Stadt Wiesloch. A. Auszeichnungsmöglichkeiten durch die Stadt Wiesloch

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Transkript:

Stadt Wiesloch Richtlinien über die Auszeichnung von Personen und Gruppen im Rahmen des bürgerschaftlichen, sozialen oder sportlichen Engagements innerhalb der Stadt Wiesloch Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24. März 2010 folgende Richtlinien beschlossen. Eine erste Änderung erfolgte am 25.07.2012, eine zweite Änderung am 30.04.2014, eine dritte Änderung am 16.12.2015. A. Auszeichnungsmöglichkeiten durch die Stadt Wiesloch 1. Verleihung des Ehrenbürgerrechts auf der Grundlage der Gemeindeordnung 2. Verleihung der Bürgermedaille auf der Grundlage des Statutes über die Stiftung der Bürgermedaille vom 8. April 1965 3. Ehrung mit dem Ehrenteller der Stadt Wiesloch 4. Ehrungen im kulturellen, sozialen, kirchlichen und bürgerschaftlichen Bereich nach den Richtlinien unter Ziffer C 5. Ehrungen im sportlichen Bereich nach den Richtlinien über die Ehrung von Sportlerinnen und Sportlern und über die Verleihung der Ehrenplakette für im Sportbereich Tätige vom 14. Juli 1999 in der jeweils gültigen Fassung 6. Ehrungen junger Menschen nach den Richtlinien unter Anlage 5 B. Zuständigkeiten 1. Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts entscheidet nach 22 Gemeindeordnung der Gemeinderat (Anlage 1). Die Gemeinde kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen 2. Über die Verleihung der Bürgermedaille entscheidet der Gemeinderat (Anlage 2) 3. Über die Ehrung mit dem Ehrenteller entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister (Anlage 3) 4. Über die Ehrungen im gesamten bürgerschaftlichen Bereich, ausgenommen im Bereich des Sports, entscheidet die nach diesen Richtlinien (Buchstabe F) zu bildende Jury 5. Über alle sportlichen Ehrungen entscheidet die nach 4 der Sport-Ehrungsrichtlinien gebildete Jury (Anlage 4) 6. Über die Ehrungen des bürgerschaftlichen Engagements junger Menschen entscheidet eine Jury nach 3 der Richtlinien über die Ehrungen des bürgerschaftlichen Engagements junger Menschen, Anlage 5 C. Grundsätze 1. Welche Auszeichnung (Nr. B 1-5) im Einzelfall gewählt wird, hängt davon ab, über welchen Zeitraum eine besondere Leistung erbracht wurde und (Nr. B 1-6) welchen Umfang und welche Intensität das Engagement hat. Wird eine Person zum ersten Mal ausgezeichnet, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer späteren höheren Auszeichnung 2. Ehrungen sollen grundsätzlich nur auf Grund eines herausragenden bürgerschaftlichen Engagements erfolgen Stadtverwaltung Wiesloch 1

