Taxordnung Betreutes Wohnen

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Transkript:

Präsidiales Stadtkanzlei Freiestrasse 6 Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 15 76 Taxordnung Betreutes Wohnen (vom 16. April 2018) gültig ab 1. Juli 2018 SKR Nr. 13.10 A. Allgemeines 1 Grundsatz 1 Die Stadt Schlieren bietet bedarfsgerechte Wohn- und Lebensformen für pflege- und betreuungsbedürftige Einwohnerinnen und Einwohner in Schlieren an. Diese können das ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnund Betreuungsangebot auswählen. 2 Das Betreute Wohnen richtet sich in erster Linie an ältere Menschen, die geistig und sozial in der Lage sind, ihre Lebenssituation selbstständig zu organisieren, die jedoch aufgrund körperlicher und/oder psychischer Einschränkungen begrenzte Pflege und Betreuung sowie Unterstützung im Alltag benötigen. Für ein Leben in Selbstständigkeit wird Sicherheit rund um die Uhr gewährleistet. 2 Geltungsbereich Die vorliegende Taxordnung hat für das Betreute Wohnen der Stadt Schlieren Gültigkeit und definiert das Leistungsangebot mit den daraus entstehenden Kosten. B. Taxen 3 Zusammensetzung Die Taxen setzen sich aus den Pensionstaxen, den Pflegetaxen und den Taxen für individuelle Leistungen zusammen. 4 Pensionstaxen In den Pensionstaxen enthalten sind: eine Wohnung mit Kellerabteil, inkl. Heiz- und Nebenkosten Nutzen der Gemeinschaftsräume Diverse Leistungen: 24 Stunden Notrufbereitschaft monatliches individuelles Beratungsgespräch ein Mittagsessen pro Woche (Mittagstisch) soziokulturelle Angebote

Seite 2 8 5 Pensionstaxen Bachstrasse 1 Wohnung Grösse Geschoss/Lage Pensionspreis in Fr. 1,5 Zimmer-Wohnung 34 m 2 2. Stock Ost 1'855.00 1,5 Zimmer-Wohnung 34 m 2 3. Stock Ost 1'880.00 1,5 Zimmer-Wohnung 34 m 2 4. Stock Ost 1'900.00 1,5 Zimmer-Wohnung 34 m 2 5. Stock Ost 1'920.00 2,5 Zimmer-Wohnung 54 m 2 1. Sock West 2'230.00 2,5 Zimmer-Wohnung 51 m 2 1. Stock Ost 2'185.00 2,5 Zimmer-Wohnung 55 m 2 1. Stock Ost 2'205.00 2,5 Zimmer-Wohnung 54 m 2 2. Stock West 2'250.00 2,5 Zimmer-Wohnung 51 m 2 2. Stock Ost 2'205.00 2,5 Zimmer-Wohnung 55 m 2 2. Stock Ost 2'230.00 2,5 Zimmer-Wohnung 54 m 2 3. Stock West 2'275.00 2,5 Zimmer-Wohnung 51 m 2 3. Stock Ost 2'230.00 2,5 Zimmer-Wohnung 55 m 2 3. Stock Ost 2'250.00 2,5 Zimmer-Wohnung 54 m 2 4. Stock West 2'295.00 2,5 Zimmer-Wohnung 51 m 2 4. Stock Ost 2'250.00 2,5 Zimmer-Wohnung 55 m 2 4. Stock Ost 2'275.00 2,5 Zimmer-Wohnung 54 m 2 5. Stock West 2'340.00 2,5 Zimmer-Wohnung 55 m 2 5. Stock Ost 2'315.00 3,5 Zimmer-Wohnung 74 m 2 2. Stock Süd 2'565.00 3,5 Zimmer-Wohnung 74 m 2 3. Stock Süd 2'585.00 3,5 Zimmer-Wohnung 74 m 2 4. Stock Süd 2'610.00 3,5 Zimmer-Wohnung 74 m 2 5. Stock Süd 2'640.00 Bei Belegung durch eine zweite Person erfolgt ein Zuschlag von Fr. 200.00 auf die angegebene Pensionstaxe. 6 Pensionstaxen Mühleackerstrase 15 Wohnung Grösse Geschoss/Lage Pensionspreis in Fr. 1,5 Zimmer-Wohnung 39 m 2 1. Stock Ost links 1'176.00 1,5 Zimmer-Wohnung 39 m 2 2. Stock Ost links 1'176.00 1,5 Zimmer-Wohnung 39 m 2 3. Stock Ost links 1'176.00 1,5 Zimmer-Wohnung 39 m 2 1. Stock Ost rechts 1'176.00 1,5 Zimmer-Wohnung 39 m 2 2. Stock Ost rechts 1'176.00 1,5 Zimmer-Wohnung 39 m 2 3. Stock Ost rechts 1'176.00 2 Zimmer-Wohnung 42 m 2 1. Stock West rechts 1'355.00 2 Zimmer-Wohnung 42 m 2 2. Stock West rechts 1'355.00 2 Zimmer-Wohnung 42 m 2 3. Stock West rechts 1'355.00 2,5 Zimmer-Wohnung 70 m 2 1. Stock West mitte 1'502.00 2,5 Zimmer-Wohnung 70 m 2 2. Stock West mitte 1'502.00 2,5 Zimmer-Wohnung 70 m 2 3. Stock West mitte 1'502.00 2,5 Zimmer-Wohnung 70 m 2 1. Stock West links 1'502.00 2,5 Zimmer-Wohnung 70 m 2 2. Stock West links 1'502.00 2,5 Zimmer-Wohnung 70 m 2 3. Stock West links 1'502.00 2,5 Zimmer-Wohnung 62 m 2 1. Stock Ost mitte 1'423.00 2,5 Zimmer-Wohnung 62 m 2 2. Stock Ost mitte 1'423.00 2,5 Zimmer-Wohnung 62 m 2 3. Stock Ost mitte 1'423.00 2,5 Zimmer-Wohnung 82 m 2 4. Stock rechts 2'037.00 3,5 Zimmer-Wohnung 109 m 2 4. Stock mitte 2'226.00 Bei Belegung durch eine zweite Person erfolgt ein Zuschlag von Fr. 150.00 auf die angegebene Pensionstaxe.

