Ein Geschädigter muss sich nicht auf einen günstigeren Gutachter verweisen lassen AG München, Urteil vom , AZ: 343 C 7821/17

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Transkript:

BVSK-RECHT Aktuell 2017 / KW 39 Gebrauchtwagenverkauf Verkäufer ist unter Umständen für Transportkosten zur Nacherfüllung vorschusspflichtig BGH, Urteil vom 19.07.2017, AZ: VIII ZR 278/16 In dem Fall, welchen der BGH zu entscheiden hatte, erwarb die Klägerin am 14.04.2015 von der verklagten Kfz-Händlerin für 2.700,00 einen Gebrauchtwagen. Der Betrieb des Händlers befand sich in Berlin, die Klägerin wohnte in Schleswig-Holstein. (weiter auf Seite 2) VW-Abgasskandal Rückabwicklung des Kaufvertrags bejaht LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017, AZ: 12 O 228/16 Im vorliegenden Fall ging es um einen gebrauchten VW Golf Plus Team 1.6 TDI, den der Kläger vom beklagten Händler mit Kaufvertrag vom 10.02.2012 erworben hatte. (weiter auf Seite 4) Ein Geschädigter muss sich nicht auf einen günstigeren Gutachter verweisen lassen AG München, Urteil vom 31.07.2017, AZ: 343 C 7821/17 Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten für ein Unfallschadengutachten aus abgetretenem Recht. Auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 549,78 brutto zahlte die Beklagte lediglich einen Teilbetrag von 280,00. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, der Geschädigte sei darauf hingewiesen worden, dass ein Gutachter der Firma SV-Net ein Gutachten zum Festpreis von 280,00 brutto inklusive Nebenkosten erstellen kann. (weiter auf Seite 5) Abschleppkosten zur Heimatwerkstatt sind zu erstatten AG Rosenheim, Urteil vom 12.05.2017, AZ:8 C 90/17 Die Parteien streiten um restliche Abschleppkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Der Kläger ließ sein Fahrzeug zu seiner je nach Fahrtstrecke zwischen 107 km und 123 km entfernten Heimatwerkstatt bringen, wofür ihm 535,60 in Rechnung gestellt wurden. Hierauf regulierte die beklagte Haftpflichtversicherung lediglich 160,65. (weiter auf Seite 7)

Gebrauchtwagenverkauf Verkäufer ist unter Umständen für Transportkosten zur Nacherfüllung vorschusspflichtig BGH, Urteil vom 19.07.2017, AZ: VIII ZR 278/16 In dem Fall, welchen der BGH zu entscheiden hatte, erwarb die Klägerin am 14.04.2015 von der verklagten Kfz-Händlerin für 2.700,00 einen Gebrauchtwagen. Der Betrieb des Händlers befand sich in Berlin, die Klägerin wohnte in Schleswig-Holstein. Am 10.05.2015 bzw. 12.05.2015 monierte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Motordefekt. Nach Ausbleiben der Reaktion forderte die Klägerin am 19.05.2015 zur Nachbesserung auf. Die Beklagte bot hierauf telefonisch die Mangelbeseitigung am Sitz des Betriebes in Berlin an. Hierauf verlangte die Klägerin die Erstattung eines Transportkostenvorschusses in Höhe von 280,00 für den Transport des nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten Pkw nach Berlin. Alternativ könne die Beklagte das Fahrzeug auch auf eigene Kosten abholen. Die Beklagte reagierte hierauf nicht, sodass nach erfolgloser Nachfristsetzung die Klägerin Schadenersatz für eine nunmehr von ihr selbst veranlasste Reparatur einforderte. Geltend gemacht wurden 2.332,32 nebst Zinsen für eine durchgeführte Reparatur in einer Werkstatt in Kassel. In den Vorinstanzen unterlag die Klägerin. Die Revision vor dem BGH war allerdings erfolgreich. Die Entscheidung der Vorinstanz (LG Berlin, AZ 88 S 14/16 ) wurde aufgehoben und der Rechtsstreit dorthin zurück verwiesen. Anders als das Berufungsgericht ging der BGH davon aus, dass die Klägerin die Beklagte ordnungsgemäß zur Nachbesserung aufgefordert hatte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei eine über die mit Fristsetzung erhobene Mängelbeseitigungsaufforderung hinausgehende vorbehaltlose Bereitschaft der Klägerin zum Transport des nicht fahrbereiten Pkw auf eigene Kosten an den Geschäftssitz der Beklagten in Berlin im Streitfall nicht noch zusätzlich zur Wirksamkeit dieser Nachbesserungsaufforderung notwendig gewesen. Ausreichend sei bereits gewesen, dass die Klägerin wenn auch ohne Erfolg einen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von der Beklagten angefordert hatte sowie alternativ bereit gewesen wäre, ihr selbst die Durchführung des Transports zu überlassen. Ansonsten verblieb es allerdings bei der Auffassung des BGH, dass ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers u.a. die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung voraussetze. Fehle eine vertragliche Vereinbarung, so gelte die allgemeine Vorschrift des 269 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach sei der Erfüllungsort regelmäßig letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte. Die Entscheidung des BGH ist von herausragender Bedeutung für den Kfz-Handel. Ein Anspruch des Kunden aus Sachmangel setzt nicht nur das Vorliegen dieses Sachmangels voraus. Darüber hinaus muss der Kunde dem Händler grundsätzlich auch Gelegenheit zur 2 / 7