3. Die Festlegung, ob ein herausragendes bürgerschaftliches Engagement zu würdigen ist, trifft das jeweils zuständige Organ bzw. die jeweils zuständige Jury 4. Die Würdigung kann für Einzelpersonen auf Grund ihres herausragenden bürgerschaftlichen Engagements und an Vereine, Organisationen, Schulen, Kirchen und Unternehmen für die Durchführung herausragender nachhaltiger bürgerschaftlicher Projekte erfolgen D. Ehrungen des bürgerschaftlichen Engagements außerhalb der Ehrungen nach B 1 3 und 5 1. Um der Anerkennung des bürgerschaftlichen Engagements einen entsprechenden Stellenwert einzuräumen, können pro Jahr maximal 5 Personen und 3 Gruppen für Projekte von Schulen, Vereinen, Organisationen, Kirchen und Unternehmen im Rahmen ihres bürgerschaftlichen Engagements ausgezeichnet werden 2. Vorschlagsberechtigt für die Einreichung entsprechender Vorschläge an die Jury sind die Gemeindeorgane (Gemeinderat, Ortschaftsräte und Oberbürgermeister/-in), Vereine, Organisationen, Schulen, Kirchen, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger 3. Es erfolgt eine jährliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; die Anträge sind bis zum 30. Juni eines Jahres bei der Geschäftsstelle Anerkennungskultur einzureichen 4. Die Aufgaben der Geschäftsstelle für die städtische Anerkennungskultur werden vom EhrenamtsBüro und vom EhrenamtsService der Stadtverwaltung wahrgenommen 5. Die Ehrungen erfolgen einmal jährlich beim Neujahrsempfang der Stadt oder im Rahmen einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung der Stadt (z. B. Ehrungsabend). 6. Die Würdigung erfolgt bei Einzelpersonen durch die Übergabe einer Ehrenplakette mit Ehrennadel/-Spange mit dem Wappen oder Logo der Stadt Wiesloch und einer Urkunde analog der Ehrenplakette im Sportbereich (Durchmesser 50 mm mit Umschrift) 7. Schulen, Vereine Organisationen, Kirchen und örtliche Unternehmerinnen/Unternehmer erhalten eine Urkunde sowie Sachleistungen E. Voraussetzungen für eine Ehrung. 1. Bürgerinnen und Bürger, die sich in besonderer Weise engagieren oder engagiert haben und dabei besondere Verdienste um das Gemeinwohl erworben haben. Voraussetzung ist ein besonderes langjähriges und nachhaltiges bürgerschaftliches Engagement, in der Regel mindestens 10 Jahre 2. Eine Würdigung oder Ehrung kann auch für Projekte erfolgen, die in besonderer Weise dem Gemeinwohl dienen bzw. gedient haben oder über die Aufgaben der jeweiligen Einrichtung (Verein, Organisation) hinaus wirken oder gewirkt haben 3. Bei Mitgliedern von Vereinen wird (grundsätzlich) vorausgesetzt, dass sie für die Würdigung des vorgeschlagenen bürgerschaftlichen Engagements bereits eine Ehrung durch ihren Verein/ihre Organisation erhalten haben Stadtverwaltung Wiesloch 2

F. Jury 1. Wer geehrt wird, entscheidet eine Jury. 2. Die Jury setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen und zwar: einem Mitglied des Verwaltungsvorstandes der Stadtverwaltung (gleichzeitig Vorsitzende/r), einem Mitglied der Schulen, einem Mitglied der kirchlichen oder sozialen Organisationen, zwei Mitgliedern des Vereinsbeirates, davon je eines aus dem Bereich der Kultur- und der Sportvereine, einem Mitglied der Presse, einem Mitglied örtlicher Unternehmerinnen/Unternehmer, je einem Mitglied des Koordinationskreises des EhrenamtsBüros und des EhrenamtsService der Stadtverwaltung Sachkundige Bürgerinnen und Bürger können mit beratender Stimme zusätzlich berufen werden. 3. Die Mitglieder werden vom/von der Oberbürgermeister/in auf die Dauer von 3 Jahren berufen. 4. Der Vereinsbeirat schlägt seine Mitglieder vor 5. Die Benennung der übrigen Mitglieder erfolgt im Einvernehmen zwischen dem/der Oberbürgermeister/-in und dem Koordinationskreis des EhrenamtsBüros 6. Die Jury ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig 7. Der Jury obliegt die Aufgabe, die eingegangenen Bewerbungen oder Vorschläge ohne Rücksicht auf politische oder sonstige Zugehörigkeiten zu bewerten 8. Die Jury kann auch besondere Würdigungen beim Verwaltungsvorstand der Stadtverwaltung anregen (zum Beispiel Dankschreiben, Gutscheine, Einladungen etc.) G. Ehrungsrichtlinien 1. Alle Möglichkeiten von städtischen Ehrungen werden in diesen Ehrungsrichtlinien zusammengefasst 2. Alle Würdigungen und Ehrungen von Einwohnerinnen und Einwohnern, auch Ehrungen auf Europa-, Bundes- und Landesebene sowie im Rahmen der Städtepartnerschaften werden künftig in einer Ehrungsdatei verzeichnet H. Inkrafttreten Die Richtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Wiesloch, den 16.12.2015 gez.: Franz Schaidhammer Oberbürgermeister Stadtverwaltung Wiesloch 3