Seite 3 8 7 Pflegetaxen 1 Die Pflegeleistungen werden gemäss Art. 7 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) abgerechnet. 2 Den Bewohnenden wird gemäss Anhang die Eigenbeteiligung an den Pflegetaxen im höchstzulässigen Umfang gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG verrechnet. 8 Kosten für Arzneimittel und Pflegematerial Arzneimittel und Pflegematerial werden nach den jeweils gültigen Bestimmungen bzw. den jeweils aktuellen Verträgen mit den Krankenversicherern verrechnet. 9 Taxen für Tagesaufenthalt in der Pflegewohnung Pensionstaxen ganzer Tag (inkl. Mahlzeiten) Fr. 55.00 pro Tag Pensionstaxen halber Tag (inkl. Mittagessen) Fr. 35.00 pro Tag Betreuungspauschale Fr. 20.00 pro Tag Die Verrechnung der Pflegeleistungen erfolgt gemäss 7 10 Taxen für individuelle Leistungen Zu den individuellen Leistungen gehören: hauswirtschaftliche Leistungen, Leistungen des technischen Dienstes, zusätzliche Mahlzeiten, Notfalleinsätze, Parkplatz in Tiefgarage (wenn vorhanden) Pflegeprodukte und diverse Dienstleistungen. Sie werden zusätzlich zu den Pensionstaxen verrechnet. weitere Mittagessen Gemeinschaftsraum Bachstrasse Fr. 16.50 weitere Mittagessen Mühleacker Restaurant Fr. 17.50 Frühstück (im Krankheitsfall Fr. 5.00 Nachtessen (im Krankheitsfall) Fr. 8.00 Zimmerservice Fr. 5.00 pro Mahlzeit Hauswirtschaftliche Leistungen Fr. 55.00 pro Std.* Serviceleistungen des technischen Dienstes (einfache Arbeiten) Fr. 60.00 pro Std.* Serviceleistungen des technischen Dienstes (anspruchsvolle Arbeiten) Fr. 70.00 pro Std.* Notfalleinsätze Fr. 60.00 pro Std.* Diverse Dienstleistungen Fr. 55.00 pro Std.* Parkplatz Tiefgarage (wenn vorhanden) Fr. 150.00 pro Monat Wäschebesorgung (intern) 14-täglich Fr. 50.00 pauschal pro Monat auswärtiger Wäscheservice nach Aufwand * Die Verrechnung erfolgt pro angebrochene Viertelstunde Endreinigung 1,5 Zimmer-Wohnung (exkl. Wohnungsräumung) Fr. 360.00 Endreinigung 2,5 Zimmer-Wohnung (exkl. Wohnungsräumung) Fr. 470.00 Endreinigung 3,5 Zimmer-Wohnung (exkl. Wohnungsräumung) Fr. 580.00 Bei internen Umzügen auf eigenen Wunsch werden die Kosten für die Reinigung und allfällige weitere Aufwendungen verrechnet.