Nachbesserung geben. Der Verkäufer hat also nicht nur die Pflicht zur Nachbesserung, sondern auch das Recht hierzu. Darüber hinaus muss der Käufer dem Händler überhaupt erst einmal die Möglichkeit eröffnen, das verkaufte Fahrzeug auf die behaupteten Mängel hin zu untersuchen. Versäumt der Käufer dies, so kann allein bereits deshalb die Klage vor Gericht wegen des Umstands abgewiesen werden, dass dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde. In der war es bei Fahrzeugkäufen weiter entfernt voneinander befindlicher Vertragspartner häufig so, dass der Käufer vor den erheblichen Kosten und dem erheblichen Aufwand der Fahrzeugverbringung zum Verkäufer zur Untersuchung behaupteter Mängel zurückschreckte. Klagte der Käufer sodann aus behaupteten Sachmängeln, so wurden diese Klagen häufig bereits deshalb abgewiesen, weil es an dem Merkmal der notwendigen Zurverfügungstellung fehlte. Für den Käufer gibt es mit der Entscheidung des BGH nunmehr einen einfacheren Weg, den Verkäufer in Zugzwang zu bringen. Für die Annahme eines ordnungsgemäßen Nacherfüllungsverlangens reicht es demnach bereits aus, wenn der Käufer einen angemessenen Vorschuss für entstehende Transportkosten vom Verkäufer einfordert. Leistet der Verkäufer auf diese Anforderung hin den Vorschuss nicht, so kann er sich später jedenfalls nicht darauf berufen, der Käufer hätte ihm das Fahrzeug zur Mängeluntersuchung nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt. Zumindest der anwaltlich beratene Käufer wird also zukünftig den aus seiner Sicht zur Nachbesserung verpflichteten Verkäufer zur Leistung eines angemessenen Vorschusses dann auffordern, wenn der Wohnsitz des Käufers vom Betriebssitz des Verkäufers weiter entfernt liegt. Versäumt der Käufer allerdings das Angebot einer Vorschusszahlung, so verbleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Der Käufer muss sein angeblich mangelbehaftetes Fahrzeug zur Untersuchung am Betriebsort des Verkäufers zur Verfügung stellen. Unterlässt er dies, so hat er später unter Umständen keine Ansprüche. 3 / 7