Anlage 1 Die höchste Auszeichnung einer Stadt ist die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes Die Gemeinde, vertreten durch den Gemeinderat, kann nach 22 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Personen, die sich in besonders herausragender Weise um das Allgemeinwohl und Ansehen der Stadt und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts hat zur Folge, dass alle öffentlichen städtischen Veranstaltungen kostenfrei besucht werden können alle öffentlichen städtischen Einrichtungen (Freibad, Lehrschwimmbecken, Stadtbibliothek) kostenlos benutzt werden können ein Grabplatz (Wahlgrab) in Absprache mit möglichen Angehörigen des/der Verstorbenen für die übliche Belegungsfrist kostenlos zur Verfügung gestellt wird. die städtischen Kosten der Bestattung von der Stadt übernommen werden. Die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte liegt bei den Angehörigen des Verstorbenen/der Verstorbenen. Ein weiteres Nutzungsrecht kann bei Erstattung der städtischen Kosten nur für den Ehegatten/die Ehegattin oder in begründeten Lebenspartnerschaften für den Lebenspartner/die Lebenspartnerin eingeräumt werden. Das unentgeltliche Nutzungsrecht endet nach insgesamt 25 Jahren. (Hinweis: Diese Anlage wurde mit Gemeinderatsbeschloss vom 25. Juli 2012 geändert.) Anlage 2 Statut über die Stiftung einer Bürgermedaille der Stadt Wiesloch vom 8. April 1965 1 Aus Anlass des Jubiläums der Verleihung des Marktrechts am 6. Mai 965 durch Kaiser Otto I. stiftet der Gemeinderat eine "Bürgermedaille der Stadt Wiesloch". 2 Die Bürgermedaille ist eine Stiftung zur Auszeichnung von Männern und Frauen, die sich besondere Verdienste um die Stadt Wiesloch und ihre Bürgerschaft erworben haben, insbesondere durch Leistungen auf kommunalpolitischem, wirtschaftlichem, sozialem oder kulturellem Gebiet. Sie soll den Dank und die Anerkennung für solche besonderen Leistungen öffentlich zum Ausdruck bringen. Der Begriff "besondere Verdienste" ist so auszulegen, dass eine Entwertung dieser Auszeichnung vermieden wird. Stadtverwaltung Wiesloch 4

3 Die Bürgermedaille wird in Silber 1000 fein, 45 g vergoldet in einem Durchmesser von 50 mm geprägt. Sie zeigt auf der Vorderseite das Wappen der Stadt mit der Umschriftung "Stadt Wiesloch", und die Rückseite der Medaille trägt die Worte "Für besondere Verdienste". 4 Die Verleihung der Bürgermedaille erfolgt auf Beschluss des Gemeinderates erstmals zum Jubiläum der Verleihung des Marktrechtes im Jahre 1965 und wird in der Folgezeit auf Beschluss des Gemeinderates verliehen. Mit der Medaille wird gleichzeitig eine Urkunde ausgehändigt, die den Namen des Ausgezeichneten, das Datum des Gemeinderatsbeschlusses über die Verleihung und eine kurze Darstellung der Verdienste des Ausgezeichneten enthalten muss. Sie wird vom Bürgermeister unter dem Datum der Aushändigung unterzeichnet, mit dem Stadtsiegel versehen und in feierlicher Form durch diesen überreicht. Die Bürgermedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht der Hinterbliebenen besteht nicht. 5 Wiesloch, den 8. April 1965 Der Gemeinderat gez. Hilswicht, Bürgermeister Anlage 3 Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrentellers der Stadt Wiesloch 1. Verleihung erfolgt an ausscheidende Mitglieder des Gemeinderates nach zwei vollständigen Wahlperioden. 2. Verleihung erfolgt auf Grund eines besonderen bürgerschaftlichen Engagements, das nicht durch Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder Verleihung der Bürgermedaille gewürdigt werden kann. Stadtverwaltung Wiesloch 5