Seite 4 8 C. Härtefallregelung 11 Berechtigte Personen 1 Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren in Schlieren haben und in einem Pensionsverhältnis des Betreuten Wohnens der Stadt Schlieren stehen, werden bei Bedarf Reduktionen auf die Pensionstaxe gewährt. 2 Anspruch auf Reduktion der Pensionstaxe haben Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen zur AHV/IV, deren Einkommen unter Anrechnung der Zusatzleistungen die effektive Pensionstaxe exkl. Einstellplätze nicht deckt. 12 Reduktionsberechtigte Wohnungen 1 Reduktionen können für Pensionsverhältnisse in 1,5 Zimmer -Wohnungen für Einzelpersonen und 2 2,5 Zimmer- Wohnungen für Paare beantragt werden. 2 Für 3,5 Zimmer-Wohnungen werden keine Reduktionen gewährt. 13 Höhe der Reduktion Die Höhe der Reduktion entspricht der Differenz zwischen dem gemäss geltendem Recht berechneten Anspruch auf Zusatzleistungen (nach ELG, ZLG des Kantons Zürich und der Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Schlieren) und der effektiven Pensionstaxe. Die maximale Höhe darf die monatliche Pensionstaxe nicht überschreiten. 14 Anträge Anträge auf Reduktion der Pensionstaxe sind der Abteilung Alter und Pflege mittels Antragsformular einzureichen. Beizulegen ist ein Entscheid der Sozialversicherungen betreffend Ausrichtung von Zusatzleistungen, welcher maximal drei Monate zurückliegen darf. 15 Wirksamkeit der Reduktion 1 Der Anspruch auf Reduktion der Pensionstaxe besteht erstmals im Folgemonat nach der Einreichung des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen. 2 Die Reduktion wird auf der Monatsrechnung in Abzug gebracht. 16 Meldepflicht, Überprüfung und Rückerstattungspflicht 1 Veränderte finanzielle Verhältnisse sind meldepflichtig. 2 Die Pensionstaxreduktion muss nach Ablauf des befristeten Entscheids neu beantragt und berechnet werden. Die Antragstellung, unter Beilage eines aktuellen Entscheids betreffend Ausrichtung von Zusatzleistungen, liegt in der Verantwortung der Gesuchstellenden. 3 Erfolgte Reduktionen sind zurückzuerstatten, wenn a. sie unrechtmässig erwirkt worden sind b. die Empfängerin oder der Empfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder aus anderen Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt.

