigene Vernetzungsprojekte realisieren. 2 Das generelle Projekt wird durch das Planungs- und Naturschutzamt erstellt und betreut. 2) 5 1 Projektträger können Gemeindeverbände, einzelne Gemeinden, Stiftungen oder öffentlich- oder privatrechtliche Organisationen sein. 2 Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Planung, die Durchführung, die Betreuung und die Restfinanzierung der Beiträge an Vernetzungsprojekte sowie für die Berichterstattung. 3 Sie erstattet dem Landwirtschaftsamt nach dessen Vorgaben in der Regel alle drei Jahre schriftlich Bericht über den Stand der Zielerreichung. 4 Geplante Projektänderungen sind dem Landwirtschaftsamt unverzüglich zu melden. III. Höhe der Beiträge und Finanzierung Höhe der Beiträge 6 2) 1 Für ökologische Ausgleichsflächen, welche die vom Landwirtschaftsamt mit Zustimmung des Planungs- und Naturschutzamtes festgelegten Mindestanforderungen erfüllen, werden folgende Beiträge ausgerichtet: 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Kantonale Öko-Qualitätsverordnung 910.102 Ökoflächentyp Biologische Qualität in Fr./ha und Jahr resp. pro Baum und Jahr für Tal-, Hügelund Bergzone 1 Vernetzung in Fr./ha und Jahr resp. pro Baum und Jahr für Tal-, Hügelund Bergzone 1 Extensive und wenig intensive Wiesen, Streueflächen 1'000.-- 1'000.-- Hecken, Feld- und Ufergehölze 2'000.-- 1'000.-- Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt 1'000.-- 1'000.-- Hochstamm- Feldobstbäume 30.-- 5.-- Standortgerechte einheimische Einzelbäume Kein Beitrag 5.-- Bunt- und Rotationsbrachen, Saum auf Ackerflächen, Ackerschonstreifen Kein Beitrag 1'000.-- Extensive Weiden Kein Beitrag 500.-- 7 1 Im Rahmen der vom Kantonsrat gesprochenen Kredite übernimmt der Kanton die Restfinanzierung der Kosten 2) a) für die Beiträge an die biologische Qualität von Ausgleichsflächen, für die Bewirtschaftungsverträge mit dem Kanton zur Abgeltung von ökologischen Leistungen bestehen, die im Richtplan oder in kommunalen Naturschutzinventaren als Biotope von internationaler, nationaler, kantonaler oder kommunaler Bedeutung ausgeschieden sind oder im Perimeter von kantonalen Vernetzungsprojekten liegen; 2) b) für die Beiträge an Vernetzungsprojekte des Kantons in Vorranggebieten. 2 Die Restfinanzierung der Kosten für Beiträge an Vernetzungsprojekte Dritter ist von der Projektträgerschaft sicherzustellen. Der Be- Finanzierung Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2009 3

910.102 Kantonale Öko-Qualitätsverordnung trag ist jeweils bis Ende November dem Landwirtschaftsamt zu ü- berweisen. 3 An die Kosten der Projektierung und Durchführung von Vernetzungsprojekten werden keine Beiträge ausgerichtet. IV. Administration und Vollzug Einreichung und Prüfung von Gesuchen, Kontrolle Abrechnungsstelle Kontrollpersonal 8 1 Gesuche für Beiträge an die biologische Qualität oder die Vernetzung von Ausgleichsflächen sind dem Landwirtschaftsamt jeweils zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen. 2 Das Landwirtschaftsamt prüft, ob die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung an die biologische Qualität und an die Vernetzung erfüllt sind und veranlasst eine Qualitätskontrolle der betreffenden Flächen. 3 Das Planungs- und Naturschutzamt prüft die Gesuche für Vernetzungsprojekte und leitet sie mit einem Bericht und Antrag an das verfügende Landwirtschaftsamt weiter. 4 Werden Beiträge zugesprochen, veranlasst das Landwirtschaftsamt innerhalb der Verpflichtungsdauer von sechs Jahren mindestens eine Überwachungskontrolle. 5 Die Kosten der Kontrollen sind vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu tragen. 9 Das Landwirtschaftsamt rechnet mit dem Bundesamt für Landwirtschaft ab und zahlt die Beiträge für die biologische Qualität und für die Vernetzungsprojekte bis am 31. Dezember des jeweiligen Jahres an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen aus. 10 Das Landwirtschaftsamt und das Planungs- und Naturschutzamt stellen das Kontrollpersonal. Sie können Dritte beiziehen, wenn sie deren Ausbildung sicherstellen. V. Schlussbestimmung Inkrafttreten 11 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Kantonale Öko-Qualitätsverordnung 910.102 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) Amtsblatt 2002, S. 39. 2) Fassung gemäss RRB vom 18. November 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1724). Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2009 5

910.102 Kantonale Öko-Qualitätsverordnung 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997