Anlage 4 Richtlinien über die Ehrung von Sportlerinnen und Sportlern und die Verleihung der Ehrenplakette für im Sportbereich ehrenamtlich Tätige 1 Sportlerehrung (1) Die Stadt Wiesloch führt jährlich eine Sportlerehrung durch. Die zu ehrenden Sportler/innen müssen die Leistungen für einen Wieslocher Verein erbracht haben. Über Ausnahmen entscheidet der Vereinsbeirat. Die Leistungen müssen in einer Sportart erzielt worden sein, in der der betreffende Fachverband Mitglied im Deutschen Sportbund ist. (2) Geehrt werden Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, die einen sportlichen Erfolg als Kreis- /Gaumeister oder einen entsprechend höher einzustufenden Erfolg erzielt haben. Geehrt werden Sportler/innen, die gemäß 1 Abs.4 einen sportlichen Erfolg erreicht haben. Ebenfalls geehrt werden Sportler/innen, die zum 15. Mal und danach alle fünfmal das Sportabzeichen erworben haben. (3) Mannschaften werden dann ausgezeichnet, wenn sie die Kreis-/Gaumeisterschaft errungen haben. (4) Sportliche Erfolge werden wie folgt geehrt: Jugendliche Einzel 1. Platz bei Kreis-/Gaumeisterschaften oder Meisterschaften in höheren Ligen 1. Platz bei Bezirksmeisterschaften 1. - 3. Platz bei Badischen Meisterschaften 1. - 3. Platz bei Baden-Württembergischen Meisterschaften 1. - 3. Platz bei Süddeutschen Meisterschaften 1. - 6. Platz bei Deutschen Meisterschaften Teilnahme an Europameisterschaften Teilnahme an Weltmeisterschaften Teilnahme an Olympischen Spielen Stadtverwaltung Wiesloch 6

Jugendliche Mannschaften 1. & 2. Platz bei Kreis-/Gaumeisterschaften oder Meisterschaften in höheren Ligen 1. & 2. Platz bei Bezirksmeisterschaften 1. - 3. Platz bei Badischen Meisterschaften 1. - 3. Platz bei Baden-Württembergischen Meisterschaften 1. - 3. Platz bei Süddeutschen Meisterschaften 1. - 6. Platz bei Deutschen Meisterschaften Teilnahme an Europameisterschaften Teilnahme an Weltmeisterschaften Teilnahme an Olympischen Spielen Erwachsene Einzel 1. Platz bei Kreismeisterschaften oder Meisterschaften in höheren Ligen 1. Platz bei Bezirksmeisterschaften 1. - 3. Platz bei Badischen Meisterschaften 1. - 3. Platz bei Baden-Württembergischen Meisterschaften 1. - 3. Platz bei Süddeutschen Meisterschaften 1. - 6. Platz bei Deutschen Meisterschaften 1. - 32. Platz bei den Europameisterschaften 1. - 32. Platz bei den Weltmeisterschaften Teilnahme an Olympischen Spielen Erwachsene Mannschaften 1. Platz bei Kreismeisterschaften oder Meisterschaften in höheren Ligen 1. Platz bei Bezirksmeisterschaften 1. - 3. Platz bei Badischen Meisterschaften 1. - 3. Platz bei Baden-Württembergischen Meisterschaften 1. - 3. Platz bei Süddeutschen Meisterschaften 1. - 6. Platz bei Deutschen Meisterschaften 1. - 32. Platz bei den Europameisterschaften 1. - 32. Platz bei den Weltmeisterschaften Teilnahme an Olympischen Spielen (5) Geehrt werden außerdem sportliche Erfolge in den vom jeweiligen Sport-Verband anerkannten sportlichen Wettbewerben, die mit den Meisterschaften gleichzusetzen sind. In Ausnahmefällen entscheidet der Vereinsbeirat (Arbeitskreis Sport). Eine aktuelle Auflistung für die in den Richtlinien anerkannten Sport-Wettkämpfe wird im Vereinsbüro geführt. (6) Teilnehmer/innen von Wieslocher Schulen an Schulwettbewerben, bei denen Leistungen als Regierungspräsidiumsfinalist des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Abteilung 7 Schule und Bildung) und besser erzielt wurden. (7) Schulsportvergleichskämpfe, bei denen weniger als 10 Mannschaften teilnehmen, werden nicht berücksichtigt. Stadtverwaltung Wiesloch 7