Seite 5 8 D. Pensionsvertrag 17 Abschluss Vor dem Einzug in die Wohnung ist ein schriftlicher Pensionsvertrag auf unbestimmte Dauer abzuschliessen. Dieser ist mit der Unterzeichnung durch die bezeichneten Parteien verbindlich. 18 Auflösung 1 Der Pensionsvertrag kann mit beidseitiger schriftlicher Vereinbarung (Aufhebungsvereinbarung) jederzeit aufgelöst werden. 2 Der Pensionsvertrag kann einseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Monatsende schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss nicht begründet werden. 3 Der Pensionsvertrag kann von der Abteilung Alter und Pflege aus wichtigen Gründen (beispielsweise Belästigung und/oder Gefährdung anderer Bewohnenden, Nichtbezahlung des Pensionspreises, hoher Pflege- und Betreuungsbedarf, der den Rahmen der Möglichkeiten im Betreuten Wohnen übersteigt etc.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende des Monats schriftlich gekündigt werden. 4 Bei einem Todesfall erlischt der Pensionsvertrag auf Ende des nächstfolgenden Monats. Verbleibt nach dem Todesfall der Partner oder die Partnerin in der Wohnung, wird das Pensionsverhältnis auf Ende des laufenden Monats angepasst. E. Weitere Bestimmungen 19 Vollzug Die Abteilungsleitung Alter und Pflege wird mit dem Vollzug dieser Taxordnung beauftragt. 20 Mitteilung von Änderungen Änderungen der Taxordnung werden den Bewohnenden mindestens einen Monat vor dem Inkrafttreten mitgeteilt. 21 Beanstandungen Die Leitung der Einrichtung ist Ansprechperson für Beanstandungen bezüglich des allgemeinen Betriebs. Beanstandungen betreffend die Leitung der Einrichtung sind an den Ausschuss Alterseinrichtungen der Stadt Schlieren zu richten. 22 Rechtsschutz Betreffend Verfügungen, die gestützt auf diese Taxordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach Erhalt beim Stadtrat, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, schriftlich Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren um Neubeurteilung muss einen begründeten Antrag sowie eine Kopie der beanstandeten Verfügung enthalten. F. Schlussbestimmungen 23 Inkrafttreten Diese Taxordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und ersetzt die bisherige Taxordnung Betreutes Wohnen vom 9. November 2015.

Seite 6 8 24 Aufhebung bisherigen Rechts Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Taxordnung werden die Härtefallregelung für Zusatzleistungsbeziehende im Betreuten Wohnen Mühleacker vom 21. März 2016, SKR Nr. 13.22, und die Verordnung über die Subventionierung von Pensionspreisen Pflegerisch-betreutes Wohnen Bachstrasse 1 vom 27. Mai 2013, SKR Nr. 13.24, sowie die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Subventionierung von Pensionspreisen Pflegerisch-betreutes Wohnen Bachstrasse 1 vom 11. Februar 2013, SKR Nr. 13.25, aufgehoben.

Seite 7 8 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines 1 1 Grundsatz 1 2 Geltungsbereich 1 B. Taxen 1 3 Zusammensetzung 1 4 Pensionstaxen 1 5 Pensionstaxen Bachstrasse 1 2 6 Pensionstaxen Mühleackerstrase 15 2 7 Pflegetaxen 3 8 Kosten für Arzneimittel und Pflegematerial 3 9 Taxen für Tagesaufenthalt in der Pflegewohnung 3 10 Taxen für individuelle Leistungen 3 C. Härtefallregelung 4 11 Berechtigte Personen 4 12 Reduktionsberechtigte Wohnungen 4 13 Höhe der Reduktion 4 14 Anträge 4 15 Wirksamkeit der Reduktion 4 16 Meldepflicht, Überprüfung und Rückerstattungspflicht 4 D. Pensionsvertrag 5 17 Abschluss 5 18 Auflösung 5 E. Weitere Bestimmungen 5 19 Vollzug 5 20 Mitteilung von Änderungen 5 21 Beanstandungen 5 22 Rechtsschutz 5 F. Schlussbestimmungen 5 23 Inkrafttreten 5 24 Aufhebung bisherigen Rechts 6

Seite 8 8 Anhang zur Taxordnung Betreutes Wohnen gültig ab 1. Juli 2018 Die Pflegeleistungen werden gemäss Art. 7 KLV abgerechnet. Bezeichnung Anteil Krankenkasse Anteil öffentliche Hand Patientenanteil Abklärung und Beratung Fr. 79.80 / Std. Fr. 64.25 / Std. Untersuchung und Behandlung Fr. 65.40 / Std. Fr. 81.55 / Std. Grundpflege Fr. 54.60 / Std. Fr. 72.70 / Std. Patientenbeteiligung Fr. 8.00 / Tag Die Vergütung der Beiträge erfolgt in Zeiteinheiten von 5 Minuten.