BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren



Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November in der Rechtsbeschwerdesache

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. April in der Zwangsvollstreckungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. November in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

DNotI. Dokumentnummer: 9zb110_09 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 110/09. InsO 13, 20 Abs. 2, 287 Abs. 1

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

NEWSLETTER

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 9zb176_03 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 176/03. InsO 20 Abs. 2, 287 Abs. 1, 305 Abs. 1, 306 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn

DNotI. Dokumentnummer: 1zb66_07 letzte Aktualisierung: BGH, I ZB 66/07. ZPO 883 Abs. 2, 836; ZVG 150 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Juli in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Oktober in dem Insolvenzverfahren

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 50/13

Neue Regelungen seit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Rechtsanwalt V - Insolvenzverwalter und Beschwerdegegner -

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September in dem Insolvenzverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 7zb2_12 letzte Aktualisierung: BGH, VII ZB 2/12. BGB 288 Abs. 2

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre)

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Rechtsprechungsübersicht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Juli in dem Zwangsversteigerungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober in dem Rechtsstreit

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Das Regelinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. März in dem Insolvenzverfahren

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Dresden, W 0687/09 ZPO 887, 888

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. April in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober in dem Rechtsstreit

Berufungsentscheidung

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen. b) Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08 - LG Ravensburg AG Ravensburg

- 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 festgesetzt. Gründe: I. 1 Der Schuldner betrieb ein Sportgeschäft. Auf einen Gläubigerantrag vom 28. Juli 2004, dem sich der Schuldner am 30. August 2004 mit einem Eigenantrag anschloss, wurde über sein Vermögen am 3. November 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Während des Verfahrens stellte der Insolvenzverwalter fest, dass in den Geschäftsräumen der S. GmbH in B., deren Geschäftsführer der Vater des Schuldners war und bei welcher der Schuldner als Mitarbeiter angestellt war, Waren angeboten wurden, die mit dem Etikett des Geschäfts des Schuldners ausgezeichnet waren. Der Schuldner behauptet,

- 3 - diese Waren im Juli 2004 an seinen früheren Mitarbeiter und späteren Gesellschafter der S. GmbH verkauft zu haben. Da der Schuldner zu diesen Vorgängen weder im Eröffnungsverfahren noch im eröffneten Insolvenzverfahren Angaben gemacht hatte, beantragte die weitere Beteiligte zu 1 im Schlusstermin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen. 2 Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag entsprochen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig ( 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. 3 1. Das Beschwerdegericht hat nach der Vernehmung mehrerer Zeugen angenommen, der Versagungsgrund des 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sei erfüllt, weil der Schuldner über die Umstände der Veräußerung von Sportartikeln an die S. GmbH, an welcher er selbst zumindest faktisch beteiligt gewesen sei, weder im Eröffnungsverfahren noch im nachfolgenden Insolvenzverfahren wahrheitsgemäße und umfassende Auskunft erteilt habe. Zur Erteilung der Auskunft sei er verpflichtet gewesen, weil es sich aufgrund der engen Verflechtung des Schuldners mit dem neu gegründeten Unternehmen, der nicht dem üblichen Geschäftsgang entsprechenden Rechnungsstellung und Zahlungsquittierung und der Besonderheiten bei der Verbringung der Waren zum neuen

- 4 - Sportgeschäft um ein Geschäft gehandelt habe, welches das Vorliegen anfechtbarer Rechtshandlungen vermuten lasse. Aus den höchst dubiosen Begleitumständen folge, dass der Schuldner vorsätzlich gehandelt habe. 4 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 5 a) Nach 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergibt sich im Wesentlichen für das Eröffnungsverfahren aus 20 InsO und für das eröffnete Verfahren aus 97 InsO. Auskunft ist danach über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (Jaeger/Schilken, InsO 97 Rn. 17 m.w.n.). Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 12; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Erfurt ZInsO 2006, 1173; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 290 Rn. 72). 6 Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können, denn eine erfolgreiche Anfechtung führt zu einer Mehrung der Insolvenzmasse (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472, 473

- 5 - unter III.1.c; LG Hagen ZInsO 2007, 387, 388; AG Göttingen ZInsO 2007, 1059, 1060; AG Hamburg ZInsO 2007, 951, 952; AG Gera InVo 2005, 358; Münch- Komm-InsO/Passauer/Stephan, 2. Aufl. 97 Rn. 14; Jaeger/Schilken aao; FK- InsO/App, 5. Aufl. 97 Rn. 11; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 97 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Wendler, 3. Aufl. 97 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 97 Rn. 6). Die Pflicht zur Auskunft setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tatsächlich vorliegen. Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich erscheinen lassen, begründen die Pflicht des Schuldners, den Sachverhalt zu offenbaren. Solche konkreten Anhaltspunkte hat das Beschwerdegericht im Streitfall ohne Rechtsfehler festgestellt. 7 b) Soweit das Beschwerdegericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht nur im Verschweigen der Veräußerungsgeschäfte gesehen hat, sondern auch darin, dass der Schuldner nach der Aufdeckung dieser Geschäfte nicht vollständig und richtig darüber Auskunft erteilte, welche Gegenstände er im Einzelnen zu welchem Preis verkauft hatte, liegt die von der Rechtsbeschwerde behauptete Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht vor. Das als übergangen gerügte Vorbringen des Schuldners erfolgte erst, nachdem die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt worden war. Es entkräftet nicht den Vorwurf, er habe die in Rede stehenden Vorgänge nicht sogleich nach ihrer Aufdeckung vollständig aufgeklärt, und schon gar nicht den Vorwurf, die Vorgänge nicht von sich aus offenbart zu haben. 8 c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Schuldner vorsätzlich gehandelt habe. Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat es seine diesbezügliche Würdigung im Wesentlichen nicht auf erst im Laufe des Verfahrens eingetretene, für den Schuldner nicht

- 6 - vorhersehbare Ereignisse gestützt, sondern auf Umstände, die dem Schuldner von Anfang an bekannt waren. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 18.01.2007-5 IN 514/04 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 28.04.2008-3 T 15/07 -