2 Verfahren (1) Sportlerinnen und Sportler, die Leistungen nach 1 erbracht haben, werden von ihrem Verein oder ihrer Schule zur Sportlerehrung gemeldet. (2) Die Melde- und Antragsfrist endet für das laufende Sportjahr am 10.01. des Folgejahres. Später eingehende Meldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. 3 Sportlerin/Sportler und Mannschaft des Jahres (1) Aus dem Kreis der unter 1 zu ehrenden Sportler/innen können eine Sportlerin und/oder ein Sportler und/oder eine Mannschaft des Jahres durch eine Jury gewählt werden. Jeder Sportverein und der Vereinsbeirat können hierzu Vorschläge unterbreiten. 4 Jury für die Wahl der Sportlerin/des Sportlers und der Mannschaft des Jahres (1) Zur Wahl der Sportlerin/des Sportlers und der Mannschaft des Jahres wird eine Jury mit maximal 11 Personen gebildet. (2) Die Jury setzt sich jeweils aus 6 Vertreterinnen/Vertretern aus dem Vereinsbeirat 2 Vertreterinnen/Vertretern der Wieslocher Schulen 1 Vertreterin/Vertreter der Sportpresse 2 Vertreterinnen/Vertretern der Stadtverwaltung zusammen. (3) Es können noch weitere sachkundige Personen berufen werden. (4) Den Vorsitz führt der/die von der Stadt festgelegte Vertreter/in (Oberbürgermeister/in, Fachbereichsleiter/in oder dessen/deren Stellvertretung.) (5) Die Mitglieder werden vom/von der Oberbürgermeister/in auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Der Vereinsbeirat ernennt seine Mitglieder selbst. (6) Die Jury ist bei Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern beschlussfähig. 5 Ehrengaben (1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Europa- und Weltmeisterschaften und an Olympischen Spielen erhalten eine Ehrengabe. Stadtverwaltung Wiesloch 8

(2) Die Sportlerinnen und Sportler sowie Mannschaft des Jahres erhalten eine Ehrengabe. (3) Die Sportlerinnen und Sportler sowie jede Mannschaft erhalten eine Urkunde. 6 Die Ehrenplakette (1) Die Ehrenplakette dient zur Auszeichnung von Personen, die einem Verein mindestens 15 Jahre in verantwortungsvoller ehrenamtlicher Position angehören und dort vorbildliche Leistungen erbracht bzw. durch ihr Engagement und durch ihre Vorbildfunktion maßgebliche Aktivitäten im Verein entwickelt haben. (2) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der Ehrenplakette sind Sportvereine und der Vereinsbeirat der Stadt. Pro Jahr und Verein kann nur ein Mitglied vorgeschlagen werden. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung eines Antragsvordrucks innerhalb des festgesetzten Zeitraumes (siehe 2 Abs. 2) einzureichen. (3) Über die Ehrung entscheidet die in 4 gebildete Jury. (4) Um die Wertigkeit dieser besonderen Auszeichnung zu dokumentieren, sollen nicht mehr als insgesamt 50 Ehrenplaketten vergeben werden. (5) Die Ehrenplakette hat einen Durchmesser von 90 mm und zeigt auf der Vorderseite das Wappen der Stadt Wiesloch mit der Umschrift "Stadt Wiesloch". Die Rückseite der Plakette trägt die Worte: "Für besondere Verdienste". 7 Finanzierung (1) Die Durchführung der Veranstaltung zur Auszeichnung der in den 1, 3 und 6 Genannten ist entsprechend des im Budget des zuständigen Fachbereichs festgesetzten Ansatzes zu planen. (2) Das Veranstaltungsprogramm soll überwiegend von den Vereinen der Stadt gestaltet werden. 8 Inkrafttreten Die geänderten Richtlinien treten ab 15.12.2013 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden die allen vorangegangenen Richtlinien außer Kraft gesetzt. Wiesloch, den 15.12.2013 gez.: Franz Schaidhammer Oberbürgermeister Stadtverwaltung Wiesloch 9

