Hinweis: Die KEW Kommunale Energie- und Wasserversorgung AG weist darauf hin, dass wegen der derzeit vollständigen Datengrundlage von einer Veröffentlichung verbindlicher Netznutzungsentgelte für das Jahr 2018 gemäß 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG abgesehen wurde. Stattdessen erfolgte eine Veröffentlichung voraussichtlicher Netznutzungsentgelte nach 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Die verbindlichen Entgelte des Jahres 2018 können von den vorstehenden voraussichtlichen Netznutzungsentgelten abweichen.
A. Zählpunkte mit registrierender Lastgangmessung 1) Netznutzung Jahresleistungspreissystem Jahresbenutzungsdauer < 2500 h/a >= 2500 h/a Entnahmestelle im Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis /kw Jahr ct/kwh /kw Jahr ct/kwh HS / MS Umspannung 5,42 3,26 80,75 0,25 Mittelspannungsnetz 14,47 4,64 110,44 0,80 MS / NS Umspannung 10,87 5,36 130,50 0,58 Niederspannungsnetz 8,04 6,86 144,27 1,41 2) Netznutzung Monatsleistungspreissystem Monatsleistungspreissystem Entnahmestelle im Leistungspreis Arbeitspreis /kw Monat ct/kwh HS / MS Umspannung 13,46 0,25 Mittelspannungsnetz 18,41 0,80 MS / NS Umspannung 21,75 0,58 Niederspannungsnetz 24,05 1,41 3) Netznutzung Reserveinanspruchnahme Reserveinanspruchnahme Entnahmestelle im Leistungspreis Leistungspreis Leistungspreis /kw Jahr /kw Jahr /kw Jahr 0-200 Bh 200-400 Bh 400-600 Bh HS / MS Umspannung 25,69 30,82 35,96 Mittelspannungsnetz 45,22 54,26 63,31 MS / NS Umspannung 45,30 54,37 63,43 Niederspannungsnetz 67,02 80,42 93,82 4) Messstellenbetrieb (inkl. Messung) Messstellenbetrieb (inkl. Messung) Preisbestandteile Spannungsebene Art der Mittelspannung Niederspannung Messung /Jahr u.zählpunkt /Jahr u.zählpunkt Messstellenbetrieb Lastgangzähler 481,20 481,20 Messstellenbetrieb Wandler 232,80 16,80 Messstellenbetrieb Funkmodem 120,00 120,00 5) Entgelt für Blindstrom Soweit bei einem Kunden ein Blindstrombedarf vorliegt, der nicht im Rahmen der Erbringung der Systemdienstleistungen gedeckt wird, wird dieser Blindstrombedarf gesondert berechnet.dies gilt, sofern die gesamte in einem Abrechnungsmonat bezogene induktive Blindarbeit 50 % der in diesem Abrechnungsmonat bezogenen Wirkarbeit überschreitet. Der Preis für die 50 % der Wirkarbeit (kwh) übersteigende induktive Blindstrom: 1,00 ct/kvarh Blindarbeit (kvarh) beträgt in Mittel- und Niederspannung: 1) Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Abschaltbare Lasten-Umlage und ggf. weitere Umlagen sowie ggf. Konzessionsabgaben und Kosten für Mehr-/Mindermengen.
B. Zählpunkte ohne registrierende Lastgangmessung 1) Standardlastprofilkunden: Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf Entnahmestelle im Grundpreis Arbeitspreis /Jahr ct/kwh Niederspannungsnetz 61,20 5,23 Standardlastprofile 2) Standardlastprofilkunden: Wärmestromspeicheranlagen und unterbrechbare Lieferungen für monoenergetisch betriebene Wärmepumpen Entnahmestelle im Grundpreis Arbeitspreis /Jahr ct/kwh Niederspannungsnetz 13,20 1,50 Standardlastprofile 3) Messstellenbetrieb (inkl. Messung) Wechsel-/Drehstrom- Wechsel-/Drehstrom- Einfachtarifzähler Doppeltarifzähler Preisbestandteile /Jahr u.zählpunkt /Jahr u.zählpunkt Messstellenbetrieb 10,80 32,20 1) Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Abschaltbare Lasten-Umlage und ggf. weitere Umlagen sowie ggf. Konzessionsabgaben und Kosten für Mehr-/Mindermengen.
C. Konzessiosabgaben und gesetzliche Umlagen 1) Konzessionsabgabe nach gültiger Konzessionsabgabeverordnung (KAV) gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 a) KAV gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 b) KAV - Kreisstadt Neunkirchen gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 b) KAV - Gemeinde Spiesen-Elversberg gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 b) KAV - Gemeinde Schiffweiler gemäß 2 Abs. 3 Nr. 1 KAV Für den Nachweis der Unterschreitung des Mindestpreises bedarf es des Testates eines gemeinsam zu bestellenden Wirtschaftsprüfers. 0,61 ct/kwh 1,59 ct/kwh 1,32 ct/kwh 1,32 ct/kwh 0,11 ct/kwh 2) Mehrkosten nach KWKG alle nicht priviligierten Letztverbraucher: verbrauchsunabhängig 1) 1) Sofern ein Anspruch auf Begünstigung nach 26 Abs. 2 KWKG 2016 (a.f.) für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 0,04 Cent/kWh bestand (Letztverbrauchergruppe B' im Jahr 2016), beträgt der KWK-Aufschlag für Entnahmemengen oberhalb von 1.000.000 kwh 0,16 Cent/kWh netto. Sofern ein Anspruch auf Begünstigung nach 26 Abs. 2 KWKG 2016 (a.f.) für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 0,03 Cent/kWh bestand (Letztverbrauchergruppe C' im Jahr 2016), beträgt der KWK-Aufschlag für Entnahmemengen oberhalb von 1.000.000 kwh 0,12 Cent/kWh netto. Für den erzeugten und selbst verbrauchten Strom bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen ( 27a KWKG 2016 n.f.) sowie für Entnahmen von Stromspeichern ( 27b KWKG 2016 n.f.) und Schienenbahnen ( 27c KWKG 2016 n.f.) gelten Sonderregelungen. 3) Umlage gemäß 19 StromNEV je Letztverbrauchergruppe Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten Letztverbrauchergruppe A': 1.000.000 kwh je Abnahmestelle Letztverbrauchergruppe B': Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge Letztverbrauchergruppe C': Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge
4) Offshore-Haftungsumlage nach 17f EnWG je Letztverbrauchergruppe Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten Letztverbrauchergruppe A': 1.000.000 kwh je Abnahmestelle Letztverbrauchergruppe B': Letztverbrauchergruppe C': Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge 5) Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV alle Letztverbraucher: