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Transkript:

LEISTUNGSVEREINBARUNG zwischen der Gemeinde XX und dem Verein KinderSpitex Zentralschweiz (nachfolgend kispex genannt) Luzern, 01.01.2016 Brünigstrasse 20-6005 Luzern - T 041 970 06 50 - F 041 210 01 42 - info@kispex.ch - www.kispex.ch

Inhalt 1 Rahmen... 2 2 Generelle Ziele... 3 3 Leistungsziele... 3 4 Leistungsangebot... 4 5 Leistungsgrenzen... 4 6 Aufgaben der kispex... 5 7 Leistungen der Gemeinde... 6 8 Finanzierung... 6 9 Kontrolle... 7 10 Zusammenarbeit... 7 11 Dauer der Vereinbarung... 7 12 Anhang... 8 1

Um eine fachgerechte, bedarfsorientierte Pflege und Betreuung von Kindern zu Hause sowie die Unterstützung und professionelle Instruktion und Beratung der Eltern zu gewährleisten, treffen die Auftraggeberin und die kispex die folgende Leistungsvereinbarung. Die Personenbezeichnungen in dieser Vereinbarung beziehen sich - ungeachtet der Formulierung - auf Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. 1 Rahmen 1.1 Zweck der Leistungsvereinbarung Diese Leistungsvereinbarung regelt die Beziehungen zwischen der Gemeinde und der kispex. Die Gemeinde überträgt mit dieser Leistungsvereinbarung die spitalexterne Pflege von Kindern zu Hause in ihrer Gemeinde im Sinne des Gesundheitsgesetzes 44 an die kispex. Die Leistungsvereinbarung definiert die Ziele, Aufgaben und Leistungen der kispex und der Gemeinde und legt die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die Finanzierung fest. 1.2 Gesetzliche Grundlagen/Verbindlichkeiten 1.2.1 Gesetze und Verordnungen Die folgenden Verordnungen und Gesetze bilden die Grundlage dieser Leistungsvereinbarung: Krankenversicherungsgesetz KVG vom 18.3.1994 Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 Verordnung über die Krankenversicherung KVV vom 27.6.1995 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vom 29.9.1995 Gesundheitsgesetz des Kantons Luzern vom 13.9.2005 (SRL Nr.800) Pflegefinanzierungsgesetz des Kantons Luzern vom 13. September 2010 (SRL Nr. 867) Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz des Kantons Luzern vom 30. November 2010 (SRL Nr. 867a) Gemeindegesetz SRL Nr. 150 vom 4. Mai 2004 Entsprechende Gemeindeordnung Die vorliegende Leistungsvereinbarung regelt die Details, welche nicht in den obgenannten gesetzlichen Grundlagen festgehalten sind. 1.2.2 Vereinbarungen Administrativ-Vertrag zwischen Spitex Verband Schweiz und Association Spitex Privée Suisse (ASPS) einerseits sowie santésuisse andererseits vom 20. Dezember 2010. 1.2.3 Konzeptionelle Einbettung Statuten Verein KinderSpitex Zentralschweiz in der aktuell gültigen Form Qualitätsmanual des Spitex Verband Schweiz von 2010 Finanzmanual des Spitex Verband Schweiz von 2011 Leitbild der KinderSpitex Zentralschweiz vom Januar 2005 2