Anlage 5 Richtlinien über die Ehrungen des bürgerschaftlichen Engagements junger Menschen Bürgerschaftliches Engagement sollte bereits in jungen Jahren beginnen. Deshalb ist es wichtig, Energie und Einsatz von jungen Menschen zu würdigen. Mit einer Ehrung soll das bürgerschaftliche Engagement junger Menschen aus Wiesloch, die sich neben Schule/Studium oder Lehre/Beruf für soziale Themen einsetzen, anerkannt und gewürdigt werden. 1 (1) Die Ehrungen erfolgen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 10-25 Jahren. Dabei werden 2 Altersgruppen gebildet: - 10 16 Jahre - 17 25 Jahre (2) Pro Jahr können bis zu drei Personen je Altersgruppe ausgezeichnet werden. (3) Vorschlagsberechtigt sind die Gemeindeorgane, Schulen, Vereine, Kirchen, Organisationen sowie alle Bürgerinnen und Bürger. (4) Die Anträge sind spätestens bis zum 30.06. eines Jahres bei der Geschäftsstelle Anerkennungskultur der Stadtverwaltung einzureichen. (5) Die Ehrungen erfolgen 1 x jährlich in Verbindung mit der Verleihung der Ehrenplakette. (6) Die zu Ehrenden der Altersgruppe 10-16 Jahre erhalten eine Urkunde sowie einen Sachpreis (z. B. Büchergutschein, Eintrittskarten Theater und Film, Jahreskarte für das Schwimmbad). Die Altersgruppe 17-25 Jahre erhält die Ehrenplakette der Stadt. 2 Voraussetzungen: Eine Ehrung erhalten junge Menschen, die sich mit Energie für gesellschaftliche und soziale Themen oder Projekte einsetzen und sich damit neben der Schule, dem Studium oder der Lehre aktiv in die Gemeinschaft einbringen. Es zählt nicht die Dauer, sondern die Intensität des Engagements. Stadtverwaltung Wiesloch 10

3 Jury: (1) Über die Ehrungen entscheidet eine Jury, die aus je einem Mitglied nachstehender Organisationen/Einrichtungen gebildet wird: 1. Verwaltungsvorstand Stadt Wiesloch 2. Vereinsbeirat 3. Jugendgemeinderat 4. Geschäftsführender Schulleiter/Geschäftsführende Schulleiterin oder Vertreter/in 5. Bürgerstiftung 6. EhrenamtsBüro/Ehrenamtsservice der Stadt 7. Jugendzentrum/Internationaler Bund (2) Die Mitglieder werden vom Oberbürgermeister/in auf die Dauer von 3 Jahren berufen. (3) Die unter Absatz 1 genannten Organisationen/Einrichtungen schlagen ihre Mitglieder vor. (4) Die Beschlussfähigkeit der Jury ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern gegeben. 4 Inkrafttreten Die Dritte Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Wiesloch, den 16.12.2015 gez.: Franz Schaidhammer Oberbürgermeister Stadtverwaltung Wiesloch 11