Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst

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Transkript:

Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst vom 15. Mai 2003 SGR 430.42 Der Stadtrat von Biel, gestützt auf Artikel 40 Ziffer 2 Buchstabe b der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 1, beschliesst: I. Allgemeines Art. 1 - Geltungsbereich 1 Dieses Reglement ordnet die Organisation des schulzahnärztlichen Dienstes in der Stadt Biel. 2 Es gilt für alle städtischen Kindergärten und öffentlichen und privaten Schulen der obligatorischen Schulzeit in der Stadt Biel. Art. 2 - Zweck Der schulzahnärztliche Dienst bezweckt die Gesunderhaltung der Kauorgane der Schülerinnen und Schüler und deren kostengünstige Behandlung. II. Organisation Art. 3 - Durchführung 1 Der schulzahnärztliche Dienst wird durch eine Vereinbarung zwischen der Zahnärztegesellschaft Biel und der Einwohnergemeinde Biel sichergestellt. 2 Die Zahnärztegesellschaft Biel empfiehlt ihren Mitgliedern, sich als Schulzahnärztinnen und -ärzte zur Verfügung zu stellen. Art. 4 - Kommission für den schulzahnärztlichen Dienst 1 Der Gemeinderat wählt eine Kommission mit den folgenden Vertretungen: 1 SGR 101.1

SGR 430.42 2/6-1 Person aus dem Schulamt als Präsidentin oder Präsident; - 2 Personen aus Schulkommissionen; - 1 Lehrkraft; - 1 Zahnärztin oder ein Zahnarzt; - 1 Kieferorthopädin oder Kieferorthopäde; - 1 Person als Vertretung der Eltern. 2 Eine Person als Vertretung der Zahnärztegesellschaft (SSO/ZGB) nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3 Das Schulamt führt das Sekretariat der Kommission. Art. 5 - Aufgaben der Kommission 1 Die Kommission berät das Schulamt in allen Belangen der Schulzahnpflege, insbesondere betreffend - den Vertrag mit der Zahnärztegesellschaft; - die zweckmässige Organisation der jährlichen Kontrolluntersuchungen; - die Anstellung oder Beauftragung des Fachpersonals für die Zahnprophylaxe; - die Durchführung der vorbeugenden Massnahmen in den Schulen; - die Orientierung der Eltern über die Ziele der Schulzahnpflege und die zweckmässige Zahnpflege zu Hause; - die Wahl des Beauftragten für die fachliche Führung des Prophylaxepersonals. 2 Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte einen Ausschuss, der bei Differenzen zwischen behandelnden Zahnärzten und Patienten vermittelt. Dem Ausschuss gehören zwei Zahnärzte und ein weiteres Mitglied der Kommission an. Art. 6 - Aufgaben des Schulamtes 1 Der schulzahnärztliche Dienst wird administrativ für alle Kindergärten und obligatorischen Schulen vom Schulamt geführt. 2 Das Schulamt informiert die Eltern zu Beginn der Schulpflicht über Inhalt und Organisation des schulzahnärztlichen Dienstes, den Schulzahnpflegetarif und die Gemeindebeiträge an die Behandlungskosten. 3 Es leitet die Namen der zu kontrollierenden Schülerinnen und Schüler an die Zahnärzte weiter und rechnet die Honorare ab. 4 Es behandelt die Gesuche um Beiträge an die Behandlungskosten minderbemittelter Familien mit Wohnsitz in Biel und veranlasst die Auszahlung.

SGR 430.42 3/6 5 Es arbeitet mit dem für die fachliche Führung des Prophylaxepersonals beauftragten Zahnarzt zusammen und führt administrativ das für die Zahnprophylaxe beauftragte Fachpersonal. Art. 7 - Aufgaben der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte Die als Schulzahnärztinnen und -ärzte gemeldeten Personen führen die in der Vereinbarung mit der Zahnärztegesellschaft festgelegten Untersuchungen und Behandlungen durch. III. Finanzielle Bestimmungen Art. 8 - Jährliche Untersuchung Die Einwohnergemeinde Biel trägt die Kosten der jährlichen Untersuchung der Kinder sowie der Aufklärung und Prophylaxe in den Schulen. Art. 9 - Beiträge an Behandlungskosten 1 Die Kosten aller Untersuchungen und Leistungen mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Untersuchung sind von den Eltern zu tragen. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte stellen den Eltern dafür direkt Rechnung. 2 Die Einwohnergemeinde Biel beteiligt sich, um die Behandlung zu gewährleisten, im Nachgang zu einer allfälligen privaten Zahnpflegeversicherung an den Kosten der Behandlung von Kindern minderbemittelter Eltern mit Wohnsitz in Biel gemäss der Tabelle im Anhang 1 Schlüssel für die Berechnung von Behandlungskostenbeiträgen des schulzahnärztlichen Dienstes. Der Gemeinderat passt den Beitragsschlüssel der Tabelle periodisch an. 3 Voraussetzung für die Beiträge ist die regelmässige Teilnahme an der jährlichen Kontrolluntersuchung und die Prophylaxe, welche vom schulzahnärztlichen Dienst durchgeführt werden. 4 An kieferorthopädische Behandlungen leistet die Stadt Biel nur dann Beiträge, wenn die Anomalie des Gebisses im Sinne der Schwerebewertungsliste der Gemeinde (Anhang 2) als erheblich bewertet wird und wenn die Invalidenversicherung oder Krankenkasse keinen oder nur einen Teilbeitrag leisten. Die Diagnose wird vom Vertrauensarzt der Gemeinde geprüft. Die Schwerebewertungliste wird vom Gemeinderat periodisch überprüft. 5 Die Einwohnergemeinde Biel garantiert den Zahnärzten und Zahnärztinnen die Honorare aus Leistungen im Rahmen der Vereinbarung über den schulzahnärztlichen Dienst, die nach der 3. Mahnung ausstehen. Das Schulamt sorgt für die Rückerstattung. IV. Schlussbestimmungen Art. 10 - Inkrafttreten Das Reglement tritt mit dem Beschluss durch den Stadtrat in Kraft.

