Bundesamt für Kommunikation Neue Werbeordnung RTVG Interessengemeinschaft elektronische Medien, 13. Juni 2007
Absichten des Gesetzgebers 2
Absichten des Gesetzgebers Liberalisierung gegenüber heute Grundsätze im Gesetz Transparenz: Trennung von redaktionellem und kommerziellem Inhalt. Werbeverbote Asymmetrie SRG Private Eckpunkte betreffend Einfügung und Dauer von Werbung Ausnahmen betreffend Einfügung und Dauer von Werbung möglich unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien in Verordnung: Service-public-Auftrag Internationale Werberegelungen Anliegen des Publikums 3
Liberalisierung: System Veranstalter ohne Konzession (TV: Vorbehalt nicht grenzüberschreitend): weitgehende Liberalisierung Veranstalter mit Konzession (+ TV ohne Konzession grenzüberschreitend): europäisches Niveau / teilweise Liberalisierung SRG: strengere Regelung (grundsätzlich status quo) 4
Transparenz wie bisher Werbetrennung Verbot der Schleichwerbung 5
Werbeverbote wie bisher Tabak Religiöse Werbung Politische Werbung Heilmittelwerbung (nach Heilmittelrecht) Alkohol gebrannte Wasser Neu: Werbung für Bier und Wein zulässig 6
Dauer der Werbung Bisher: einheitliche Regelung 12 Minuten/Stunde 8 bzw. 15 % der täglichen Sendezeit Neu: Veranstalter ohne Konzession: frei Veranstalter mit Konzession: liberaler als bisher SRG grundsätzlich wie bisher 7
Unterbrecherwerbung Bisher: einheitliche Reglung, eine Unterbrechung bei einer Sendelänge von mindestens 90 Minuten Neu: Veranstalter ohne Konzession: ~ frei Veranstalter mit Konzession: liberaler als bisher SRG grundsätzlich wie bisher Z.B. Spielfilmlänge 120 Minuten: frei 3x 1x Nicht: in Kindersendungen und während der Übertragung von Gottesdiensten 8
Alkoholwerbung Neu: Werbung für Bier und Wein Nicht: SRG sprachregional/national verbreitete schweizerische TV- Programme (z.b. Star TV, TVM3) sprachregional/national verbreitete ausländische TV- Programme, die sich eigens an das schweizerische Publikum richten (z.b. Werbefenster von ausländischen Veranstaltern, M6, RTL) 9
Neue Werbeformen 10
Neue Werbeformen Splitscreen-Werbung Werbung und redaktionelles Programm gleichzeitig Werbeteil höchstens ein Drittel des Bildschirms Kein Ton Anrechnung an die Werbezeit Nicht: In Nachrichtensendungen, in Kindersendungen und während der Übertragung von Gottesdiensten 11
Neue Werbeformen Virtuelle Werbung Bandenwerbung im Fussballstadion wird überblendet und am Bildschirm ist andere Werbefläche sichtbar Hinweis am Anfang und am Ende der Sendung Nicht: In Nachrichtensendungen, in Kindersendungen und während der Übertragung von Gottesdiensten 12
Neue Werbeformen Interaktive Werbung Bei Anklicken Information des Publikums über das Verlassen des linearen Programms Willensbestätigung des Konsumenten Erste Werbeseite darf keine einem Werbeverbot unterliegenden Produkte / Dienstleistungen enthalten Wenn im redaktionellen Programm eingeblendet, gelten Bestimmungen der Splitscreen-Werbung WERBUNG 13
Sponsoring / Product Placement Sponsoring: grundsätzlich wie bisher Neu: Sponsornennung am Anfang oder am Ende der Sendung Product Placement als Anwendungsfall des Sponsoring Natürliche Integration in den Handlungsablauf kein werblicher Auftritt Deklaration am Anfang 14
SRG Keine Werbung am Radio Unterbrecherwerbung: einmal, wenn Sendung > 90 Minuten Weniger Werbezeit als die Privaten Keine Alkoholwerbung Splitscreen-Werbung und virtuelle Werbung nur bei der Übertragung von Sportveranstaltungen Keine Verkaufssendungen Einschränkungen von Werbung und Sponsoring im online- Angebot der SRG 15
Revision des internationalen Rechtsrahmens 16
Product Placement RTVG/RTVV Grundsatz: zulässig Unzulässig in Kindersendungen, Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen Liberaler bezüglich Dokumentarfilmen und Sendungen religiösen Inhalts Kennzeichnung am Anfang der Sendung, welcher Sponsor welche Produkte zur Verfügung gestellt hat EU-Richtlinie Grundsatz: unzulässig Zulässig nur in Filmen, Serien, Sportsendungen und leichten Unterhaltungssendungen, nicht jedoch in Kindersendungen Produktionshilfen ausser in Kindersendungen immer zugelassen Hinweis auf Produkteplatzierung am Anfang und Ende der Sendung sowie nach jeder Werbeunterbrechung 17
Werbedauer RTVG/RTVV (Private mit LA bzw. im Ausland empfangbar) 15 bzw. 20% der Sendezeit pro Tag 12 Minuten Werbespots pro Stunde EU-Richtlinie Keine Beschränkung pro Tag 12 Minuten Werbespots pro Stunde Max. 8 Verkaufssendungen, maximal 3 Stunden täglich Keine Beschränkung mehr 18
Unterbrecherwerbung RTVG/RTVV (Private mit LA bzw. im Ausland empfangbar) Kino- und Fernsehfilme: 45 Min. Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dok.filme, religiöse Sendungen: 30 Min. Kindersendungen: verboten Verbot: Übertragung von Gottesdiensten Übrige Sendungen: 20 Min. EU-Richtlinie Kino- und Fernsehfilme: 30 Min. Nachrichtensendungen: 30 Min. Kindersendungen: 30 Min. Verbot: Übertragung von Gottesdiensten Übrige Sendungen: frei 19
Verschiedenes RTVG/RTVV Splitscreen-Werbung: Konkrete Vorgaben und Beschränkungen Sponsornennung am Anfang oder Ende der Sendung EU-Fernsehrichtlinie Optische, akustische oder räumliche Trennung von Werbung und übrigem Programm Sponsornennung am Anfang, während oder am Ende der Sendung 20
Einleitung Werberegelung Vergleich CH-EU Ende gut, ganz verwirrt? 21