Information des Personalrats der studentischen Beschäftigten der Humboldt- Universität zu Berlin (PRStudB-HU) im Akademischen Senat am

Ähnliche Dokumente
vom 12. November 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. November 2018) Entwicklung studentischer Beschäftigung an Berliner Hochschulen

Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des Zentrums für Internationale Studien (ZIS)/ School of International Studies der Technischen Universität Dresden

Postdocs: Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Rechtliche Rahmenbedingungen für familienfreundliche Karrierewege. Kurzvortrag. Dr. iur. Juliane Lorenz Mainz, 15. September 2016

R U N D S C H R E I B E N Nr. 4 / 2005

Universität Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer Du Duisburg-Essen und Ordnungen Seite

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule

Förderung der Karrierechancen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Konzept des Rektorats

Personalversammlung des wiss. Personals

2 Zulassungsvoraussetzungen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber. 3 Bewerbung um Teilnahme am Zulassungsverfahren (Zulassungsantrag)

Grundsätze für die Evaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach. an der Friedrich-Schiller-Universität Jena

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Tabelle 1: Beschäftigte nach Geschlecht und Organisationseinheit. Tabelle 2: Beschäftigte nach Geschlecht und Fachrichtung

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

Amtliche Bekanntmachung

Die nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.

WIE FUNKTIONIERT DIE UNIVERSITÄT HEIDELBERG? LEITUNGSSTRUKTUREN UND GREMIEN. Universitätsverwaltung, Dezernat Recht und Gremien, Cornelia Stöcklein 1

Änderungen im WissZeitVG (gilt voraussichtlich ab???)

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen

Impulsvortrag Befristungsrecht

Grundordnung der Hochschule Rhein-Waal

Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut für Mathematik- und Technikdidaktik der Hochschule Bochum

Übertragung von Honorarprofessuren an der TU Darmstadt

vorgehend ArbG Berlin, 29. November 2017, 56 Ca 7460/17, Urteil II. Die Revision wird nicht zugelassen. - Seite 1 von 14 -

Ausgabe Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein. Inhaltsübersicht:

Wissenschaft als Beruf? Beschäftigungsbedingungen des akademischen Mittelbaus

Gesetz Nr zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz)

Amtliche Bekanntmachung

Grundordnung der Deutschen Hochschule der Polizei

Befristungsrecht für den Alltag

Gute Wissenschaft gute Arbeit

Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen

Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte?

Lehrkräfte der Stadtteilschule e. V. an öffentlichen Schulen

Befristungen im Hochschulbereich. Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Lehrbeauftragte an Musikhochschulen in Hochschulgremien

Ordnung der Fakultät für Physik und Geowissenschaften 1

Amtliches Mitteilungsblatt 1/2010

Keine amtliche Bekanntmachung!

10 Unis mit Zivilklausel. NatWiss-Umfrage Natascha Bisbis Wissenschaft & Frieden 2/2010

Satzung zur Qualitätssicherung für Juniorprofessuren mit Tenure Track. vom Lesefassung vom

Ordnung für das Institut für Musikforschung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Stand der Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)

Kunst akademie Düsseldorf

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)

Workshop 3 Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Aufgaben und Entscheidungswege in der Universität

Zweite Ordnung zur Änderung der Grundordnung der Universität Trier. Vom 20. Januar 2014

- 7/6 - Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Chemie und Mineralogie der Universität Leipzig. Vom 15.

Herzlich Willkommen zum

Verwaltungs-und Benutzungsordnung. für das Zentrum für Didaktik der Biologie der WWU (ZDB-Satzung) vom 27. Juni 2016

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Ein Jahr neues WissZeitVG - Überarbeitung der. Leitlinien für Verträge im wiss.

Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 32/05

Ordnung zur Bestellung zum Außerplanmäßigen Professor der Universität Leipzig

Qualifikationsprofil zur Besetzung von Professuren in der Fachdidaktik an der Universität Potsdam

Traumjob Wissenschaft? Osnabrück, 20. Juni 2014 Arne Karrasch

Inhaltsverzeichnis. Seite. Verzeichniss der Autoren Abkürzungsverzeichnis XIII XV. Teil 1: Allgemeine Bestimmungen 1: 2: 3: 4:

Sprechzettel. Svenja Schulze Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen

Grundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013

Beschäftigungssituation der studentischen Hilfskräfte

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vom Job-Trauma zum Traumjob Wissenschaft Für berechenbare Karrierewege und stabile Beschäftigungsbedingungen

Die Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Beschäftigung studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte nach dem neuen Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Mögliche Fragen zur Vorbereitung auf das KFG aus Sicht der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters

Frauenförderplan der Fakultät für Naturwissenschaften

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 28/2017

Das WissZeitVG wird novelliert. Was ändert sich?