VW-Abgasskandal Rückabwicklung des Kaufvertrags bejaht LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017, AZ: 12 O 228/16 Im vorliegenden Fall ging es um einen gebrauchten VW Golf Plus Team 1.6 TDI, den der Kläger vom beklagten Händler mit Kaufvertrag vom 10.02.2012 erworben hatte. Gegenüber dem beklagten Händler erklärte der Kläger vorrangig die Arglistanfechtung, hilfsweise den Rücktritt, und setzte eine Frist zur Rückabwicklung des Vertrages. Nur wiederum hilfsweise verlangte der Kläger die Mangelbeseitigung. Das LG Dortmund ging von einem Sachmangel aus, da das Vorhandensein einer entsprechenden Software bei Gebrauchtwagen nicht üblich ist, sodass ein Käufer im Sinne des 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, ein Fahrzeug ohne eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software zu erhalten. Das LG Dortmund geht auch von einer erheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers im Sinne des 323 Abs. 5 S. 2 BGB aus, da die Erheblichkeit bzw. Unerheblichkeit nicht nur mit Blick auf die (angeblichen) Mangelbeseitigungskosten beurteilt werden kann, sondern vielmehr eine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Das LG Dortmund führt hierzu sogar aus, dass nicht gänzlich unbeachtet bleiben darf, dass der am Kaufvertrag nicht beteiligten Volkswagen AG eine arglistige Täuschung zur Last fällt. Aufgrund des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag kommt das LG Dortmund zum Ergebnis, dass der Kläger einem Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gegenüber dem beklagten Händler hat. Auch bei diesem Urteil ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich jeder einzelne Fall vom anderen unterscheidet und deshalb genauestens auf Darlegungs- und Sachverhaltsinformationen geachtet werden muss. 4 / 7

Ein Geschädigter muss sich nicht auf einen günstigeren Gutachter verweisen lassen AG München, Urteil vom 31.07.2017, AZ: 343 C 7821/17 Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten für ein Unfallschadengutachten aus abgetretenem Recht. Auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 549,78 brutto zahlte die Beklagte lediglich einen Teilbetrag von 280,00. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, der Geschädigte sei darauf hingewiesen worden, dass ein Gutachter der Firma SV-Net ein Gutachten zum Festpreis von 280,00 brutto inklusive Nebenkosten erstellen kann. Der hiergegen gerichteten Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Das AG München führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die vorliegend geltend gemachten Sachverständigenkosten der Höhe nach unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des OLG München (Urteil vom 26.02.2016, AZ: 10 U 579/15), der sich das Gericht in eigener Würdigung anschließt, nicht übersetzt sind. Streitig war jedoch die Frage, ob der Geschädigte mit der Beauftragung der Klägerin gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat und folglich keinen über den Betrag von 280,00 hinausgehenden Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten hat. Abzustellen war hier auf die Frage der objektiven Erforderlichkeit der Aufwendungen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gericht sah in der Ablehnung des Angebots der Beklagten, einen Sachverständigen der SV-Net zum Festpreis von 280,00 zu vermitteln, und der gleichzeitigen Beauftragung der Klägerin keinen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht. Das Angebot der Beklagten, einen kostengünstigeren Sachverständigen zu vermitteln, lässt die Berechtigung des Geschädigten, ein Gutachten zur Schadenfeststellung einzuholen, nicht entfallen. Der Unfallgeschädigte hat nämlich ein berechtigtes Interesse daran, den Schaden an seinem Fahrzeug durch einen von ihm ausgewählten Gutachter feststellen zu lassen. Der Geschädigte muss sich nicht auf einen Gutachter des Schädigers verweisen lassen, auch wenn dieser in gleicher Weise qualifiziert ist. Das Privatgutachten lebt vom Vertrauen des Auftraggebers in die Sachkunde des Sachverständigen und die Richtigkeit der Feststellungen. Auf Basis der Feststellungen des Sachverständigen beziffert der Geschädigte gegenüber dem Schädiger seinen Schadenersatzanspruch. Der Geschädigte darf daher zu Recht einen Gutachter des Schädigers ablehnen und einen eigenen Gutachter beauftragen. Es ist in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass der Geschädigte aus Gründen der Waffengleichheit auch dann einen Gutachter beauftragen kann, wenn seitens der gegnerischen Versicherung bereits ein Gutachten erstellt wurde. Daher kann im vorliegenden Fall nichts anderes gelten: Der Geschädigte durfte das Angebot der Beklagten ablehnen und die Klägerin mit der Begutachtung beauftragen. 5 / 7

