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Transkript:

Schweizer Presserat Conseil suisse de la presse Consiglio svizzero della stampa Ursina Wey Geschäftsführerin Rechtsanwältin Münzgraben 6 3011 Bern +41 33 823 12 62 info@presserat.ch presserat.ch Wahrheitspflicht / Entstellen von Tatsachen / Quellenbearbeitung (Direktion für Bildung, Soziales und Sport der Stadt Bern c. «Blick» / «Blick am Abend») Stellungnahme des Schweizer Presserats 58/2018 vom 24. Dezember 2018 I. Sachverhalt A. Am 19. Juni 2018 veröffentlichte der «Blick» einen Artikel mit dem Titel «Sozialamt finanziert Kaufsüchtige» auf seiner Frontseite sowie einen dazugehörigen, längeren Artikel mit dem Titel «Als ihr der Platz ausging, gab ihr das Sozialamt eine grössere Wohnung» auf den Seiten 2 und 3. Gleichentags brachte der «Blick am Abend» den längeren Artikel unter dem Titel «Sozialamt finanzierte Kaufsüchtige». Die Leads lauteten: «Bizarrer/Schockierender Fund in Berner Sozialwohnung: Francesca T. * ( 59) hinterlässt bei ihrem Tod neue Kleider im Wert von 100 000 Franken (...)». Im Artikel schreibt Gabriela Battaglia über die Italienerin Francesca T. (Name geändert), die in Bern gelebt und dort bis zu ihrem Tod im April 2018 Sozialhilfe bezogen habe. Battaglia beschreibt die Verstorbene als Kaufsüchtige, der das Sozialamt eine grössere Wohnung gegeben habe, weil sie mehr Platz für ihre gekauften Kleider gebraucht habe. Sie erhalte 1047 Franken pro Monat, darin inbegriffen seien 100 Franken Integrationszulage «obwohl sie in Bern aufwuchs und lupenreines Bärndeutsch sprach». Zu Wort kommen im Artikel Wohnungsverwalter Urs Eichenberger sowie Felix Wolffers, Leiter des Sozialamts der Stadt Bern. Ersterer wird mit der Aussage zitiert, die in der Wohnung hinterlassenen Kleider hätten «sicher einen Wert von rund 100 000 Franken». Zweiterer sagt, der Mietzins der grösseren Wohnung liege im üblichen Rahmen. Für eine Einzelperson würden maximal 900 Franken Miete plus die üblichen Kosten übernommen. Die Verstorbene habe einen «kleinen» Überschuss von 30 Franken pro Monat selber getragen. Das Sozialamt habe nicht gewusst, dass sie sehr viele Kleider kaufe. Zu diesem Hauptartikel stellten «Blick» und «Blick am Abend» einen Text mit dem Titel «Wer ein Anrecht auf Sozialhilfe hat», worin die gesetzlichen Grundlagen der Sozialhilfe erklärt werden. In beiden Publikationen erschienen zudem ein anonymisiertes Bild von Francesca T. sowie verschiedene Bilder aus der Wohnung der Verstorbenen, auf denen Berge von

2 Kleidern zu sehen sind. Dazugestellt wurde eine Aussenaufnahme der Wohnblöcke mit der Wohnung von Francesca T. in Bern-Bümpliz. Mehrere Fotos stammen vom «Blick»- Fotografen Peter Mosimann. Am 20. Juni 2018 veröffentlichte der «Blick» einen Artikel mit dem Wolffers zitierenden Titel «Jetzt braucht es Transparenz». Der Lead lautete «Sozialhilfebezügerin Francesca T. ( 59) hortete bis zu ihrem Tod neue Kleider im Wert von 100 000 Franken und keiner merkte es». Anian Heierli berichtete darin, dass das Sozialamt der Stadt Bern den Fall der verstorbenen Francesca T. aufklären wolle. Zitiert wird erneut Felix Wolffers: Der Leiter des Sozialamts sagt, er lasse den Sachverhalt vertieft durch das Sozialrevisorat überprüfen. Ein Bericht werde noch in der laufenden Woche vorliegen. Über die Resultate werde man «in allgemeiner Form öffentlich Auskunft» geben. Der Wohnungsverwalter von Francesca T. kommt nicht mehr zu Wort. Zu diesem Artikel stellt der «Blick» zwei weitere Artikel einerseits zu Reaktionen von Politikern («Politiker sind empört»), andererseits zur Fallbelastung von Sozialarbeitenden («Mehr Kontrollen senken die Kosten»). B. Am 22. Juni 2018 informierten Franziska Teuscher (Vorsteherin der Direktion für Bildung, Soziales und Sport der Stadt Bern) und Felix Wolffers (Leiter Sozialamt der Stadt Bern) die Öffentlichkeit an einer Medienkonferenz über die Ergebnisse der Überprüfung des Falls «Francesca T.» durch das Sozialrevisorat. Das Dossier sei ordnungsgemäss geführt worden, sagen sie. Es seien während des Sozialhilfebezugs keine ausserordentlichen Leistungen für Kleiderkäufe ausgerichtet worden. Auch hätten sich im Dossier keine Hinweise auf eine Kaufsucht ergeben. C. Am 23. Juni 2018 veröffentlichte der «Blick» weitere Artikel zum Thema. Die Zeitung bewirbt diese mit einem öffentlichen Aushang mit dem Titel «Bericht liefert keine Antworten zum Fall Francesca T. Teuscher vertuscht Sozialhilfe-Affäre». D. Am 8. August 2018 reichte Fairmedia namens und im Auftrag der Direktion für Bildung, Soziales und Sport der Stadt Bern (BSS) beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen den «Blick» und den «Blick am Abend» ein. Die Zeitungen der Ringier AG hätten die Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») verletzt. a) Konkret beanstandet die Beschwerdeführerin die Passagen jener Artikel, in welchen die «Blick»-Blätter fälschlich behaupteten, die verstorbene Sozialhilfebezügerin habe sich neue Kleider, Schuhe und Schmuck im Wert von 100 000 Franken geleistet. Diese Passagen beruhten einzig auf einer Aussage des (ehemaligen) Wohnungsverwalters, die spekulativ und mit keinerlei Fakten unterlegt sei. Trotzdem bediene sich die Beschwerdegegnerin einer Wortwahl, die ohne Hinweis auf eine Quelle (Wohnungsverwalter) und ohne jegliche Abschwächung (etwa in der Form des Konjunktivs) erfolge. Damit bringe die Zeitung zum Ausdruck, der genannte Wert der Gegenstände entspreche einer Tatsache.

3 Noch deutlicher werde das im Artikel vom 20. Juni 2018. Darin fehle das erwähnte Zitat des Wohnungsverwalters und damit die Quelle an sich. Dies sei umso stossender, als die genannte Summe das Kernstück der Artikelserie im Fall «Francesca T.» bilde. Mit der mehrmaligen Erwähnung der hohen Geldsumme im Zusammenhang mit einer Sozialhilfebezügerin unter anderem an jenem 20. Juni 2018 habe die Beschwerdegegnerin gegenüber der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken wollen, das Sozialamt und letztlich die Steuerzahler hätten einer Sozialhilfebezügerin einen überteuerten Lebensstil finanziert. Fakt sei jedoch, dass die 100 000 Franken nicht im Entferntesten der Wahrheit entsprächen. Es handle sich dabei auch nicht um neue Kleider. Wie eine Auswertung des Schweizerischen Roten Kreuzes Bern Mittelland im Auftrag der Beschwerdeführerin zeige, seien 98 Prozent der Kleider gebrauchte Billigware, die zum Grossteil entsorgt werden musste. Dies belegten auch die Auskünfte von Konkursamt, Erbschaftsamt, Gesundheitsinspektorat und der Kantonspolizei. Die beanstandeten Textstellen seien also offensichtlich unwahr. Damit verletzten «Blick» und «Blick am Abend» die Wahrheitspflicht nach Ziffer 1 der «Erklärung». b) Der Artikel des «Blick» am Tag nach der Medienkonferenz zum «Fall Francesca T.» sei befremdend. Konkret beanstandet würden aber der dazugehörende und grossflächig verbreitete Aushang mit dem Titel «Bericht liefert keine Antworten zum Fall Francesca T. Teuscher vertuscht Sozialhilfe-Affäre». Richtig sei das Gegenteil. Die Beschwerdeführerin, handelnd durch Teuscher und Wolffers, hätte im Rahmen des Zulässigen den Fall beleuchtet und keine Mängel in der Führung dieses Dossiers feststellen können. Es stimme also nicht, dass der von der Beschwerdegegnerin kritisierte Bericht keine Antworten liefere. Ebenso falsch sei es, Teuscher ein Vertuschen vorzuwerfen. Mit dem Begriff werde suggeriert, diese habe aktiv, wissentlich und willentlich Fakten zum Fall unterschlagen. Grundsätzlich sei nichts dagegen einzuwenden, Aushänge bzw. Titel zugespitzt zu formulieren. Das anerkenne auch der Presserat. Wenn aber ein Titel nicht der Wahrheit entspreche und wie vorliegend dermassen das Gegenteil der offensichtlichen Faktenlage zum Ausdruck bringe, könne nicht mehr von einer Zuspitzung ausgegangen werden sondern von Unwahrheit. Folglich seien die Grenzen des