2 Generelle Ziele 2.1 Generelle Aufgaben und Leistungen der kispex Die kispex fördert, unterstützt und ermöglicht mit ihren Dienstleistungen das Leben zu Hause für Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit, die der Pflege, Behandlung, Begleitung und Betreuung bedürfen, und gewährleistet die Beratung und Instruktion der Eltern. Die kispex arbeitet bei Bedarf aktiv bei der Gesundheitsförderung mit. Die kispex setzt die verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen so ein, dass sie das bestmögliche Resultat zu günstigen Kosten für die Allgemeinheit zu erreichen vermag. Sie berücksichtigt dabei sowohl das Wohl des Kindes wie auch die Arbeitsgrundsätze bzw. Qualitätsmerkmale. 2.2 Zielgruppen der kispex Anspruch auf kispex-dienstleistungen haben alle Kinder mit Wohnsitz im Kanton Luzern, bei welchen ein nachweisbarer Bedarf festgestellt wurde. Die kispex-dienstleistungen stehen insbesondere zur Verfügung für: Akut- und chronisch erkrankte Kinder und Kinder mit Behinderungen. (z.b. Kinder mit Stoffwechselerkrankungen, mit Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Atmung, mit kardiologischen und onkologischen Krankheitsbildern, immunologischen oder hämatologischen Problemen); Frühgeborene Kinder nach Spitalentlassung Kinder nach chirurgischen Eingriffen Sterbende Kinder und deren Familienangehörige. 3 Leistungsziele 3.1 Grundsatz Die kispex pflegt die Kinder kompetent und professionell zu Hause. 3.2 Die kispex-dienstleistungen bilden eine Ergänzung zu den Ressourcen des Kindes und seines Umfelds unterstützen und fördern die Kinder, so dass diese ihre Lebensaktivitäten wieder möglichst selbständig und/oder mit Unterstützung ihrer Familienangehörigen durchführen können ermöglichen es den Kindern, in der ihnen vertrauten Umgebung und in ihrer Familie zu verbleiben, solange es für alle Beteiligten zumutbar ist; tragen wesentlich zum Erhalt der Handlungsfähigkeit der Eltern von kranken Kindern und zum Erhalt der Lebensqualität der betroffenen Familien bei; unterstützen die pflegenden Eltern im Rahmen des Pflegeauftrags, vermeiden und/oder verkürzen den Aufenthalt der Kinder in stationären Einrichtungen werden wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich erbracht. 3

4 Leistungsangebot 4.1 Leistungsumfang Das Dienstleistungsangebot der kispex umfasst die Leistungen gemäss KLV Art. 7 Abs 2 Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination Massnahmen der Behandlung Die kispex erbringt sämtliche Dienstleistungen aufgrund einer ärztlichen Anordnung für KK- und/oder IV-Leistungen Bedarfsabklärung Pflegeplanung 4.2 Leistungsbereitschaft Bei planbaren Einsätzen ist die kispex in der Lage, ihre Dienstleistungen an 7 Tagen und Nächten der Woche während 24 Stunden sicherzustellen, abhängig vom abgeklärten Bedarf (bei Bedarf wird ein 24 Stunden-Pikett Dienst organisiert). Es kann kein 24-Stunden-Notfalldienst gewährleistet werden. 4.3 Leistungsnachweis Die kispex verfügt über statistische und finanzielle Angaben sowie betriebswirtschaftliche Kennzahlen betreffend der Leistungen; verfügt unter Wahrung des Datenschutzes über eine verbindliche Patienten Dokumentation. 5 Leistungsgrenzen Die Pflege von Kindern zu Hause ist nicht (mehr) möglich bzw. eine andere Betreuungs- oder Pflegeform ist angezeigt, wenn: medizinisch-technische Hilfsmittel benötigt werden, die zu Hause nicht einsetzbar sind; die Situation des Kindes eine ständige Präsenz von kispex-mitarbeitenden über längere Zeit erforderlich machen würde; sich die Situation des Kindes so verändert, dass jederzeit mit Notfallinterventionen zu rechnen ist, welche eine intensiv-medizinische Behandlung erfordern, der Einsatz den kispex-mitarbeitenden aus gesundheitlichen und/oder psychischen Gründen nicht (mehr) zugemutet werden kann; die Bedingungen für eine qualitativ vertretbare Hilfe und Pflege zu Hause nicht (mehr) gegeben sind; das Kind oder dessen gesetzlicher Vertreter die notwendigen Pflege- und Betreuungsmassnahmen wiederholt und trotz ausdrücklicher Vorwarnung verweigern. 4