Eine andere Frage wäre, ob dem Geschädigten nach Beratung durch die gegnerische Versicherung ggf. der Ersatz von Sachverständigenkosten, die über die üblichen und mithin erstattungsfähigen Kosten hinausgehen, zu verweigern sein könnte. Dies war vorliegend jedoch nicht entscheidend, da die von der Klägerin in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten unter Berücksichtigung der OLG-Rechtsprechung nicht übersetzt waren. Das AG München weist die Kürzungsstrategie der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung zu Recht zurück, da diese gegen zahlreiche vom BGH aufgestellte schadenrechtliche Grundsätze verstößt. Wenn der vom Geschädigten ausgewählte Gutachter ein übliches und angemessenes Honorar in Rechnung stellt, sind diese Kosten von der Schädigerseite auch vollumfänglich zu erstatten. Der Geschädigte braucht sich nicht auf die Verweisung auf einen günstigeren Sachverständigen, der von der Schädigerseite vorgeschlagen wurde, einzulassen. Insbesondere wenn sich die Sachverständigenvergütung im Rahmen der BVSK- Honorarbefragung bewegt, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine übliche und angemessene Vergütung handelt. 6 / 7

Abschleppkosten zur Heimatwerkstatt sind zu erstatten AG Rosenheim, Urteil vom 12.05.2017, AZ:8 C 90/17 Die Parteien streiten um restliche Abschleppkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Der Kläger ließ sein Fahrzeug zu seiner je nach Fahrtstrecke zwischen 107 km und 123 km entfernten Heimatwerkstatt bringen, wofür ihm 535,60 in Rechnung gestellt wurden. Hierauf regulierte die beklagte Haftpflichtversicherung lediglich 160,65. Das AG Rosenheim gab der Klage statt und führt in seinen Entscheidungsgründen wie folgt aus: Unstreitig hat der Kläger, welcher seit fünf Jahren Halter des Fahrzeugs war, dieses regelmäßigen Inspektionen bei seiner Heimatwerkstatt, welche auch das Abschleppunternehmen und die Reparaturwerkstatt nach dem Unfall war, unte rzogen. Demnach hatte der Kläger durch sein dem Unfall vorausgegangenes Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er, offensichtlich ohne Ausnutzen von Preisspannen unterschiedlicher Kraftfahrzeugwerkstätten, über Jahre hinweg die Heimatwerkstatt mit der Inspe ktion betraut. [ ] Der Kläger als Laie konnte aus damaliger Sicht unmittelbar nach dem Unfall und bei der Entscheidung des weiteren Vorgehens bezüglich des Abschleppziels nicht ausschließen, dass ein Reparaturfall vorliege. Ein solcher Reparaturfall hat s ich letztlich, in Bestätigung der Prognose des Klägers, auch erwiesen.[ ] Im Übrigen war dem Kläger angesichts des Gesamtschadens von über 10.000, welcher offensichtlich von der Dimension von vornherein absehbar war, wie angesichts des Gesamtschadenbildes von beiden Parteien angenommen, nicht zuzumuten, besonders sorgfältige Erwägungen zur Reduzierung von Abschleppkosten anzustellen. Den Transportkosten kam in der Gesamtbetrachtung offensichtlich von vornherein eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Dies schließt zwar eine Verpflichtung zur Schadenminderungspflicht nicht aus, relativiert aber die Intensität, mit der der geschädigte im Rahmen von 254 BGB die Schadenhöhe zu mindern hat. Weiter ist vom Umfang und der Komplexität der Reparaturen das Interesse des Geschädigten abhängig, diese Reparaturen in einer Vertrauenswerkstatt vornehmen zu lassen. Im konkreten Fall handele es sich nicht um Bagatellreparaturen. Damit steigt auch das Risiko, dass spätere Mängelansprüche streitig werden können. Es steigt auch das Risiko, von vorneherein seitens der Werkstätten hinsichtlich der Erforderlichkeit von Reparaturen falsch beraten zu werden. Ferner ist es von einem besonderen Wert, über Jahre, wie hier, einheitlich von einer Werkstätte bedient worden zu sein und diesbezüglich Vertrauen aufgebaut zu haben. Die Entscheidung ist zwar erfreulich, sollte einen Unfallgeschädigten jedoch nicht in falscher Sicherheit wiegen. Das AG Rosenheim stellt eine Reihe Kriterien auf, die erfüllt sein müssen, damit die Mehrkosten durch die gegnerische Versicherung getragen werden namentlich relativ hohe Reparaturkosten und jahrelange Vertrauensbeziehung zur Werkstatt. Zu ergänzen wäre eine relativ geringe Entfernung. Bei einem Abschleppvorgang über 500 km dürfte es schwierig werden. 7 / 7