TOP: Langjährige Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Drittmittelprojekten

Brigitte-Schlieben-Lange-Programm. - Antragsformular für die Förderlinie I - (von der Antragstellerin auszufüllen)

FH-Mitteilungen 30. August 2016 Nr. 106 / 2016

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Informationsveranstaltung für. Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA)

Ordnung des Fachbereichs Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 11. August 2015

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Lähmt die Frauenquote die Arbeit der Verwaltungsräte der nordrhein-westfälischen Studentenwerke?

- 6/14 - Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie der Universität Leipzig

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 080, Datum

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich!

Abwerbung von Kunden in Frankreich

Die Fraktion der CDU hat die folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet:

Herzlich Willkommen zum

Referentin. Ute Lorenz GEW NRW

Orientierungsrahmen für die Postdoc-Phase und neue akademische Karrierewege Positionen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)

Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund. Inhalt: Amtlicher Teil: Seite 1-6

2. Juni 2008 Amtliches Mitteilungsblatt

Stabstelle Studium und Lehre Kapazitäts- und Ausstattungsplanung und Personaldezernat der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Stand Juni 2008

Niedersächsisches Hochschulgesetz. in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1998 (Nds. GVBI. S. 300)

Studienordnung. für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 41. Jahrgang 25. Oktober 2013 Nr. 44

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Studentisches Nachhaltigkeitsbüro HU Berlin Strukturen für eine Nachhaltigkeitstransformation von Universitäten

Das Gleichstellungsbüro der Martin-Luther-Universität stellt sich vor

Fächergruppenordnung des Historischen Instituts (Fächergruppe Geschichte) Beschluss der Philosophischen Fakultät v Universität zu Köln

Wer kann helfen? Personalrat Wahlen 2013

Aktuelle Tendenzen im Befristungsrecht. Dr. iur. Vanessa Adam Potsdam, 18. Juni 2015

Transkript:

Hintergrund Seit Anfang 2017 führt der PRstudB Gespräche zur Findung einer Modelllösung zur Überleitung von rechtswidrigen TVstud Beschäftigungsverhältnissen in NICHT-wissenschaftlichen Bereichen in den TV-L. Am 06. November 2017 reichte die Leitung der Humboldt-Universität zu Berlin unvermittelt eine Beschlussvorlage zur Nutzung der Erprobungsklausel (BerlHG Paragraph 7a) zur Ausweitung der Tätigkeiten von im TVstud beschäftigten Studierenden auf NICHT-wissenschaftliche Bereiche im Akademischen Senat der Humboldt-Universität zu Berlin ein. Am 10. November 2017 bezog der PRstudB Stellung und erstellte eine Übersicht zur Entwicklung des #Hochschulskandals an der Humboldt-Universität zu Berlin. Der PRStudB verwies darauf, dass eine Beschäftigung von Studierenden im NICHT-wissenschaftlichen Bereich im TVstud rechtswidrig ist und nur im TV-L rechtskonform möglich ist. Bis September 2018 werden Studierende an der HU weiterhin rechtswidrig im TVstud mit nicht-wissenschaftlichen Tätigkeiten beschäftigt. Über fast alle Bereiche der Hochschule verteilt sind vermutlich bis zu 600 Studierende betroffen. Vom Präsidium, über den Computer- und Medienservice, Bibliotheken bis hin zu Professuren (Lehrstühlen) werden Studierende rechtswidrig beschäftigt. Seit September 2018 liegen dem PRstudB mehrere Urteile vor, welche die Rechtswidrigkeit dieser Beschäftigungspraxis nicht nur in den zugrundeliegenden Einzelfällen, sondern im Allgemeinen bestätigen. Der PRstudB ist verpflichtet den Urteilen der Gerichte zu folgen. Am Beispiel eines rechtskräftigen Urteils in zweiter Instanz informiert der PRstudB hiermit den Akademischen Senat über Tragweite und Konsequenzen der Rechtsprechung. prstudb@hu-berlin.de Seite 1 von 6 18-09.2018