SGR 430.42 4/6 Art. 11 - Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 24. Juni 1993 über den schulzahnärztlichen Dienst wird aufgehoben. Biel, 15. Mai 2003 Namens des Stadtrates von Biel Der Stadtratspräsident: Martin Wiederkehr Die Ratssekretärin: Regula Klemmer

Anhang 1: Schlüssel für die Berechnung von Behandlungskostenbeiträgen des schulzahnärztlichen Dienstes Anzahl Personen (Eltern und Kinder / Im gleichen Haushalt lebend!) 1 2 3 4 5 6 7 8 36'000 44'000 51'000 58'000 65'000 72'000 79'000-100% 5% 95% 5% 95% 80% 20% 90% 10% 90% 10% 90% 10% 42'000 48'000 55'000 62'000 69'000 76'500 85'500-100% 5% 95% 50 % 50% 70% - 30% 90% 10% 90% 10% 90% 10% 48'000 53'000 60'000 67'000 74'000 81'000 88'000-100% 5% 95% 40% 60% 60% 40% 90% 10% 90% 10% 90% 10% 54'000 57'000 64'000 71'000 78'000 85'500 92'500-100% 5% 95% 30% 70% 50% 50% 90% 10% 90% 10% 90% 10% 66'096 66'096 66'096 76'000 83'000 90'000 97'000-100% - 100% - 100% 40% 60% 80% 20% 90% 10% 90% 10% 75'600 75'600 75'600 75'600 87'500 94'500 101'500-100% - 100% - 100% - 100% 70% 30% 80% 20% 90% 10% 78'072 78'072 78'072 78'072 92'000 99'000 106'000-100% - 100% - 100% - 100% 60% 40% 70% 30% 90% 10% Berechnungsbasis : Netto Einkommen pro Monat mal 12, respektiv 13 (inkl. Alimente, Rente, Fürsorgeleistungen, Arbeitslosenentschädigung, Stipendien) Beträge unter Fr. 50.- werden nicht vergütet

SGR 430.42 6/6 Anhang 2: Schwerebewertung der Kieferanomalien nach Leitsymptomen 1. Kreuzbiss von mindestens drei oberen bleibenden Frontzähnen oder alle Frontzähne des Milchgebisses (Eckzähne haben als Frontzähne zu gelten). 2. Lateraler Zwangsbiss, bedingt durch permanente Zähne mit einer seitlichen Zwangsbissführung von mindestens 1 mm AK-IK Diskrepanz in Kombination mit seitlichem Kreuzbiss. 3. Schwere Nonokklusion, mindestens zwei Antogonistenpaare der permanenten Dentition auf der gleichen Seite umfassend. 4. Stark offener Biss (mindestens sechs Antagonistenpaare nicht in Okklusion). 5. Tiefbiss mit nachgewiesener Impression und Entzündung der palatinalen Gingiva oder mit okklusionsbedingter Retraktion der Gingiva der unteren Inzisiven. 6. Distalbiss mit sagittaler Schneidezahnstufe von mehr als 8 mm. 7. Partielle Anodontie: Nichtanlage eines Caninus oder oberen centralen Inzisiven oder zwei nicht benachbarter Zähne pro Kieferhälfte (exkl. Weisheitszahn). 8. Schweren Engstand: - im Wechselgebiss: drei gebrochene Kontakpunkte zwischen den permanenten oberen Inzisiven mit starker Überlappung benachbarter Zähne und mindestens 3 mm Platzmangel für jeden permanenten Eckzahn. - im permanenten Gebiss: fünf gebrochene Kontaktpunkte zwischen den permanenten oberen Frontzähnen mit starker Überlappung benachbarter Zähne und mindestens 3 mm Platzmangel für jeden Eckzahn. 9. Retention eines centralen Inzisiven oder Eckzahnes.