6 Aufgaben der kispex 6.1 Organisation 6.1.1 Personal Die kispex stellt die für die Pflege und Betreuung der Kinder gemäss Ziffer 4 entsprechenden, diplomierten und berufserfahrenen Pflegefachpersonen ein. Die Anstellung der Mitarbeitenden richtet sich nach dem Personalreglement der KinderSpitex Zentralschweiz. 6.1.2 Geschäftsstelle Für kispex-dienstleistungen besteht eine Geschäftsstelle, die wochentags zu den Bürozeiten persönlich besetzt und telefonisch erreichbar ist. 6.1.3 Beantwortung von Anfragen Anfragen betreffend kispex-dienstleistungen werden innerhalb von 24 Stunden beantwortet. Die Dringlichkeit der Anfragen wird geklärt. Die Anfragen werden mit dem vorgeschriebenen schriftlichen Bedarfsabklärungsformular bearbeitet. ( Spitex bedarfsgerecht, Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich, 1995) 6.1.4 Ausbildung Die kispex erklärt sich bereit, nach Möglichkeit Ausbildungsplätze für Studierende zur Verfügung zu stellen und unterstützt deren Zielerreichung in der Ausbildung aktiv. 6.1.5 Jahresziele / Jahresbericht Die kispex führt die Jahresrechnung und Bilanz gemäss des einheitlichen Kontenplans des Spitex Verbandes Schweiz (Finanzmanual) sowie nach SWISS GAP FER. Die kispex erstellt den Jahresbericht und legt für das kommende Jahr bis 31.10. des laufenden Jahres die betrieblichen Jahresziele und die zu erwartenden Pflegevollkosten pro Leistungsgruppe (gemäss KLV Art. 7a) und Kostenbeteiligungen fest. 6.1.6 Ablieferung von statistischen Daten Die kispex liefert ihre erhobenen, statistischen Daten gemäss Vorschrift der LUSTAT regelmässig ab. Die kispex ermächtigt die LUSTAT, den Gemeinden die Daten von kispex auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 6.2 Arbeitsgrundsätze 6.2.1 Zusammenarbeit mit Angehörigen Die kispex-mitarbeitenden pflegen eine enge Zusammenarbeit mit den Angehörigen bzw. dem Umfeld der gepflegten Kinder und beziehen diese so weit wie möglich in die Hilfe und Pflege des Kindes mit ein. 6.2.2 Zusammenarbeit mit anderen Fachdiensten Die kispex versteht sich als Ergänzung zur örtlichen Spitex und zu stationären sowie ambulanten Einrichtungen. Sie strebt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit 5

mit den Behandlungsteams der Kinderkliniken, den Ärztinnen und Ärzten und den externen Institutionen an. 6.2.3 Qualitätssicherung Die kispex erfüllt die gesetzlichen Bestimmungen Art. 58 (KVG), Art. 77 (KVV) und betreibt aktive und überprüfbare Qualitätssicherung gemäss den Empfehlungen des Spitex Verbandes Schweiz und des Krankenversicherungsgesetzes. Der Qualitätsnachweis gegenüber den Gemeinden wird im Rahmen der jährlichen Tariffestsetzung geregelt. 7 Leistungen der Gemeinde 7.1 Finanzierung Die Entschädigungen der Gemeinde richten sich nach 6 des Pflegefinanzierungsgesetzes des Kantons Luzern (siehe auch Ziffer 8.3. und 8.4). 7.2 Öffentlichkeitsarbeit Die Gemeinde unterstützt die kispex in der Öffentlichkeitsarbeit. Sie stellt insbesondere ihre Publikationsorgane zur Verfügung. 8 Finanzierung 8.1 Einnahmen der kispex 8.2 Tarife Die Einnahmen der kispex setzen sich wie folgt zusammen: Erträge aus den Dienstleistungen (Krankenkassenbeiträge / Pflegebeitrag IV) Restfinanzierung der Gemeinde freiwillige Beiträge von Dritten an die kispex (Spenden, Legate usw. siehe Reglement zum Spendenfonds Anhang). Folgende Tarife zur Abgeltung der kispex-leistungen werden von den Vertragspartnern jährlich auf der Basis der Rechnung des Vorjahres festgesetzt und in einem separaten Dokument festgehalten. Tarife zur Abgeltung von kispex Leistungen zu Lasten der Invalidenversicherung Tarife zur Abgeltung von erbrachten kassenpflichtigen kispex-leistungen gemäss Krankenpflege Leistungsverordnung Art. 7a 8.3 Restfinanzierung Gemeinde Die Gemeinde akzeptiert die vom Versicherer (KK/IV) aufgrund der Bedarfsmeldung gut geheissenen Pflegeleistungen auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung. Die Gemeinde hat der kispex die Restfinanzierung auszurichten, wenn die Dienste der kispex durch die Anzahl verrechneter Stunden ausgewiesen bzw. in Rechnung gestellt werden. Falls keine Dienste bezogen werden, entstehen der Gemeinde keine Kosten. 6

Die Gemeinde übernimmt ab Vertragsbeginn den vereinbarten Restfinanzierungsbeitrag je Leistungsgruppe und prüft diesen jährlich. Der Restfinanzierungsbeitrag ergibt sich aus den Pflegevollkosten abzüglich Beitrag der Versicherer. 8.4 Kostengutsprache Gemäss Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistung der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz 6 Abs. 1) übernimmt die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person den Restfinanzierungsbeitrag. Um den Restfinanzierungsbeitrag sicherzustellen, holt die kispex bei der Wohnsitzgemeinde der anspruchsberechtigten Person eine Kostengutsprache ein. 8.5 Auszahlung der Leistungen der Gemeinde Die Auszahlung der Gemeinde erfolgt gestützt auf die Rechnung der kispex monatlich mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. 9 Kontrolle 9.1 Rechnungsprüfung Die Rechnungslegung der kispex wird durch eine unabhängige externe Revisionsstelle geprüft. Der Gemeinde wird das Recht eingeräumt, gemäss Pflegefinanzierungsgesetz 8 Absatz 3, durch eine Revisionsstelle die Pflegevollkosten der kispex auf eigene Kosten zu prüfen. 10 Zusammenarbeit 10.1 Partnerschaft Beide Seiten Gemeinde und kispex verstehen sich als Partnerinnen, die eine gemeinsame Aufgabe zu lösen haben. 10.2 Unternehmerische Freiheiten Im Rahmen dieser Vereinbarung hat die kispex die volle unternehmerische Freiheit und Verantwortung. 10.3 Wirtschaftlichkeit Die kispex verpflichtet sich, die ihr von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Mittel effizient, wirtschaftlich und im Sinne dieser Vereinbarung zu verwenden. Zudem setzt die kispex Spendengelder gemäss ihrem Reglement zum Spendenfonds zur Reduktion der berechneten Vollkosten ein. 11 Dauer der Vereinbarung 11.1 Inkrafttreten der Vereinbarung Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Wirkung per 01. Januar 2016 in Kraft. 7

11.2 Änderungen Die Parteien können im gegenseitigen Einvernehmen und in schriftlicher Form jederzeit Änderungen an der vorliegenden Vereinbarung vornehmen. Insbesondere bei Vorliegen wesentlicher und diese Vereinbarung beeinflussender Entscheide im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zwischen der Santésuisse und dem schweizerischen Spitexverband nehmen die Parteien sofort Verhandlungen auf und passen diese Vereinbarung den geänderten Bestimmungen an. 11.3 Auflösung der Vereinbarung Mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kann die Leistungsvereinbarung jeweils auf Ende Jahr frühestens per 31. Dezember 2017 ordentlich aufgelöst werden. Beim Vorliegen von gravierenden Verletzungen kann von jeder Partei die Vereinbarung mittels eingeschriebenen Briefs und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Hat eine Gesetzesänderung von Bund und Kanton Einfluss auf die Leistungsvereinbarung, bedingt dies eine neue Leistungsvereinbarung (LV) und die alte LV wird ungültig. Die neue Leistungsvereinbarung gilt rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Gesetzesänderung. Diese Leistungsvereinbarung ersetzt jene vom 01.01.2011. Luzern, Gemeinde den, den Gemeinde Zeichnungsberechtigte Person Verein KinderSpitex Zentralschweiz Präsident Dr. med. Patrick Imahorn Zeichnungsberechtigte Person Geschäftsleiterin Helene Meyer-Jenni 12 Anhang 12.1 Reglement zum Spendenfonds Das Reglement zum Spendenfonds wurde vom Vorstand der KinderSpitex Zentralschweiz am 20. Oktober 2010 genehmigt. 8