Tragweite und Konsequenzen des Urteils 7 Sa 143/18 Durch ihre rechtswidrige Beschäftigung von Studierenden mit nichtwissenschaftlichen Tätigkeiten im TVstud (und nicht im TVL), bricht die Humboldt-Universität zu Berlin Bundes- (WissZeitVG), Landes- (BerlHG121) und Tarifrecht (TVL / TVstud). In der Begründung des Urteils wird an über 30 Stellen auf nichtwissenschaftliche und wissenschaftliche Tätigkeiten eingegangen. Hierbei werden allgemeingültige Feststellungen getroffen, die nicht nur für den Einzelfall Geltungsanpruch erheben. Zitat 1 (Abschnitt 2.2.2.2 Seite 12 oben) Eine Befristung nach 6 WissZeitVG setzt mithin voraus, dass der Arbeitsvertrag die Erbringung wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Hilfstätigkeiten zum Gegenstand hat. Die vertragsgemäße Beschäftigung muss auf die Erledigung wissenschaftsspezifischer Aufgaben gerichtet sein. Dies ist der Fall, wenn die wissenschaftliche Arbeit eines an einer deutschen Hochschule tätigen Wissenschaftlers unmittelbar unterstützt wird. Zitat 2 (Abschnitt 2.2.2.2 Seite 12 mitte) Unter wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten sind Tätigkeiten zu verstehen, mit denen der wissenschaftliche Mitarbeiter bei Forschung und Lehre anderen unterstützend zuarbeitet und damit die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung, der er zugeordnet ist, zu erfüllen hilft. Als wissenschaftliche Dienstleistung kommt darüber hinaus die Mitarbeit bei allen den Professoren obliegenden Dienstaufgaben in Betracht, etwa bei Unterrichtstätigkeiten, bei Prüfungen oder bei der Zusammenstellung wissenschaftlicher Materialien prstudb@hu-berlin.de Seite 2 von 6 18-09.2018

Zitat 3 (Abschnitt 2.2.2.2 Seite 12 unten) Abzugrenzen davon sind die technischen bzw. verwaltungsmäßigen Tätigkeiten wie die Erledigung von Aufgaben im Sekretariat oder in der Bibliothek. Zitat 4 (Abschnitt 2.2.2.3 Seite 13 mitte) Dies ist keine Tätigkeit zur Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bzw. die Erbringung von Hilfstätigkeiten (Vorarbeiten, Zuarbeiten) Zitat 5 (Abschnitt 2.2.2.3 Seite 13 mitte) Die Klägerin war keinem Lehrstuhl zugeordnet, sondern der Zentraleinrichtung Zitat 6 (Abschnitt 2.2.2.3 Seite 13 mitte) Dass sie dabei bereits im Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nutzen konnte, macht ihre Tätigkeit nicht zu einer wissenschaftlichen Hilfstätigkeit. Die Tätigkeit der Klägerin hatte keinen Bezug zu dem Prozess, Erkenntnisse mit den Methoden der Wissenschaft zu gewinnen oder sie zur Vermittlung in eine bestimmte inhaltliche Form zu bringen. Zitat 7 (Abschnitt 2.2.2.3 Seite 13 unten) Das stellt aber keinen eigenen Beitrag zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen selbst dar. Auch wenn nach 6 WissZeitVG jede (wissenschaftliche) Hilfstätigkeit ausreichend ist, reicht doch nicht jede die Lehrkräfte unterstützende Tätigkeit aus. Es fehlt der Klägerin an der Nähe zu wissenschaftlichen Tätigkeiten. prstudb@hu-berlin.de Seite 3 von 6 18-09.2018