Zulässigen überschritten worden. Damit sei ebenfalls Ziffer 1 der «Erklärung» verletzt. E. Am 17. Oktober 2018 nahmen die anwaltlich vertretenen Redaktionen «Blick» und «Blick am Abend» Stellung. Die Beschwerde sei unbegründet und abzuweisen. a) Es sei unerfindlich, weshalb «Blick» gegen die Wahrheitspflicht verstossen haben solle. Insbesondere sei nicht zu sehen, wie ein blosser Aushang (vom 23. Juni 2018) gegen die Wahrheitspflicht hätte verstossen können. b) Das einzige Problem, das die Beschwerdeführerin zu haben scheine, sei die Wertangabe bezüglich der Kleider. Das habe schon rein grundsätzlich nichts mit der Sphäre der Stadt Bern und/oder ihrer Sozialbehörde zu tun, und die Kleider seien wie

4 anzunehmen sei längst entsorgt. Es gebe also gar keine Möglichkeit mehr, den Wert dieser Kleider nachträglich festzustellen, abgesehen davon, dass der Presserat gar keine Beweisverfahren durchführe. Da die Beschwerdeführerin nicht beweisen könne, dass die Kleider (relevant) weniger Ankaufswert als 100 000 CHF hatten, sei die Beschwerde abzuweisen: Die Unwahrheit der beschwerdegegnerischen Behauptung könne gar nicht bewiesen werden. Also bleibe es bei der Wertangabe von «Blick». c) Im Folgenden äussert sich «Blick» ausführlich zum Zitat des ehemaligen Wohnungsverwalters. Es sei unerfindlich, was man an diesem und seiner Präsentation unter dem Titel der Ziffer 1 der «Erklärung» beanstanden könnte, so ihr Fazit. Am Tag 2 der Artikelserie habe es genügt, auf den Vortag zu verweisen es sei entgegen der Behauptung der Sozialdirektion nicht nötig gewesen, das Zitat und dessen Quelle nochmals zu nennen. d) Die Pressekonferenz vom 22. Juni 2018 bezeichnet «Blick» als «typische Alibiübung der Verwaltung, die eine unangenehme Erkenntnis nachträglich zu verwedeln sucht». Auch das Sozialamt halte nur fest, dass es «davon ausgehe», die Wertangabe von 100 000 Franken stimme nicht. Damit führe man keinen Beweis, schon gar keinen Gegenbeweis gegen eine konkrete Zahl und/oder den behaupteten Verstoss gegen die Wahrheitspflicht. e) Es habe «Blick» am 23. Juni 2018 freigestanden, die Inhalte der Medienkonferenz vom Vortag kritisch darzustellen. Die Beschwerdeantwort hält dazu fest: Keiner vom Sozialamt war in den letzten 8 Jahren bei Frau T. «Natürlich findet man im Dossier keine Hinweise auf Kaufsucht, wenn man sie nicht vorher festgestellt hat. (...) Der Aushang war völlig zulässig und vom Inhalt des Artikels (...) vollkommen gedeckt.» F. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu. Ihr gehören Max Trossmann (Kammerpräsident), Annika Bangerter, Marianne Biber, Jan Grüebler, Barbara Hintermann, Markus Locher und Simone Rau an. G. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 13. November 2018 und auf dem Korrespondenzweg II. Erwägungen 1. Der Presserat tritt auf die Beschwerde ein. Sie ist fristgerecht eingereicht worden, begründet und die Vorwürfe sind klar formuliert. 2. Ziffer 1 der «Erklärung» hält Journalistinnen und Journalisten an, sich an die Wahrheit zu halten; sie lassen sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren. Die Beschwerdeführerin rügt, dass «Blick» und «Blick am Abend» die mutmassliche Summe von 100 000 Franken als Tatsache wiedergeben, obwohl die

5 Wertangabe für (neue) Kleider, Schuhe und Schmuck einzig auf der spekulativen und mit keinerlei Fakten unterlegten Aussage des Wohnungsverwalters basiere. «Blick» bringt dem entgegen, der Wert der Gegenstände lasse sich gar nicht mehr eruieren, da diese mittlerweile entsorgt seien. Die Sozialbehörde sei durch die Wertangabe gar nicht betroffen, diese erfasse ein Faktum ausserhalb des medienethisch geschützten Bereichs der Stadt Bern. Auch wenn die auf den Bildern abgebildeten Kleider mengenmässig durchaus eindrücklich sind: Es wird im Artikel und deshalb auch dem Presserat nicht klar, wie der Wohnungsverwalter auf die mutmassliche Summe von 100 000 Franken gekommen ist. Sie erscheint