Fazit: (Nicht-) wissenschaftliche Beschäftigung Die Begründung des Urteils macht, in verschiedenen Weisen, an über 30 Stellen, klar, dass wissenschaftliche Tätigkeiten nur dort möglich sind, wo wissenschaftliche Mitarbeiter*innen oder Professor*innen bei ihren wissenschaftlichen Tätigkeiten unmittelbar unterstützt werden. Auf andere Mitarbeiter*innen oder Bereiche wird nirgends (positiv) eingegangen. Einen sehr langen Abschnitt widmet die Begründung des Urteils der Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Tätigkeiten an Lehrstühlen (Professuren). Letztendlich geht die Begründung des Urteils soweit, dass es sich nur dann um wissenschaftliche Tätigkeiten von Studierenden handeln kann, wenn die Tätigkeiten von Studierenden auf die Erledigung wissenschaftsspezifischer Aufgaben gerichtet sind, einen eigenen Beitrag zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen darstellen und Studierende sich selbst an der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse (Zitat 4-7) betätigen. Konsequenzen Wenn nun aber bereits innerhalb von Professuren (Lehrstühlen) zwischen wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Tätigkeiten unterschieden werden muss, dann ist es in sämtlichen anderen, vor allem darüber gelagerten Bereichen noch unwahrscheinlicher, dass Studierende dort in irgendeiner Art und Weise im TVstud wissenschaftlich tätig sein können. In der Konsequenz heißt dies, dass Studierende nach WissZeitVG / BerlHG / TVL und TVstud in der Regel nur selbstständig oder an Lehrstühlen (Professuren) oder Forschungseinrichtungen wissenschaftlich tätig sein können. prstudb@hu-berlin.de Seite 4 von 6 18-09.2018

Der PRstudB-HU ist verpflichtet den Urteilen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts zu folgen. Aus diesen ergibt sich, dass eine Beschäftigung von Studierenden in NICHT-wissenschaftlichen Bereichen wie folgt möglich ist: NICHT (wegen des Studierendenstatus) befristet und NICHT (unterbezahlt) im TVstud, sondern (gegebenfalls entfristet) im TV-L! Betroffene Bereiche Die Begründung des Urteils stellt also klar, dass folgende Bereiche der Humboldt- Universität zu Berlin in der Regel als NICHT-wissenschaftliche Bereiche gelten und somit eine Beschäftigung von Studierenden im TVstud rechtswidrig ist und rechtskonform nur im TV-L erfolgen kann: Präsidium, Stabsstellen, Büros von Beauftragten, Beauftragte und ähnliche Bereiche / Ämter, Geschäfts- und Pressestellen und Verwaltungen von Zentraleinheiten, Zentren und Excellenzclustern, Computer- und Medienservice (CMS), IT-Administrationen, DV- Koordinationen, Bibliotheken, Zweigbibliotheken und Archive, Dekanate, Direktorien und Verwaltungen, Geschäftsstellen, Kommissionen und Gremien oder Sekretariate von Universität / Fakultäten / Instituten / Professuren. Danksagung Der PRstudB-HU bedankt sich für den Einsatz der Studierenden ihr Recht, nun schon in 2. Instanz, vor Gericht zu erstreiten und so die Umwandlung von rechtswidrig befristeten und unterbezahlten NICHT-wissenschaftlichen Beschäftigungen im TVstud in rechtskonforme angemessene Beschäftigungen im TV-L zu erzwingen. prstudb@hu-berlin.de Seite 5 von 6 18-09.2018

Forderungen Der PRstudB-HU fordert die Leitung der Humboldt-Universität zu Berlin und alle Personalverantwortlichen auf zu einem vertrauensvolleren Umgang mit (beschäftigten) Studierenden zurückzukehren, (beschäftigte) Studierende nicht aus Willkür oder Kalkül in jahrelange, kostspielige Prozessverfahren zu zwingen, die rechtswidrige Praxis zu beenden Angehörige der Universität aufgrund ihres Studierendenstatus unterzubezahlen und damit zu diskriminieren, die rechtswidrige Ausweitung vom TVstud auf NICHT-wissenschaftliche Tätigkeiten einzustellen, rechtswidrige Beschäftigungen von Studierenden in NICHTwissenschaftlichen Bereichen im TVstud einzustellen, existierende rechtswidrige TVstud-Beschäftigungsverhältnisse in NICHTwissenschaftlichen Bereichen in den TV-L zu überführen und (gegebenenfalls) zu entfristen, für zukünftige rechtskonforme Beschäftigungen in NICHTwissenschaftlichen Bereichen den TV-L für Studis zu öffnen, Angehörige der Humboldt-Universität zu Berlin über diesen Sachverhalt angemessen zu informieren, zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem PRstudB-HU zurückzukehren und gemeinsam mit den Personalräten der Humboldt-Universität zu Berlin zurück zu einer rechtskonformen Beschäftigungspraxis zu finden. #TVLfürStudis prstudb@hu-berlin.de Seite 6 von 6 18-09.2018