spekulativ. Falls der Wohnungsverwalter vor Ort Preisschilder gesehen und diese zur genannten Gesamtsumme aufaddiert hat, hätte dies im Artikel kenntlich gemacht werden müssen als Hochrechnung oder Schätzung. Hat die Journalistin dies selber gemacht, wie von der Beschwerdegegnerin angeführt, hätte dies ebenfalls kenntlich gemacht werden müssen. Gabriela Battaglia sei als «erfahrene Journalistin selbstverständlich in der Lage, aus einigen von ihr bemerkten Preisetiketten und Kleiderlabels hochzurechnen, was sich insgesamt in der Wohnung befand», heisst es in der Beschwerdeantwort. «Herr Eichenberger hat dieses Ergebnis, wie sein Zitat belegt, sich zu eigen gemacht.» Davon steht jedoch nichts im Artikel. In der vorliegenden Form fehlen jegliche Fakten zur Wertangabe, es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass «Blick» und «Blick am Abend» sich bemüht haben, den effektiven Wert der Gegenstände zu eruieren. Sie stützen sich einzig auf die spekulative Aussage des Wohnungsverwalters am Ende des Textes vom 19. Juni 2018. Sie relativieren nicht und sie machen auch keinen weiteren Hinweis auf die Quelle im Artikel vom 20. Juni 2018 fehlt die Quelle gänzlich, die Wertangabe ist längst Tatsache geworden. Indem «Blick» und «Blick am Abend» die Wertangabe von 100 000 Franken als Tatsache darstellten und sie gar zum Kernpunkt ihrer Artikel machten, haben sie gegen die Ziffer 3 (Entstellen von Tatsachen und Richtlinie 3.1 zur Quellenbearbeitung) der «Erklärung» verstossen. Ebenso ist in den Leads von «neuen» Kleidern die Rede auch wenn nicht einmal der zitierte Wohnungsverwalter in seinem Zitat vom 19. Juni 2018 von «neuen Kleidern» spricht, sondern allgemein von «die Kleider». Der Bericht des Sozialrevisorats wiederum hält fest, dass zwar eine Menge Kleider in der Wohnung gefunden wurden «jedoch nichts eigentlich Verwertbares» (vgl. Medienkonferenz). Die Passagen sind demnach unwahr. «Blick» und «Blick am Abend» verstossen hiermit gegen die Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) der «Erklärung». 3. Zu beurteilen ist im Weiteren der Aushang «Bericht liefert keine Antworten zum Fall Francesca T. Teuscher vertuscht Sozialhilfe-Affäre» vom 23. Juni 2018. Mit diesem Kioskplakat erhebt der «Blick» einen schweren Vorwurf gegen die Direktionsvorsteherin Franziska Teuscher: Er sagt, Teuscher unterschlage aktiv Fakten zum Fall. Dies stellt keine an sich zulässige Zuspitzung, sondern eine Überspitzung dar. «Vertuschen» ist eine schwerwiegende Unterstellung, die sich nur durch eine konkrete Begründung rechtfertigen liesse. Darauf hat der «Blick» aber auch im Artikel, der nicht

6 Gegenstand der Beschwerde ist verzichtet. Er beschränkt sich darauf, kritische Fragen zu wiederholen, die Teuschers Bericht und auch Amtschef Wolffers offen lassen. Erwähnung findet nicht einmal, dass Teuschers Direktion an die Schweigepflicht gebunden ist und auch dann nicht mehr hätte sagen dürfen, wenn sie dies gewollt hätte. Die unzulässige Überspitzung im Aushang verletzt damit die in Ziffer 1 der «Erklärung» statuierte Wahrheitspflicht (vgl. auch Stellungnahme 61/2003). Auch der erste Teil des Aushangs («Bericht liefert keine Antworten zum Fall Francesca T.») ist unwahr. Die Medienkonferenz vermochte zwar, wie die Beschwerdegegnerin moniert, nicht alle Fragen zu beantworten einige aber durchaus. Deshalb verletzt auch dieser Teil des Aushangs die Ziffer 1 der «Erklärung». III. Feststellungen 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. «Blick» und «Blick am Abend» haben mit dem Artikel «Sozialamt finanziert Kaufsüchtige» vom 19. Juni 2018 sowie «Blick» mit dem Folgeartikel «Jetzt braucht es Transparenz» vom 20. Juni 2018 die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht) und 3 (Entstellen von Tatsachen und Quellenbearbeitung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Auch mit dem Aushang vom 23. Juni 2018 hat «Blick» die Ziffer 1 (Wahrheit) verletzt.